RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL529 2229739-1 SpruchL529 2229739-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mathias KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mathias KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 1992, zuletzt seit dem 12.04.2012 mit Niederlassungserlaubnis, in Deutschland; er wurde mittels europäischem Haftbefehl von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und den österreichischen Behörden am 21.02.2019 übergeben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- und
- Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 20.08.2019, Zl XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der JA XXXX .römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 1992, zuletzt seit dem 12.04.2012 mit Niederlassungserlaubnis, in Deutschland; er wurde mittels europäischem Haftbefehl von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und den österreichischen Behörden am 21.02.2019 übergeben. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2019, Zl römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 09.12.2019.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 09.12.
- I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2020 – einlangend beim BFA am selben Tag – vollumfänglich Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2020 – einlangend beim BFA am selben Tag – vollumfänglich Beschwerde erhoben. I.
- Mit im Spruch angeführter Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. in der Weise abgeändert wurde, als die Abschiebung nicht nach Nigeria, sondern in die Türkei als zulässig erachtet wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 28.02.2020 zugestellt.römisch eins.
- Mit im Spruch angeführter Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch drei. in der Weise abgeändert wurde, als die Abschiebung nicht nach Nigeria, sondern in die Türkei als zulässig erachtet wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 28.02.2020 zugestellt. I.
- Mit Schriftsatz vom 12.03.2020 wurde beantragt, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 12.03.2020 wurde beantragt, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2020 beim BVwG in Wien und am 20.03.2020 in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2020 beim BVwG in Wien und am 20.03.2020 in der Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und hatte im Jahre 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher in der Folge bewilligt worden war. Am 28.02.2000 war ihm von den deutschen Behörden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, am 12.04.2012 war diese in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt worden. Aktuell ist der BF im Besitz einer Niederlassungserlaubnis der deutschen Behörden, gültig bis 19.03.2022, Zl.: XXXX . Der BF lebte bis vor der Auslieferung nach Österreich gemeinsam mit seiner ebenso türkischen Ehefrau in XXXX an der im Akt angeführten Adresse.römisch zwei.1.
- Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und hatte im Jahre 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher in der Folge bewilligt worden war. Am 28.02.2000 war ihm von den deutschen Behörden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, am 12.04.2012 war diese in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt worden. Aktuell ist der BF im Besitz einer Niederlassungserlaubnis der deutschen Behörden, gültig bis 19.03.2022, Zl.: römisch 40 . Der BF lebte bis vor der Auslieferung nach Österreich gemeinsam mit seiner ebenso türkischen Ehefrau in römisch 40 an der im Akt angeführten Adresse. Die Identität des BF steht fest. Relevante Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen nicht. Der BF hat insgesamt vier erwachsene Kinder im Alter von 36, 34, 32 und 26 Jahren. Eines der Kinder
(36)lebt in der Schweiz, die anderen in Deutschland. Eine Tochter ist verheiratet und Hausfrau
(32), die beiden anderen Kinder (34 und 26) leben noch im Haushalt des BF und sind erwerbstätig. Der BF geht keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Sozialunterstützung in Höhe von 300,-- ebenso wird die Miete vom deutschen Sozialamt bestritten. Die Ehegattin verfügt über keinerlei Einkommen. Der BF verfügt über kein besonderes Vermögen, er ist mit Schulden in Höhe von ca. € 30.000,-- belastet; diese resultieren aus mehreren Reisen in die Türkei und der Finanzierung der Hochzeit der Kinder. Der BF verfügt über einen türkischen Reisepass, ausgestellt am 20.03.2012 vom Türkischen Konsulat XXXX , gültig bis 19.03.2022.Der BF verfügt über einen türkischen Reisepass, ausgestellt am 20.03.2012 vom Türkischen Konsulat römisch 40 , gültig bis 19.03.
- II.1.2.
- Dem BF wurden am XXXX . oder XXXX in XXXX (D) 3 Pakete mit insgesamt 4 kg Kokain übergeben, die er nach Österreich transportieren sollte. Nach Einreise des BF über den Grenzübergang XXXX wurden vom BF am XXXX , gegen 19.00 Uhr, die 3 Pakete in Österreich in einer Tiefgarage in XXXX an einen Übernehmer übergeben, nachdem der BF mit einem Schraubenzieher die Abdeckung des Kofferraumdeckels des von ihm gelenkten Pkws entfernt und aus dem Versteck die 3 Pakete entnommen hatte. Für die Fahrt erhielt der BF ein Entgelt von € 1.500.--, wobei ihm € 500,-- in bar übergeben wurde und man ihm für den Rest (demnach € 1.000,--) Schulden erließ.römisch zwei.1.2.
- Dem BF wurden am römisch 40 . oder römisch 40 in römisch 40 (D) 3 Pakete mit insgesamt 4 kg Kokain übergeben, die er nach Österreich transportieren sollte. Nach Einreise des BF über den Grenzübergang römisch 40 wurden vom BF am römisch 40 , gegen 19.00 Uhr, die 3 Pakete in Österreich in einer Tiefgarage in römisch 40 an einen Übernehmer übergeben, nachdem der BF mit einem Schraubenzieher die Abdeckung des Kofferraumdeckels des von ihm gelenkten Pkws entfernt und aus dem Versteck die 3 Pakete entnommen hatte. Für die Fahrt erhielt der BF ein Entgelt von € 1.500.--, wobei ihm € 500,-- in bar übergeben wurde und man ihm für den Rest (demnach € 1.000,--) Schulden erließ. Der Übergeber des Suchtgiftes konnte nicht festgestellt werden; der Auftraggeber wurde vom BF aus Furcht um sein Leben und auch das seiner Familienangehörigen nicht genannt. Nach der Übergabe des Suchtgiftes reiste der BF wieder nach XXXX zurück.Der Übergeber des Suchtgiftes konnte nicht festgestellt werden; der Auftraggeber wurde vom BF aus Furcht um sein Leben und auch das seiner Familienangehörigen nicht genannt. Nach der Übergabe des Suchtgiftes reiste der BF wieder nach römisch 40 zurück. In der Folge der Suchtgiftübergabe wurden der Übernehmer des Suchtgiftes und zwei weitere Mittäter von österreichischen Polizeiorganen festgenommen und anschließend mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX zu mehrjährigen Freiheitsstrafen ( XXXX , XXXX , XXXX ) verurteilt. Die Freiheitsstrafe in Höhe von XXXX wurde im Rechtsmittelweg auf XXXX Jahre reduziert.In der Folge der Suchtgiftübergabe wurden der Übernehmer des Suchtgiftes und zwei weitere Mittäter von österreichischen Polizeiorganen festgenommen und anschließend mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) verurteilt. Die Freiheitsstrafe in Höhe von römisch 40 wurde im Rechtsmittelweg auf römisch 40 Jahre reduziert. Nach Ermittlung der Person des BF durch österreichische Polizeibeamte wurde er mittels europäischem Haftbefehl von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und den österreichischen Behörden am XXXX übergeben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- und
- Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der JA XXXX .Nach Ermittlung der Person des BF durch österreichische Polizeibeamte wurde er mittels europäischem Haftbefehl von deutschen Polizeiorganen in Deutschland festgenommen und den österreichischen Behörden am römisch 40 übergeben. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . II.1.2.
