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L529 2230215-1

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlL529 2230215-1 SpruchL529 2230215-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger. Über den BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 04.01.2018 (RK 06.06.2018) eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen §§ 142

(1), 143
(1)2. Fall, 127, 128
(1)Z 5, 129
(2)Z 1 u
(2)Z 2 StGB und § 50
(1)Z 1 WaffG verhängt, die der BF aktuell in der JA XXXX verbüßt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsangehöriger. Über den BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.01.2018 (RK 06.06.2018) eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall, 127, 128
(1)Ziffer 5, 129,
(2)Ziffer eins, u
(2)Ziffer 2, StGB und Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG verhängt, die der BF aktuell in der JA römisch 40 verbüßt. I.
  1. Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.12.2018 und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem BF die Absicht der Behörde (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides oder eines Festnahmeauftrages) mitgeteilt und der BF aufgefordert, einen beigeschlossenen Fragenkatalog zu beantworten.römisch eins.
  2. Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.12.2018 und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem BF die Absicht der Behörde (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides oder eines Festnahmeauftrages) mitgeteilt und der BF aufgefordert, einen beigeschlossenen Fragenkatalog zu beantworten. Im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nahm der BF dazu mit Schreiben vom 27.12.2018 Stellung. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.4. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde über gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.4. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) wurde über gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 02.03.2020 an den BF selbst und am 04.03.2020 an den rechtsfreundlichen Vertreter. I.

  1. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des BFA vom 02.03.2020.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des BFA vom 02.03.
  3. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen: römisch zwei.
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Der BF ist seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet gemeldet; er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verbüßt aktuell eine fünfjährige Freiheitstrafe in der JA XXXX . Seine Eltern und weitere Verwandte leben in Österreich.römisch zwei.1.
  7. Der BF ist seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet gemeldet; er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verbüßt aktuell eine fünfjährige Freiheitstrafe in der JA römisch 40 . Seine Eltern und weitere Verwandte leben in Österreich. Die Identität des BF steht fest. Er verfügt seit 26.01.2017 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 26.01.
  8. II.1.
  9. Mit Schreiben vom 18.12.2018 richtete die bB ein Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den BF. Darin wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen aufgelistet, dass über den BF mit Urteil des LG XXXX vom 04.01.2018 (RK 06.06.2018) eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen §§ 142

(1), 143
(1)2. Fall, 127, 128
(1)Z 5, 129
(2)Z 1 u
(2)Z 2 StGB und § 50
(1)Z 1 WaffG verhängt worden sei. römisch zwei.1.2. Mit Schreiben vom 18.12.2018 richtete die bB ein Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den BF. Darin wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen aufgelistet, dass über den BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.01.2018 (RK 06.06.2018) eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall, 127, 128
(1)Ziffer 5, 129,
(2)Ziffer eins, u
(2)Ziffer 2, StGB und Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG verhängt worden sei. Angeschlossen wurde ein Fragenkatalog und der BF um Beantwortung, sowie um Vorlage entsprechender Belege, ersucht. Dieses Schreiben wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit Schreiben vom 27.12.2018 beantwortet. Mit 07.02.2019 erfolgte ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung, mit welchem um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht wurde. Ohne nennenswerte weitere Ermittlungsschritte der bB erfolgte mit Datum 02.03.2020 die Erlassung des gegenständlichen Bescheides. II.1.
  1. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die bB fest:römisch zwei.1.
