RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW258 2227120-2 SpruchW258 2227120-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 30.05.2018 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX an die Jagdgesellschaft XXXX , den der Beschwerdeführer auf Grundlage des Umweltinformationsrechts erhalten habe, auf seiner Website veröffentlich habe. Der Bescheid enthalte sie betreffende personenbezogene Daten, nämlich ihren Namen, ihre Post- und E-Mailadresse und ihre Funktion als Vertreter der Jagdgesellschaft XXXX . Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Daten weder anonymisiert noch gelöscht.
- Mit Eingabe vom 30.05.2018 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an die Jagdgesellschaft römisch 40 , den der Beschwerdeführer auf Grundlage des Umweltinformationsrechts erhalten habe, auf seiner Website veröffentlich habe. Der Bescheid enthalte sie betreffende personenbezogene Daten, nämlich ihren Namen, ihre Post- und E-Mailadresse und ihre Funktion als Vertreter der Jagdgesellschaft römisch 40 . Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Daten weder anonymisiert noch gelöscht.
- Mit Stellungnahme vom 20.06.2018 bestritt der Beschwerdeführer und brachte sinngemäß vor, eine Einschränkung von - wie hier - Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz widerspreche seinem Regelungszweck; die Anonymisierung schutzwürdiger Informationen unterliege der nach dem Umweltinformationsgesetz auskunftspflichtigen Behörde.
- Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schreiben vom 18.08.2018 sinngemäß, die im Bescheid enthaltenen personenbezogenen Daten seien vom freien Zugang zu Umweltinformationen nicht umfasst; ihre Veröffentlichung sei nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Sie sei unzulässig, auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sie ua verwende, um Personen öffentlich zu verunglimpfen.
- Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX samt den darin angeführten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) mittels Link auf der Webseite mit der URL " XXXX veröffentlichte (Spruchpunkt 1.) und trug dem Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution die gemäß Punkt 1 veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu entfernen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer etwaigen Anonymisierungspflicht der Bezirkshauptmannschaft einzelfallbezogen zu prüfen hätte, ob er den Bescheid mit vollem Personenbezug veröffentlichen dürfe. Eine solche Veröffentlichung könne mangels Zustimmung der mitbeteiligten Partei nur zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gründen; aber nur dann, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen würden. Es können nicht festgestellt werden, dass die Veröffentlichung jedenfalls das Grundrecht auf Datenschutz der mitbeteiligten Partei überwiege. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es gerade nicht der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei, um dem Regelungszweck des Umweltinformationsgesetzes zu genügen; vielmehr gehe es um die Information der Öffentlichkeit über den angeordneten Zwangsabschuss von XXXX im genossenschaftlichen Jagdgebiet XXXX . Die bloße Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei an einer beliebigen Stelle im Internet, hier auf der Webseite des XXXX Landesjagdverbandes, führe zu keiner allgemeinen Verfügbarkeit der Daten. Mangels Erforderlichkeit sei die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei daher nicht gerechtfertigt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 samt den darin angeführten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) mittels Link auf der Webseite mit der URL " römisch 40 veröffentlichte (Spruchpunkt 1.) und trug dem Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution die gemäß Punkt 1 veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu entfernen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer etwaigen Anonymisierungspflicht der Bezirkshauptmannschaft einzelfallbezogen zu prüfen hätte, ob er den Bescheid mit vollem Personenbezug veröffentlichen dürfe. Eine solche Veröffentlichung könne mangels Zustimmung der mitbeteiligten Partei nur zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gründen; aber nur dann, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen würden. Es können nicht festgestellt werden, dass die Veröffentlichung jedenfalls das Grundrecht auf Datenschutz der mitbeteiligten Partei überwiege. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es gerade nicht der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei, um dem Regelungszweck des Umweltinformationsgesetzes zu genügen; vielmehr gehe es um die Information der Öffentlichkeit über den angeordneten Zwangsabschuss von römisch 40 im genossenschaftlichen Jagdgebiet römisch 40 . Die bloße Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei an einer beliebigen Stelle im Internet, hier auf der Webseite des römisch 40 Landesjagdverbandes, führe zu keiner allgemeinen Verfügbarkeit der Daten. Mangels Erforderlichkeit sei die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei daher nicht gerechtfertigt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.12.2018, in der er die Aufhebung des Bescheides und Abweisung der Administrativbeschwerde der mitbeteiligten Partei begehrt und zusammengefasst ausführt, die Datenverarbeitung sei durch das Umweltinformationsgesetz gedeckt, weil es auch die Verbreitung von Umweltinformationen - hier über die Website des Beschwerdeführers - zum Ziel habe. Eine restriktive Interpretation dieses Gesetzes würde Schadenersatzansprüche gegenüber Personen wahrscheinlicher machen, die Umweltinformationen anfragen und veröffentlichen, was im Widerspruch zur Intention des Gesetzes steht, Umweltinformationen zu verbreiten. Die vom ihm veröffentlichen Daten seien auch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht über eine beliebige Stelle im Internet, sondern über die offizielle Website des XXXX Landesjägerverbandes für Jedermann und einfach zu finden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.12.2018, in der er die Aufhebung des Bescheides und Abweisung der Administrativbeschwerde der mitbeteiligten Partei begehrt und zusammengefasst ausführt, die Datenverarbeitung sei durch das Umweltinformationsgesetz gedeckt, weil es auch die Verbreitung von Umweltinformationen - hier über die Website des Beschwerdeführers - zum Ziel habe. Eine restriktive Interpretation dieses Gesetzes würde Schadenersatzansprüche gegenüber Personen wahrscheinlicher machen, die Umweltinformationen anfragen und veröffentlichen, was im Widerspruch zur Intention des Gesetzes steht, Umweltinformationen zu verbreiten. Die vom ihm veröffentlichen Daten seien auch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht über eine beliebige Stelle im Internet, sondern über die offizielle Website des römisch 40 Landesjägerverbandes für Jedermann und einfach zu finden.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts - auf Grund eines behördlichen Versehens erst - mit Schriftsatz vom 30.01.2020, hg eingelangt am 05.02.2020, vor und beantragte - im Wesentlichen - unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids die Beschwerde abzuweisen. Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer setzt sich für Umweltbelange ein, holt in diesem Rahmen von Behörden auf Basis des Umweltinformationsrechts Umweltinformationen ein, die er auf seiner Website allen Naturinteressierten zur Verfügung stellt. Der Zugriff auf die Website des Beschwerdeführers ist dabei für jedermann möglich. 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist Bezirksjägermeister von XXXX und Jagdleiter der Jagdgesellschaft XXXX .1.
- Die mitbeteiligte Partei ist Bezirksjägermeister von römisch 40 und Jagdleiter der Jagdgesellschaft römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf Grundlage des Umweltinformationsrechts Auskünfte über die Anordnung eines Zwangsabschusses von XXXX , insbesondere einen Bescheid über die Anordnung eines Zwangsabschusses von XXXX , den er unter der Webadresse " XXXX " - ohne ihn zu anonymisieren - veröffentlicht hat.1.
- Der Beschwerdeführer erhielt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf Grundlage des Umweltinformationsrechts Auskünfte über die Anordnung eines Zwangsabschusses von römisch 40 , insbesondere einen Bescheid über die Anordnung eines Zwangsabschusses von römisch 40 , den er unter der Webadresse " römisch 40 " - ohne ihn zu anonymisieren - veröffentlicht hat. 1.
- Der Bescheid war ua an die Jagdgesellschaft XXXX , vertreten durch die mitbeteiligte Partei, adressiert. Neben der Information, Vertreter der Jagdgesellschaft und als solcher Empfänger des Bescheids zu sein, enthielt der Bescheid weitere Informationen über die mitbeteiligte Partei, nämlich ihren Namen, ihre Funktion in Form der Abkürzung "BJM" und "JL" sowie ihre Adresse, XXXX , und E-Mailadresse, XXXX .1.
