dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus:
dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus: - einem Ruhegenuss von EUR 4.793,87 - einer Nebengebührenzulage von EUR 182,
dem PG 1965 lägen vor. Zur Höhe des Ruhebezuges wurde auf die dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblätter, welche ein Teil der Begründung des Bescheides seien, verwiesen.Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich ab dem 01. April 2018 gemäß Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug
dem PG 1965 lägen vor. Zur Höhe des Ruhebezuges wurde auf die dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblätter, welche ein Teil der Begründung des Bescheides seien, verwiesen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 12.10.2018 lediglich hinsichtlich der im bekämpften Bescheid mit EUR 182,97 berechneten Nebengebührenzulage fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die BF führte aus, der bloße Verweis im Bescheid auf im Internet abrufbare gesetzliche Grundlagen, auf den Personalakt der BF und auf angeschlossene Berechnungsblätter genüge nicht den rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Bescheides. Der bekämpfte Bescheid sei allein schon deshalb rechtswidrig. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Dienstzeiten der BF für die Berechnung der Nebengebührenzulage nicht berücksichtigt, die sie hätte berücksichtigen müssen: Die BF sei von 25.04.1977 bis 31.08.1978 als Vertragslehrerin beschäftigt, danach von 01.09.1978 bis 30.05.1979 beurlaubt gewesen, da sie eine Stelle als Lehrerin in Mexiko angenommen habe. Von 31.05.1979 bis 21.09.1979 habe sich die BF im Mutterschutz und danach von 22.09.1979 bis 27.07.1980 in Karenz befunden. Von 28.07.1980 bis 01.11.1986 sei die BF als Vertragslehrerin tätig gewesen. Im Rahmen der Berechnung ihrer Ansprüche seien die Nebengebührenwerte für ihre Tätigkeit im Zeitraum von 28.07.1980 bis 01.11.1986 nicht berücksichtigt worden, obwohl diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
dem Pensionsgesetz 1965 zur Anrechnung gelangen hätten müssen. In dieser Zeit sei die BF als Vertragslehrerin im öffentlichen Dienst tätig gewesen.
. Beigelegt wurden von der BF unterschriebene
weise der anspruchsbegründeten Nebengebühren über die Jahre 1992, 1995, 1996, 1997, 1998 und
einem gesonderten Parteiengehör sei somit nicht
vollziehbar. Der Bescheid der BVA, Pensionsservice, enthalte im Spruch und in der Begründung sämtliche zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften in Zitatform. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die Gesetzesstellen nicht in Langtext angeführt würden, sei nicht
vollziehbar. Für die Berechnung der Nebengebührenzulage seien die mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.05.2010, GZ XXXX, rechtskräftig festgestellten Nebengebührenwerte im Ausmaß von 1459,018 für die Zeit bis zum 31.12.1999 und von 1304,719 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.08.2005 herangezogen worden; dies entspreche der im § 66 Abs. 4 PG 1965 vorgegebenen Vorgangsweise. Auch der Landesschulrat habe -
Information über die Beschwerde - keine weiteren Nebengebührenwerte
gereicht. Die ruhegenussfähige Vordienstzeit im Ausmaß von 26 Jahren 10 Monaten und 12 Tagen sei zur Gänze im Pensionsverfahren berücksichtigt worden.5. Mit Schreiben vom 08.01.2019 führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im Bereich der Pensionsbemessung die Daten und Informationen der Aktivzeit der Beamtin/des Beamten herangezogen würden. Dies seien sowohl die Verrechnungsdaten der Bundesbesoldung als auch die im Personalakt dokumentierten und bescheidmäßig ausgefertigten Feststellungen. Die Forderung
einem gesonderten Parteiengehör sei somit nicht
vollziehbar. Der Bescheid der BVA, Pensionsservice, enthalte im Spruch und in der Begründung sämtliche zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften in Zitatform. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die Gesetzesstellen nicht in Langtext angeführt würden, sei nicht
