4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang gemäß den §§ 23a und 23b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956). Darin führte er aus, dass er am 09.07.2018 gemäß dem Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 (Polizeidiensthundevorschrift 2015 - PDHV 2015), im Rahmen der Pflege und Haltung mit zwei Diensthunden unterwegs gewesen sei. Dabei habe er die Hunde an Flexi-Leinen an der rechten Hand gehalten. Einer der beiden Diensthunde habe eine Katze aufgespürt und habe ihm die Flexi-Leine mit einem massiven Ruck aus der Hand gerissen, wodurch er zu Sturz gekommen sei und sich den Daumen und das Handgelenk verletzt habe. Weiter habe sich ein Taubheitsgefühl im Daumen, Zeige- und Mittelfinger eingestellt. Der Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit Bescheid vom 17.05.2019 als Dienstunfall anerkannt worden und er habe eine vorläufige Versehrtenrente zuerkannt bekommen. Er habe sich daraufhin vom 02.08.2018 bis zum 15.01.2019 im Krankenstand befunden. Die Feststellung der vollen Exekutivdiensttauglichkeit sei am 10.01.2019 durchgeführt worden.Mit Schreiben vom 18.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang gemäß den Paragraphen 23 a und 23 b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956). Darin führte er aus, dass er am 09.07.2018 gemäß dem Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 (Polizeidiensthundevorschrift 2015 - PDHV 2015), im Rahmen der Pflege und Haltung mit zwei Diensthunden unterwegs gewesen sei. Dabei habe er die Hunde an Flexi-Leinen an der rechten Hand gehalten. Einer der beiden Diensthunde habe eine Katze aufgespürt und habe ihm die Flexi-Leine mit einem massiven Ruck aus der Hand gerissen, wodurch er zu Sturz gekommen sei und sich den Daumen und das Handgelenk verletzt habe. Weiter habe sich ein Taubheitsgefühl im Daumen, Zeige- und Mittelfinger eingestellt. Der Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit Bescheid vom 17.05.2019 als Dienstunfall anerkannt worden und er habe eine vorläufige Versehrtenrente zuerkannt bekommen. Er habe sich daraufhin vom 02.08.2018 bis zum 15.01.2019 im Krankenstand befunden. Die Feststellung der vollen Exekutivdiensttauglichkeit sei am 10.01.2019 durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 05.12.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Pflege und Wartung gemäß der PDHV 2015 nicht unter den im § 23a GehG 1956 enthaltenen Begriff "unmittelbare Ausübung von dienstlichen Pflichten" falle, da es sich um keine Pflicht handle, die in § 5 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) genannt sei. Weiter wurde ausgeführt, dass mit der Eingliederung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) in das GehG 1956 der Wegfall des Begriffes der "unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten" bzw. die Abänderung in die Formulierung "in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten" als Voraussetzung für die besondere Hilfeleistung aus der Notwendigkeit entstanden sei, diese Hilfeleistung des Bundes für alle Bundesbediensteten gleichermaßen erbringen zu können, da auch auf nicht exekutive Bedienstete vermehrt tätliche Übergriffe festgestellt worden seien. Die Änderung der gesetzlichen Grundlage sei keinesfalls so auszulegen, dass nunmehr alle Dienstunfälle die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a ff. GehG 1956 erfüllen würden. Die Voraussetzungen des § 23b GehG 1956 seien daher nicht erfüllt und es liege kein Fremdverschulden vor.Mit Schreiben vom 05.12.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Pflege und Wartung gemäß der PDHV 2015 nicht unter den im Paragraph 23 a, GehG 1956 enthaltenen Begriff "unmittelbare Ausübung von dienstlichen Pflichten" falle, da es sich um keine Pflicht handle, die in Paragraph 5, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) genannt sei. Weiter wurde ausgeführt, dass mit der Eingliederung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) in das GehG 1956 der Wegfall des Begriffes der "unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten" bzw. die Abänderung in die Formulierung "in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten" als Voraussetzung für die besondere Hilfeleistung aus der Notwendigkeit entstanden sei, diese Hilfeleistung des Bundes für alle Bundesbediensteten gleichermaßen erbringen zu können, da auch auf nicht exekutive Bedienstete vermehrt tätliche Übergriffe festgestellt worden seien. Die Änderung der gesetzlichen Grundlage sei keinesfalls so auszulegen, dass nunmehr alle Dienstunfälle die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a, ff. GehG 1956 erfüllen würden. Die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG 1956 seien daher nicht erfüllt und es liege kein Fremdverschulden vor. Mit Schreiben vom 11.12.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er aufgrund der PDHV 2015 verpflichtet sei, mit dem Polizeidiensthund für seinen Auslauf zu sorgen und er dies als dienstliche Tätigkeit ansehe, die ausreichend für die neue Gesetzeslage sei, da der neue § 23a GehG 1956 nur von dienstlichen Pflichten und nicht von dienstlichen Pflichten gemäß § 5 Abs. 3 SPG spreche. Auch interpretiere der Beschwerdeführer § 23b GehG 1956 nicht so, dass ein Strafverfahren gegenüber Dritten oder eine Zivilrechtsklage notwendig sei, um Ansprüche gemäß § 23a GehG 1956 geltend zu machen.Mit Schreiben vom 11.12.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er aufgrund der PDHV 2015 verpflichtet sei, mit dem Polizeidiensthund für seinen Auslauf zu sorgen und er dies als dienstliche Tätigkeit ansehe, die ausreichend für die neue Gesetzeslage sei, da der neue Paragraph 23 a, GehG 1956 nur von dienstlichen Pflichten und nicht von dienstlichen Pflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SPG spreche. Auch interpretiere der Beschwerdeführer Paragraph 23 b, GehG 1956 nicht so, dass ein Strafverfahren gegenüber Dritten oder eine Zivilrechtsklage notwendig sei, um Ansprüche gemäß Paragraph 23 a, GehG 1956 geltend zu machen. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 23.01.2020, zugestellt am 27.01.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurden im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 05.12.2019 gemachten Ausführungen wiederholt, und festgehalten, dass die Pflege und Wartung des Diensthundes gemäß der PDHV 2015 keine unmittelbare Pflicht, sondern maximal eine mittelbare Dienstpflicht des Diensthundeführers darstelle. Hinzu komme, dass Fremdverschulden im konkreten Fall nicht gegeben sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Unfall als Dienstunfall des Beschwerdeführers anzusehen sei, welcher sich in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten zugetragen habe. Zudem habe der Unfall eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, weswegen er auch im Krankenstand gewesen sei. Diensthunde würden der Bewaffnung der Wachkörper dienen und auch wenn der Diensthundeführer durch seinen Dienst in der Freizeit verletzt werde, handle es sich dennoch bei dem die Verletzung verursachenden Hund um einen Polizeidiensthund. Es sei daher grundsätzlich von einem Fremdverschulden auszugehen. Eine gerichtliche Entscheidung könne jedoch nicht erfolgen, weil es nicht möglich sei, den Diensthund oder eine andere Person strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen. Dem Beschwerdeführer sei daher sein durch die Verletzung entgangenes Einkommen gemäß § 23b Abs. 4 GehG 1956 zu ersetzen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Unfall als Dienstunfall des Beschwerdeführers anzusehen sei, welcher sich in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten zugetragen habe. Zudem habe der Unfall eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, weswegen er auch im Krankenstand gewesen sei. Diensthunde würden der Bewaffnung der Wachkörper dienen und auch wenn der Diensthundeführer durch seinen Dienst in der Freizeit verletzt werde, handle es sich dennoch bei dem die Verletzung verursachenden Hund um einen Polizeidiensthund. Es sei daher grundsätzlich von einem Fremdverschulden auszugehen. Eine gerichtliche Entscheidung könne jedoch nicht erfolgen, weil es nicht möglich sei, den Diensthund oder eine andere Person strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen. Dem Beschwerdeführer sei daher sein durch die Verletzung entgangenes Einkommen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 zu ersetzen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Polizeidirektion XXXX , Polizeidiensthundeinspektion XXXX im Exekutivdienst als eingeteilter Hundeführer verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Polizeidirektion römisch 40 , Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 im Exekutivdienst als eingeteilter Hundeführer verwendet. Der Beschwerdeführer erlitt am 09.07.2018 im Rahmen der Pflege und Haltung zweier Diensthunden gemäß der PDHV 2015 einen Dienstunfall, bei dem er sich den Daumen und das Handgelenk der rechten Hand verletze, weil einer der beiden Diensthunde eine Katze aufgespürt und dem Beschwerdeführer die Leine mit einem massiven Ruck aus der Hand gerissen hat, wodurch dieser zu Sturz gekommen ist. Der Dienstunfall erfolgte ohne Einwirkung oder Verschulden einer anderen Person. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des von der BVA anerkannten Dienstunfalls vom 02.08.2018 bis zum 15.01.2019 im Krankenstand. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu A) 1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingeführten §§ 23a und 23b GehG 1956 lauten wie folgt:1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, neu ins GehG 1956 eingeführten Paragraphen 23 a und 23 b GehG 1956 lauten wie folgt: "Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und 3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zur mit der Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung der besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff. GehG 1956.
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zur mit der Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung der besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, ff. GehG 1956. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W221.2229291.1.00
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