- Der Bescheid war ua an die Jagdgesellschaft römisch 40 , vertreten durch die mitbeteiligte Partei, adressiert. Neben der Information, Vertreter der Jagdgesellschaft und als solcher Empfänger des Bescheids zu sein, enthielt der Bescheid weitere Informationen über die mitbeteiligte Partei, nämlich ihren Namen, ihre Funktion in Form der Abkürzung "BJM" und "JL" sowie ihre Adresse, römisch 40 , und E-Mailadresse, römisch 40 . 1.
- Die Website der Jagdgenossenschaft XXXX , abrufbar unter der Internetadresse "https://www. XXXX .ooe.gv.at/Jagdgenossenschaft_ XXXX " enthält die folgenden Angaben:1.
- Die Website der Jagdgenossenschaft römisch 40 , abrufbar unter der Internetadresse "https://www. römisch 40 .ooe.gv.at/Jagdgenossenschaft_ römisch 40 " enthält die folgenden Angaben: "Vorstand Jagdleiter XXXX [...]Jagdleiter römisch 40 [...] Adresse XXXX römisch 40 XXXX " römisch 40 " Zusätzlich ist eine Telefonnummer angeführt, eine E-Mail-Adresse allerdings nicht. 1.
- Die Website des XXXX Landesjagdverbands enthält zum Bezirk XXXX , aufrufbar unter der Internetadresse "https://www.ooeljv.at/jagdbezirke/ XXXX /kontakt/", den Folgenden Eintrag:1.
- Die Website des römisch 40 Landesjagdverbands enthält zum Bezirk römisch 40 , aufrufbar unter der Internetadresse "https://www.ooeljv.at/jagdbezirke/ römisch 40 /kontakt/", den Folgenden Eintrag: "Kontakt XXXX Bezirksjägermeister von XXXXrömisch 40 Bezirksjägermeister von römisch 40 [Foto] XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX römisch 40 XXXX "römisch 40 " 1.
- Mit Schreiben vom 29.03.2018 forderte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer auf den Bescheid zu löschen oder ihre personenbezogenen Daten zu anonymisieren, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2018 unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz abgelehnt hat.
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
- Zur anwendbaren Rechtslage: Seit der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei durch den Erstbeschwerdeführer - jedenfalls - vor dem 29.03.2018 hat sich die Rechtslage durch die DSGVO und das DSG, BGBl I Nr 120/2017, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2019, geändert. Übergangsbestimmungen finden sich ua in § 69 Abs 5 DSG, wonach Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen sind. Die Judikatur des VwGH, wonach die Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtages anzuwenden ist, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Stichtag rechtens war, steht dem nicht entgegen, weil - wie in diesem Fall - der Gesetzgeber anderes regeln kann (siehe zB VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066).Seit der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei durch den Erstbeschwerdeführer - jedenfalls - vor dem 29.03.2018 hat sich die Rechtslage durch die DSGVO und das DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,, geändert. Übergangsbestimmungen finden sich ua in Paragraph 69, Absatz 5, DSG, wonach Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen sind. Die Judikatur des VwGH, wonach die Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtages anzuwenden ist, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Stichtag rechtens war, steht dem nicht entgegen, weil - wie in diesem Fall - der Gesetzgeber anderes regeln kann (siehe zB VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Das Beschwerdeverfahren wurde bei der Datenschutzbehörde erst anhängig gemacht, nachdem das DSG in Geltung getreten ist. Sie hatte daher gemäß § 69 Abs 5 DSG die neue Rechtslage, dh das DSG und die DSGVO, anzuwenden, weshalb auch das erkennende Gericht die neue Rechtslage anzuwenden hat.Das Beschwerdeverfahren wurde bei der Datenschutzbehörde erst anhängig gemacht, nachdem das DSG in Geltung getreten ist. Sie hatte daher gemäß Paragraph 69, Absatz 5, DSG die neue Rechtslage, dh das DSG und die DSGVO, anzuwenden, weshalb auch das erkennende Gericht die neue Rechtslage anzuwenden hat. 3.
- Zur Berechtigung der Beschwerde: 3.2.
- Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.3.2.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei zulässigen Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf.Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei zulässigen Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat einen Bescheid im Internet veröffentlicht, der personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei enthalten hat, nämlich ihren Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Vertreter des Bescheidadressaten und als Empfänger des Bescheids genannt geworden zu sein. Die belangte Behörde hat hierin nach Abwägung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei einerseits und der Veröffentlichungsinteressen des Beschwerdeführers andererseits einen Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG gesehen.3.2.
