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{'item': 'W217 2227686-1'}

Obsah (7)§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW217 2227686-1 SpruchW217 2227686-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia

ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 16.07.2019 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 16.07.2019 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
  3. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.09.2019 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 12.09.2019 trat der BF der Beweisaufnahme unter Vorlage neuer Beweismittel entgegen.
  4. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.09.2019 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 12.09.2019 trat der BF der Beweisaufnahme unter Vorlage neuer Beweismittel entgegen.
  5. In der Folge nahm der bereits befasste Sachverständige am 14.10.2019 hierzu Stellung.
  6. Mit Bescheid vom 14.10.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten samt Stellungnahme verwiesen, woraus sich ergebe, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vorliege.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter Vorlage neuer medizinischer Befunde aus, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen sehr verschlechtert habe.
  8. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, stellte in ihrem Gutachten vom 10.01.2020 nach persönlicher Begutachtung am 25.11.2019 einen Grad der Behinderung von 30% fest.
  9. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, stellte in ihrem Gutachten vom 10.01.2020 nach persönlicher Begutachtung am 25.11.2019 einen Grad der Behinderung von 30% fest. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten von DDr. XXXX verwiesen, woraus sich ergebe, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vorliege.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten von DDr. römisch 40 verwiesen, woraus sich ergebe, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vorliege. Mit Schreiben vom 17.01.2020 begehrte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde samt Vorlageantrag sowie dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
  10. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.04.2020 unter Anwesenheit der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie beraumt, welche in Folge des Corona-Virus auf den 08.09.2020 verlegt wurde. Mit Schreiben vom 07.04.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W217.2227686.1.00

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