- Der BF wurde mit angeführtem Urteil schuldig erkannt, dass er zum angeführten Zeitpunkt am Grenzübergang XXXX mit dem von ihm verwendeten Pkw insgesamt 3.937,9 g Kokain beinhaltend 2.353,91 g reines Cocain, sohin eine 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, konkret Kokain, von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in XXXX nach erfolgtem Schmuggel die angeführte Suchtgiftmenge, insgesamt 156,9 Grenzmengen an die abgesondert verurteilten – im Urteil namentlich angeführten – Personen überlassen hat. Der BF hat dadurch in objektiver und in subjektiver Hinsicht das Verbrechen des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG begangen und hiefür ein Entgelt von insgesamt € 1.500,- erhalten. Bei der Strafzumessung war erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen, die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und die Vorstrafenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland zu werten. Mildernd war die untergeordnete Rolle, die teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Vorliegen einer zumindest finanziellen Zwangslage zu werten. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wurde daher mit 3 Jahren ausgemessen.römisch zwei.1.2.
- Der BF wurde mit angeführtem Urteil schuldig erkannt, dass er zum angeführten Zeitpunkt am Grenzübergang römisch 40 mit dem von ihm verwendeten Pkw insgesamt 3.937,9 g Kokain beinhaltend 2.353,91 g reines Cocain, sohin eine 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, konkret Kokain, von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in römisch 40 nach erfolgtem Schmuggel die angeführte Suchtgiftmenge, insgesamt 156,9 Grenzmengen an die abgesondert verurteilten – im Urteil namentlich angeführten – Personen überlassen hat. Der BF hat dadurch in objektiver und in subjektiver Hinsicht das Verbrechen des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen und hiefür ein Entgelt von insgesamt € 1.500,- erhalten. Bei der Strafzumessung war erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen, die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und die Vorstrafenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland zu werten. Mildernd war die untergeordnete Rolle, die teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Vorliegen einer zumindest finanziellen Zwangslage zu werten. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wurde daher mit 3 Jahren ausgemessen. Vom Rechtsmittelgericht wurde – obwohl hinsichtlich der noch vom LG XXXX als erschwerend angeführten Vorstrafen in Deutschland von Tilgbarkeit und damit vom Wegfall dieses Erschwerungsgrundes ausgegangen wurde – der Berufung des BF keine Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Zum einen wurde ausgeführt, dass eine untergeordnete Tatbeteiligung des BF nicht vorliege und zum anderen auch die als mildernd gewertete finanzielle Zwangslage des BF einen besonderen Milderungsgrund nicht herstelle. In Anbetracht des überaus großen Quantums des tatverfangenen Suchtgiftes (156 Grenzmengen) und der damit einhergehenden Größe der Gefährdung sei die Strafe auf das angeführte Ausmaß anzuheben gewesen, um dem Tatunrecht und der persönlichen Täterschuld zu entsprechen.Vom Rechtsmittelgericht wurde – obwohl hinsichtlich der noch vom LG römisch 40 als erschwerend angeführten Vorstrafen in Deutschland von Tilgbarkeit und damit vom Wegfall dieses Erschwerungsgrundes ausgegangen wurde – der Berufung des BF keine Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Zum einen wurde ausgeführt, dass eine untergeordnete Tatbeteiligung des BF nicht vorliege und zum anderen auch die als mildernd gewertete finanzielle Zwangslage des BF einen besonderen Milderungsgrund nicht herstelle. In Anbetracht des überaus großen Quantums des tatverfangenen Suchtgiftes (156 Grenzmengen) und der damit einhergehenden Größe der Gefährdung sei die Strafe auf das angeführte Ausmaß anzuheben gewesen, um dem Tatunrecht und der persönlichen Täterschuld zu entsprechen. II.1.2.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des BF folgende Verurteilung auf:römisch zwei.1.2.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des BF folgende Verurteilung auf: 1) LG XXXX XXXX vom 07.05.2019 RK 20.08.20191) LG römisch 40 römisch 40 vom 07.05.2019 RK 20.08.2019 §§ 28a
(1)5. Fall
(4)Z 3 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall
(4)Ziffer 3, SMG §§ 28a
(1)2. Fall
(1)3. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)2. Fall
(1)- Fall SMG Datum der (letzten) Tat 19.04.2018 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate II.1.2.
- Im europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) scheinen hinsichtlich des BF folgende Vormerkungen auf:römisch zwei.1.2.
- Im europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) scheinen hinsichtlich des BF folgende Vormerkungen auf: 1) Amtsgericht XXXX - XXXX AZ: XXXX . 08.11.2010 RK 01.12.20101) Amtsgericht römisch 40 - römisch 40 AZ: römisch 40 . 08.11.2010 RK 01.12.2010 StGB § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 52 StGB Paragraph 267, Absatz eins,, Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 52, Urkundenfälschung und Betrug 120 Tagsätze zu € 7,-- 2) AG XXXX AZ: XXXX 22.09.2011 RK 04.10.20112) AG römisch 40 AZ: römisch 40 22.09.2011 RK 04.10.2011 StGB § 52, AufenthG § 3, § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b, Nr. 2StGB Paragraph 52,, AufenthG Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Nr. 1, Nr. 2, Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Paragraph 96, Absatz eins, Nr. 1a, Nr. 1b, Nr. 2 Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen 120 Tagsätze zu € 7,-- II.1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Er reiste ausschließlich zum Zwecke der Begehung einer Straftat (Suchtgifthandel) in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er spricht auch Kurdisch und Türkisch; die Einvernahme beim BFA wurde in türkischer Sprache geführt. Der BF hat in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte.römisch zwei.1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Er reiste ausschließlich zum Zwecke der Begehung einer Straftat (Suchtgifthandel) in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er spricht auch Kurdisch und Türkisch; die Einvernahme beim BFA wurde in türkischer Sprache geführt. Der BF hat in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte. II.1.2.
