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{'item': 'W251 2183832-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW251 2183832-1 SpruchW251 2183816-1/13E W251 2183830-1/13E W251 2183832-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 zu 1.) Zl. 1081306900 - 151024717, 2.) Zl. 1081307102 - 151024784, und 3.) Zl. 1081306802 - 151024741, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 zu 1.) Zl. 1081306900 - 151024717, 2.) Zl. 1081307102 - 151024784, und 3.) Zl. 1081306802 - 151024741, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und die Schwester des Drittbeschwerdeführers. 2. Die niederschriftliche Erstbefragung der Erst- und des Drittbeschwerdeführers fand am 06.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass vor ca. fünf Jahren ihre Schwester an einen Paschtunen zwangsverheiratet werden sollte. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei gegen diese Heirat gewesen, weshalb er von Paschtunen getötet worden sei. Daraufhin sei ein Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers mit ihrer Schwester in den Iran geflüchtet. Dieser sei weitergereist, die Schwester der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sei jedoch verloren gegangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst bekommen, dass jemand ihre Tochter heiraten wolle, weshalb sie mit ihren beiden Kindern (Sohn und Tochter) und ihrem Bruder - dem Drittbeschwerdeführer - in den Iran gereist sei. Ihre Tochter sei im Iran beim Onkel mütterlicherseits der Erst- und des Drittbeschwerdeführers geblieben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seien mit dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin - dem Zweitbeschwerdeführer - schließlich nach Österreich gereist. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 3. Am 27.10.2015 wurden die Erst- und der Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie gaben an, dass seit ca. fünf Jahren in Österreich ein Bruder von ihnen lebe, mit dem sie regelmäßigen Kontakt hätten. Am 28.10.2015 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Zulassungsverfahren ein. 4. Am 18.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein paschtunischer Freund ihres Vaters um die Hand ihrer Schwester angehalten habe, diese den älteren Mann jedoch nicht heiraten habe wollen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei deshalb zu dem Paschtunen gegangen um ihm mitzuteilen, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ihn nicht heiraten werde. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei dabei getötet worden. Ihr Bruder XXXX habe nach dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gesucht und sei dabei von dem Paschtunen festgehalten und an der Schläfe verletzt worden. Es sei ihm gelungen durch ein Fenster zu fliehen. Die Schwester und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin seien daraufhin geflohen, wobei ihre Schwester an der Grenze verschollen sei. Bei einer Explosion in Afghanistan sei ein anderer Bruder der Erstbeschwerdeführerin gestorben, fünf bis sechs Monate danach sei ihre Mutter an einem Hirninfarkt gestorben. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern und dem Drittbeschwerdeführer in Kabul oft umgezogen, weil der Paschtune nach ihnen gesucht habe. Da die Erstbeschwerdeführerin Angst davor gehabt habe, dass der Paschtune ihre Tochter heiraten wollen würde, habe sie schließlich mit ihren Kindern und ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Ihre Tochter sei bei ihrem Onkel mütterlicherseits im Iran geblieben.4. Am 18.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein paschtunischer Freund ihres Vaters um die Hand ihrer Schwester angehalten habe, diese den älteren Mann jedoch nicht heiraten habe wollen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei deshalb zu dem Paschtunen gegangen um ihm mitzuteilen, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ihn nicht heiraten werde. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei dabei getötet worden. Ihr Bruder römisch 40 habe nach dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gesucht und sei dabei von dem Paschtunen festgehalten und an der Schläfe verletzt worden. Es sei ihm gelungen durch ein Fenster zu fliehen. Die Schwester und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin seien daraufhin geflohen, wobei ihre Schwester an der Grenze verschollen sei. Bei einer Explosion in Afghanistan sei ein anderer Bruder der Erstbeschwerdeführerin gestorben, fünf bis sechs Monate danach sei ihre Mutter an einem Hirninfarkt gestorben. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern und dem Drittbeschwerdeführer in Kabul oft umgezogen, weil der Paschtune nach ihnen gesucht habe. Da die Erstbeschwerdeführerin Angst davor gehabt habe, dass der Paschtune ihre Tochter heiraten wollen würde, habe sie schließlich mit ihren Kindern und ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Ihre Tochter sei bei ihrem Onkel mütterlicherseits im Iran geblieben. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Am 05.09.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers beim Bundesamt statt. Dieser gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein paschtunischer Freund seines Vaters um die Hand seiner Schwester XXXX angehalten habe, sich diese jedoch geweigert habe den älteren Mann zu heiraten und deshalb zu ihrer älteren Schwester - der Erstbeschwerdeführerin - gegangen sei. Deren Ehemann sei zu dem Paschtunen gegangen um mit ihm zu reden. Es sei jedoch zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der sein Schwager getötet worden sei. Seine Mutter habe daraufhin seine Schwester XXXX und seinen Bruder XXXX in den Iran geschickt. Als die beiden die iranisch-türkische Grenze hätten überqueren wollen, hätten sie sich aus den Augen verloren. Die Familie des Drittbeschwerdeführers sei in Afghanistan bedroht worden, weshalb sie innerhalb Kabuls ihren Wohnort gewechselt hätten. An einem religiösen Feiertag sei es in einer Moschee zu einer Explosion gekommen. Der Drittbeschwerdeführer sei verletzt worden und im Krankenhaus aufgewacht, sein Bruder XXXX , mit dem er bei der Moschee gewesen sei, sei bei der Explosion ums Leben gekommen.Am 05.09.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers beim Bundesamt statt. Dieser gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ein paschtunischer Freund seines Vaters um die Hand seiner Schwester römisch 40 angehalten habe, sich diese jedoch geweigert habe den älteren Mann zu heiraten und deshalb zu ihrer älteren Schwester - der Erstbeschwerdeführerin - gegangen sei. Deren Ehemann sei zu dem Paschtunen gegangen um mit ihm zu reden. Es sei jedoch zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der sein Schwager getötet worden sei. Seine Mutter habe daraufhin seine Schwester römisch 40 und seinen Bruder römisch 40 in den Iran geschickt. Als die beiden die iranisch-türkische Grenze hätten überqueren wollen, hätten sie sich aus den Augen verloren. Die Familie des Drittbeschwerdeführers sei in Afghanistan bedroht worden, weshalb sie innerhalb Kabuls ihren Wohnort gewechselt hätten. An einem religiösen Feiertag sei es in einer Moschee zu einer Explosion gekommen. Der Drittbeschwerdeführer sei verletzt worden und im Krankenhaus aufgewacht, sein Bruder römisch 40 , mit dem er bei der Moschee gewesen sei, sei bei der Explosion ums Leben gekommen. 5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei es der Erst- und dem Drittbeschwerdeführer zumutbar durch Aufnahme von Tätigkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführer würden in Österreich - abgesehen voneinander - zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen. 6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt unterlassen habe das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln und seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. So habe es weder die Erst- noch den Drittbeschwerdeführer zu ihrer westlichen Orientierung befragt. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund des ehrverletzenden Verhaltens der Schwester der Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Den Beschwerdeführern würde zudem unterstellt werden eine pro-westliche Gesinnung zu haben bzw. die in Afghanistan vorherrschende Wertehaltung nicht zu vertreten, weshalb ihnen auch eine Verfolgung wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung drohe. Den Beschwerdeführern drohe auch als schiitische Muslime Verfolgung in Afghanistan. Hätte das Bundesamt die seitenweise zitierten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für die besonders vulnerablen Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen, weswegen den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen.6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt unterlassen habe das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln und seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. So habe es weder die Erst- noch den Drittbeschwerdeführer zu ihrer westlichen Orientierung befragt. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund des ehrverletzenden Verhaltens der Schwester der Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Den Beschwerdeführern würde zudem unterstellt werden eine pro-westliche Gesinnung zu haben bzw. die in Afghanistan vorherrschende Wertehaltung nicht zu vertreten, weshalb ihnen auch eine Verfolgung wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung drohe. Den Beschwerdeführern drohe auch als schiitische Muslime Verfolgung in Afghanistan. Hätte das Bundesamt die seitenweise zitierten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für die besonders vulnerablen Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen, weswegen den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen. 7. Mit Dokumentenvorlage vom 06.02.2019 legten die Beschwerdeführer Unterlagen zur Integration vor. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.09.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 9. Mit Parteiengehör vom 21.11.2019 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 Stellung zu nehmen sowie aufgetragen bekannt zu geben, ob sich seit der letzten Verhandlung etwas an ihren Angaben, an ihrer Situation in Österreich bzw. im Herkunftsland oder an der Situation in Afghanistan geändert hat. Bisher ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Er führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Drittbeschwerdeführer ist der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX . Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin - BF 1 AS 1; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 1, 141 ff; Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2019 = VP, S. 8, 25, 37).1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Er führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Drittbeschwerdeführer ist der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin - BF 1 AS 1; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 1, 141 ff; Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2019 = VP, S. 8, 25, 37). 1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Maidan Wardak in der Stadt XXXX geboren und ist dort zunächst mit ihren Eltern aufgewachsen. Im Alter von ca. 14 Jahren ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in die Stadt Kabul, in den Stadtteil XXXX gezogen. Im Alter von ca. 18 Jahren hat die Erstbeschwerdeführerin geheiratet und ist danach zu ihrem Ehemann gezogen. Der Ehe entstammen eine Tochter und ein Sohn, der Zweitbeschwerdeführer. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin hat vier Jahre, der Sohn zwei Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann Taschen hergestellt und diese am Bazar verkauft (BF 1 AS 143; VP, S. 9). Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin.1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Maidan Wardak in der Stadt römisch 40 geboren und ist dort zunächst mit ihren Eltern aufgewachsen. Im Alter von ca. 14 Jahren ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in die Stadt Kabul, in den Stadtteil römisch 40 gezogen. Im Alter von ca. 18 Jahren hat die Erstbeschwerdeführerin geheiratet und ist danach zu ihrem Ehemann gezogen. Der Ehe entstammen eine Tochter und ein Sohn, der Zweitbeschwerdeführer. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin hat vier Jahre, der Sohn zwei Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann Taschen hergestellt und diese am Bazar verkauft (BF 1 AS 143; VP, S. 9). Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin. Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX geboren und ist dort mit seinen Eltern und - abgesehen von seiner Schwester der Erstbeschwerdeführerin - mit seinen Geschwistern in einem gemieteten Haus aufgewachsen. Der Drittbeschwerdeführer hat drei Monate lang eine Schule in Kabul besucht. Im Alter von ca. 14 Jahren hat der Drittbeschwerdeführer in einem Fahrrad und Motorradgeschäft gearbeitet (BF3 AS 141; VP, S. 27 f).Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 geboren und ist dort mit seinen Eltern und - abgesehen von seiner Schwester der Erstbeschwerdeführerin - mit seinen Geschwistern in einem gemieteten Haus aufgewachsen. Der Drittbeschwerdeführer hat drei Monate lang eine Schule in Kabul besucht. Im Alter von ca. 14 Jahren hat der Drittbeschwerdeführer in einem Fahrrad und Motorradgeschäft gearbeitet (BF3 AS 141; VP, S. 27 f). Der Ehemann der Erstbeschwerdeführer verstarb ca. im Jahr 2010. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gestorben ist. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete dann als Reinigungskraft bei Nachbarn und wurde finanziell von ihren beiden Brüdern - darunter der Drittbeschwerdeführer - unterstützt. Nach dem Tod der Mutter der Erst- und des Drittbeschwerdeführers zog dieser zur Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind gemeinsam für ihren Unterhalt sowie den der Kinder der Erstbeschwerdeführerin aufgekommen (BF 1 AS 143; BF 2 AS 141; VP, S. 9). 1.1.3. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 06.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.4. Die Mutter und ein Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Es kann weder festgestellt werden, woran die Mutter der Erst- und des Drittbeschwerdeführers gestorben ist noch wann der Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers gestorben ist. Eine Schwester der Erst- und des Drittbeschwerdeführers ist bei ihrer Reise mit dem nunmehr in Österreich lebenden Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers verschollen. Der Vater der Erst- und des Drittbeschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul. Er ist weder bereits verstorben noch drogenabhängig. Die Beschwerdeführer stehen regelmäßig in Kontakt mit ihrem Vater. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits der Erst- und des Drittbeschwerdeführers leben in Kabul. Ebenso leben die Kinder der bereits verstorbenen Tante väterlicherseits sowie die Kinder des Onkels väterlicherseits der Erst- und des Drittbeschwerdeführers in Kabul (BF 1 AS 145; BF 2 AS 141). Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrem Onkel in Kabul. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt Im Iran bei einem Onkel der Erstbeschwerdeführerin. Ebenso lebt eine Tante mütterlicherseits der Erst- und des Drittbeschwerdeführers im Iran. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt insbesondere zu ihrer Tochter (Erstbeschwerdeführerin) bzw. Nichte (Drittbeschwerdeführer) und ihren Verwandten im Iran (BF 1 AS 5; VP, S. 9, 29). 1.1.5. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP, S. 35, 42). Die Erstbeschwerdeführerin weist eine XXXX auf, die durch XXXX ausgeglichen werden kann (Beilage ./X). Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig1.1.5. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP, S. 35, 42). Die Erstbeschwerdeführerin weist eine römisch 40 auf, die durch römisch 40 ausgeglichen werden kann (Beilage ./X). Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Der Vorfall, wonach um die Hand der Schwester der Erst- und des Drittbeschwerdeführers von einem paschtunischen Freund ihres Vaters angehalten worden wäre, hat sich nicht ereignet. Weder diese noch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hat einen Heiratsantrag dieses paschtunischen Freundes ihres Vaters abgelehnt. Auch der Vorfall, wonach der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vom paschtunischen Freund des Vaters der Erst- und des Drittbeschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen getötet worden wäre, hat sich nicht ereignet. Die Beschwerdeführer wurden weder vom paschtunischen Freund ihres Vaters bedroht noch verfolgt. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.2. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan niemals konkret bedroht und waren keiner Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Gruppierungen ausgesetzt. Die Explosion in Kabul, bei dem der Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers ums Leben gekommen ist und der Drittbeschwerdeführer verletzt worden ist, war weder gezielt auf diese gerichtet noch waren die Beschwerdeführer davor oder danach einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt. 1.2.3. Der Drittbeschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist allerdings gegenwärtig wenig religiös interessiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer - abgesehen von seinem geringen religiösen Interesse - vom Islam abgefallen ist, aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nachgeht bzw. religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftritt. Keiner Person in Afghanistan ist bekannt, dass der Drittbeschwerdeführer in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat vom Islam abgefallen zu sein. 1.2.4. Die Beschwerdeführer hatten in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. 1.2.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. Ihr droht in Afghanistan keine Zwangsverheiratung. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie absolviert zwar Deutsch- und Basisbildungskurse, ist darüber hinaus jedoch auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen. Darüber hinaus kümmert sie sich primär um den Haushalt und ihren Sohn und bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich. Sie hat lediglich Kontakte zu Bekannten aus dem Deutschkurs. 1.2.6. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils, ihres geringen religiösen Interesses oder ihres Aufenthaltes in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wären. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Zweit- oder Drittbeschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist und die sie in Afghanistan exponieren würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass afghanischen Staatsangehörigen, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychische und/oder physische Gewalt droht. 1.2.7. Dem Zweitbeschwerdeführer ist es möglich, sich wieder in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Ihm droht aufgrund seines Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation für Minderjährige in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch ist er deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Beschwerdeführer können in der Stadt Kabul ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Die Beschwerdeführer können von ihrem Vater und Onkel mütterlicherseits in Kabul, insbesondere bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche sowie der Verpflegung unterstützt werden. Sie können zumindest vorübergehend bei ihrem Vater wohnen. Die Beschwerdeführer können zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und finanzielle Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden Bruder bzw. Onkel erhalten Die Beschwerdeführer können für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen. Dem Zweitbeschwerdeführer ist es möglich sich in der Stadt Kabul an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten anzupassen, nämlich neue Kontakte knüpfen, die Hochschule besuchen, einen Beruf lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache vertiefen. Ihm droht dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen, Zwangsheirat, Zwangsarbeit oder Ausbeutungen oder Gefahren durch explosive Kriegsrückstände. Es ist den Beschwerdeführern somit möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und halten sich seit zumindest 06.08.2015 durchgehend in Österreich auf. Die Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer leben wie bereits vor ihrer Einreise nach Österreich gemeinsam in einem Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung (Beilage ./I). Die Beschwerdeführer verfügen über einen Bruder (Erst- und Drittbeschwerdeführer) bzw. einen Onkel (Zweitbeschwerdeführer) in Österreich. Die Beschwerdeführer leben mit diesem in keinen gemeinsamen Haushalt, haben regelmäßig telefonischen Kontakt und besuchen sich hin und wieder. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu diesem. Die Beschwerdeführer haben im Jahr 2017 an verschiedenen Programmen eines Kunstvereins mitgewirkt (BF 1 AS 155; BF 2 AS 97; BF 3 AS 151; Beilage ./U). Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer haben an einer Lehrveranstaltung "Entwerfen Spezialisierter Themen" im Sommersemester 2016 am Institut für Zeitgenössische Kunst einer Technischen Universität sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (BF 1 AS 157; BF 3 AS 149; Beilage ./J; ./K, :/S, ./V). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin hat Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht (BF 1 AS 159-165; Beilage ./A, ./B, ./F bis ./

  1. i)jedoch keine ÖSD Deutschprüfung absolviert. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse (VP, S. 12 f). Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Basisbildungskurs von 03.07.2018 bis 02.08.2018 im Ausmaß von 45 von 45 Stunden sowie von 11.09.2018 bis 19.12.2018 im Ausmaß von 82 von 90 Stunden besucht und zusätzlich 3 bzw. 4 Stunden Online-Einheiten pro Woche absolviert (Beilage ./C und ./E). Sie hat von 17.09.2018 bis 13.12.2018 an dem Projekt "Begleitende Integration 2018" (Beilage ./D) teilgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; VP, S. 13). Sie hat freiwillig in ihrer früheren Unterkunft, in der sie bis August 2018 gewohnt hat (Beilage ./I), als Reinigungskraft geputzt (VP, S. 14 f). Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich keine freundschaftlichen Kontakte geknüpft. Sie trifft sich in Österreich gelegentlich mit Bekannten aus dem Deutschkurs (VP, S. 16 f). Es besteht keine enge soziale Bindung zu diesen. 1.4.2. Der Zweitbeschwerdeführer: Der XXXX ährige Zweitbeschwerdeführer besuchte in Österreich im Schuljahr 2015/16 die XXXX Schulstufe, im Schuljahr 2016/17 die XXXX Schulstufe und im Schuljahr 2017/18 die XXXX Schulstufe sowie im Schuljahr 2018/19 die XXXX Schulstufe der neuen Mittelschule (Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführer - BF 2 AS 87-95; Beilage ./Q). Er hat beim Stationenlauf in der Schule den 1. Platz erreicht (Beilage ./N). Der Zweitbeschwerdeführer hat bei einem Talentcheck im Jahr 2017 teilgenommen (Beilage ./P). Der Zweitbeschwerdeführer wurde von seinen Schulkollegen sehr geschätzt (BF 2 AS 87; Beilage ./O)Der römisch 40 ährige Zweitbeschwerdeführer besuchte in Österreich im Schuljahr 2015/16 die römisch 40 Schulstufe, im Schuljahr 2016/17 die römisch 40 Schulstufe und im Schuljahr 2017/18 die römisch 40 Schulstufe sowie im Schuljahr 2018/19 die römisch 40 Schulstufe der neuen Mittelschule (Verwaltungsakt Zweitbeschwerdeführer - BF 2 AS 87-95; Beilage ./Q). Er hat beim Stationenlauf in der Schule den 1. Platz erreicht (Beilage ./N). Der Zweitbeschwerdeführer hat bei einem Talentcheck im Jahr 2017 teilgenommen (Beilage ./P). Der Zweitbeschwerdeführer wurde von seinen Schulkollegen sehr geschätzt (BF 2 AS 87; Beilage ./O) Der Zweitbeschwerdeführer hat im Rahmen seines Besuchs einer Polytechnischen Schule im Fachbereich Poly Plus die Gegenstände Deutsch vertiefend, Englisch vertiefend, Mathematik vertiefend, Berufsorientierung und Projektarbeit mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen (Beilage ./M). Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse (VP, S. 38 f). Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; VP, S. 13). Er hat im Rahmen der Schule jeweils ein einwöchiges Praktikum in einem Supermarkt und in einer KFZ-Werkstatt absolviert (VP, S. 39). Er erbringt in Österreich keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist kein Mitglied in einem Verein (VP, S. 40). 1.4.3. Der Drittbeschwerdeführer: Der Drittbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (BF 3 AS 153, 353 f; Beilage ./R), jedoch keine ÖSD Deutschprüfung abgelegt. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse um auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren (VP, S. 30 f). Der Drittbeschwerdeführer hat von 29.01.2018 bis 28.01.2019 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ein Jugendcollege absolviert (Beilage ./R) und von 11.06.2018 bis 16.08.2019 im Ausmaß von 87,5 Stunden gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung durchgeführt (Beilage ./W). Der Drittbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; VP, S. 32). Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen können. Es bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.1. Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen ist. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 17.3). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (Dossier der Staatendokumentation Grundlage der Stammes- und Clanstruktur). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel 17.3). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel 17.3). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB, Kapitel 17.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten und c.a 10 - 19% Shiiten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16, 16.1). 1.5.5.1. Schiiten Die Schiiten Afghanistans sind mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren lokale Diskriminierungsfälle (LIB Kapitel 16.1). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB Kapitel 16.1). 1.5.5.2. Apostaten (Abfall vom Islam) Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017 - Beilage ./V, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017 - Beilage ./VI, S. 7). Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Beilage ./VI, S. 14). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschaftsbzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Korruption, Dokumente Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2018 von Transparency International belegt Afghanistan, von 180 untersuchten Ländern den 172. Platz, was eine Verbesserung um fünf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (LIB, Kapitel 7). Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt. Beamte gehen oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (LIB, Kapitel 7). Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 24). 1.5.9. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.11. Blutfehde Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14).Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 14). 1.5.12. Frauen Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017). Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Frauen in urbanen Zentren, S. 2). In Kabul- Stadt gibt es ein Familienkino für Frauen und den "Frauen-Garten" (Bagh-e zanan) - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende (Frauen in urbanen Zentren, S. 29 f). Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten (Beilage ./V, S. 22). In urbanen Zentren werden zudem vermehrt Freizeitangebote speziell für Frauen angeboten (Beilage ./V, S. 29 ff). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen (LIB Kapitel 18.1). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB Kapitel 18.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB Kapitel 18.1). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen (LIB Kapitel 18.1). Trotz eines Gesetzes, das das minimale Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 Jahre bei Mädchen (bzw. 15 Jahren bei Einverständnis der Eltern oder eines Richters) festlegt, ist die Praxis von erzwungenen Heiraten und Kinderehen in Afghanistan verbreitet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für Kinderheirat. Für eine Kinderehe bedarf es der Zustimmung der Eltern (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Kinderehen, Zwangsehen vom 03.05.2019; LIB, Kapitel 18.1) 1.5.13. Kinder Die Stadt Kabul hat über vier Millionen Einwohner. Die Bevölkerungszahl für die Stadt Herat beträgt 507.000 Einwohner, für die Stadt Mazar-e Sharif 428.000 Einwohner. In der Provinz Kabul sind ca. 41% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 24% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 18% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Herat sind ca. 49% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 20% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 15% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 13% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif) sind ca. 44% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 22% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 17% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend die Anzahl der Kinder). Sicherheitslage für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Im Jahr 2018 waren 28% aller zivilen Opfer Kinder (3.062 Opfer - 927 Tote und 2.135 Verletzte), davon waren 71% Buben und 27% Mädchen. 39% der Opfer unter Kinder gehen auf Bodeneinsätze zurück, 17% auf improvisierte Bomben (Nicht-Selbstmord), 16% auf Luftangriffe, 14% auf explosive Kampfmittelrückstände, 9% auf Selbstmord- und komplexe Angriffe und 3% auf die Taliban (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2019 betreffend Sicherheitslage für Kinder, S. 26 f). Die Sicherheitslage in den einzelnen Polizeidistrikten Kabuls hängt davon ab, ob es sich um Wohngebiete oder um Distrikte mit Regierungsstandorten, Sicherheitseinrichtungen (Militärakademie), ausländischen Organisationen oder um Gebiete an wichtigen Infiltrationswegen der Aufständischen oder der Autobahn handelt. In Distrikten mit wichtigen Einrichtungen ist die Präsenz der Sicherheitskräfte entsprechend hoch. Reine Wohngebiete sind relativ sicher. Die allgemeine Kriminalität ist in vielen Distrikten Kabuls hoch (Sicherheitslage für Kinder, S. 29 ff). In Kabul und Herat kam es zu Angriffen auf Ausbildungseinrichtungen und Schülerinnen (Sicherheitslage für Kinder, S. 36, 40). Im Jahr 2018 gab es 492 Opfer (150 Tote und 342 Verletzte) durch explosive Kampfmittelrückstände im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, was einer Abnahme an Opfern um 23% gegenüber dem Jahr 2017 entspricht. Der Rückgang geht auf Faktoren wie der Bergung von explosiven Kampfmittelrückständen auf Schlachtfeldern, kombiniert mit Aufklärungsprogrammen und der Markierung von vermuteten Gefahrenbereichen zurück. Kinder wurden überproportional Opfer von explosiven Kampfrückständen. Im Jahr 2018 machten sie 87% aller Opfer aus (136 Tote und 290 Verletzte) (Sicherheitslage für Kinder, S. 3). Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (Sicherheitslage für Kinder, S. 2). Die 14 der 16 Distrikte der Provinz Herat - einst eine der am stärksten kontaminierten Gebiete Afghanistans - wird nach zehnjähriger Entminungstätigkeit nun als sicher eingestuft (Sicherheitslage für Kinder, S. 2, 9). in den Jahren 2018 und 2019 (bis 7.5.) Versorgungssituation der Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Kabul importiert den Großteil des Bedarfs an Lebensmitteln aus umliegenden Regionen und dem Ausland, weshalb es weniger von Lebensmittelnotständen betroffen ist. Es kommt zu großen Schwankungen bei der Lieferung und somit zu Knappheit bei bestimmten Lebensmitteln. Die Lebensmittelversorgung in Kabul und Mazar-e Sharif ist (mit Stand Dezember 2018) angespannt, sodass trotz humanitärer Unterstützung mindestens ein Fünftel der Haushalte einen minimal ausreichenden Lebensmittelkonsum aufweist, aber nicht in der Lage ist notwendige Ausgaben abseits von Lebensmitteln zu bestreiten. Herat befindet sich betreffend die Lebensmittelversorgung in der Krise, sodass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Mängel in der Lebensmittelversorgung oder überdurchschnittliche Mangelernährung aufweisen bzw. kaum in der Lage waren das Minimum des Lebensmittelbedarfs zu decken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Zugang zu Lebensmitteln, S. 3 f). Ca. 70% der Kabuler Bevölkerung lebt in informellen Siedlungen (= Wohngebiete, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben und/oder Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen). Die Stadt Kabul hat zwar kein zentrales Abwassersystem, jedoch verfügt fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über grundlegende sanitäre Einrichtungen (= Einrichtungen, die nicht gemeinsam genutzt und durch welche Exkremente entweder sicher entsorgt oder entfernt werden). Die Qualität des Grundwassers ist auch durch das in den Kabul-Fluss eingeleitete häusliche und industrielle Abwasser gesunken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 3). Ca. 65.000 Wohnungen in Kabul sind an das kommunale Wassersystem angeschlossen. Viele der 213.000 Brunnen in der Stadt haben die Menschen selbst gegraben (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Viele Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die von ihren Häusern oft weit entfernt sind. Es ist in der Regel Aufgabe von kleinen Kindern (oft Mädchen) das Wasser zu holen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4). Die Stadtverwaltung hat zum Wassersparen aufgerufen und verfolgt Pläne um die durch die steigende Nachfrage und den Wasserverbrauch gesunkenen Grundwasserspeicher wieder aufzufüllen (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Städtische Rückkehrer und Binnenvertriebene haben gleichberechtigten Zugang zu Wasser wie die aufnehmende Gesellschaft (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 2). In der Stadt Herat leben ca. 5% der Bevölkerung in weichen Strukturen oder Zelten. Herat-Stadt hat kein zentrales Abwassersystem. 80% der Einwohner der Stadt Herat haben Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserentsorgung. Herat war das Ziel von rund 60.000 Menschen, die aufgrund von Dürre vertrieben wurden. Diese Menschen leben in überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4 f). In Mazar-e Sharif leben 66,5% in Eigentumshäusern, während 24,5% ihre Wohnung mieten. 76% der Bewohner Mazar-e Sharifs haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen aus Rohrleitungen oder Brunnen und 92% der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 5). Bildungsmöglichkeiten, Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern in Kabul, Herat und Mazer-e Sharif In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). An Schulen kommt physische Gewalt nur selten vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 18
  4. f)Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist - verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit - sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f). Nach Abschluss der Oberstufe können Schüler und Schülerinnen an die Universität wechseln. Ein Bachelorstudium dauert in der Regel vier Jahre, das Masterstudium, welches nach Absolvierung eines Bachelorstudiums begonnen werden kann, zwei Jahre. Die Anzahl der angebotenen Masterstudien ist immer noch klein (LIB, Kapitel 18.2). In den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif kommt es trotz gesetzlichen Verboten zu Kinderarbeit und Ausbeutung (= eine Verrichtung von Tätigkeiten, für welche die eingesetzten Kinder zu jung sind, Schwerarbeit und gesundheitsschädliche Tätigkeiten oder sexuelle Ausbeutung) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 1). In Afghanistan sind 29% der Kinder im Alter von 5 und 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 11). Das Risiko von Ausbeutung und Gewalt ist für arbeitende Kinder besonders groß, da die Einhaltung von Arbeitsgesetzen kaum überwacht wird (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 6 f). Rund ein Fünftel der Binnenvertriebenen im städtischen Raum sind auf Kinderarbeit angewiesen. Insbesondere in Kabul ist Kinderarbeit weit verbreitet, was sowohl auf die größere ökonomische Verwundbarkeit der Binnenvertriebenen, wie auch die "relativ dynamische" Wirtschaft der Hauptstadt, welche eine höhere Nachfrage nach Kinderarbeit schafft, zurückzuführen ist (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 3 f). Treibender Faktor von Kinderarbeit ist der ökonomische Zwang. Zudem ist ausschlaggebend, ob Familien intakt sind oder ob bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen und weiters ist die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Die Familien, die ihre Kinder arbeiten schicken, verfügen über keine sozialen Netzwerke oder gemeinschaftliche Unterstützung, wodurch die Notwendigkeit von Kinderarbeit für diese Familien verringert werden könnte (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 5 f). Entgegen dem Willen der Eltern findet keine Kinderarbeit statt (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2). Kinder- und Zwangsehen Das afghanische Zivilgesetzbuch sieht ein gesetzliches Mindestalter für eine Heirat vor, dieses liegt bei Mädchen bei 16 Jahren und bei Jungen bei 18 Jahren (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderehen, Zwangsehen, S. 3). Erzwungene und Baad-Heiraten (die Übergabe eines Mädchens zur Konfliktbereinigung) sind verboten. Dennoch sind in Afghanistan frühe oder erzwungene Heiraten weit verbreitet (Kinderehen, Zwangsehen, S. 2). Wenn die Familie oder eine Jirga eine Swara-Heirat (die Übergabe des Mädchens wird statt der Zahlung von Blutgeld vereinbart) beschließt, müssen betroffene Mädchen oder Frauen sich fügen (Kinderehen, Zwangsehen, S. 6, 9 ff). Kinder, überwiegend Mädchen, werden gegen Geld (zwangs)verheiratet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für eine Kinderheirat. Der Anteil an Kinderehen erhöht sich stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (Kinderehen, Zwangsehen, S. 3, 6 f). Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe und Erpresserische Entführung von Kindern In den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kommt es nach wie vor zu körperlichen Übergriffen bzw. physischer Gewalt gegenüber Kindern im familiären Umfeld. Sexueller Missbrauch findet innerhalb der Familie nur sehr selten statt, jedoch geht man von einer hohen Dunkelziffer aus (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 16 ff). Es gibt auch seitens der Sicherheitskräfte sexuelle Übergriffe auf Kinder, insbesondere in Form von Bacha Bazi. Während Offiziere von niedrigem Rang und Soldaten aufgrund von Kindesmissbrauchs angeklagt werden, fällt es höherrangigen Offizieren, die über Macht und Geld verfügen leicht, mittels Drohungen für Schweigen über ein Verbrechen zu sorgen (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 10 f). In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kommt es vermehrt zu Entführungen. Davon sind insbesondere, aber nicht nur als wohlhabend wahrgenommene Personen bzw. deren Familien, darunter auch Kinder, betroffen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 2). Entführer sind nicht Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung und ihre Motive sind nicht ideologisch motiviert (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 16). Die Polizei verfolgt jeden Entführer, doch die Unfähigkeit der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung lässt viele Leute denken, dass einige Kriminelle mit der Polizei zusammenarbeiten würden (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 14). Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bestehen erhebliche geografische Unterschiede, wobei die Versorgungslage in den Städten besser ist als am Land. Auch die wirtschaftliche Lage einer Familie hat wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Kinder. Routineuntersuchungen von Kindern sind aus finanziellen, kulturellen und religiösen Gründen unüblich. Der Zugang zu Impfungen ist im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Viele Kinder und Jugendliche leiden an unbehandelten psychischen Störungen aufgrund von Traumata und Stress wegen Konflikten, Binnenvertreibung, Armut und Gewalt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 2, 12 f). In Kabul gibt es zwei öffentliche Einrichtungen die eine stationäre psychiatrische Versorgung kostenlos bieten. Entsprechende private Einrichtungen bieten keine stationäre, jedoch ambulante psychiatrische Behandlung an. Medikamente sind in den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4 f). In der Stadt Kabul gibt es drei Krankenhäuser mit Kinderfachärzten sowie zwei Einrichtungen mit Kinderpsychologen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 13, 21). In der Stadt Herat ist die stationäre Behandlung durch einen Psychologen nur in einem privaten Krankenhaus möglich. Ambulante psychiatrische Behandlungen werden auch im öffentlichen Herater Regionalkrankenhaus kostenlos angeboten (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4, 6). In Mazar-e Sharif gibt es ca. 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat sowie 30-50 Gesundheitskliniken und zwei Einrichtungen die psychiatrische Dienste bereitstellen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 6 f). Obwohl die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sein sollte, werden in der Praxis dennoch Gebühren verlangt und ist es auch übliche Praxis, dass Patienten den Arzt bestechen um qualitativ besser behandelt zu werden. Ein Elternteil kann ohne zusätzliche Kosten mit einem stationär aufgenommenem Kind im Krankenhaus übernachten, da sich diese ein Bett teilen müssen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 16 f). Kinderschutzprogramme Das afghanische Frauenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Information und Kultur Initiativen zur Vorbeugung und Beendigung von Kinderheiraten sowie Gesetze und Unterstützungen für Menschen, die davon betroffen sind geplant (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderschutzprogramme, S. 2). Die afghanische Regierung hat folgende Maßnahmen gesetzt um Kinder zu schützen: 1. Gründung des Child Protection Action Network in über 100 Distrikten und 33 Provinzen. Im Programm wurden 2014-2015 5.411 Fälle vulnerabler Kinder behandelt und 492 Kinder wurden vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit geschützt. 2. Einrichtung eines Systems für Reintegration vulnerabler Kinder in ihre Familien. 2014-15 erhielten 264 Kinder temporäre soziale Unterstützung und wurden mit ihren Familien wieder vereint. 3. Einrichtung von 39 Waisenhäusern, zusätzlich zu 52 privaten Waisenhäusern, die Unterstützung und Schutz für insgesamt 20.220 Waisenkinder bieten. 4. Einrichtung eines sozialen Sicherheitsnetzes mit finanzieller Unterstützung für arme Familien mit Kindern. 2016 wurden über 15.000 solcher Familien mit Kindern unter fünf Jahren identifiziert. 5. Im Jahr 2014-15 wurden 19.000 Straßenkinder in Schulen aufgenommen (Kinderschutzprogramme, S. 8 f). 1.6. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 30.03.2020, 08:00 Uhr, 8.813 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 86 Todesfälle; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 120 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei vier diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 04.06.2019 - Beilage ./II; Bericht, EASO, Afghanistan Netzwerke, Jänner 2018 - Beilage./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 - Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017 - Beilage ./V; Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017 - Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./X (Kursbesuchsbestätigung BF1 vom 04.10.2017 - Beilage ./A; Bestätigung Deutschkurs BF1 vom 04.10.2019 - Beilage ./B; Kursbesuchsbestätigung BF1 vom 19.12.2018 - Beilage ./C; Teilnahmebestätigung BF1 "Projekt begleitende Integration 2018" undatiert - Beilage ./D; Kursbesuchsbestätigung BF1 vom 02.08.2018 - Beilage ./E; Bestätigung Alphabetisierungskurs vom 07.04.2016 - Beilage ./F; Teilnahmebestätigung "Spracherwerb" vom 20.12.2016 - Beilage ./G; Kursbesuchsbestätigung BF1 vom 30.06.2017 - Beilage ./H; Kursbesuchsbestätigung "Alphabetisierung" BF1 vom 18.12.2017 - Beilage ./i; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs BF1 vom 18.09.2018 - Beilage ./J; Teilnahmebestätigung Lehrveranstaltung undatiert - Beilage ./K; Konvolut medizinische Beilagen BF1 - Beilage ./L; Zertifikat Polytechnische Schule BF2 - Beilage ./M; Urkunde Stationenlauf BF2 - Beilage ./N; Urkunde Schule BF2 vom 05.07.2018 - Beilage ./O; Talentcheck BF2 vom 12.01.2017 - Beilage ./P; Konvolut Jahreszeugnisse BF2 - Beilage ./Q; Konvolut Deutschkurse BF3 - Beilage ./R; Teilnahmebestätigung BF3 Werte- und Orientierungskurs vom 18.09.2018- Beilage ./S; Bestätigung Rückkehrberatung vom 16.01.2018 - Beilage ./T; Empfehlungsschreiben BF3 vom 17.07.2017 - Beilage ./U; Teilnahmebestätigung BF3 Lehrveranstaltung - Beilage ./V; Konvolut Teilnahmebestätigungen BF3 gemeinnützige Arbeit - Beilage ./W; Befundbericht der BF 1 vom 22.03.2019 - Beilage ./X) und durch Einsicht in die mit Parteiengehör vom 21.11.2019 ins Verfahren eingebrachten Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019) sowie in die mit Dokumentenvorlage vom 06.02.2019 vorgelegten Unterlagen (OZ 5 - Jahres- und Abschlusszeugnis BF3 Schuljahr 2017/18; ergänzende Leistungs-beurteilung BF3 Schuljahr 2017/18; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs BF1 und BF3 jeweils vom 18.09.2018 [ident mit Beilage ./J und ./S]; Teilnahmebestätigung BF1 "Projekt begleitende Integration 2018" undatiert [ident mit Beilage ./D]; Kursbesuchsbestätigung BF1 vom 02.08.2018 [ident mit Beilage ./E]; Teilnahmebestätigung BF3 Jugendcollege; Teilnahmebestätigung BF3 Straßenreinigung vom 12.11.2018). 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander sowie zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache, ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. 2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Beschwerdeführer (ihr Aufwachsen und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan sowie ihre jeweilige Schulbildung und beruflichen Tätigkeiten) stützen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ca. im Jahr 2010 verstarb, ergab sich aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben (BF 1 AS 5; BF 3 AS 5, VP, S. 21, 28). Wie unter 2.2.1. näher ausgeführt, wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nicht vom paschtunischen Freund ihres Vaters, der um die Hand ihrer Schwester angehalten habe, umgebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, weshalb der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gestorben ist. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer gaben zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass der Drittbeschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter zur Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern gezogen sei (BF 1 AS 143, BF 3 AS 141). In der Beschwerdeverhandlung sowie im Zuge der Schilderung ihres Fluchtvorbringens beim Bundesamt gaben sie hingegen an, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihrer Mutter gezogen sei (BF 3 AS 143; VP, S. 12, 28). Wie unter Punkt II.2.1.1. ausgeführt, steht jedoch fest, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt. Das Gericht misst daher den Aussagen der Erst- und des Drittbeschwerdeführers zu ihren Lebensumständen in Afghanistan mehr Glaubhaftigkeit zu als ihren Angaben im Zuge des Fluchtvorbringens. Dies insbesondere auch, weil die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes noch zwei Jahre mit ihrem Bruder XXXX zusammengelebt habe (VP, S. 12), obwohl sie in der Erstbefragung angab, dass dieser im selben Jahr wie ihr Ehemann verstorben sei (BF 1 AS 5). Dass Gericht geht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst alleine mit ihren Kindern lebte und der Drittbeschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter zur Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern gezogen ist.Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer gaben zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass der Drittbeschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter zur Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern gezogen sei (BF 1 AS 143, BF 3 AS 141). In der Beschwerdeverhandlung sowie im Zuge der Schilderung ihres Fluchtvorbringens beim Bundesamt gaben sie hingegen an, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihrer Mutter gezogen sei (BF 3 AS 143; VP, S. 12, 28). Wie unter Punkt römisch zwei.2.1.1. ausgeführt, steht jedoch fest, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt. Das Gericht misst daher den Aussagen der Erst- und des Drittbeschwerdeführers zu ihren Lebensumständen in Afghanistan mehr Glaubhaftigkeit zu als ihren Angaben im Zuge des Fluchtvorbringens. Dies insbesondere auch, weil die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes noch zwei Jahre mit ihrem Bruder römisch 40 zusammengelebt habe (VP, S. 12), obwohl sie in der Erstbefragung angab, dass dieser im selben Jahr wie ihr Ehemann verstorben sei (BF 1 AS 5). Dass Gericht geht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst alleine mit ihren Kindern lebte und der Drittbeschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter zur Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern gezogen ist. Dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer gemeinsam für ihren Unterhalt sowie den der Kinder der Erstbeschwerdeführerin aufgekommen sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich stringenten Angaben (BF 1 AS 143; VP, S. 9, 27 f). 2.1.3. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten. 2.1.4. Die Feststellung zum Tod der Mutter und des Bruders der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie zum Verschwinden ihrer Schwester, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie ihres in Österreich lebenden Bruders (Verhandlungsprotokoll XXXX vom 20.10.2015 = VP Bruder, S. 6). Da die Angaben zur Todesursache der Mutter jedoch widersprüchlich waren (Hirninfarkt [BF 1 AS 145] - hat Verlust ihres Sohnes nicht verkraftet und einen Schlaganfall erlitten [VP, S. 12]) - kann diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden. Aufgrund der unter Punkt II.2.2.1. näher ausgeführten widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Todeszeitpunkt ihres bei einer Explosion in Kabul ums Leben gekommenen Bruders, kann nicht festgestellt werden, wann dieser verstorben ist.2.1.4. Die Feststellung zum Tod der Mutter und des Bruders der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie zum Verschwinden ihrer Schwester, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie ihres in Österreich lebenden Bruders (Verhandlungsprotokoll römisch 40 vom 20.10.2015 = VP Bruder, S. 6). Da die Angaben zur Todesursache der Mutter jedoch widersprüchlich waren (Hirninfarkt [BF 1 AS 145] - hat Verlust ihres Sohnes nicht verkraftet und einen Schlaganfall erlitten [VP, S. 12]) - kann diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden. Aufgrund der unter Punkt römisch zwei.2.2.1. näher ausgeführten widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Todeszeitpunkt ihres bei einer Explosion in Kabul ums Leben gekommenen Bruders, kann nicht festgestellt werden, wann dieser verstorben ist. Dass der Vater der Erst- und des Drittbeschwerdeführers bereits verstorben ist, ist aufgrund der lediglich vagen Angaben der Erst- und des Drittbeschwerdeführers nicht glaubhaft. So gab der Drittbeschwerdeführer bereits beim Bundesamt an, dass sein Vater kurz nach seiner Einreise in Österreich verstorben sei (BF 3 AS 141). Die Erstbeschwerdeführerin machte in ihrer Einvernahme hingegen keine entsprechenden Angaben, obwohl auch ihre Einvernahme erst zwei Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführer in Österreich stattgefunden hat und ihr Vater gemäß den Angaben des Drittbeschwerdeführers daher bereits tot gewesen sein müsste. In der Beschwerdeverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich vage an, dass ihr Vater vor über zwei Jahren verstorben sei, ihr in Österreich lebender Bruder habe dies von ihrer Tante aus dem Iran erfahren. Die Erstbeschwerdeführerin konnte hingegen nicht angeben, warum ihr Vater verstorben sei (VP, S. 10 f). Dies ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weil man beim Tod eines nahen Angehörigen - wie den Eltern - nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Todesursache seiner Eltern ergründen würde. Dass daher weder die Erstbeschwerdeführerin noch deren in Österreich lebender Bruder, der vom Tod seines Vaters über eine Tante im Iran erfahren habe, bezüglich der Todesursache ihres Vaters nachgefragt haben, ist daher nicht nachvollziehbar. Es steht daher fest, dass der Vater der Erst- und des Drittbeschwerdeführers nach wie vor in Kabul lebt. Dass dieser drogenabhängig sei, kann aufgrund des inkonsistenten Vorbringens der Beschwerdeführer erkannt werden. So führten die Erst- und der Drittbeschwerdeführer eine Drogensucht ihres Vaters lediglich beim Bundesamt an, erwähnten dies in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht mehr. Auch der nunmehr in Österreich lebende Bruder machte in seiner Beschwerdeverhandlung keine entsprechenden Angaben. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Vater der Erst- und des Drittbeschwerdeführers drogenabhängig ist. Entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt, wonach sie einen guten Kontakt mit ihren Verwandten in Kabul pflegte und lediglich mangels Telefonnummer keinen Kontakt mehr zu diesen habe (BF 1 AS 145), gab sie und der Drittbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie keinen guten Kontakt zu ihren Onkeln und Tanten in Kabul gehabt habe und sie niemand mehr besucht habe nachdem ihr Mann bzw. ihre Mutter gestorben sei (VP, S. 11, 29). Dies steht im groben Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Zudem fällt auf, dass der Drittbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben zu seinen Verwandten in Kabul machte (VP, S. 29), obwohl er in der Einvernahme beim Bundesamt seine Angehörigen in Afghanistan noch nennen konnte (BF 3 AS 141). Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung versuchten ihre familiären Anknüpfungspunkte nach Kabul zu verschleiern. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (vgl. Punkt II.1.5.10.) Das Gericht geht aufgrund des Verschleierungsversuches der Beschwerdeführer und vor dem Hintergrund der Länderberichte, davon aus, dass die Beschwerdeführer zu ihren Verwandten in Kabul, insbesondere zu ihrem Vater, regelmäßig Kontakt haben.Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.10.) Das Gericht geht aufgrund des Verschleierungsversuches der Beschwerdeführer und vor dem Hintergrund der Länderberichte, davon aus, dass die Beschwerdeführer zu ihren Verwandten in Kabul, insbesondere zu ihrem Vater, regelmäßig Kontakt haben. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Tochter der Erstbeschwerdeführerin im Iran beim Onkel der Erstbeschwerdeführerin und den weiteren Verwandten im Iran sowie ihr regelmäßiger Kontakt mit diesen, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. 