  2. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die bB fest: „Es bestehen zu Österreich familiäre Bindungen, Ihre Eltern leben getrennt voneinander in XXXX . Es besteht keine soziale Integration, da Sie aufgrund Ihres aufgezeigten Fehlverhaltens im Bundesgebiet als nicht integriert anzusehen sind.“„Es bestehen zu Österreich familiäre Bindungen, Ihre Eltern leben getrennt voneinander in römisch 40 . Es besteht keine soziale Integration, da Sie aufgrund Ihres aufgezeigten Fehlverhaltens im Bundesgebiet als nicht integriert anzusehen sind.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA dazu aus: „Es bestehen zwar im Zweifel familiäre, jedoch keine beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich. Ihre Eltern leben getrennt voneinander an verschiedenen Adressen in XXXX . Sie selbst haben ebenfalls eine andere eigene Wohnadresse. Sie Sind nicht verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Die Behörde muss davon ausgehen, dass weitere Familienangehörige in der Türkei leben. …. Sie halten sich nunmehr illegal in Österreich auf. Sie sind kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Sie haben Angaben zu Familienangehörigen in Österreich gemacht. Ein schützenswertes Privatleben wurde jedoch nicht angegeben. .... Es besteht Kontakt zu Familienmitgliedern, jedoch kann hieramtig kein Familienleben erkannt werden. .… Sie waren seit April 2001 ohne Unterbrechungen steten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und verfügen über einen Niederlassungs- und einen Aufenthaltstitel. .… Weitere Angehörige und das nimmt die Behörde an, leben in der Türkei.“„Es bestehen zwar im Zweifel familiäre, jedoch keine beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich. Ihre Eltern leben getrennt voneinander an verschiedenen Adressen in römisch 40 . Sie selbst haben ebenfalls eine andere eigene Wohnadresse. Sie Sind nicht verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Die Behörde muss davon ausgehen, dass weitere Familienangehörige in der Türkei leben. …. Sie halten sich nunmehr illegal in Österreich auf. Sie sind kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Sie haben Angaben zu Familienangehörigen in Österreich gemacht. Ein schützenswertes Privatleben wurde jedoch nicht angegeben. .... Es besteht Kontakt zu Familienmitgliedern, jedoch kann hieramtig kein Familienleben erkannt werden. .… Sie waren seit April 2001 ohne Unterbrechungen steten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und verfügen über einen Niederlassungs- und einen Aufenthaltstitel. .… Weitere Angehörige und das nimmt die Behörde an, leben in der Türkei.“ II.1.
  3. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots stellte die bB fest:römisch zwei.1.
  4. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots stellte die bB fest: „Sie wurden am 04.01.2018 vom Landesgericht XXXX , GZ: 115 Hv 134/17v, betreffend der Strafrechtstatbestände nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren unbedingt rechtskräftig mit 06.06.2018 verurteilt.„Sie wurden am 04.01.2018 vom Landesgericht römisch 40 , GZ: 115 Hv 134/17v, betreffend der Strafrechtstatbestände nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren unbedingt rechtskräftig mit 06.06.2018 verurteilt. Durch Ihren Schuldspruch und Verurteilung wurde Ihr Aufenthalt illegal. Es ist somit erwiesen, dass auf Grund des von Ihnen persönlich gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Ihnen persönlich ausgeht, da Sie erwiesener Maßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österr. Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sind.“ II.1.
  5. Zielführende Ermittlungen zum Familienleben des BF (insbes. zu seinen Eltern und allenfalls existierenden Geschwistern) und zu seinem Privatleben sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten aber nicht erkennbar. Die Feststellungen des BFA sind teilweise spekulativ und gründen sich auf Schriftverkehr mit dem BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung, der länger als 1 Jahr und 2 Monate zurückliegt. Eine persönliche Einvernahme des BF wurde nicht durchgeführt.römisch zwei.1.
  6. Zielführende Ermittlungen zum Familienleben des BF (insbes. zu seinen Eltern und allenfalls existierenden Geschwistern) und zu seinem Privatleben sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten aber nicht erkennbar. Die Feststellungen des BFA sind teilweise spekulativ und gründen sich auf Schriftverkehr mit dem BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung, der länger als 1 Jahr und 2 Monate zurückliegt. Eine persönliche Einvernahme des BF wurde nicht durchgeführt. Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, wurde zwar in der rechtlichen Begründung angeführt, diese Behauptung ist aber durch den Akteninhalt nicht belegt. Dass der BF keine sozialen Bindungen habe, ist ebenso spekulativ, fehlen Erhebungen in diese Richtung völlig (bspw. Freundeskreis,…). II.1.