- Der BF leidet an folgenden Erkrankungen: römisch zwei.1.2.
- Der BF leidet an folgenden Erkrankungen: - Diabetes mellitus II b- Diabetes mellitus römisch zwei b - Art. Hypertonus- "Art". Hypertonus - COPD - Z.n. Carotis OP - Koronarer Herzkrankheit - Benigner Prostatahyperplasie und - Hyperthyreose. Die Erkrankungen des BF werden medikamentös behandelt. Diese Krankheiten stellen derzeit jedoch keine lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes dar. Der BF ist haftfähig. Der BF ist Raucher. Die Krankheiten, an denen der BF leidet, sind in der Türkei behandelbar und die Medikamente, die er benötigt, sind in der Türkei erhältlich. Die Gattin des BF leidet ebenso an Erkrankungen und bedarf sie insoweit einer Betreuung. Sie wurde in Deutschland mehrfach operiert, darunter 3 x an der Lunge. II.1.2.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei Grundsätzlich wird im Hinblick auf die Lage in der Türkei auf die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Detail werden aber nachangeführte Feststellungen angeführt: Grundversorgung/ Wirtschaft Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2017c). Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1, Zugriff 4.7.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 — Turkey Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 4.7.2018 ● IMF – International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook – Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/main-report/Text.ashx?la=en, Zugriff 17.10.2018 Sozialbeihilfen/-versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 3.8.2018). Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 3.8.2018). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.), Kindergeld (10-20 EUR pro Kind/pro Monat, nach Alter und Geschlecht gestaffelt, Mädchen bekommen etwas mehr), finanzielle Unterstützung für Schwangere (ca. 50 EUR pro Schwangerschaft), Wohnprogramme, Einkommen für Behinderte und Altersschwache (50-130 EUR/Monat nach Alter und Grad der Behinderung gestaffelt). Des Weiteren beziehen Witwen die sogenannte „Witwenunterstützung“, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (ca. 70% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch Max. 250 EUR/Monat) (ÖB 10.2017). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden (SGK 2016b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 4.7.2018 ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 4.7.2016 Arbeitslosenunterstützung Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (IŞKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015). Der Arbeitnehmer muss die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB 10.2017). Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage Arbeitslosenhilfe; 1.080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 2017; vgl. ÖB 10.2017). Das zentrale Arbeitsamt nimmt Bewerbungen entgegen und bietet türkischen Staatsbürgern Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche an. Die Behörde verfügt über Filialen im ganzen Land. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: www.iskur.gov.tr (IOM 2017).Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage Arbeitslosenhilfe; 1.080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 2017; vergleiche ÖB 10.2017). Das zentrale Arbeitsamt nimmt Bewerbungen entgegen und bietet türkischen Staatsbürgern Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche an. Die Behörde verfügt über Filialen im ganzen Land. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: www.iskur.gov.tr (IOM 2017). Quellen: ● IOM - International Organisation for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt - Türkei 2015 ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 4.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei Pension Renten gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an das SGK entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Sofern regelmäßige Einzahlungen getätigt wurden, wird die entsprechende Pension monatlich ausgezahlt. Berechtigung: ● Staatsbürger über 18 Jahre ● Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich) ● Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in Türkische Lira nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden ● Ehegattinnen können von der Rente profitieren, sofern sie ihre ausländischen Beiträge an die SSK, Bağ-kur oder Emekli Sandığı überwiesen haben Voraussetzungen: ● Anmelden bei der Sozialversicherung SGK ● Hausfrauen müssen sich bei Bağ-kur anmelden ● Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 2017). Quellen: ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 4.7.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, aufgrund der staatlichen sanitären Zustände in den Spitälern und der Hygienestandards, die nicht dem westlichen Standard entsprechen. Dies gilt v.a. in staatlichen Spitälern in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2017). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58% in staatlicher Hand (AA 3.8.2018). Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist, und dies von der Welt Bank als eine der größten Erfolgsgeschichten bezeichnet wird. Allerdings warnt die Welt Bank vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen (aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient) (ÖB 10.2017). Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 3.8.2018). Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocaği) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 3.8.2018). Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es nach wie vor üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden (AA 3.8.2018). NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2017). Um vom türkischen Gesundheits -und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Sobald man bei der SGK versichert ist, erhält man folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts -und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig (zwischen 65,88 TRY und 395,28 TRY) (IOM 2017). Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90% über denen von der SGK verrechneten liegen. Notfalldienste, Intensivmedizin, Verbrennungen, Krebstherapie, Neugeborenenversorgung, alle Transplantationen, Operationen bei angeborenen Anomalien, Hämodialyse und kardiovaskuläre Chirurgie sind von diesen zusätzlichen Zahlungen im privaten Sektor ausgenommen. Für die stationäre Versorgung kann das Privatkrankenhaus dem Patienten einen Zuschlag für Unterbringungsleistungen in Rechnung stellen (IBZ 10.7.2015). Die meisten Rückkehrer, die über keine Krankenversicherung verfügen und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits mindestens ein Jahr in der Türkei leben, müssen monatlich in den Fond einzahlen. Dazu müssen sie im System registriert sein und mindestens 180 Tage Beitragszahlungen leisten. Rückkehrer werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Kinder gelten automatisch als versichert, sobald die Eltern bei der SGK registriert sind (IOM 2017). Der Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 15 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2017). Die Einrichtungen sind auf Personen mit besonderen Bedürfnissen abgestimmt (Familien, Kinder, Senioren und erkrankte Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen) sowie auf ökonomisch benachteiligte Menschen. Der Patient kann sich direkt an eine Apotheke (ECZANE) wenden, ohne vorher einen Anmeldevorgang durchlaufen zu müssen. Apotheken sind überall verfügbar. Für einige Medikamente benötigt man ein grünes bzw. ein rotes Rezept. Andere Medikamente können ohne Rezept gekauft werden (IOM 2017). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2016 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern (AA 3.8.2018). Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara
(4), Antalya, Bursa
(2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul
(5), Izmir
(3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van
(2)(AA 3.8.2018). Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben (AA 3.8.2018). Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 15% der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 3.8.2018). Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.8.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (10.7.2015): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 4.7.2018 ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei Gemäß einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.01.2020 betreffend der Krankheiten Herzkrankheit, COPD, Diabetes mellitus IIb sowie der Erhältlichkeit von Medikamenten sind in der Türkei folgende Medikamente verfügbar:Gemäß einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.01.2020 betreffend der Krankheiten Herzkrankheit, COPD, Diabetes mellitus römisch zwei b sowie der Erhältlichkeit von Medikamenten sind in der Türkei folgende Medikamente verfügbar: ● Atorvastatin ARI FTBL 20 mg (Wirkstoff Atorvastatin) ● Candesartan KRKA TBL 16 mg (Wirkstoff Candesartan) ● Herzschutzass RTP TBL 100 mg (Acetylsalicylsäure) ● Januvia FTBL 50 mg (Wirkstoff Sitagliptin phosphat – 1- Wasser) ● Jardiance FTBL 50 mg (Wirkstoff Empagliflozin) ● Metformin RTP FTBL 1000 mg (Wirkstoff Metforminhydrochlorid) ● Pantoprazol SAN MSR TBL 40 mg (Wirkstoff Pantoprazol) ● Prosta Urgenin KPS (Wirkstoff Sägepalmenfrüchte-Dickextrakt) ● Sultanol Dosaer FCKW-frei (Wirkstoff Salbutamol) ● Trelegy ellipta 92/55/22 MCG (Wirkstoffe Fluticasonfuroat, Umeclidinium und Vilanterol) Omep 40 (Wirkstoff Omeprazol hemimagnesium) Behandlung nach Rückkehr Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der „FETÖ“ (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017 ● MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 2.7.2018 In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Türkei ist festzuhalten, dass der BF keinen Asylantrag stellte. Der BF äußerte im Verfahren aber mehrfach den Wunsch nach Deutschland zurückgebracht zu werden, weil sich dort der Großteil seiner Familie befinde. Bei Prüfung der einschlägigen, notorisch bekannten Quellen der Länderinformationen zur Türkei ist davon auszugehen, dass sich eine Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in die Türkei als zulässig erweist. Der BF ist im Besitz eines türkischen Reisepasses und reiste in den zurückliegenden Jahren mehrfach – offenbar problemlos – in die Türkei. Coronavirus COVID-19 Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vgl. TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vergleiche TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020). Die Türkei hat am 24.3.2020 zusätzliche Beschränkungen eingeführt, um die Menschen zu Hause zu halten und den Ausbruch des Corona-Virus einzudämmen. Das Innenministerium kündigte neue Regeln für Lebensmittelgeschäfte und öffentliche Verkehrsmittel an, die die Betriebszeiten der Supermärkte auf 9.00 bis 21.00 Uhr und die Kunden auf eine Person pro 7 Quadratmeter Grundfläche beschränken. Öffentliche Transportmittel dürfen nur mehr zur Hälfte belegt sein (Ahval 25.3.2020). Diese Schritte folgen auf eine Reihe früherer Beschränkungen, die das sog. social distancing fördern sollen, darunter die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Im Unterschied zu anderen Staaten hat sich die Türkei geweigert, eine vollständige Abriegelung anzuordnen, und sich dafür für Teilmaßnahmen entschieden, wie z.B. das Verbot für Senioren und andere gefährdete Personen ihr Zuhause zu verlassen (Al Monitor 24.3.2020). Turkish Airlines stellt seit dem
- März die Flüge zu allen internationalen Zielen ein, mit Ausnahme von vier Strecken (Ahval 27.3.2020). Am 19.3.2020 hat die Türkei alle Landgrenzen mit den Nachbarstaaten für den Personenverkehr geschlossen. Laut einer Anordnung des Innenministeriums seien „vorübergehend“ für die Einreise wie für die Ausreise auch die Grenzübergänge mit Griechenland und Bulgarien geschlossen worden. Begründet wird die Maßnahme mit dem Corona-Virus, was laut Kommentatoren der Türkei einen gesichtswahrenden Ausweg aus der jüngsten Migrationskrise gibt, die sie am
- Februar mit der Erklärung ausgelöst hatte, dass die Grenzen nach Europa offen seien (FAZ 19.3.2020). Die türkische Regierung hat auch versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Dutzende Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020). Seit
- März 2020 sind alle internationalen Passagierflüge aus der Türkei und in die Türkei eingestellt. Ausgenommen sind Repatriierungsflüge, Flüge für den medizinischen Notfall und Notlandungen. Das Verbot für Einreisen aus Staaten, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wurde mit
- März 2020 auf Reisende aus Österreich erstreckt und gilt vorläufig bis
- April
- Türkischen Staatsangehörigen, einschließlich Doppelstaatsbürgern, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben, ist die Einreise erlaubt. Sie müssen sich jedoch Quarantänemaßnahmen unterziehen. Die Grenzübergänge zum Iran, zum Irak und zu Aserbaidschan sowie zu Griechenland und Bulgarien (Personenverkehr) sind geschlossen. Für die Grenze zu Georgien gelten partielle Schließungen. Am 28.
- traten weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Überlandverkehrs in Kraft. Für Personen über 65 und chronisch Kranke besteht bis auf weiteres eine Ausgangssperre. Das öffentliche Leben wurde stark eingeschränkt. Schulen und Universitäten sind vorläufig geschlossen. Es gibt derzeit keine öffentlichen Veranstaltungen. Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten. Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation. Personenkontrollen werden häufig vorgenommen. Es besteht Ausweispflicht; gültige Ausweispapiere sind daher stets mitzuführen. (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020) Für die gesamte Türkei gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Vor Reisen in die Türkei wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt. (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 14.04.2020) II.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt ist bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt ist bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei über keine Existenzgrundlage verfügen würde. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen: II.2.
- Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und - soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt - im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.römisch zwei.2.
- Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und - soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt - im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. II.2.
- Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben, die er im Laufe des Verfahrens vor Behörden- bzw. Gerichtsorganen machte.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben, die er im Laufe des Verfahrens vor Behörden- bzw. Gerichtsorganen machte. Die festgestellte Identität ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Dass der BF in den vergangenen Jahren mehrfach in die Türkei reiste, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren; bestätigt wird das durch die Eintragungen im vorgelegten Reisedokument. Der festgestellte deutsche Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis der deutschen Behörden, gültig bis 19.03.2022, Zl.: XXXX ), ist durch die insoweit vorgelegte Karte (Kopie auf AS 49, 51) dokumentiert. Der festgestellte deutsche Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis der deutschen Behörden, gültig bis 19.03.2022, Zl.: römisch 40 ), ist durch die insoweit vorgelegte Karte (Kopie auf AS 49, 51) dokumentiert. II.2.
- Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbes. aus den vorliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX , des Oberlandesgerichtes XXXX sowie der Auskunft aus dem österreichischen Strafregister.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbes. aus den vorliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 , des Oberlandesgerichtes römisch 40 sowie der Auskunft aus dem österreichischen Strafregister. Zur erfolgten Verurteilung fehlt dem BF sowohl Unrechtsbewusstsein, als auch jegliche Schuldeinsicht – im Gegenteil hatte der BF bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, er sei (hier) nur deshalb in Haft, weil zwei Leute hier im Gefängnis gewesen seien und bereits eine Haftstrafe abgesessen hätten, die behauptet hätten, dass er ebenfalls an diesem Verbrechen beteiligt gewesen sei. Er habe mit einem Suchtgifthandel nichts zu tun und stehe in keinem Zusammenhang mit diesem Verfahren. Die Feststellungen zu den beiden gerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem diesbezüglichen Auszug (ECRIS). II.2.
- Die beim BF festgestellten Erkrankungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen bzw. fachärztlichen Befunden. Die Tatsache, dass der BF haftfähig ist folgt aus der aufrechten Anhaltung in Haft.römisch zwei.2.
- Die beim BF festgestellten Erkrankungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen bzw. fachärztlichen Befunden. Die Tatsache, dass der BF haftfähig ist folgt aus der aufrechten Anhaltung in Haft. Dass die Erkrankungen des BF in der Türkei behandelbar und die notwendigen Medikamente verfügbar sind, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.01.
- Dass sich das Gesundheitssystem im letzten Jahrzehnt in der Türkei verbessert hat ist notorisch. II.2.
- Der BF trat den durch die bB getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit einer Rückkehrentscheidung in die Türkei nicht konkret und substantiiert entgegen.römisch zwei.2.
- Der BF trat den durch die bB getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit einer Rückkehrentscheidung in die Türkei nicht konkret und substantiiert entgegen. Die konkrete Frage, ob Umstände gegen eine Rückkehrentscheidung des BF [in die Türkei] sprechen (vgl. AS 163) beantwortete er damit, dass er nicht in die Türkei gebracht werden wolle, da er einen sehr großen Bezug zu Deutschland habe. Seine Frau, seine Kinder und seine Enkelkinder befänden sich in Deutschland. Seine Frau sei schwer krank, so wie er auch, sein einziges Anliegen sei es, seine Haftstrafe in Deutschland zu beenden. Er lebe seit 1992 mit seiner Familie in Deutschland.Die konkrete Frage, ob Umstände gegen eine Rückkehrentscheidung des BF [in die Türkei] sprechen vergleiche AS 163) beantwortete er damit, dass er nicht in die Türkei gebracht werden wolle, da er einen sehr großen Bezug zu Deutschland habe. Seine Frau, seine Kinder und seine Enkelkinder befänden sich in Deutschland. Seine Frau sei schwer krank, so wie er auch, sein einziges Anliegen sei es, seine Haftstrafe in Deutschland zu beenden. Er lebe seit 1992 mit seiner Familie in Deutschland. Gründe für diese Weigerung – die auf in der Türkei fußenden Umständen beruhen – wurden vom BF im Zuge des Verfahrens nicht vorgebracht. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- Die Feststellungen zur Lage in der Türkei in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Lage in der Türkei in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung, Zu A) II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.1.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.1.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.
(1)...
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)..." , § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-
(4)...“ § 55 AsylG, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ , § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. ..." § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Einreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
(4)....
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung nach Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung nach Absatz eins, zu erlassen. ...." § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zum im zitierten Strafurteil genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet der Republik Österreich zum Zwecke des Schmuggels und der Übergabe von Suchtgift ein, kurz darauf wieder aus und wurde im Zuge polizeilicher Ermittlungen als dieser Handlungen verdächtig ausgeforscht, aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Deutschland festgenommen, im Auftrag der deutschen Justiz an der deutsch/österreichischen Grenze österreichischen Polizeiorganen übergeben und nach Untersuchungshaft vom LG XXXX – wie ausgeführt – zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, die der BF aktuell verbüßt. römisch zwei.3.1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zum im zitierten Strafurteil genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet der Republik Österreich zum Zwecke des Schmuggels und der Übergabe von Suchtgift ein, kurz darauf wieder aus und wurde im Zuge polizeilicher Ermittlungen als dieser Handlungen verdächtig ausgeforscht, aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Deutschland festgenommen, im Auftrag der deutschen Justiz an der deutsch/österreichischen Grenze österreichischen Polizeiorganen übergeben und nach Untersuchungshaft vom LG römisch 40 – wie ausgeführt – zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, die der BF aktuell verbüßt. II.3.1.2.
- Das BFA führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vor allem aus, dass der BF lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er sei im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Adresse während der Inhaftierung in der JA XXXX , nie aufrecht gemeldet gewesen und nie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. römisch zwei.3.1.2.