- Der Beschwerdeführer hat einen Bescheid im Internet veröffentlicht, der personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei enthalten hat, nämlich ihren Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Vertreter des Bescheidadressaten und als Empfänger des Bescheids genannt geworden zu sein. Die belangte Behörde hat hierin nach Abwägung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei einerseits und der Veröffentlichungsinteressen des Beschwerdeführers andererseits einen Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG gesehen. 3.2.
- Der Beschwerdeführer beschwert sich dagegen im Wesentlichen mit dem Argument, die von ihm veröffentlichten Daten über die mitbeteiligte Partei seien vom Recht auf Geheimhaltung nicht umfasst, weil sie über die Website des XXXX Landesjagdverbandes allgemein verfügbar seien.3.2.
- Der Beschwerdeführer beschwert sich dagegen im Wesentlichen mit dem Argument, die von ihm veröffentlichten Daten über die mitbeteiligte Partei seien vom Recht auf Geheimhaltung nicht umfasst, weil sie über die Website des römisch 40 Landesjagdverbandes allgemein verfügbar seien. Dem ist entgegen zu halten, dass nicht sämtliche der vom Beschwerdeführer veröffentlichen Informationen über die mitbeteiligte Partei öffentlich verfügbar sind. Zwar sind auf den Websites der Jagdgenossenschaft XXXX und des XXXX Landesjagdverbandes der Name, Adresse und E-Mail Adresse der mitbeteiligten Partei sowie - wenngleich etwas versteckt und nicht ganz eindeutig - ihre derzeitige Eigenschaft Jagdleiter und damit derzeit Vertreter der Jagdgesellschaft zu sein angeführt; nicht öffentlich verfügbar sind aber die Tatsachen, dass erstens die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids Vertreter der Jagdgesellschaft gewesen ist und zweitens sie im Bescheid als Empfänger genannt worden ist. Auch unterscheidet sich die im Bescheid und auf der Website des Landesjägerverbands angeführte Adresse der mitbeteiligten Partei, XXXX , von der auf der Website der Jagdgenossenschaft angeführten Adresse, XXXX .Dem ist entgegen zu halten, dass nicht sämtliche der vom Beschwerdeführer veröffentlichen Informationen über die mitbeteiligte Partei öffentlich verfügbar sind. Zwar sind auf den Websites der Jagdgenossenschaft römisch 40 und des römisch 40 Landesjagdverbandes der Name, Adresse und E-Mail Adresse der mitbeteiligten Partei sowie - wenngleich etwas versteckt und nicht ganz eindeutig - ihre derzeitige Eigenschaft Jagdleiter und damit derzeit Vertreter der Jagdgesellschaft zu sein angeführt; nicht öffentlich verfügbar sind aber die Tatsachen, dass erstens die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids Vertreter der Jagdgesellschaft gewesen ist und zweitens sie im Bescheid als Empfänger genannt worden ist. Auch unterscheidet sich die im Bescheid und auf der Website des Landesjägerverbands angeführte Adresse der mitbeteiligten Partei, römisch 40 , von der auf der Website der Jagdgenossenschaft angeführten Adresse, römisch 40 . Die Veröffentlichung des anonymisierten Bescheids unterscheidet sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von der Veröffentlichung des nicht anonymisierten Bescheids damit entscheidend: So könnte einerseits die Verbindung des anonymisierten Bescheids mit der mitbeteiligten Partei grundsätzlich nur - wie auch der Beschwerdeführer zugestehst - mittelbar hergestellt werden, indem gesondert nach dem Leiter der Jagdgesellschaft gesucht wird, der wiederum