vollziehbar. Für die Berechnung der Nebengebührenzulage seien die mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.05.2010, GZ römisch 40 , rechtskräftig festgestellten Nebengebührenwerte im Ausmaß von 1459,018 für die Zeit bis zum 31.12.1999 und von 1304,719 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.08.2005 herangezogen worden; dies entspreche der im Paragraph 66, Absatz 4, PG 1965 vorgegebenen Vorgangsweise. Auch der Landesschulrat habe -
Information über die Beschwerde - keine weiteren Nebengebührenwerte
gereicht. Die ruhegenussfähige Vordienstzeit im Ausmaß von 26 Jahren 10 Monaten und 12 Tagen sei zur Gänze im Pensionsverfahren berücksichtigt worden. 6. Mit Schreiben vom 18.01.2019 replizierte die BF und monierte, dass die belangte Behörde keine
weise der anspruchsbegründenden Nebengebühren für den relevanten Zeitraum vom 28.07.1980 bis 01.11.1986 vorgelegt habe. Die im Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom 04.05.2010 festgestellten Nebengebührenwerte würden aber nur die Zeit zeigen, ab der die BF als pragmatisierte Landeslehrerin tätig gewesen sei. In der Zeit von 1977 bis 1986 sei die BF als Vertragslehrerin tätig gewesen, mit daran anschließenden Folgeverträgen. Eine gesetzliche Basis für diese Vorgangsweise habe nicht bestanden. Es habe sich also um einen reinen Sondervertrag gehandelt. Auch für diesen Zeitraum würden der BF jedoch Nebengebührenwerte zustehen, da sie für den Landesschulrat tätig gewesen sei und diese Zeiten und Nebengebühren daher auch bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen seien. Unter den Beilagen ./A bis ./G legte die BF Beschäftigungsnachweise samt Lohnzettel für die Jahre 1980 bis 1986 vor, aus denen hervorgehe, dass die BF in diesem Zeitraum nebengebührenfähige Mehrdienstleistungen erbracht habe.
der Art der Verwendung (l ph, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b1 oder I 3) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Für jede Jahreswochenstunde werde ein Fixbetrag bezahlt (§ 44 VBG, aktuelle Fassung: § 90o VBG). Aufgrund dieses von dem der Entlohnungsgruppe I-L abweichenden Schemas erhalte ein Vertragslehrer im Schema II L auch keine Mehrdienstleistungen, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. Es könnten daher auch keine Nebengebührenwerte entstehen. Für die BF seien während dieses Zeitraumes auch keine Supplierstunden angewiesen worden.8. Mit Schreiben vom 01.03.2019 führte die Bildungsdirektion Steiermark aus, dass die BF im Zeitraum 01.08.1980 bis 31.10.1986 nicht mit einem Sondervertrag, sondern in einem II-L Vertrag als Vertragslehrerin beim Land Steiermark beschäftigt gewesen sei. Auf den von der BF selbst vorgelegten Gehaltsnachweisen sei die Einstufung 2 L angebracht. Die Entlohnung der Vertragslehrerlnnen römisch zwei L richte sich
der Art der Verwendung (l ph, römisch eins 1, römisch eins 2a2, römisch eins 2a1, römisch eins 2b1 oder römisch eins 3) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Für jede Jahreswochenstunde werde ein Fixbetrag bezahlt (Paragraph 44, VBG, aktuelle Fassung: Paragraph 90 o, VBG). Aufgrund dieses von dem der Entlohnungsgruppe I-L abweichenden Schemas erhalte ein Vertragslehrer im Schema römisch zwei L auch keine Mehrdienstleistungen, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. Es könnten daher auch keine Nebengebührenwerte entstehen. Für die BF seien während dieses Zeitraumes auch keine Supplierstunden angewiesen worden. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen der BF habe das Entgelt als Vertragslehrerin II L, die Dienstzulage § 44a/4/1 (Lohnart 3637 auf dem Zulagenblatt), die Bildungszulage (Lohnart 6599) und die Haushaltszulage beinhaltet. Bei der Lohnart 2017 auf dem Zulagenblatt handle es sich um das Entgelt II I, die Anzahl der Stunden sei auf dem Zulagenblatt angeführt. Das Beschäftigungsausmaß der BF habe sich zwischen 20 Wochenstunden und 31 Wochenstunden bewegt. Die Beitragsgrundlagen für Vertragsbedienstete würden jährlich an den jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt und seien beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung gespeichert. Die BF sei mit 01.11.1986 pragmatisiert worden.Das sozialversicherungspflichtige Einkommen der BF habe das Entgelt