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{'item': 'W260 2187734-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2020 GeschäftszahlW260 2187734-1 SpruchW260 2187734-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, GZ: W260 2187734-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN, über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, GZ: W260 2187734-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, ist vollstreckbar. Ein Vollzug dieser Entscheidung würde bedeuten, dass der Rw trotz eventueller Behebung des Erkenntnisses bereit in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre."Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, ist vollstreckbar. Ein Vollzug dieser Entscheidung würde bedeuten, dass der Rw trotz eventueller Behebung des Erkenntnisses bereit in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die Abschiebung während der anhängigen Revision stellt einen unverhältnismäßigen schweren Nachteil für den Rw dar. Es ist dem österreichischen Staat zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Rw in Österreich zu dulden. Der Rw wirkte am Verfahren mit, erteilte ihre Zustimmung auch in Afghanistan zu ermitteln und legte selbst soweit es ihm möglich war Beweismittel vor. Sollte es der Behörde gelingen die Abschiebung durchzuführen, würde sich der Rw in einem Land wiederfinden, in dem ihm auf Grund der notorisch bekannten prekären Sicherheitslage mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung droht.Der Rw wirkte am Verfahren mit, erteilte ihre Zustimmung auch in Afghanistan zu ermitteln und legte selbst soweit es ihm möglich war Beweismittel vor. Sollte es der Behörde gelingen die Abschiebung durchzuführen, würde sich der Rw in einem Land wiederfinden, in dem ihm auf Grund der notorisch bekannten prekären Sicherheitslage mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung droht. Außerdem nimmt das BVwG an, dass auf Grund der Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK entstanden ist. Die Interessensabwägung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und würde somit eine Abschiebung eine Art 8 EMRK Verletzung bedeuten.Außerdem nimmt das BVwG an, dass auf Grund der Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist. Die Interessensabwägung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und würde somit eine Abschiebung eine Artikel 8, EMRK Verletzung bedeuten. Der Rw hat sich in Österreich immer wohl verhalten. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keine dem entgegenstehenden Nachteile erwachsen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2187734.1.00

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