  7. Ermittlungen zu Verwandten in der Türkei fehlen, ebenso solche über die Sprachkenntnisse des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat.römisch zwei.1.
  8. Ermittlungen zu Verwandten in der Türkei fehlen, ebenso solche über die Sprachkenntnisse des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat. II.1.
  9. Ermittlungen zu den dem BF vorgeworfenen Straftaten – insbesondere zu Art und Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild – sind unzureichend. Dass die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen hätte, ist aus dem vorliegenden Bescheid nicht erkennbar.römisch zwei.1.
  10. Ermittlungen zu den dem BF vorgeworfenen Straftaten – insbesondere zu Art und Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild – sind unzureichend. Dass die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen hätte, ist aus dem vorliegenden Bescheid nicht erkennbar. II.1.
  11. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. Eine Sanierung binnen Wochenfrist ist nicht durchführbar.römisch zwei.1.
  12. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. Eine Sanierung binnen Wochenfrist ist nicht durchführbar. II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: ie Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. II.
  15. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.,

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.,

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) – bei entsprechender Untätigkeit der Behörde – der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  1. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  2. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
  3. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
  4. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der EuGH führte weiter aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  5. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Artikel 47, Absatz 2, der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
  6. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
  7. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom
  8. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben. Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie – wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  9. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. II.3.

  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.
  3. Der BF wurde via Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme befragt und setzte sich das BFA auch mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen auseinander, allerdings erweist sich das insoweit als unvollständig, als wesentliche Sachverhaltselemente [beispielsweise Milderungs- und Erschwerungsgründe, Vorstrafenbelastung, vollständige Tatausführung oder Versuch, die konkrete Vorgehensweise (ev. besonders brutal?,..),..….] unberücksichtigt blieben. Nähere Feststellungen zu diesen vom BF begangenen Straftaten, insbesondere die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, fehlen. Eine Befragung zu diesen Straftaten fehlt ebenso. Die Ermittlungen zu den den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind daher insgesamt unzureichend. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das zitierte Urteil des Landesgerichtes XXXX nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten auflag, sondern erst über Anforderung (vgl. OZ 3) nachgereicht wurde.römisch zwei.3.3.
  4. Der BF wurde via Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme befragt und setzte sich das BFA auch mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen auseinander, allerdings erweist sich das insoweit als unvollständig, als wesentliche Sachverhaltselemente [beispielsweise Milderungs- und Erschwerungsgründe, Vorstrafenbelastung, vollständige Tatausführung oder Versuch, die konkrete Vorgehensweise (ev. besonders brutal?,..),..….] unberücksichtigt blieben. Nähere Feststellungen zu diesen vom BF begangenen Straftaten, insbesondere die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, fehlen. Eine Befragung zu diesen Straftaten fehlt ebenso. Die Ermittlungen zu den den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind daher insgesamt unzureichend. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das zitierte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten auflag, sondern erst über Anforderung vergleiche OZ 3) nachgereicht wurde. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen und eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Es fehlen auch Ermittlungen zur Mitteilung der LPD Niederösterreich vom 23.02.2019 - hier steht zumindest ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz im Raum (vgl. AS 159).Es fehlen auch Ermittlungen zur Mitteilung der LPD Niederösterreich vom 23.02.2019 - hier steht zumindest ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz im Raum vergleiche AS 159). Wenn das BFA ausführt, dass durch den Schuldspruch und seine Verurteilung der Aufenthalt des BF illegal geworden sei, es sei somit erwiesen, dass auf Grund des von ihm persönlich gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm persönlich ausgehe, da er erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei, so ist diese Annahme verkürzt und soweit es das Verwaltungsrecht anlangt auch spekulativ, fehlen doch entsprechende Ermittlungen bei den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich solcher über gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafen. Zudem bleibt unklar, worauf die Behörde ihre Ansicht, der Aufenthalt des BF sei illegal geworden gründet. II.3.3.