als Vertragslehrerin römisch zwei L, die Dienstzulage Paragraph 44 a, /, 4 /, eins, (Lohnart 3637 auf dem Zulagenblatt), die Bildungszulage (Lohnart 6599) und die Haushaltszulage beinhaltet. Bei der Lohnart 2017 auf dem Zulagenblatt handle es sich um das Entgelt römisch zwei römisch eins, die Anzahl der Stunden sei auf dem Zulagenblatt angeführt. Das Beschäftigungsausmaß der BF habe sich zwischen 20 Wochenstunden und 31 Wochenstunden bewegt. Die Beitragsgrundlagen für Vertragsbedienstete würden jährlich an den jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt und seien beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung gespeichert. Die BF sei mit 01.11.1986 pragmatisiert worden. Die bezughabenden Gebühren- und Zulagenblätter wurden als Beilage angeschlossen. 9. Mit Schreiben vom 04.04.2019 führte die BF im Wesentlichen aus, dass bei Einstellung der BF keine gesetzliche Basis für eine Beschäftigung der BF bestanden habe. Es habe sich um einen reinen Sondervertrag gehandelt, wobei für die BF auch die für Landeslehrer gültigen 23 Wochenstunden als Normaldienstleistung gegolten hätten. Es sei durchaus richtig, dass die weiteren Stunden auch entlohnt worden seien, allerdings hätten diese als Mehrdienstleistungen auch in die Beitragsgrundlage mitaufgenommen werden müssen. Die BF sei mit 01.11.1986 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Eine Einstufung davor in das Schema II/L sei gar nicht möglich gewesen, da eine solche Einstufung nur für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Bildungsdirektion hätten die Wochenstunden nicht zwischen 20 und 31 Wochenstunden, sondern zwischen 26 und 30 Wochenstunden betragen. Wenn die Bildungsdirektion weiters ausführe, dass aufgrund der seinerzeitigen Vorgehensweise keine Nebengebührenwerte entstanden seien, so könne dies nicht zutreffen, da ja, wie selbst die Bildungsdirektion ausführe, bis zu 30 (laut Bildungsdirektion sogar 31) Wochenstunden verrichtet worden seien, weshalb die Differenz zwischen den Normalarbeitsstunden von 23 auf 31 jedenfalls als Nebengebührenwerte anzusetzen seien, unabhängig davon, ob sie damals in der Abrechnung als solche ausgewiesen worden seien. Diese wären
den heute verwendeten Rechenmodellen hochzurechnen und der Pensionsberechnungsgrundlage der BF zu Grunde zu legen. 10.
Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Bildungsdirektion Steiermark weitere Unterlagen zur Vertragsgrundlage für die Einstellung der BF im Jahr 1977 sowie bis zur Übernahme in den öffentlich-rechtlichen Dienst
dem MSchG.Laut dem vorgelegten Dienstvertrag habe das Dienstverhältnis der BF als Vertragslehrerin mit 25.04.1977 begonnen. Eine Verlängerung des Dienstvertrages habe fortgesetzt auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (in der damals geltenden Fassung) stattgefunden. Mit Wirksamkeit vom 01.11.1986 sei die BF als Landeslehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 5. September 2006, GZ römisch 40 , seien Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 26 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen angerechnet worden. Aus der Auflistung in der Begründung des Bescheides seien die Zeiten als Vertragslehrerin von 25.04.1977 bis 31.08.1978, von 30.05.1979 bis 21.09.1979, von 28.07.1980 bis 31.10.1986 ersichtlich und als ruhegenussfähige Zeiten angerechnet worden. Weiters finde sich von 22.09.1979 bis 27.07.1980 eine angerechnete Karenz
dem MSchG. Die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten würden mit den Angaben der BF unter Punkt 5b der Beschwerde vom 12.10.2018 übereinstimmen. Die BF sei von 25.04.1977 bis 31.08.1978 als Vertragslehrerin beschäftigt, danach von 01.09.1978 bis 30.05.1979 beurlaubt gewesen; der Zeitraum von 01.09.1978 bis 30.05.1979 sei daher nicht berücksichtigt worden. Von 31.05.1979 bis 21.09.1979 habe sich die BF in Mutterschutz und danach von 22.09.1979 bis 27.07.1980 in Karenz befunden. Zusammenfassend sei daher auf Basis der gegenständlichen Aktenlage die Anrechnung der Vordienstzeiten durch die Dienstbehörde vollständig durchgeführt worden. Diese Anrechnung liege auch der Pensionsbemessung zu Grunde.