2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP, S. 14, 18, 32, 35, 42) sowie auf dem Umstand das im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine XXXX ( XXXX ) aufweist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Befundbericht, aus dem hervorgeht, dass bei einem unauffälligem XXXX Befund ein XXXX als Therapie ausreicht (Beilage ./X). Aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ambulanzbericht vom 18.06.2019 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin an XXXX ( XXXX ) litt (Beilage ./L). Als Therapie wurde für die ersten vier Tage eine erhöhte Medikation und für die nächsten drei Woche eine abgeschwächte Medikation vorgeschlagen. Bei fehlender Besserung sei eine XXXX angeraten. Da im Verfahren jedoch keine entsprechenden Befunde vorgelegt wurden, steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr an XXXX leidet, zumal sie dies in der Beschwerdeverhandlung auch nicht behauptet hat (VP, S. 18). Soweit die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer Befundberichte älteren Datums im Verfahren vorgelegt haben (BF 2 AS 83; Beilage ./L), kommt diesen mangels Vorlage entsprechend aktueller Befunde nur insofern Bedeutung zu, dass aktuell eine Behandlung und Medikamenteneinnahme der Erstbeschwerdeführerin offenkundig nicht mehr notwendig ist.2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP, S. 14, 18, 32, 35, 42) sowie auf dem Umstand das im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine römisch 40 ( römisch 40 ) aufweist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Befundbericht, aus dem hervorgeht, dass bei einem unauffälligem römisch 40 Befund ein römisch 40 als Therapie ausreicht (Beilage ./X). Aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ambulanzbericht vom 18.06.2019 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin an römisch 40 ( römisch 40 ) litt (Beilage ./L). Als Therapie wurde für die ersten vier Tage eine erhöhte Medikation und für die nächsten drei Woche eine abgeschwächte Medikation vorgeschlagen. Bei fehlender Besserung sei eine römisch 40 angeraten. Da im Verfahren jedoch keine entsprechenden Befunde vorgelegt wurden, steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr an römisch 40 leidet, zumal sie dies in der Beschwerdeverhandlung auch nicht behauptet hat (VP, S. 18). Soweit die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer Befundberichte älteren Datums im Verfahren vorgelegt haben (BF 2 AS 83; Beilage ./L), kommt diesen mangels Vorlage entsprechend aktueller Befunde nur insofern Bedeutung zu, dass aktuell eine Behandlung und Medikamenteneinnahme der Erstbeschwerdeführerin offenkundig nicht mehr notwendig ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.1. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer brachten vor, dass von einem paschtunischen Freund ihres Vaters um die Hand ihrer Schwester angehalten worden sei. Die Schwester habe sich geweigert diesen älteren Mann zu heiraten, weshalb der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zu diesem gegangen sei um ihn von der Ablehnung des Heiratsantrages zu unterrichten. Er sei dabei getötet worden. Daraufhin seien die Beschwerdeführer vom paschtunischen Freund des Vaters der Erst- und des Drittbeschwerdeführers verfolgt worden. Ihrem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks der Erst- und des Drittbeschwerdeführers davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, zumal die Beschwerdeführer lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierten. Selbst auf Nachfrage blieben die Angaben der Beschwerdeführer gänzlich detaillos und vage. Zudem ergaben sich viele Widersprüche - insbesondere auch zum Vorbringen ihres in Österreich lebenden Bruder - und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück und insbesondere beim Drittbeschwerdeführer in seiner Jugend liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würden, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer gaben in der Erstbefragung an, dass vor ca. fünf Jahren ihre Schwester an einen Paschtunen zwangsverheiratet werden sollte. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei gegen diese Heirat gewesen, weshalb er von Paschtunen getötet worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann Angst bekommen, dass jemand ihre Tochter heiraten wolle, weshalb sie mit ihren beiden Kindern (Sohn und Tochter) und dem Drittbeschwerdeführer in den Iran gereist sei. (BF 1 AS 11; BF 3 AS 11). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführer die in weiterer Folge angeführte Verfolgung durch den paschtunischen Freund ihres Vaters, der um die Hand ihrer Schwester angehalten habe, in der Erstbefragung gar nicht erwähnten. Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass die Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge angeführte - Verfolgung durch den paschtunischen Freund ihres Vaters, somit einen wesentlichen Teil ihrer Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnten, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass insbesondere die Erstbeschwerde-führerin das Fluchtvorbringen inkonsistent vorgebracht hat, zumal sie im Verfahren den Fokus einmal auf die Angst einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter und dann auf die Verfolgung durch den paschtunischen Freund ihres Vaters gelegt hat. So gab sie in der Erstbefragung und beim Bundesamt noch an, dass sie Angst vor einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter gehabt habe, weil diese für den Paschtunen interessant werden könnte (BF 1 AS 11, 145), während sie eine Angst vor einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort erwähnte (VP, S. 48). Zudem ergaben sich viele Widersprüche insbesondere zum Vorbringen des in Österreich lebenden Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers, die die Fluchtgeschichte gänzlich unglaubhaft wirken lassen: So gab die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Ehemann mit einem Messer getötet worden sei (VP, S. 20). Er habe Stichverletzungen und Blutergüsse gehabt (VP, 20). Der in Österreich lebende Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers gab hingegen an, dass ihm seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin und sein Vater, die den Leichnam gesehen hätten, gesagt hätten, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin "möglicherweise" geköpft worden sei. Auf Nachfrage gab er hingegen an, dass der Leichnam in ein Tuch gewickelt worden sei und die Frauen die Leiche eines Mannes nicht sehen dürften (VP Bruder, S. 7 f). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Mutter den Leichnam des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin gesehen hätten (VP, S. 21 f). Dass es daher betreffend die Todesursache des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zu einem derartigen Widerspruch kommt, ist nicht nachvollziehbar, zumal Stichwunden von der Abtrennung des Kopfes mit freien Augen unterschieden werden können. Während die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass ihr nunmehr in Österreich lebender Bruder, nachdem der Leichnam vor die Türe des Elternhauses abgelegt worden sei, nach XXXX gefahren sei um ihren Vater zu suchen und dort angegriffen worden sei (VP, S. 20), gab sie beim Bundesamt an, dass dieser nach ihrem Ehemann gesucht habe und von dem Paschtunen festgenommen worden sei (BF 1 AS 147). Der nunmehr in Österreich lebende Bruder der Erst- und des Drittbeschwerdeführers gab in seiner Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass "sie" [Anm. BVwG: wohl gemeint der Paschtune, der um die Hand seiner nunmehr verschollenen Schwester angehalten habe, samt Familienangehörigen oder Freunden] zur Familie der Beschwerdeführer gekommen seien und ihn entführt hätten (VP Bruder, S. 8).Während die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass ihr nunmehr in Österreich lebender Bruder, nachdem der Leichnam v

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