  5. Eine Einvernahme des BF ist unterblieben, stattdessen erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit entsprechender Antwort der rechtsfreundlichen Vertretung. Zum einen wurde dadurch der Sachverhalt v.a. im Hinblick auf ein relevantes Familienleben und auch Privatleben unzureichend abgebildet und fehlt zum anderen auch der persönliche Eindruck. Ohne aber die oben erwähnte Einvernahme erweisen sich die Feststellungen zum Familienleben als Spekulation. römisch zwei.3.3.
  6. Eine Einvernahme des BF ist unterblieben, stattdessen erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit entsprechender Antwort der rechtsfreundlichen Vertretung. Zum einen wurde dadurch der Sachverhalt v.a. im Hinblick auf ein relevantes Familienleben und auch Privatleben unzureichend abgebildet und fehlt zum anderen auch der persönliche Eindruck. Ohne aber die oben erwähnte Einvernahme erweisen sich die Feststellungen zum Familienleben als Spekulation. Wenn das BFA insoweit anführt, ein schützenswertes Privatleben sei nicht angegeben worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, die insoweit relevanten Umstände – soweit sie nicht ohnehin auf der Hand liegen (Aufenthalt seit 2004, Schulbesuch,….) – zu ermitteln. Die notwendigen Ermittlungen zum Familien- und Privatleben sind marginal und jedenfalls unvollständig. Es fehlen Aussagen, wie sich seine Beziehungen zu seinen Eltern, ev. vorhandenen Geschwistern und weiteren Verwandten darstellen. Gleiches gilt für Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen und sonstige soziale Kontakte. Die Ausführungen der bB dazu finden im vorliegenden Verwaltungsakt keine Deckung und sind daher spekulativ. Wenn das BFA anführt [„Die Behörde geht davon aus, dass weitere Familienangehörige in der Türkei leben und Sie bei diesen wohnen könnten. Es bestehen immer noch enge soziale Kontakte zu Ihrem Herkunftsstaat. Sie haben diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.“ (vgl. AS 282) bzw. „Weitere Angehörige und das nimmt die Behörde an, leben in der Türkei.“ (vgl. AS 282)] so ergibt sich schon aus der Formulierung der spekulative Charakter. Zu in der Türkei lebenden Familienangehörigen ist dem Verwaltungsakt an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen, ebenso nicht, dass enge soziale Kontakte zur Türkei bestehen bzw. dass der BF immer noch einen sozialen Bezug zu seinem Heimatland habe (vgl. AS 281). Ermittlungen zu Verwandten in der Türkei fehlen gänzlich, ebenso solche über die Sprachkenntnisse des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat.Es fehlen Aussagen, wie sich seine Beziehungen zu seinen Eltern, ev. vorhandenen Geschwistern und weiteren Verwandten darstellen. Gleiches gilt für Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen und sonstige soziale Kontakte. Die Ausführungen der bB dazu finden im vorliegenden Verwaltungsakt keine Deckung und sind daher spekulativ. Wenn das BFA anführt [„Die Behörde geht davon aus, dass weitere Familienangehörige in der Türkei leben und Sie bei diesen wohnen könnten. Es bestehen immer noch enge soziale Kontakte zu Ihrem Herkunftsstaat. Sie haben diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.“ vergleiche AS 282) bzw. „Weitere Angehörige und das nimmt die Behörde an, leben in der Türkei.“ vergleiche AS 282)] so ergibt sich schon aus der Formulierung der spekulative Charakter. Zu in der Türkei lebenden Familienangehörigen ist dem Verwaltungsakt an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen, ebenso nicht, dass enge soziale Kontakte zur Türkei bestehen bzw. dass der BF immer noch einen sozialen Bezug zu seinem Heimatland habe vergleiche AS 281). Ermittlungen zu Verwandten in der Türkei fehlen gänzlich, ebenso solche über die Sprachkenntnisse des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat. Zudem erweisen sich die Angaben des BF zu seinem Privat-und Familienleben als nicht mehr aktuell (auch wenn diese Zeit ausschließlich in Haft zugebracht wurde), weil seit den diesbezüglichen letzten Angaben nunmehr bereits ein Zeitraum von 14 Monaten verstrichen ist. II.3.3.
