Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird
Vm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird jeweils
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird jeweils
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 11.12.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus iSd. § 56 AsylG.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 11.12.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus iSd. Paragraph 56, AsylG. Mit Schreiben vom 15.05.2015 änderte die BF vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) ihren Antrag ab, und beantragte nunmehr gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 AsylG.Mit Schreiben vom 15.05.2015 änderte die BF vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage ihren Antrag ab, und beantragte nunmehr gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd. Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des BFA, vom 02.09.2015, wurde der Antrag der BF abgewiesen, gegen diese eine Rückkehrentscheidung Erlassung, die Abschiebung dieser nach Mazedonien für zulässig erklärt und dieser eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tage eingeräumt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) mit Beschluss zur Zl.: G306 2114753-1/5E, vom 05.04.2016, stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Am 30.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt, und wurde die Tante der BF am 15.12.2016 ebenfalls einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 591058310 - 140274726, der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G 2005, abgewiesen,
G iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF
Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 591058310 - 140274726, der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) Mit Erkenntnis vom 03.05.2017, Zl. G306 2114753-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
B-VG und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung.Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
GH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG Folge.Mit Beschluss vom 21.06.2017, Zl. E 2021/2017-5, gab der VfGH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 85, Absatz 2, VfGG Folge. Mit Beschluss vom 21.09.2017, Zl. E 2021/2ß17-12, lehnte der VfGH in weitere Folge die Behandlung der Beschwerde ab. Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten.Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten. Mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2017, Zl. E 2021/2017-14, wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 16.01.2018, Zl. Ra 2018/22/0006-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Das Bundesamt erließ am 14.11.2017 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 16.11.2017 auf dem Luftweg nach Skopje. Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei.Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei. Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert. Die BF wurde am 16.11.2017 nach Skopje abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 28.12.2017, erhob die BF durch ihren im Spruch angeführten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 14.11.2017, die darauf gestützte Anhaltung, sowie gegen die Abschiebung am 16.11.
G 2005, abgewiesen,
G iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF
Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 591058310 - 140274726, der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) Mit Erkenntnis vom 03.05.2017, Zl. G306 2114753-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung.Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
GH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG Folge.Mit Beschluss vom 21.06.2017, Zl. E 2021/2017-5, gab der VfGH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 85, Absatz 2, VfGG Folge. Mit Beschluss vom 21.09.2017, Zl. E 2021/2ß17-12, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten.Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten. Mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2017, Zl. E 2021/2017-14, wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 16.01.2018, Zl. Ra 2018/22/0006-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Das Bundesamt erließ am 14.11.2017 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 16.11.2017 auf dem Luftweg nach Skopje. Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei.Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei. Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert. Die BF wurde am 16.11.2017 nach Skopje abgeschoben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer Krankheit leidet. Sie war haftfähig. Die BF wurde am 14.11.2017, um 07:10 Uhr, festgenommen und befand sich bis 16.11.2017, 22:54 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Sie wurde am 16.11.2017 um 22:54 Uhr nach Skopje auf dem Luftweg abgeschoben.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2."5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Vm § 7 Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 31.10.2017 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Die BF wurden von Angehörigen der Landespolizeidirektion Wien am 14.11.2017, um 07:10 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 31.10.2017 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG idgF lautet: "§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat." 3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 31.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag.Das Bundesamt erließ am 31.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag. Zwar erkannte der VfGH einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes bestätigt wurde, mit Beschluss vom 21.06.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Doch lehnte er sodann die Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 (AS 346) ab. Zu diesem Zeitpunkt war somit das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet. Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird.Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde
Die BF stellte durch ihre Rechtsvertretung nachträglich einen solchen Antrag an den VfGH und dieser trat die Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2017 an den VwGH ab. Der Rechtsvertretung der BF oblag es von diesem Moment an, nicht nur eine Revision gegen das Erkenntnis an den VwGH zu erheben, sondern auch einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den VwGH zu stellen. Dem entsprach die BF durch ihre Rechtsvertretung jedoch erst am 20.12.2017, indem eine außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die BF jedoch bereits abgeschoben worden. Fraglich ist daher, wieso explizit noch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden war, wenn die BF zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschoben wurde. Wieso die Rechtsvertretung mit der Erhebung der Revision eineinhalb Monate verstrichen lies, obwohl die Abschiebung der BF unmittelbar bevor stand, und erst dann den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim VwGH stellte ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung samt Revision bereits unverzüglich gestellt werden müssen, um die bereits vorbereitete Abschiebung am 16.11.2017 noch zu vereiteln. Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst und hat der VwGH nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision zu entscheiden (vgl. VfSlg 19.867/2014).Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst und hat der VwGH nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision zu entscheiden vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,). Die Beschwerde verkennt somit, dass sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bezog, und mit der Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom 21.09.2017 endete. Dass die danach erfolgte Abtretung und Erhebung einer außerordentlichen Revision für sich alleine noch keine aufschiebende Wirkung begründete, sondern eine solche erst erneut für das Verfahren vor dem VwGH beantragt werden musste, scheint auch der Rechtsauffassung der Rechtsvertretung zu entsprechen, nachdem diese zusammen mit der Revisionserhebung auch einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den VwGH gestellt hatte. Zum Zeitpunkt der gegenständlich zu prüfenden Festnahme am 14.11.2017, lag daher eine durchführbare Rückkehrentscheidung vor, zumal zu diesem Zeitpunkt einerseits der VfGH sein Verfahren durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde am 21.09.2017 und durch die erfolgte Abtretung der Beschwerde an den VwGH mit Beschluss vom 03.11.2017 beendet hatte, und andererseits noch nicht einmal die außerordentliche Revision an den VwGH samt Antragsstellung auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsvertretung der BF gestellt worden war. Der gültige Reisepass der BF lag der belangten Behörde vor, und organisierte diese bereits am vor der Festnahme die Abschiebung auf dem Luftweg nach Skopje für den 16.11.2017 (siehe Buchungsanfrage am 31.10.2017, AS 363). Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). 3.2.4. Die Festnahme und Anhaltung der BF waren auch notwendig: Die BF hielt sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF hält sich seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Die Einreise der BF erfolgte in der Absicht im Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben. Die BF hegte nicht den Willen, nach Ablauf ihrer sichtvermerksfreien Aufenthaltsberechtigung von drei Monaten, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers notwendig und auch verhältnismäßig. Die BF wurde knapp über 60h in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten:
4 BFA-VG kann ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre knapp über 60 Stunden dauernde Anhaltung war daher auch innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.Die BF wurde knapp über 60h in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten:
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG kann ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre knapp über 60 Stunden dauernde Anhaltung war daher auch innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
§
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
Paragraph
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Spruchpunkt II. - Beschwerde gegen die Abschiebung3.2. Spruchpunkt römisch zwei. - Beschwerde gegen die Abschiebung
F können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG idgF können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
1 Z 2 B-VG (Abschiebung) bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
GVG.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinemErkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte III.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte römisch drei.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2181093.1.00
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