trägen zum Dienstvertrag jeweils auf Grund des § 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung verlängert:1.2. Der Dienstvertrag vom 24.06.1977 wurde mit
trägen zum Dienstvertrag jeweils auf Grund des Paragraph 38, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der jeweils geltenden Fassung verlängert: * bis zum 31.08.1978 (
trag vom 14.07.1977), * bis zum 31.08.1979 (2.
trag vom 11.09.1978), * für die Dauer ihres Karenzurlaubes längstens jedoch bis zum 31.08.1980 (3.
trag vom 14.11.1979), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1981 (3.
trag vom 25.07.1980), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1982 (4.
trag vom 14.09.1981), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1983 (5.
trag vom 20.09.1982), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 09.09.1984 (6.
trag vom 21.07.1983), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 08.09.1985 (7.
trag vom 25.08.1984), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 07.09.1986 (8.
trag vom 30.07.1985), * für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 13.09.1987 (9.
trag vom 30.07.1986). 1.
dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus:1.
dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus: - einem Ruhegenuss von EUR 4.793,87 - einer Nebengebührenzulage von EUR 182,
trägen zum Dienstvertrag ergeben sich aus den mit Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 20.08.2019 vorgelegten Vertragsgrundlagen für die Jahre 1977 bis 1986. Das Ausmaß der Beschäftigungsausmaße im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Beschäftigungsnachweise. Daraus - wie auch aus dem Dienstvertrag samt
trägen ergibt sich, dass sich die BF im Entlohnungsschema II L befunden hat. Auch auf den von der BF selbst vorgelegten Gehaltsnachweisen ist die Einstufung 2 L angebracht. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die BF monatlich das Entgelt, die Dienstzulage, die Bildungszulage sowie die Haushaltszulage erhalten hat. Dies bestätigen auch die von der Bildungsdirektion vorgelegten Gebühren- und Zulagenblätter "Lehrer VB" betreffend die BF.Das Ausmaß der Beschäftigungsausmaße im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Beschäftigungsnachweise. Daraus - wie auch aus dem Dienstvertrag samt
trägen ergibt sich, dass sich die BF im Entlohnungsschema römisch zwei L befunden hat. Auch auf den von der BF selbst vorgelegten Gehaltsnachweisen ist die Einstufung 2 L angebracht. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die BF monatlich das Entgelt, die Dienstzulage, die Bildungszulage sowie die Haushaltszulage erhalten hat. Dies bestätigen auch die von der Bildungsdirektion vorgelegten Gebühren- und Zulagenblätter "Lehrer VB" betreffend die BF.
Abs. 2 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.3.2.2. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht für Lehrer (Landeslehrer), die einen Anspruch auf Ruhebezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern haben, unter Bedachtnahme auf Absatz 2, das PG 1965, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird.
Absatz 2, sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt. § 2 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966), BGBl. Nr. 172/1966 idF BGBl 249/1970, lautet:Paragraph 2, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt 249 aus 1970,, lautet: § 2.
2 richtet,c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit
Paragraph 7, Absatz 2, richtet, d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber
richten undd) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber
Paragraph 3, richten und e) abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer
den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.e) abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer
den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt. (...) Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBl Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 167/2017 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lauten wie folgt: Anspruch auf Ruhegenuß § 3.
diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten § 59.
