4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer XXXX meldete XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 13.04.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der AMA aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 16.04.2015 protokolliert.1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer römisch 40 meldete römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 13.04.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der AMA aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 16.04.2015 protokolliert. 2. Ebenfalls am 13.04.2015 übermittelte der BF, der am XXXX geboren wurde, auch das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer vorweggenommenen Erbfolge.2. Ebenfalls am 13.04.2015 übermittelte der BF, der am römisch 40 geboren wurde, auch das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer vorweggenommenen Erbfolge. 3. Am 22.04.2015 korrigierte die Bezirksbauernkammer XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers das bei der AMA am 16.04.2015 protokollierte Formular "Bewirtschafterwechsel", indem handschriftlich "inkl. Betr. Nr. XXXX (Teilbetrieb) telefonisch mit LW abgeklärt" in dieses Formular übernommen wurde und das Formular mit "Korrektur" übertitelt wurde.3. Am 22.04.2015 korrigierte die Bezirksbauernkammer römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers das bei der AMA am 16.04.2015 protokollierte Formular "Bewirtschafterwechsel", indem handschriftlich "inkl. Betr. Nr. römisch 40 (Teilbetrieb) telefonisch mit LW abgeklärt" in dieses Formular übernommen wurde und das Formular mit "Korrektur" übertitelt wurde. 4. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 44,9901 ha und beantragte damit u.a. auch die Zahlung für Junglandwirte. Zum Antrag übermittelte der BF als Nachweis einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung, sein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der "Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein mit Schwerpunkt Agrarmarketing". 5. Am 10.09.2015 reduzierte der Beschwerdeführer seine im MFA 2015 beantragten Flächen auf ein Ausmaß von 45,6967 ha. 6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2865623010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W113 zur Erledigung zugewiesen.
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zur angefochtenen Entscheidung: Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2865623010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-14174375010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit seinem MFA für das Antragsjahr 2015 am 26.05.2015 gestellt. Das bedeutet, dass er - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 26.05.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht. Dabei ist an erster Stelle festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vgl. auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.Dabei ist an erster Stelle festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vergleiche auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre. Aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich ferner, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für die Eigenschaft des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs konstitutiv ist, auch bloß in der Zucht von Tieren sowie der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke bestehen kann. Das Vorhandensein von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist dafür nicht erforderlich. Ebenso wenig ist das Eigentum an den Produktionsmitteln erforderlich; vgl. in diesem Zusammenhang EuGH 15.01.1991, Rs. C-341/89, Ballmann. Auch mit der Pachtung eines Wirtschaftsgebäudes werden die Kriterien für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt, wenn es landwirtschaftlich genutzt wird.Aus Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, ergibt sich ferner, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für die Eigenschaft des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs konstitutiv ist, auch bloß in der Zucht von Tieren sowie der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke bestehen kann. Das Vorhandensein von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist dafür nicht erforderlich. Ebenso wenig ist das Eigentum an den Produktionsmitteln erforderlich; vergleiche in diesem Zusammenhang EuGH 15.01.1991, Rs. C-341/89, Ballmann. Auch mit der Pachtung eines Wirtschaftsgebäudes werden die Kriterien für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt, wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Durch den von der AMA vorgelegten Nachweis von Fördermittelmitteilungen an den beantragenden Beschwerdeführer unter Nennung seiner BNr. XXXX wurde offensichtlich auch für den Beschwerdeführer selbst nachgewiesen, dass er sich bereits vor dem 26.05.2010 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen hat. Damit erfüllt er nicht die sich aus Art. 50 Abs. 2 lit.a VO (EU) 1307/2013 ergebende Anforderung und die AMA hat damit im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.Durch den von der AMA vorgelegten Nachweis von Fördermittelmitteilungen an den beantragenden Beschwerdeführer unter Nennung seiner BNr. römisch 40 wurde offensichtlich auch für den Beschwerdeführer selbst nachgewiesen, dass er sich bereits vor dem 26.05.2010 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen hat. Damit erfüllt er nicht die sich aus Artikel 50, Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, ergebende Anforderung und die AMA hat damit im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2148210.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.