nicht einfach und nur mit gewisser Unsicherheit zu finden ist. So ist er nicht direkt über eine Website der Jagdgesellschaft, sondern über die Website der Jagdgenossenschaft auffindbar. Das ist nicht zu erwarten, weil es sich dabei um völlig verschiedene Rechtsträger handelt: während es sich bei der Jagdgenossenschaft gemäß § 15 OÖ Jagdgesetz um die Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke handelt, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§ 29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören, handelt es sich bei einer Jagdgesellschaft um einen der zulässigen Pächter des Jagdrechts (§§ 20 f OÖ Jagdgesetz). Die Angabe auf der Website der Jagdgenossenschaft ist dabei darüber hinaus nicht eindeutig, weil sie einerseits die mitbeteiligte Partei als "Vorstand" der Jagdgenossenschaft bezeichnet, den es nicht gibt, andererseits ihm den Titel "Jagdleiter" voranstellt. Nur über diesen Titel kann darauf geschlossen werden, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei wahrscheinlich nicht um einen Funktionär der Jagdgenossenschaft sondern um den Leiter der Jagdgesellschaft handelt.So könnte einerseits die Verbindung des anonymisierten Bescheids mit der mitbeteiligten Partei grundsätzlich nur - wie auch der Beschwerdeführer zugestehst - mittelbar hergestellt werden, indem gesondert nach dem Leiter der Jagdgesellschaft gesucht wird, der wiederum nicht einfach und nur mit gewisser Unsicherheit zu finden ist. So ist er nicht direkt über eine Website der Jagdgesellschaft, sondern über die Website der Jagdgenossenschaft auffindbar. Das ist nicht zu erwarten, weil es sich dabei um völlig verschiedene Rechtsträger handelt: während es sich bei der Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 15, OÖ Jagdgesetz um die Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke handelt, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören, handelt es sich bei einer Jagdgesellschaft um einen der zulässigen Pächter des Jagdrechts (Paragraphen 20, f OÖ Jagdgesetz). Die Angabe auf der Website der Jagdgenossenschaft ist dabei darüber hinaus nicht eindeutig, weil sie einerseits die mitbeteiligte Partei als "Vorstand" der Jagdgenossenschaft bezeichnet, den es nicht gibt, andererseits ihm den Titel "Jagdleiter" voranstellt. Nur über diesen Titel kann darauf geschlossen werden, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei wahrscheinlich nicht um einen Funktionär der Jagdgenossenschaft sondern um den Leiter der Jagdgesellschaft handelt. Andererseits sind die auf der Website der Jagdgenossenschaft enthaltenen Angaben über den Jagdleiter nicht hinreichend, um eine Verbindung zwischen dem Bescheid und seinem Empfänger herzustellen. So enthält die Website zwar die Angabe über den derzeitigen wahrscheinlichen Jagdleiter der Jagdgesellschaft, die das Jagdrecht von der Jagdgenossenschaft gepachtet hat. Sie enthält aber - wie zuvor ausgeführt - keine Information, wer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheids Jagdleiter der Jagdgesellschaft war. Auch auf die öffentlich zugänglichen Angaben auf der Website des Landesjagdverbandes, wonach die mitbeteiligte Partei - unter Nennung ua ihres Namens, ihrer Adresse und ihrer Telefonnummer - Bezirksjägermeister sei, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil von der Funktion des Beschwerdeführers als Bezirksjägermeisters nicht auf seine - hier relevante - Funktion als Jagdleiter geschlossen werden kann. 3.2.
