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{'item': 'W114 2219886-1'}

Obsah (22)Artikel 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 13Artikel 14Artikel 5§ 16Art. 94Art. 32§ 17§ 3Art. 46§ 21§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW114 2219886-1 SpruchW114 2219886-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.05.2017 stellte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Am 03.05.2017 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Mit Schreiben der AMA vom 31.05.2017, AZ II/5-7115781010, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Plausibilitätsfehlerbriefes auf Folgendes hingewiesen: "... Sie haben ihren MFA des Jahres 2017 über eAMA eingereicht und erfolgreich an die Agrarmarkt Austria (AMA) gesendet. Nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung (die erfassten Daten wurden unter Berücksichtigung bereits erfolgter Korrekturen nochmals auf Ihre Richtigkeit geprüft) enthält ihr Antrag noch Angaben, die Warnungen auslösen. Diese können auch durch mittlerweile ebenfalls eingereichte Anträge von anderen Betrieben (indem sich zum Beispiel Flächenangaben überschneiden) neu entstanden sein. Warnungen können negative Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis der einzelnen Maßnahmen haben.

der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 weisen wir Sie aufgrund einer Vorabprüfung auf mögliche Warnungen hin. Diese Warnungen können Sie bis spätestens 19.06.2017 mittels Korrektur Ihres Antrages bearbeiten, ohne dass daraus Kürzungen oder Sanktionen resultieren. Nach Ablauf dieser Frist können Korrekturen nur mehr in Einzelfällen berücksichtigt werden und können zudem Kürzungen der beantragten Zahlungen zur Folge haben.Warnungen können negative Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis der einzelnen Maßnahmen haben.

der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, weisen wir Sie aufgrund einer Vorabprüfung auf mögliche Warnungen hin. Diese Warnungen können Sie bis spätestens 19.06.2017 mittels Korrektur Ihres Antrages bearbeiten, ohne dass daraus Kürzungen oder Sanktionen resultieren. Nach Ablauf dieser Frist können Korrekturen nur mehr in Einzelfällen berücksichtigt werden und können zudem Kürzungen der beantragten Zahlungen zur Folge haben. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Korrekturen in Ihrem MFA vorzunehmen: Sie können diese Warnungen mittels Korrektur einfach und schnell online unter www.eama.at - Flächen - Allgemeines - Eingereichte Anträge - Mehrfachantrag - Korrektur erfassen und mit Klick auf "korrigieren" bearbeiten. Die genaue Vorgangsweise entnehmen Sie dem Benutzerhandbuch Online Erfassung Flächen unter dem Kapitel 2.

  1. "Eingereichte Anträge". ACHTUNG: Die nachfolgende Auflistung enthält auch die Plausibilitätsfehler mit den Nummern: 20350, 20351, 20352, 20353 und/oder
  2. Falls Sie bereits einen entsprechenden Referenzänderungsantrag bei der AMA eingebracht haben, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich dieser Plausibilitätsfehlernummern. Die Auflistung dient somit lediglich zur Information. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit einen Referenzänderungsantrag zu stellen oder die Beantragung an die Flächenreferenz anzupassen. Wird der Referenzänderungsantrag bis spätestens 09.06.2017 (Eingang in der AMA) gestellt, kann dieser prämienrelevant berücksichtigt werden. Wurde Ihnen bereits vor Erhalt dieses Schreibens eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. eine solche durchgeführt, können die folgenden Warnungen nur dann behoben werden, wenn bezüglich dieser Warnungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Folgende Warnungen wurden für Ihren Antrag ermittelt. Beheben Sie diese Warnungen bis spätestens 19.06.
  3. Plausibilitäts-fehler-Nr. Plausibilitätsfehlertext 20351 FS: 1 (Nutzungsart G) SL: 4 (MÄHWIESE/-WEIDE DREI UND MEHR NUTZUNGEN) BNR: 2750422 XXXX Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz (WEG). Fläche: 0,0625 ha Referenzpolygonnummer: 90 57105 00025FS: 1 (Nutzungsart G) SL: 4 (MÄHWIESE/-WEIDE DREI UND MEHR NUTZUNGEN) BNR: 2750422 römisch 40 Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz (WEG). Fläche: 0,0625 ha Referenzpolygonnummer: 90 57105 00025 20351 FS: 2 (Nutzungsart G) SL: 12 (LSE BÄUME / BÜSCHE) BNR: 2750422 XXXX Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz (Heimgut). Fläche: 0.0000 ha Referenzpolygonnummer: 20 57105 00035FS: 2 (Nutzungsart G) SL: 12 (LSE BÄUME / BÜSCHE) BNR: 2750422 römisch 40 Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz (Heimgut). Fläche: 0.0000 ha Referenzpolygonnummer: 20 57105 00035 Hinweis:

der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 ist eine Zurücknahme von Antragsteilen (z.B. Flächen ohne Referenz, Codes usw.) bis zum Zeitpunkt der Durchführung oder Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. bis zur Mitteilung des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle möglich."

der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, ist eine Zurücknahme von Antragsteilen (z.B. Flächen ohne Referenz, Codes usw.) bis zum Zeitpunkt der Durchführung oder Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. bis zur Mitteilung des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle möglich."

  1. Die Beschwerdeführerin hat einen Referenzflächenänderungsantrag - wie im Schreiben der AMA empfohlen wurde - nicht gestellt.
  2. Am 25.09.2017 änderte die Beschwerdeführerin lediglich ihren MFA 2017 vom 03.05.
  3. Sie nahm eine Feldstückkorrektur vor, indem sie beim Feldstück 1, Schlag 4 in die Schläge 1, 2 und 4 unterteilte. Insgesamt beantragte sie für ihren Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 5,7605 ha.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8119523010, wurden der BF für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 7,0874 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX je ZA, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX bzw. auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX .
  5. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8119523010, wurden der BF für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 7,0874 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR römisch 40 je ZA, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 bzw. auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 . In diesem Bescheid wurde unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 Z 2 GAP-VO ausgeführt, dass beim von der BF beantragten Feldstück 1, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,0,0583 ha die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme.In diesem Bescheid wurde unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GAP-VO ausgeführt, dass beim von der BF beantragten Feldstück 1, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,0,0583 ha die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  6. In Umsetzung von § 8a Abs. 2a MOG 2007 wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8119523010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10830279010, insoweit geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zusätzlich 0,4775 ZA mit einem Wert von EUR XXXX je ZA zugewiesen wurden. Dadurch erhöhte sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen auf EUR XXXX , wodurch dem BF ein weiterer Betrag in Höhe von XXXX ausbezahlt wurde.
  7. In Umsetzung von Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8119523010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10830279010, insoweit geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zusätzlich 0,4775 ZA mit einem Wert von EUR römisch 40 je ZA zugewiesen wurden. Dadurch erhöhte sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen auf EUR römisch 40 , wodurch dem BF ein weiterer Betrag in Höhe von römisch 40 ausbezahlt wurde. In dieser Entscheidung wurde gleichbleibend auf den bei einer Verwaltungskontrolle festgestellten Mangel auf Feldstück 1, Schlag 2 hingewiesen.
  8. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA mit Schreiben vom 08.10.2018 um schriftliche Begründung hinsichtlich der Nichtanerkennung von Feldstück 1, Schlag 2 als beihilfefähige Fläche ersucht, was von der AMA und nunmehr auch vom BVwG als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid verstanden wird.
  9. Am 27.02.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen zur Entscheidung. 9.

einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im MFA für das Antragsjahr 2017 wurde von der Beschwerdeführerin für den von ihr bewirtschafteten Heimfläche eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 5,7605 ha beantragt. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017, AZ II/5-7115781010, wurde die Beschwerdeführerin von der AMA darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Fläche auf Feldstück 1, Schlag 4 ein Plausibilitätsfehler vorliegen würde. Die von der BF beantragte Nutzung (Mähwiese/ Weide Drei und mehr Nutzungen) würde nicht zur darunterliegenden Referenz der AMA passen. Die BF wurde in diesem Schreiben auf drohende Konsequenzen hingewiesen und aufgefordert, dass sie bis zum 19.06.2017 einen Referenzflächenänderungsantrag stellen möge. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt, sondern lediglich die Schlageinteilung bei Feldstück 1, Schlag 4 abgeändert und diesen Schlag in die Schläge 1 mit einem Ausmaß von 0,0085 ha, 2 mit einem Ausmaß von 0,0582 ha und 3 mit einem Ausmaß von 4,5949 unterteilt. Feldstück 1 Schlag 2 "(neu)" wurde von der BF mit der Schlagnutzung "Mähwiese/ Weide Drei und mehr Nutzungen" beantragt, während es sich bei diesem Schlag jedoch um einen befestigten Weg handelte.
  5. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Feldstück 1, Schlag 2 nicht - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit der Schlagnutzung "Mähwiese/ Weide Drei und mehr Nutzungen" gehandelt hat, wird von der Beschwerdeführerin selbst eindrucksvoll nachgewiesen, da sie ihrer Beschwerde auch ein Foto des verfahrensgegenständlichen Schlages beigelegt hat. Auf diesem Foto ist deutlich ein befestigter Weg und damit nicht eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Schlagnutzung "Mähwiese/ Weide Drei und mehr Nutzungen" abgebildet.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]. 23. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...]. 25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere [...] d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]." "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(2)Änderungen

Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens

  1. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens
  2. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

Artikel 13Absatz 1 liegen.

(3)Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig." "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen

Artikel 14Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. [...].

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...].

(5)Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular. Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 erforderlich ist.Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, erforderlich ist. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - Horizontale GAP-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Regeln zur beihilfefähigen Fläche Begriffsbestimmungen § 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:Paragraph 14, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart

§ 16

, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart

Paragraph 16,, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht; 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp

Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Art. 94der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp

Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 94, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist; [...]." "Referenzparzelle § 15.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. [...]." "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. [...]." "Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2)

Art. 32Abs.

3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2)

Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen." "Einreichung § 21.

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]

(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben, [...]." "Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung

§ 14Z 2, [...]."9.

Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung

Paragraph 14, Ziffer 2,, [...]." "Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Art. 33Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."Paragraph 23,

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der

  1. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt." 3.
  2. rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Art. 32Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Artikel 32

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für Feldstück 1, Schlag 2, dessen Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzung übereinstimmt. Wie insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin selbst ihrer Beschwerde angeschlossenen Foto erkennbar ist, handelt es sich beim Feldstück 1, Schlag 2 nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von § 20 Horizontale GAP-VO, sondern um eine nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Horizontale GAP-VO.Wie insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin selbst ihrer Beschwerde angeschlossenen Foto erkennbar ist, handelt es sich beim Feldstück 1, Schlag 2 nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Paragraph 20, Horizontale GAP-VO, sondern um eine nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Horizontale GAP-VO. Auch von der AMA wird diese Fläche im GIS als Polygon unter der Referenzpolygonnummer: 90 57105 00025 als Weg und damit als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Für nichtlandwirtschaftliche Nutzflächen sind

Art. 32Abs.

2 VO (EG) 1307/2013 keine Direktzahlungen zu gewähren, sodass von der AMA Feldstück 1, Schlag 2 als nichtlandwirtschaftliche Fläche im Ergebnis zu Recht bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 an die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde.Auch von der AMA wird diese Fläche im GIS als Polygon unter der Referenzpolygonnummer: 90 57105 00025 als Weg und damit als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Für nichtlandwirtschaftliche Nutzflächen sind

Artikel 32

, Absatz 2, VO (EG) 1307 aus 2013, keine Direktzahlungen zu gewähren, sodass von der AMA Feldstück 1, Schlag 2 als nichtlandwirtschaftliche Fläche im Ergebnis zu Recht bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 an die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde. Eine Nichtberücksichtigung des gegenständlichen Flächenstückes bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 hätte die Beschwerdeführerin dadurch vermeiden können, wenn sie, wie von der AMA empfohlen, rechtzeitig unter Berücksichtigung von Art. 13 VO (EU) 640/2014 bis zum 09.06.2017 einen ausreichend begründeten Referenzflächenänderungsantrag gestellt hätte.Eine Nichtberücksichtigung des gegenständlichen Flächenstückes bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 hätte die Beschwerdeführerin dadurch vermeiden können, wenn sie, wie von der AMA empfohlen, rechtzeitig unter Berücksichtigung von Artikel 13, VO (EU) 640 aus 2014, bis zum 09.06.2017 einen ausreichend begründeten Referenzflächenänderungsantrag gestellt hätte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2219886.1.00

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