- Das BFA führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vor allem aus, dass der BF lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er sei im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Adresse während der Inhaftierung in der JA römisch 40 , nie aufrecht gemeldet gewesen und nie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Der BF sei offensichtlich lediglich zur Verübung von Straftaten im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle lediglich den Zweck des Vollzuges der gegen ihn erlassenen Freiheitsstrafe. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal er über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Er sei in Österreich nie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation gewesen und habe sich nie ehrenamtlich betätigt. Er habe im Bundesgebiet nie Kurse, Ausbildungen oder Schulen besucht. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft habe er in der Niederschrift vom 20.09.2019 nicht geltend gemacht. Auch sein erst relativ kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Somit ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten zu den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen das er zudem durch seine Delinquenz verstoßen habe, seine Interessen übersteige. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration habe er insgesamt somit nicht dargetan. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens werde schon dadurch gemindert, dass er sich lediglich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Bundesgebiet aufhalte. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom
- Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBI. Nr. 79/1896 idgR) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund seines erst relativ kurzen Aufenthaltes könne eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom
- Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBI. Nr. 79 aus 1896, idgR) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund seines erst relativ kurzen Aufenthaltes könne eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Es werde von der erkennenden Behörde nicht verkannt, dass der BF in der JA XXXX , bereits Bekanntschaften zu anderen Personen geschlossen habe. Es werde von der erkennenden Behörde nicht verkannt, dass der BF in der JA römisch 40 , bereits Bekanntschaften zu anderen Personen geschlossen habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt. (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Es könne auch nicht erkannt werden, dass er sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Er habe einen großen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche die Landessprache. Er habe selbst bei seiner Vernehmung angeben, dass er regelmäßig seine Familie in der Türkei in der Region XXXX , aus der er auch selbst stamme, besuche, zuletzt im September 2018 anlässlich einer Beerdigung. Dies würden auch türkische Einreisestempel in seinem Reisepass belegen. Es deute nichts darauf hin, dass es ihm im Falle der Rückkehr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es könne auch nicht erkannt werden, dass er sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Er habe einen großen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche die Landessprache. Er habe selbst bei seiner Vernehmung angeben, dass er regelmäßig seine Familie in der Türkei in der Region römisch 40 , aus der er auch selbst stamme, besuche, zuletzt im September 2018 anlässlich einer Beerdigung. Dies würden auch türkische Einreisestempel in seinem Reisepass belegen. Es deute nichts darauf hin, dass es ihm im Falle der Rückkehr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es sei daher davon auszugehen, dass mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben in Österreich somit nicht entstanden sei. Sein Privat- und Familienleben in Deutschland sei von der Behörde bereits festgestellt und gewürdigt worden. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden, sondern habe er selbst angegeben, dass er nach Haftentlassung nicht in Österreich bleiben wolle. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliege, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. II.3.1.2.
- Der BF wurde in Deutschland aufgrund eines europäischen Haftbefehles festgenommen und von den deutschen Behörden österreichischen Polizeiorganen übergeben, anschließend in Untersuchungshaft genommen und verbüßt nunmehr eine 3 ½ jährige Freiheitsstrafe. Da schon die Einreise zur damaligen Verbrechensbegehung unrechtmäßig war, kann auch die darauffolgende Sanktion des Staates – Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der nach unrechtmäßiger Einreise begangenen Verbrechensbegehung – keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründen. Auch unter Heranziehung von Art. 21 SDÜ kommt man zu diesem Ergebnis, weil der BF jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. insoweit § 31 Abs. 1 Z. 3, Abs. 1a FPG) und kann nach der Judikatur des EuGH eine Strafhaft keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen (vgl. C-378/12).römisch zwei.3.1.2.
- Der BF wurde in Deutschland aufgrund eines europäischen Haftbefehles festgenommen und von den deutschen Behörden österreichischen Polizeiorganen übergeben, anschließend in Untersuchungshaft genommen und verbüßt nunmehr eine 3 ½ jährige Freiheitsstrafe. Da schon die Einreise zur damaligen Verbrechensbegehung unrechtmäßig war, kann auch die darauffolgende Sanktion des Staates – Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der nach unrechtmäßiger Einreise begangenen Verbrechensbegehung – keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründen. Auch unter Heranziehung von Artikel 21, SDÜ kommt man zu diesem Ergebnis, weil der BF jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche insoweit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins a, FPG) und kann nach der Judikatur des EuGH eine Strafhaft keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen vergleiche C-378/12). Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des FPG im Bundesgebiet liegt nicht vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit dem 21.02.2019 – nach Überstellung aus Deutschland, anschließender Untersuchungshaft und nachfolgender Strafhaft – im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre und allenfalls marginale soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen wie auch der türkischen Sprache. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK kamen nicht hervor. Eine Interessensabwägung - im Hinblick auf Österreich - im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben.Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK kamen nicht hervor. Eine Interessensabwägung - im Hinblick auf Österreich - im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. Die Beschwerde führt aus, dass der BF seit mehr als 25 Jahren in Deutschland aufhältig sei, dies vorerst als Asylberechtigter, nachfolgend seit dem 12.04.2012 aufgrund einer Niederlassungserlaubnis nach dem § 9 Abs. 2 (dt.) Aufenthaltsgesetz und halte sich seine gesamte (engere) Familie in Deutschland auf. Vor dem Hintergrund dieser weiteren intensiven privaten und familiären Bindungen in Deutschland – insbesondere aufgrund des Aufenthaltes seiner Ehegattin sowie seiner Kinder in Deutschland – hätte von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum Abstand genommen werden müssen, sodass der Beschwerdeführer ehestmöglich nach Deutschland überstellt werden könne.Die Beschwerde führt aus, dass der BF seit mehr als 25 Jahren in Deutschland aufhältig sei, dies vorerst als Asylberechtigter, nachfolgend seit dem 12.04.2012 aufgrund einer Niederlassungserlaubnis nach dem Paragraph 9, Absatz 2, (dt.) Aufenthaltsgesetz und halte sich seine gesamte (engere) Familie in Deutschland auf. Vor dem Hintergrund dieser weiteren intensiven privaten und familiären Bindungen in Deutschland – insbesondere aufgrund des Aufenthaltes seiner Ehegattin sowie seiner Kinder in Deutschland – hätte von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum Abstand genommen werden