G,1. Überstundenvergütungen
Paragraph 16, GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan
G,2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan
Paragraph 16 a, GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen)
G,3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen)
Paragraph 17, GehG, 4. Journaldienstzulagen
G,4. Journaldienstzulagen
Paragraph 17 a, GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen
G,5. Bereitschaftsentschädigungen
Paragraph 17 b, GehG, 6. Mehrleistungszulagen
G,6. Mehrleistungszulagen
Paragraph 18, GehG, 7. Erschwerniszulagen
G,7. Erschwerniszulagen
Paragraph 19 a, GehG, 8. Gefahrenzulagen
G,8. Gefahrenzulagen
Paragraph 19 b, GehG, 9. 75% der Einsatzzulage
dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,9. 75% der Einsatzzulage
dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, 10. Vergütungen
den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153 und 153a GehG,10. Vergütungen
den Paragraphen 12 f, Absatz 2, 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 101 a, 112, 113 c, 133 b, 153 und 153 a GehG, 11. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975,
Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,11. die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,,
Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, 13. die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977,
a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,13. die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,,
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen, 14. der Differenzausgleich
G,14. der Differenzausgleich
Paragraph 113 g, GehG, 15. der Differenzausgleich
G.15. der Differenzausgleich
Paragraph 113 h, GehG.
den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung
den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung
dem MSchG oder
dem VKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen
G), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen
Paragraph 113 c, GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
G entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
5,
3 und
4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
Paragraph 65, Absatz 5,,
Paragraph 66, Absatz 3 und
Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
den §§ 67 und 68 unda)
den Paragraphen 67 und 68 und b)
Dezember 1990 geltenden Fassung.b)
Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten
5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten
den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten
Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten
den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86/1948 idF BGBl 292/1976 lauten:Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt 292 aus 1976, lauten: "Dienstvertrag § 4
der Art der Verwendung (l pa, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b3, I 2b2, I 2b1 oder I 3), den Unterrichtsgegenständen (in Entlohnungsgruppe l 1) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Abweichend vom Entlohnungsschema I L ist für jede Entlohnungsgruppe ein konkreter Fixbetrag pro Jahreswochenstunde festgelegt.Die Entlohnung von VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas römisch zwei L richtete sich
der Art der Verwendung (l pa, römisch eins 1, römisch eins 2a2, römisch eins 2a1, römisch eins 2b3, römisch eins 2b2, römisch eins 2b1 oder römisch eins 3), den Unterrichtsgegenständen (in Entlohnungsgruppe l 1) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Abweichend vom Entlohnungsschema römisch eins L ist für jede Entlohnungsgruppe ein konkreter Fixbetrag pro Jahreswochenstunde festgelegt. Gemäß § 45 leg.cit. galten die Vorschriften des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L. Daraus folgt, dass für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L die Vorschriften des § 61 GehG keine Anwendung fanden. Somit hat die BF keine Vergütung für Mehrdienstleistungen erhalten, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. So bewegte sich das Beschäftigungsausmaß der BF zwischen 20 und 30 Wochenstunden.Gemäß Paragraph 45, leg.cit. galten die Vorschriften des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L. Daraus folgt, dass für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L die Vorschriften des Paragraph 61, GehG keine Anwendung fanden. Somit hat die BF keine Vergütung für Mehrdienstleistungen erhalten, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. So bewegte sich das Beschäftigungsausmaß der BF zwischen 20 und 30 Wochenstunden. Findet § 61 GehG jedoch keine Anwendung für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, so folgt daraus weiter, dass es sich um keine anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß § 59 Abs. 1 Z 10 PG 1965 handelt. Es können sohin keine Nebengebührenwerte entstehen.Findet Paragraph 61, GehG jedoch keine Anwendung für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L, so folgt daraus weiter, dass es sich um keine anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, PG 1965 handelt. Es können sohin keine Nebengebührenwerte entstehen. Aufgrund der Abgeltung individuell festgelegter Jahreswochenstunden im Entlohnungsschema II L richtet sich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung
der konkret vereinbarten Jahreswochenanzahl für den jeweiligen Zeitraum. Insofern ist eine Überschreitung der
den einschlägigen Bestimmungen (vgl. Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 172/1966, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984) für VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema I L oder pragmatisierte LandeslehrerInnen festgelegten Lehrverpflichtungen, im Entlohnungsschema II L nicht von Relevanz. In einem solchen Fall liegt ein entsprechend höheres Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung des Vertragslehrers II L vor, das gemäß den Sätzen des Entlohnungsschemas II L anknüpfend an die konkrete Anzahl der Jahreswochenstunden abgegolten wird. Dass die BF über jene laut Beschäftigungsnachweisen für die einzelnen Schuljahre angewiesenen Jahreswochenstunden hinausgehende Leistungen erbracht hätte, wurde nicht behauptet und ist in den dargelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.Aufgrund der Abgeltung individuell festgelegter Jahreswochenstunden im Entlohnungsschema römisch zwei L richtet sich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung
der konkret vereinbarten Jahreswochenanzahl für den jeweiligen Zeitraum. Insofern ist eine Überschreitung der
den einschlägigen Bestimmungen vergleiche Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,) für VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema römisch eins L oder pragmatisierte LandeslehrerInnen festgelegten Lehrverpflichtungen, im Entlohnungsschema römisch zwei L nicht von Relevanz. In einem solchen Fall liegt ein entsprechend höheres Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung des Vertragslehrers römisch zwei L vor, das gemäß den Sätzen des Entlohnungsschemas römisch zwei L anknüpfend an die konkrete Anzahl der Jahreswochenstunden abgegolten wird. Dass die BF über jene laut Beschäftigungsnachweisen für die einzelnen Schuljahre angewiesenen Jahreswochenstunden hinausgehende Leistungen erbracht hätte, wurde nicht behauptet und ist in den dargelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Wenn die BF somit ausführt, dass jedenfalls die Differenz zwischen den "Normalarbeitsstunden von 23" (vgl. Stellungnahme vom 04.04.2019) und den laut Beschäftigungsnachweisen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils angewiesenen Stunden als Nebengebühren anzusetzen gewesen seien, so verkennt sie, dass es sich bei diesen Differenzen um Bestandteile ihrer jeweils vereinbarten (wöchentlichen) Lehrverpflichtung handelte.Wenn die BF somit ausführt, dass jedenfalls die Differenz zwischen den "Normalarbeitsstunden von 23" vergleiche Stellungnahme vom 04.04.2019) und den laut Beschäftigungsnachweisen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils angewiesenen Stunden als Nebengebühren anzusetzen gewesen seien, so verkennt sie, dass es sich bei diesen Differenzen um Bestandteile ihrer jeweils vereinbarten (wöchentlichen) Lehrverpflichtung handelte. 3.2.4. Zum weiteren Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, da ein Verweis auf im Internet abrufbare Gesetze nicht den rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Bescheides genüge, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, zu den Anforderungen an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte hinzuweisen, wonach die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z.B. von Zeugenaussagen sei weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lasse eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die
prüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führe ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gelte, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründe. Der VwGH betonte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, Ra 2014/02/0051, unter Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis, "Zum besseren Verständnis der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsmeinung hätte allerdings die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtsvorschriften beigetragen; zu Anlage 1 zu § 22 BWG etwa finden sich im Erkenntnis weder der Gesetzestext noch eine eigenständige rechtliche Wertung. ...." Dennoch befand er, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit den genannten Einschränkungen diesen Anforderungen entspricht.3.2.
prüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führe ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gelte, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründe. Der VwGH betonte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, Ra 2014/02/0051, unter Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis, "Zum besseren Verständnis der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsmeinung hätte allerdings die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtsvorschriften beigetragen; zu Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG etwa finden sich im Erkenntnis weder der Gesetzestext noch eine eigenständige rechtliche Wertung. ...." Dennoch befand er, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit den genannten Einschränkungen diesen Anforderungen entspricht. Nichts anderes kann sohin in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation gelten. In der Beilage zum Bescheid wird zudem die Berechnung der Pension der BF ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt. Im Ergebnis war die mit dem bekämpften Bescheid festgestellte Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 182,97 nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
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