- Letztlich ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu folgen, er habe die Informationen der mitbeteiligten Partei im Zuge einer Anfrage nach Umweltinformationsrecht erhalten und ihre Veröffentlichung wären daher als Umweltinformation gerechtfertigt. Angelegenheiten des Jagdwesens sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 15 Abs 1 B-VG). Das in Bezug auf Auskünfte über Umweltinformationen im Bereich des Jagdwesens, hier ein jagdrechtlicher Bescheid, damit maßgebliche Oberösterreichische Umweltschutzgesetz 1996 (OÖ USchG) gewährt natürlichen oder juristischen Personen das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden (§ 15 Abs 1 OÖ USchG). Das OÖ USchG enthält in § 17 zwar diverse Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, darunter auch in § 17 Abs 2 Z 3 Einschränkungen, wenn die Vertraulichkeit personenbezogener Daten betroffen ist. Es enthält aber keine Bestimmungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Informationen, die über das Umweltinformationsgesetz erlangt worden sind. Insbesondere fehlen Normen, welche die Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie das Grundrecht auf Datenschutz oder die DSGVO, einschränken würden.Angelegenheiten des Jagdwesens sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Artikel 15, Absatz eins, B-VG). Das in Bezug auf Auskünfte über Umweltinformationen im Bereich des Jagdwesens, hier ein jagdrechtlicher Bescheid, damit maßgebliche Oberösterreichische Umweltschutzgesetz 1996 (OÖ USchG) gewährt natürlichen oder juristischen Personen das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden (Paragraph 15, Absatz eins, OÖ USchG). Das OÖ USchG enthält in Paragraph 17, zwar diverse Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, darunter auch in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Einschränkungen, wenn die Vertraulichkeit personenbezogener Daten betroffen ist. Es enthält aber keine Bestimmungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Informationen, die über das Umweltinformationsgesetz erlangt worden sind. Insbesondere fehlen Normen, welche die Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie das Grundrecht auf Datenschutz oder die DSGVO, einschränken würden. Enthalten die Informationen, die über das Umweltinformationsgesetz erhalten worden sind, auch personenbezogene Daten, hängt die Zulässigkeit ihrer Verwendung damit von der Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ab. An diesem Ergebnis kann weder die - das erkennende Gericht nicht bindende - vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien, noch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zweck des OÖ USchG, der unter anderem darin liegt, Umweltinformationen zu verbreiten (§ 1 Z 2,
- Fall OÖ USchG), etwas ändern. Es obliegt dem Gesetzgeber in weiteren Rechtsnormen die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, mit denen er das genannte Ziel erreichen möchte; eine Beschränkung der datenschutzrechtlichen Regelungen hat er im OÖ USchG aber gerade nicht vorgesehen.An diesem Ergebnis kann weder die - das erkennende Gericht nicht bindende - vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien, noch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zweck des OÖ USchG, der unter anderem darin liegt, Umweltinformationen zu verbreiten (Paragraph eins, Ziffer 2, 2, Fall OÖ USchG), etwas ändern. Es obliegt dem Gesetzgeber in weiteren Rechtsnormen die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, mit denen er das genannte Ziel erreichen möchte; eine Beschränkung der datenschutzrechtlichen Regelungen hat er im OÖ USchG aber gerade nicht vorgesehen. 3.2.
- Damit hat die belangte Behörde mangels Zustimmung oder lebenswichtiger Interessen der mitbeteiligten Partei an der Veröffentlichung der sie betreffenden Daten zu Recht eine Interessensabwägung nach § 1 Abs 2 DSG vorgenommen, wonach Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, abgesehen von lebenswichtigen Interessen des Betroffenen oder seiner Zustimmung, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind.3.2.
- Damit hat die belangte Behörde mangels Zustimmung oder lebenswichtiger Interessen der mitbeteiligten Partei an der Veröffentlichung der sie betreffenden Daten zu Recht eine Interessensabwägung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG vorgenommen, wonach Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, abgesehen von lebenswichtigen Interessen des Betroffenen oder seiner Zustimmung, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind. Die Interessensabwägung schlägt eindeutig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus, weil die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten für den Zweck der Datenverwendung, nämlich die Öffentlichkeit über die Abschussaufträge zu informieren, nicht erforderlich ist. Auch ihre Entfernung aus dem Bescheid ist ohne nennenswerten Aufwand möglich. Die Veröffentlichung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch eine öffentliche Funktion der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt werden, weil die mitbeteiligte Partei als Jagdleiter, dh als Leiter und Bevollmächtigter einer Jagdgesellschaft (§ 21 Abs 3 OÖ Jagdgesetz), keine öffentliche Funktion bekleidet. Sie bekleidet lediglich eine öffentliche Funktion als Bezirksjägermeister, die mit ihrer hier relevanten Funktion als Jagdleiter aber in keinem Zusammenhang steht.Die Interessensabwägung schlägt eindeutig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus, weil die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten für den Zweck der Datenverwendung, nämlich die Öffentlichkeit über die Abschussaufträge zu informieren, nicht erforderlich ist. Auch ihre Entfernung aus dem Bescheid ist ohne nennenswerten Aufwand möglich. Die Veröffentlichung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch eine öffentliche Funktion der mitbeteiligten Partei gerechtfertigt werden, weil die mitbeteiligte Partei als Jagdleiter, dh als Leiter und Bevollmächtigter einer Jagdgesellschaft (Paragraph 21, Absatz 3, OÖ Jagdgesetz), keine öffentliche Funktion bekleidet. Sie bekleidet lediglich eine öffentliche Funktion als Bezirksjägermeister, die mit ihrer hier relevanten Funktion als Jagdleiter aber in keinem Zusammenhang steht. 3.2.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei festgestellt und ihre Behebung aufgetragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3.
- Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellt sich zwar grundsätzlich die Frage, ob und in welchem Umfang das von der belangten Behörde angezogene Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Art 1 DSG im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung anwendbar bleibt. Dies im Besonderen vor dem Hintergrund, dass einerseits die Datenschutzgrundverordnung als europarechtlicher Sekundärrechtsakt nationalem Verfassungsrecht vorgehen könnte, anderseits aber die gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten, wozu auch ein Grundrecht auf Datenschutz gehören könnte, über Art 6 Abs 3 des Vertrags über die Europäische Union Einkehr in das Unionsrecht findet (österreichisches Grundrecht auf Datenschutz als Teil des Unionsrechts bejahend Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at) Rz 3; eine gemeinsame Verfassungstradition eines Grundrechts auf Datenschutz verneinend: Marsch, Das europäische Datenschutzgrundrecht
(2018)50). Letztlich kommt es auf die Beantwortung dieser Frage aber nicht an, weil auch die Anwendbarkeit der DSGVO, die auch auf allgemein verfügbare Daten anwendbar ist, zum gleichen Ergebnis führen würde: Nicht nur würde die nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausfallen; die gegenständliche Veröffentlichung der Daten über die mitbeteiligten Partei würde bereits mangels Erheblichkeit gegen die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO, nämlich das Prinzip der Datenminimierung, verstoßen.Es stellt sich zwar grundsätzlich die Frage, ob und in welchem Umfang das von der belangten Behörde angezogene Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Artikel eins, DSG im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung anwendbar bleibt. Dies im Besonderen vor dem Hintergrund, dass einerseits die Datenschutzgrundverordnung als europarechtlicher Sekundärrechtsakt nationalem Verfassungsrecht vorgehen könnte, anderseits aber die gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten, wozu auch ein Grundrecht auf Datenschutz gehören könnte, über Artikel 6, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union Einkehr in das Unionsrecht findet (österreichisches Grundrecht auf Datenschutz als Teil des Unionsrechts bejahend Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph eins, (Stand 1.4.2019, rdb.at) Rz 3; eine gemeinsame Verfassungstradition eines Grundrechts auf Datenschutz verneinend: Marsch, Das europäische Datenschutzgrundrecht
(2018)50). Letztlich kommt es auf die Beantwortung dieser Frage aber nicht an, weil auch die Anwendbarkeit der DSGVO, die auch auf allgemein verfügbare Daten anwendbar ist, zum gleichen Ergebnis führen würde: Nicht nur würde die nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausfallen; die gegenständliche Veröffentlichung der Daten über die mitbeteiligten Partei würde bereits mangels Erheblichkeit gegen die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, DSGVO, nämlich das Prinzip der Datenminimierung, verstoßen. Auch weitere Hinweise für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor: Die Rechtslage ist hinsichtlich der Anwendbarkeit von datenschutzrechtlichen Regelungen auf Informationen, die über das Umweltinformationsrecht erhalten worden sind, eindeutig. Die gemäß § 1 Abs 2 DSG durchgeführte Interessensabwägung ist als im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien vorgenommene Einzelfallentscheidung nicht reversibel.Auch weitere Hinweise für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor: Die Rechtslage ist hinsichtlich der Anwendbarkeit von datenschutzrechtlichen Regelungen auf Informationen, die über das Umweltinformationsrecht erhalten worden sind, eindeutig. Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG durchgeführte Interessensabwägung ist als im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien vorgenommene Einzelfallentscheidung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2227120.2.00