müssen, sodass der Beschwerdeführer ehestmöglich nach Deutschland überstellt werden könne. Unbestritten bleibt, dass der BF über intensive private und familiäre Bindungen in Deutschland verfügt. Zwar verfügt der BF auch über solche Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat, diese stellen sich demgegenüber aber als eher untergeordnet dar. Richtig ist auch, dass die privaten und familiären Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen sind. Der BF wurde mit angeführtem Urteil schuldig erkannt, dass er zum angeführten Zeitpunkt am Grenzübergang XXXX mit dem von ihm verwendeten Pkw insgesamt 3.937,9 g Kokain beinhaltend 2.353,91 g reines Cocain, sohin eine 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, konkret Kokain, von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und er in weiterer Folge in XXXX nach erfolgtem Schmuggel die angeführte Suchtgiftmenge, insgesamt 156,9 Grenzmengen an die abgesondert verurteilten – im Urteil namentlich angeführten – Personen überlassen hat. Der BF hat dadurch in objektiver und in subjektiver Hinsicht das Verbrechen des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und Abs. 4 Z 3 SMG begangen und hiefür ein Entgelt von insgesamt € 1.500,- erhalten. Bei der Strafzumessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen, die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und die Vorstrafenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland gewertet. Mildernd wurde die untergeordnete Rolle, die teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Vorliegen einer zumindest finanziellen Zwangslage gewertet. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wurde daher mit 3 Jahren ausgemessen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Rechtsmittelgericht - mit anderer Beurteilung der Erschwerungs- und Milderungsgründe - Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben.Der BF wurde mit angeführtem Urteil schuldig erkannt, dass er zum angeführten Zeitpunkt am Grenzübergang römisch 40 mit dem von ihm verwendeten Pkw insgesamt 3.937,9 g Kokain beinhaltend 2.353,91 g reines Cocain, sohin eine 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift, konkret Kokain, von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und er in weiterer Folge in römisch 40 nach erfolgtem Schmuggel die angeführte Suchtgiftmenge, insgesamt 156,9 Grenzmengen an die abgesondert verurteilten – im Urteil namentlich angeführten – Personen überlassen hat. Der BF hat dadurch in objektiver und in subjektiver Hinsicht das Verbrechen des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen und hiefür ein Entgelt von insgesamt € 1.500,- erhalten. Bei der Strafzumessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen, die Vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und die Vorstrafenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland gewertet. Mildernd wurde die untergeordnete Rolle, die teilweise geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Vorliegen einer zumindest finanziellen Zwangslage gewertet. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wurde daher mit 3 Jahren ausgemessen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Rechtsmittelgericht - mit anderer Beurteilung der Erschwerungs- und Milderungsgründe - Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre angehoben. Mit dem Entschluss zu dieser Vorsatztat nahm der BF die Beeinträchtigung seiner familiären und privaten Beziehungen in Kauf, musste ihm doch bewusst sein, dass er im Falle einer Ergreifung mit langjähriger Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Soweit im Verfahren auf die notwendige Pflege der Ehegattin verwiesen wird, so ist dazu anzumerken, dass der BF durch die vorsätzliche Straftat und die nachfolgende Verurteilung aktuell daran gehindert ist, eine solche Pflege zu verrichten und er diese Folge mit der Straftat offenbar ebenso in Kauf nahm. Zudem befinden sich die Kinder des BF am früheren Wohnsitz und können eine solche Pflege übernehmen und leisten, sodass die Ehefrau nicht auf die Pflege durch den Ehemann angewiesen ist. Gegenständlich kommt noch hinzu, dass die Tat grenzüberschreitend erfolgte und damit insoweit auch einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. Der BF missbrauchte sein Aufenthaltsrecht in Deutschland unter Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen (Sozialhilfe), um von dort (von seinem Wohnsitz in XXXX /Deutschland) wegzufahren und in der Folge die angegebenen Menge Suchtgift über die Grenze zwischen Deutschland und Österreich zu schmuggeln und das Suchtgift dann in weiterer Folge in Österreich einem weiteren Täter zu übergeben, wobei dieser Vorsatz schon beim Wegfahren aus XXXX bestanden hatte.Gegenständlich kommt noch hinzu, dass die Tat grenzüberschreitend erfolgte und damit insoweit auch einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. Der BF missbrauchte sein Aufenthaltsrecht in Deutschland unter Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen (Sozialhilfe), um von dort (von seinem Wohnsitz in römisch 40 /Deutschland) wegzufahren und in der Folge die angegebenen Menge Suchtgift über die Grenze zwischen Deutschland und Österreich zu schmuggeln und das Suchtgift dann in weiterer Folge in Österreich einem weiteren Täter zu übergeben, wobei dieser Vorsatz schon beim Wegfahren aus römisch 40 bestanden hatte. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH indiziert Suchtmittelkriminalität jedenfalls, dass von dem Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318). Auch deshalb erfüllt die Verurteilung wegen Verbrechen nach dem SMG die Voraussetzungen der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst bei nur einer diesbezüglichen Verurteilung – besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst bei nur einer diesbezüglichen Verurteilung – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Nach dem zitierten Urteil des LG XXXX iVm mit der Entscheidung der Berufungsinstanz umfasste der Vorsatz des Täters sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite und steht demnach unumstößlich fest. Vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen muss auch die überaus große Menge des tatverfangenen Sichtgiftes - 4 kg Kokain (Reinsubstanz Cocain 2.353,91) – und die daraus resultierende Größe der Gefährdung für eine große Anzahl von Menschen gesehen werden.Nach dem zitierten Urteil des LG römisch 40 in Verbindung mit mit der Entscheidung der Berufungsinstanz umfasste der Vorsatz des Täters sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite und steht demnach unumstößlich fest. Vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen muss auch die überaus große Menge des tatverfangenen Sichtgiftes - 4 kg Kokain (Reinsubstanz Cocain 2.353,91) – und die daraus resultierende Größe der Gefährdung für eine große Anzahl von Menschen gesehen werden. Vor diesem Hintergrund reduzierte sich das Gewicht des Interesses des BF an der Aufrechterhaltung seines – zugestanden intensiven – Privat- und Familienlebens in Deutschland erheblich und ist demgegenüber das öffentliche Interesse Österreichs (auch der übrigen Mitgliedstaaten und insbesondere Deutschlands) an der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und auch der Schutz der Gesundheit wesentlich höher anzusetzen, als die privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (in Deutschland) ist folglich hinzunehmen. Darüber hinaus hat Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen durch technische Mittel, wie auch Besuche dieser in der Türkei aufrechtzuerhalten. Wegen der überaus großen Gefahr, die vom BF ausgeht, war die Anordnung einer sofortigen Ausreise notwendig (§ 52 Abs. 6 letzter Satz FPG) und geht diese Anordnung auch mit den Regelungen der RückführungsRL – insbesondere dessen Art. 6 konform.Wegen der überaus großen Gefahr, die vom BF ausgeht, war die Anordnung einer sofortigen Ausreise notwendig (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG) und geht diese Anordnung auch mit den Regelungen der RückführungsRL – insbesondere dessen Artikel 6, konform. II.3.1.2.
- Eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf einen oder bestimmte Mitgliedstaaten in Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen ist konnte mangels entsprechender gesetzlicher Möglichkeit daher nicht ausgesprochen werden, dass zu Gunsten des BF gerade für Deutschland kein Einreiseverbot gelte bzw. dieser Mitgliedstaat von dessen Geltung ausgenommen wäre.römisch zwei.3.1.2.
- Eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf einen oder bestimmte Mitgliedstaaten in Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen ist konnte mangels entsprechender gesetzlicher Möglichkeit daher nicht ausgesprochen werden, dass zu Gunsten des BF gerade für Deutschland kein Einreiseverbot gelte bzw. dieser Mitgliedstaat von dessen Geltung ausgenommen wäre. Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011).Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen und keiner verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Einschränkung zugängig.Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen und keiner verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Einschränkung zugängig. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Wie aus dem Akt ersichtlich, verfügt der BF zwar über einen befristeten deutschen Aufenthaltstitel. Nun kann ein Einreiseverbot aber auch verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügt. Von Seiten des BFA wurde diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass von den österreichischen Behörden ein derartiges verhängtes Einreiseverbot in das Schengener Informationssystem einzutragen ist. Insoweit der BF über einen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügt, wird er wohl - ohne den deutschen Behörden und deren konkreter Fallprüfung vorzugreifen - gemäß den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex trotzdem in Deutschland einreisen können. Gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. a Schengener Grenzkodex bestehen Ausnahmen hinsichtlich des Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex gerade für Drittstaatsangehörige mit nationalem Aufenthaltstitel und ermöglichen sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen eine Einreise trotz einer Eintragung im SIS-Register. Darüber hinaus bestehen Ausnahmegenehmigungsmöglichkeiten für eine Einreise gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex aus humanitären Gründen.Von Seiten des BFA wurde diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass von den österreichischen Behörden ein derartiges verhängtes Einreiseverbot in das Schengener Informationssystem einzutragen ist. Insoweit der BF über einen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügt, wird er wohl - ohne den deutschen Behörden und deren konkreter Fallprüfung vorzugreifen - gemäß den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex trotzdem in Deutschland einreisen können. Gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera a, Schengener Grenzkodex bestehen Ausnahmen hinsichtlich des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex gerade für Drittstaatsangehörige mit nationalem Aufenthaltstitel und ermöglichen sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen eine Einreise trotz einer Eintragung im SIS-Register. Darüber hinaus bestehen Ausnahmegenehmigungsmöglichkeiten für eine Einreise gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, Schengener Grenzkodex aus humanitären Gründen. Vor diesem Hintergrund wird daher deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen "Mitgliedstaat" als Österreich, nicht österreichische Behörden abschließend zu entscheiden haben, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Die Gültigkeit eines von den österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbotes kann daher nicht von österreichischen Behörden normativ für den gesamten "Mitgliedsstaaten"-Raum angeordnet werden, sondern kann sich nur jeweils für das einzelne Land aus den Vorschriften des Schengener Grenzkodex und den dazu ergehenden Entscheidungen bzw. der Rechtslage des jeweiligen Vertragsstaates ergeben. Es ist daher auch nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen.Es ist daher auch nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen. II.3.1.2.
- Es war auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Verfahren nicht behauptet.römisch zwei.3.1.2.
- Es war auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Verfahren nicht behauptet. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit dem o.a. Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit dem o.a. Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf eine solche Bedrohung schließen.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf eine solche Bedrohung schließen. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
- Zwar war dem BF im Jahre 1994 in Deutschland Asyl gewährt worden, diese Berechtigung wurde aber mit 12.04.2012 in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Der BF verfügt aktuell über einen türkischen Reisepass, der am 20.03.2012 vom Türkischen Konsulat XXXX ausgestellt wurde; dieser Reisepass hat eine Gültigkeit bis 19.03.
- In den zurückliegenden Jahren reiste der BF unter Verwendung dieses Reisepasses vielfach in die Türkei. Ein asylrelevanter Sachverhalt kann daher aktuell nicht bestehen und wurde ein solcher vom BF auch nicht behauptet.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Zwar war dem BF im Jahre 1994 in Deutschland Asyl gewährt worden, diese Berechtigung wurde aber mit 12.04.2012 in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Der BF verfügt aktuell über einen türkischen Reisepass, der am 20.03.2012 vom Türkischen Konsulat römisch 40 ausgestellt wurde; dieser Reisepass hat eine Gültigkeit bis 19.03.
- In den zurückliegenden Jahren reiste der BF unter Verwendung dieses Reisepasses vielfach in die Türkei. Ein asylrelevanter Sachverhalt kann daher aktuell nicht bestehen und wurde ein solcher vom BF auch nicht behauptet. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist; jedenfalls ist er in der Lage, Botentätigkeiten zu verrichten. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass noch Bindungen zu diesem bestehen. Bestätigt wird das auch durch die mehreren Reisen in die Türkei – zuletzt 2018 in seine Herkunftsregion. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder – so wie vor der Ausreise, die allerdings lange Zeit zurückliegt – bestreiten können sollte, notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Zudem verfügt der BF in der Türkei noch über nahe Verwandte und ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist; jedenfalls ist er in der Lage, Botentätigkeiten zu verrichten. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass noch Bindungen zu diesem bestehen. Bestätigt wird das auch durch die mehreren Reisen in die Türkei – zuletzt 2018 in seine Herkunftsregion. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder – so wie vor der Ausreise, die allerdings lange Zeit zurückliegt – bestreiten können sollte, notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Zudem verfügt der BF in der Türkei noch über nahe Verwandte und ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte. Es bleibt dem BF auch unbenommen, Leistungen der Sozialhilfe in der Türkei – mag eine solche auch nicht österreichischen oder deutschen Standards entsprechen – in Anspruch zu nehmen. Außerdem besteht ganz allgemein in der Türkei derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in der Türkei (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet der Türkei nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in der Türkei derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in der Türkei (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwe