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§ 6§ 16§ 17§ 20§ 39§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW227 2199903-1 SpruchW227 2199903-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
den §§ 6 Z 3, 16 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z 3 und 20 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien diesen Antrag
den Paragraphen 6, Ziffer 3, 16, Absatz eins, Ziffer eins, 16, Absatz 2, 17, Absatz eins, Ziffer 3 und 20 Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bis
- Dezember 2017 weder aus den Masterstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien noch aus dem an der Universität Wien betriebenen Masterstudium einen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten bzw. 10 Semesterwochenstunden habe vorlegen können, weshalb ihr Antrag vom
- Dezember 2017 mangels Studienerfolges abzuweisen sei.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe im August 2016 ihr Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. "Um keine Zeit zu verlieren", habe sie sich "sofort" im Wintersemester 2016/2017 für zwei Masterstudien ("Steuern und Rechnungslegung" sowie "Finanzwirtschaft und Rechnungswesen") an der Wirtschaftsuniversität Wien angemeldet, obwohl "kaum Zeit" gewesen sei, sich "eingehend" für diese Studienrichtungen "vorzubereiten". Sie habe "kein ganzes Jahr verlieren" wollen, da Masterstudienlehrgänge nur im Wintersemester hätten begonnen werden können. Im Wintersemester 2017/2018 habe sie sich an der Universität Wien für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" angemeldet. Der Zulassungsbescheid für dieses Studium habe "etwas länger" gedauert, weshalb sie sich für keine Prüfungen mehr habe anmelden können. Sie habe bei den "Professoren" an der Universität Wien um Nachmeldung angesucht, was ihr auch "gelungen" sei. Dadurch sei es möglich gewesen, noch im Wintersemester 2017/2018 Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen hätten allerdings erst nach dem
- Dezember 2017 stattgefunden.Sie habe im August 2016 ihr Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. "Um keine Zeit zu verlieren", habe sie sich "sofort" im Wintersemester 2016 aus 2017, für zwei Masterstudien ("Steuern und Rechnungslegung" sowie "Finanzwirtschaft und Rechnungswesen") an der Wirtschaftsuniversität Wien angemeldet, obwohl "kaum Zeit" gewesen sei, sich "eingehend" für diese Studienrichtungen "vorzubereiten". Sie habe "kein ganzes Jahr verlieren" wollen, da Masterstudienlehrgänge nur im Wintersemester hätten begonnen werden können. Im Wintersemester 2017 aus 2018, habe sie sich an der Universität Wien für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" angemeldet. Der Zulassungsbescheid für dieses Studium habe "etwas länger" gedauert, weshalb sie sich für keine Prüfungen mehr habe anmelden können. Sie habe bei den "Professoren" an der Universität Wien um Nachmeldung angesucht, was ihr auch "gelungen" sei. Dadurch sei es möglich gewesen, noch im Wintersemester 2017 aus 2018, Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen hätten allerdings erst nach dem
- Dezember 2017 stattgefunden. Sie befinde sich nun im dritten Semester, obwohl sie an der Wirtschaftsuniversität Wien keine Prüfungen habe ablegen "dürfen". Folglich verliere sie die Studienbeihilfe für drei Semester, da sie den gewünschten Studienerfolg nicht habe erbringen können. Es sei aber nicht ihr "Verschulden", dass sie an der Wirtschaftsuniversität Wien keine Prüfungen habe ablegen dürfen. Sie habe "alles" unternommen, um wenigstens für das erste Semester an der Universität Wien Prüfungen ablegen zu können. Somit sollte ihr "wenigstens" das dritte Semester "zur Gänze nachgesehen" werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin schloss am
- August 2016 das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien im neunten Semester ab. Mit Wintersemester 2016/2017 nahm sie die Masterstudien "Steuern und Rechnungslegung" sowie "Finanzwirtschaft und Rechnungswesen" an der Wirtschaftsuniversität Wien auf, für die sie bis inklusive Sommersemester 2017 zur Fortsetzung gemeldet war.Mit Wintersemester 2016 aus 2017, nahm sie die Masterstudien "Steuern und Rechnungslegung" sowie "Finanzwirtschaft und Rechnungswesen" an der Wirtschaftsuniversität Wien auf, für die sie bis inklusive Sommersemester 2017 zur Fortsetzung gemeldet war. Im Wintersemester 2017/2018 inskribierte sie das Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Wien und beantragte dafür am
- Dezember 2017 Studienbeihilfe.Im Wintersemester 2017 aus 2018, inskribierte sie das Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Wien und beantragte dafür am
- Dezember 2017 Studienbeihilfe. Bis
- Dezember 2017 konnte die Beschwerdeführerin weder für die Masterstudien "Steuern und Rechnungslegung" sowie "Finanzwirtschaft und Rechnungswesen" an der Wirtschaftsuniversität Wien noch für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Wien einen günstigen Studienerfolg nachweisen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 6Z 3 Stud
FG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).3.1.1.
Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25). Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt nach § 16 Abs. 1 StudFG vor, wenn der StudierendeEin günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt nach Paragraph 16, Absatz eins, StudFG vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
§ 16Abs. 2 Stud
FG muss der Nachweis des günstigen Studienerfolges spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Paragraph 16, Absatz 2, StudFG muss der Nachweis des günstigen Studienerfolges spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
§ 17Abs. 1 Z 3 Stud
FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
§ 20Abs. 1 Z 5 Stud
FG erbringen Studierende an Universitäten den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG erbringen Studierende an Universitäten den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden.
§ 39Abs. 2 erster Satz Stud
FG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
- September bis
- Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
- Februar bis
- Mai zu stellen.
Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
- September bis
- Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
- Februar bis
- Mai zu stellen. 3.1.
- Bei der Regelung des § 17 StudFG handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu § 16 sowie E 2 zu § 17 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066; 14.09.1994, 94/12/0081).3.1.
- Bei der Regelung des Paragraph 17, StudFG handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 3 zu Paragraph 16, sowie E 2 zu Paragraph 17, mit Hinweis auf VwGH 21.05.1990, 87/12/0066; 14.09.1994, 94/12/0081). Ein Studium im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studien- bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Mit der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen erstmaligen Inskription beginnt der Studierende sein Studium, mit jeder folgenden Inskription setzt er es fort. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat, oder ob er tatsächlich studiert, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 4 zu § 17 mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).Ein Studium im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studien- bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Mit der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen erstmaligen Inskription beginnt der Studierende sein Studium, mit jeder folgenden Inskription setzt er es fort. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat, oder ob er tatsächlich studiert, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 4 zu Paragraph 17, mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0163). Es ist nicht erheblich, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 5 zu § 17 mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).Es ist nicht erheblich, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, E 5 zu Paragraph 17, mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0099). 3.1.
- Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das: Die Beschwerdeführerin konnte weder aus den im Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 betriebenen Masterstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien noch aus dem ab Wintersemester 2017/2018 betriebenen Masterstudium an der Universität Wien einen günstigen Studienerfolg bis zum Ende der Antragsfrist - das war der
- Dezember 2017 (vgl. § 39 Abs. 2 erster Satz StudFG) - nachweisen.Die Beschwerdeführerin konnte weder aus den im Wintersemester 2016 aus 2017, und Sommersemester 2017 betriebenen Masterstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien noch aus dem ab Wintersemester 2017 aus 2018, betriebenen Masterstudium an der Universität Wien einen günstigen Studienerfolg bis zum Ende der Antragsfrist - das war der
- Dezember 2017 vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StudFG) - nachweisen. Dem Beschwerdevorbringen, sie habe die beiden Masterstudien an der an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben, "um keine Zeit zu verlieren" bzw. sie habe keine Prüfungen ablegen dürfen, ist zu entgegnen, dass eine "Inskription" (nunmehr: Fortsetzungsmeldung) irrelevant ist, da ein Studienerfolg jedenfalls nachzuweisen ist (vgl. nochmals VwGH jeweils vom
- September 1998, Zlen. 98/12/0163 und 98/12/0099).Dem Beschwerdevorbringen, sie habe die beiden Masterstudien an der an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben, "um keine Zeit zu verlieren" bzw. sie habe keine Prüfungen ablegen dürfen, ist zu entgegnen, dass eine "Inskription" (nunmehr: Fortsetzungsmeldung) irrelevant ist, da ein Studienerfolg jedenfalls nachzuweisen ist vergleiche nochmals VwGH jeweils vom
- September 1998, Zlen. 98/12/0163 und 98/12/0099). Folglich ist der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe vom
- Dezember 2017 für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Wien mangels Studienerfolges abzuweisen ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Antrag auf Studienbeihilfe mangels Studienerfolges abzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Antrag auf Studienbeihilfe mangels Studienerfolges abzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2199903.1.00