  7. Nach § 39 Abs. 2 hat die Behörde das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen. Pflicht der Behörde wäre es daher gewesen, den gegenständlich relevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. römisch zwei.3.3.
  8. Nach Paragraph 39, Absatz 2, hat die Behörde das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen. Pflicht der Behörde wäre es daher gewesen, den gegenständlich relevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Das gegenständliche Vorgehen der belangten Behörde – insbesondere die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme des BF – führt aber dazu, dass nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt bzw. delegiert würde. II.3.3.
  9. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). römisch zwei.3.3.
  10. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.3.
  11. Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Daran anknüpfend ist auch nach derzeitigem Stand nicht zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt und kann erst nach dieser eine Beurteilung der Rechtsfrage stattfinden. Das ho. Gericht hätte iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. römisch zwei.3.3.
  12. Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Daran anknüpfend ist auch nach derzeitigem Stand nicht zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt und kann erst nach dieser eine Beurteilung der Rechtsfrage stattfinden. Das ho. Gericht hätte iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. So ergäbe sich etwa für das BVwG, dass die gegenständlichen Ermittlungen nur im Zuge einer Verhandlung durchgeführt werden könnten, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. So ergäbe sich etwa für das BVwG, dass die gegenständlichen Ermittlungen nur im Zuge einer Verhandlung durchgeführt werden könnten, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Eine vorweg per se angenommene Verlängerung des Verfahrens durch die Zurückverweisung und eine nochmalige Beschwerdeerhebung wäre rein spekulativ, zumal die Statistiken zeigen, dass nicht gegen jegliche Entscheidung des BFA Beschwerde erhoben wird. Insbesondere, wenn nunmehr ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und darauf basierend eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und rechtsrichtige Beurteilung vorgenommen wird, kann den Erfahrungen nach von einer höheren Akzeptanz durch die Partei ausgegangen werden. II.3.3.
  13. Das Vorgehen der belangten Behörde – Durchführung marginaler Ermittlungsschritte innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, Verhängung der höchst möglichen Sanktion bei Unterlassung einer persönlichen Einvernahme und die Bescheiderlassung unter Miteinbeziehung spekulativer Annahmen in zentralen Bereichen unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – kann nur so interpretiert werden, dass damit nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten. Angesichts der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde de facto verbundenen verkürzten einwöchigen Entscheidungsfrist bleibt in erster Linie nur die Behebung und Zurückverweisung als Sanierungsmöglichkeit.römisch zwei.3.3.
  14. Das Vorgehen der belangten Behörde – Durchführung marginaler Ermittlungsschritte innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, Verhängung der höchst möglichen Sanktion bei Unterlassung einer persönlichen Einvernahme und die Bescheiderlassung unter Miteinbeziehung spekulativer Annahmen in zentralen Bereichen unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – kann nur so interpretiert werden, dass damit nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten. Angesichts der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde de facto verbundenen verkürzten einwöchigen Entscheidungsfrist bleibt in erster Linie nur die Behebung und Zurückverweisung als Sanierungsmöglichkeit. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten fehlenden Ermittlungen (vgl. oben die Punkte II.3.3.1., II.3.3.2.) durchzuführen haben. Hinzu kommt als weiterer Aspekt, dass der BF mit der Beschwerde eine Einstellungszusage vorlegte.Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten fehlenden Ermittlungen vergleiche oben die Punkte römisch zwei.3.3.1., römisch zwei.3.3.2.) durchzuführen haben. Hinzu kommt als weiterer Aspekt, dass der BF mit der Beschwerde eine Einstellungszusage vorlegte. II.3.
  15. Von diesen Überlegungen ausgehend, ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend, ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dass gegebenenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist angesichts des Mehrparteienverfahrens beim BVwG nicht erkennbar. II.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. II.

  1. Angesichts dieser Entscheidung binnen Wochenfrist sowie der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.
  2. Angesichts dieser Entscheidung binnen Wochenfrist sowie der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2230215.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.