Obsah (17)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 17§ 389§ 38§ 494a§ 53§ 2§ 52§ 61§ 66§ 20§§ 51Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlG306 2216216-1 SpruchG306 2216216-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.01.2019, wurde der Beschwerdeführer (BF) anlässlich seiner wiederholten Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahem binnen 14 Tagen aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF in Untersuchungshaft und lag noch keine rechtskräftige Verurteilung vor. Mit am 05.02.2019 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 14.02.2019, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 70Abs.
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde
§ 18AB.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 14.02.2019, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Ausschussbericht 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch drei.)
- Mit per E-Mail am 14.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (RV), Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, sowie angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo er am 20.03.2019 einlangte. Mit Schreiben vom 12.08.2019, stellte das BFA die Anträge, das BVwG möge das erlassene Aufenthaltsverbot auf ein unbefristetes anheben, in eventu die Entscheidung bis zur Urteilverkündung des OLG XXXX, aussetzen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo er am 20.03.2019 einlangte. Mit Schreiben vom 12.08.2019, stellte das BFA die Anträge, das BVwG möge das erlassene Aufenthaltsverbot auf ein unbefristetes anheben, in eventu die Entscheidung bis zur Urteilverkündung des OLG römisch 40 , aussetzen.
- Am 13.08.2019 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie seine RV, persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde wurde geladen, blieb der Verhandlung jedoch fern.
- Am Schluss der Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OLG XXXX, ausgesetzt wird.6. Am Schluss der Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OLG römisch 40 , ausgesetzt wird.
- Am 06.09.2019 brachte das BFA, per Mail, die Entscheidung des OLG XXXX in Vorlage.
- Am 06.09.2019 brachte das BFA, per Mail, die Entscheidung des OLG römisch 40 in Vorlage.
- Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 07.01.2020, wurde der BF aufgefordert, zur der stattgefundenen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben der RV vom 22.01.2020, wurde um eine Fristerstreckung bis zum 05.02.2020 erbeten. Dem Ansuchen wurde stattgegeben.
- Mit Schreiben der Regierungsvorlage vom 22.01.2020, wurde um eine Fristerstreckung bis zum 05.02.2020 erbeten. Dem Ansuchen wurde stattgegeben.
- Mit Eingabe vom 05.02.2020, eingelangt am BVwG am 06.02.2020, brachte der BF, durch seine ausgewiesene RV, eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien, ledig, und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt am XXXX in Österreich auf, und weist seit dieser Zeit durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt am römisch 40 in Österreich auf, und weist seit dieser Zeit durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde am 07.10.1997 ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Fremden" sowie beginnend mit 23.03.2010 ein Dauerauftenthaltstitel, zuletzt "Daueraufenthalt EU" erteilt. Der BF hat noch nie in Kroatien gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte (eine weitschichtige Verwandte zu der kein Kontakt besteht). Vielmehr lebt die ganze Kernfamilie des BF im Bundesgebiet. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Der BF besuchte die Schule in Österreich und ist der deutschen Sprache mächtig, spricht jedoch die kroatische Sprache kaum. Der BF ging in Österreich einer Lehre zum Spengler und Dachdecker nach, welche er jedoch ohne positiven Abschluss abbrach. Er war im Zeitraum 15.11.2013 bis 28.06.2018 bei 7 Arbeitgebern für insgesamt (samt Lehrzeit) 2 Jahre und ca. 4 Monate erwerbstätig, und bezog in den Jahren angeführten Arbeitsjahren wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Seit 28.06.2018 geht der BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach. Der BF ist jedoch gesund und arbeitsfähig. Der aktuelle Strafvollzug des BF verlief bisher Vorfallfrei. Der BF wurde in folgenden Zeiträumen in Justizanstalten angehalten: * XXXX.2012 bis XXXX.2013* römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 * XXXX.2015 bis XXXX.2016* römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 * Seit XXXX.2018* Seit römisch 40 .2018 Der BF weist zudem folgende Verurteilungen in Österreich auf: 01) BG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201201) BG römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 §83
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.201 1Datum der (letzten) Tat römisch 40 .201 1 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2012Vollzugsdatum römisch 40 .2012 02) LG XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.201302) LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 §15StGB§141 StGB § 15 StGB §§ 144
(1), 145
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 144,
(1), 145
(1)Ziffer eins, StGB § 15 StGB §§ 142
(1), 143 2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall StGB §§142
(1), 1432.FallStGB § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Freiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate Jugendstraftat zu LG XXXX RK XXXX.2013zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2013, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2013LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 zu LG XXXX RK XXXX.2013zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX.2014BG römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2013zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2015LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 03) BG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201403) BG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 §83
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Geldstrafe von 140 Tags zu je 5,00 EUR (700,00 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2016Vollzugsdatum römisch 40 .2016 04) LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201504) LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(3)1DF SMGParagraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(3)1DF SMG §§27
(1)Z 1 1. Fall und 2 Fall, 27
(2)SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 3, 28a
(3)2 DF SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 3, 28 a,
(3)2 DF SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 2 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu XXXX RK XXXX.2015zu römisch 40 RK römisch 40 .2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2016, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2016LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu LG XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2015 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2019LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 05) LG XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.201905) LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 RK römisch 40 .2019 §27
(1)Z 1 2. Fall SMG§27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG §27
(1)Z 1 3. Fall SMG§27
(1)Ziffer eins, 3. Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2018Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018 Freiheitsstrafe 6 Jahre Der letztmaligen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht XXXX hat durch die Richter XXXX (Vorsitz), XXXX und XXXX im Beisein der Richteramtsanwärterin XXXX als Schriftführerin in der Strafsache gegen XXXX und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am XXXX 2019 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts XXXX, des Angeklagten XXXX und seines Verteidigers Rechtsanwalt XXXXDas Oberlandesgericht römisch 40 hat durch die Richter römisch 40 (Vorsitz), römisch 40 und römisch 40 im Beisein der Richteramtsanwärterin römisch 40 als Schriftführerin in der Strafsache gegen römisch 40 und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am römisch 40 2019 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts römisch 40 , des Angeklagten römisch 40 und seines Verteidigers Rechtsanwalt römisch 40 I. über die Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX 2019, GZ XXXX, zu Recht erkannt:römisch eins. über die Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 2019, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt: Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Vom Widerruf der bedingten Entlassung zum Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX wird unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.Vom Widerruf der bedingten Entlassung zum Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 wird unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. GRÜNDE: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Konfiskations- und Verfallserkenntnisse enthält, wurde (u.a.) der am XXXX geborene kroatische Staatsangehörige XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 1.a/) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (zu 2.a/) und nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG (zu 3./) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
§ 389Abs 1 St
PO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
§ 38Abs 1 Z 1 St
GB wurden die Vorhaften von XXXX 2018, 14:05 Uhr, bis XXXX 2018, 8:00 Uhr, sowie von XXXX 2019, 13:00 Uhr, bis XXXX 2019, 8:00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Konfiskations- und Verfallserkenntnisse enthält, wurde (u.a.) der am römisch 40 geborene kroatische Staatsangehörige römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (zu 1.a/) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (zu 2.a/) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall SMG (zu 3./) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurden die Vorhaften von römisch 40 2018, 14:05 Uhr, bis römisch 40 2018, 8:00 Uhr, sowie von römisch 40 2019, 13:00 Uhr, bis römisch 40 2019, 8:00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet. Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht
§ 494aAbs 1 Z 4 St
PO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX, gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich eines Freiheitsstrafenrests von acht Monaten, sah jedoch
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichts XXXX zu XXXX gewährten bedingten Entlassung ab.Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich eines Freiheitsstrafenrests von acht Monaten, sah jedoch
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 gewährten bedingten Entlassung ab. Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 1.a/ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in der Zeit von XXXX 2018 bis XXXX 2018 insgesamt 5.460,50 Gramm Heroin, hinsichtlich einer Menge von 360 Gramm Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als unmittelbarer Täter mit einer Reinsubstanz von insgesamt 698,94 Gramm Heroin-Base (durchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 12,8 %, sohin 232,98-fache Grenzmenge), 50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 20 Gramm Kokain-Base (Reinsubstanzgehalt: 40 %, 1,33-fache Grenzmenge), 97 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 9,7 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 10 %) und sechs Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA); durch wiederholte gewinnbringende Einzelverkäufe XXXX (2.380 Gramm Heroin), XXXX (1.120 Gramm Heroin), XXXX (565 Gramm Heroin, 20 Gramm Kokain und fünf Gramm Cannabiskraut), XXXX (20 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain), XXXX(60 Gramm Heroin), XXXX (15 Gramm Heroin), XXXX (340 Gramm Heroin und 20 Gramm Cannabiskraut), XXXX (340 Gramm Heroin), XXXX (480 Gramm Heroin), XXXX(10 Gramm Heroin und 25 Gramm Cannabiskraut), XXXX (65 Gramm Heroin), XXXX (drei Gramm Heroin), XXXX (49 Gramm Heroin), XXXX (3,5 Gramm Heroin), XXXX (zehn Gramm Heroin), XXXX (15 Gramm Cannabiskraut), XXXX (zwölf Gramm Cannabiskraut), XXXX (20 Gramm Cannabiskraut) und an unbekannte Abnehmer sechs XTC-Tabletten, sohin anderen überlassen, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt handelte;1.a/ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in der Zeit von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 insgesamt 5.460,50 Gramm Heroin, hinsichtlich einer Menge von 360 Gramm Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als unmittelbarer Täter mit einer Reinsubstanz von insgesamt 698,94 Gramm Heroin-Base (durchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 12,8 %, sohin 232,98-fache Grenzmenge), 50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 20 Gramm Kokain-Base (Reinsubstanzgehalt: 40 %, 1,33-fache Grenzmenge), 97 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 9,7 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 10 %) und sechs Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA); durch wiederholte gewinnbringende Einzelverkäufe römisch 40 (2.380 Gramm Heroin), römisch 40 (1.120 Gramm Heroin), römisch 40 (565 Gramm Heroin, 20 Gramm Kokain und fünf Gramm Cannabiskraut), römisch 40 (20 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain), XXXX(60 Gramm Heroin), römisch 40 (15 Gramm Heroin), römisch 40 (340 Gramm Heroin und 20 Gramm Cannabiskraut), römisch 40 (340 Gramm Heroin), römisch 40 (480 Gramm Heroin), XXXX(10 Gramm Heroin und 25 Gramm Cannabiskraut), römisch 40 (65 Gramm Heroin), römisch 40 (drei Gramm Heroin), römisch 40 (49 Gramm Heroin), römisch 40 (3,5 Gramm Heroin), römisch 40 (zehn Gramm Heroin), römisch 40 (15 Gramm Cannabiskraut), römisch 40 (zwölf Gramm Cannabiskraut), römisch 40 (20 Gramm Cannabiskraut) und an unbekannte Abnehmer sechs XTC-Tabletten, sohin anderen überlassen, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt handelte; 2.a/ besessen, und zwar in der Zeit von XXXX 2018 bis XXXX 2018 450 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 57,6 Gramm Heroin-Base (Reinsubstanzgehalt: 12,8 %), 50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 20 Gramm Kokain-Base (Reinsubstanzgehalt von 40 %), 63 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 6,3 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt: 10 %) und elf Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA);2.a/ besessen, und zwar in der Zeit von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 450 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 57,6 Gramm Heroin-Base (Reinsubstanzgehalt: 12,8 %), 50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 20 Gramm Kokain-Base (Reinsubstanzgehalt von 40 %), 63 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 6,3 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt: 10 %) und elf Stück XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA); 3./ in der Zeit von August 2018 bis Anfang Oktober 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als unmittelbare Täter 160 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC) erzeugt. Zu den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf das erstinstanzliche Urteil (US 4
- ff)verwiesen.3./ in der Zeit von August 2018 bis Anfang Oktober 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als unmittelbare Täter 160 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC) erzeugt. Zu den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf das erstinstanzliche Urteil (US 4
- ff)verwiesen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX, die eine Anhebung der unbedingten Freiheitsstrafe begehrt.Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , die eine Anhebung der unbedingten Freiheitsstrafe begehrt. I. Zur Berufung:römisch eins. Zur Berufung: Voranzustellen ist, dass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen: Der Angeklagte wurde nämlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2013, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und somit schon zweimal wegen Taten, die - zumal sich Suchtgiftdelikte gegen dasselbe Rechtsgut richten wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und (wie hier) durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruht (Tipold, aaO § 71 Rz 3; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 71 Rz 8) - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er jeweils auch zum Teil verbüßte.Voranzustellen ist, dass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorliegen: Der Angeklagte wurde nämlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2013, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und somit schon zweimal wegen Taten, die - zumal sich Suchtgiftdelikte gegen dasselbe Rechtsgut richten wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und (wie hier) durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruht (Tipold, aaO Paragraph 71, Rz 3; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 71, Rz 8) - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er jeweils auch zum Teil verbüßte. Strafbestimmend ist - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB - der Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG, der infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren ergibt.Strafbestimmend ist - unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB - der Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG, der infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren ergibt. Als erschwerend wirken das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie (zu 1.a/ und 2.a/) der lange Deliktszeitraum, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Varianten des § 33 Abs 1 Z 1 StGB dem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht verleiht (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 33 Rz 3 und 5a).Als erschwerend wirken das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie (zu 1.a/ und 2.a/) der lange Deliktszeitraum, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Varianten des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht verleiht (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 33, Rz 3 und 5a). Aggravierend sind zudem vier einschlägige Vorverurteilungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB ist stets und unabhängig davon als erschwerend zu berücksichtigen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder nicht (OGH RISJustizRS0108868; Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 8). Nach jüngerer Rechtsprechung verstößt die Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten auch neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB nicht gegen das Verbot unzulässiger Doppelverwertung (OGH RIS-Justiz RS0091527). Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirkt die Tatbegehung während offener Probezeit, was eine besonders wertwidrige Einstellung des Täters offenbart (Mayerhofer StGB6 § 33 Anm 27). Konform der gefestigten jüngeren Rechtsprechung stellt eine erschwerende Wertung von Delinquenz während offener Probezeit bei unter einem erfolgten Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB dar, weil diese Delinquenz keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist (OGH RISJustiz RS0111324). Unter dem Aspekt des Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert (§ 32 Abs 3 StGB) ist zu Lasten des Angeklagten auch noch ins Kalkül zu ziehen, dass die 25-fache Grenzmenge des § 28b SMG (zu 1.a/) um das Neunfache überschritten wurde (vgl OGH 14 Os 5/14p), dass der Angeklagte die Tat (zu 1.a/) aus (für § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 SMG nicht tatbestandlichem) Gewinnstreben beging sowie (zu 1.a/ und 3./) die Tatbegehung in Gesellschaft (OGH RIS-Justiz RS0118773).Aggravierend sind zudem vier einschlägige Vorverurteilungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB ist stets und unabhängig davon als erschwerend zu berücksichtigen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder nicht (OGH RISJustizRS0108868; Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 8). Nach jüngerer Rechtsprechung verstößt die Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten auch neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB nicht gegen das Verbot unzulässiger Doppelverwertung (OGH RIS-Justiz RS0091527). Schuldsteigernd (Paragraph 32, StGB) wirkt die Tatbegehung während offener Probezeit, was eine besonders wertwidrige Einstellung des Täters offenbart (Mayerhofer StGB6 Paragraph 33, Anmerkung 27). Konform der gefestigten jüngeren Rechtsprechung stellt eine erschwerende Wertung von Delinquenz während offener Probezeit bei unter einem erfolgten Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB dar, weil diese Delinquenz keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist (OGH RISJustiz RS0111324). Unter dem Aspekt des Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) ist zu Lasten des Angeklagten auch noch ins Kalkül zu ziehen, dass die 25-fache Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG (zu 1.a/) um das Neunfache überschritten wurde vergleiche OGH 14 Os 5/14p), dass der Angeklagte die Tat (zu 1.a/) aus (für Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, SMG nicht tatbestandlichem) Gewinnstreben beging sowie (zu 1.a/ und 3./) die Tatbegehung in Gesellschaft (OGH RIS-Justiz RS0118773). An Milderungsgründen steht dem sein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) gegenüber, das auch der Wahrheitsfindung dienlich war. Der Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten kommt hingegen - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts - bei dem fallaktuell in Rede stehenden Suchtgifthandel im großen Ausmaß keine die Strafbemessung schuldmildernde Wirkung zu (OGH RIS-Justiz RS00874117; jüngst: OGH 15 Os 145/16m; OLG Graz 1 Bs 103/18h ua). Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für die schwersten Fälle des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 und 5 SMG bewusst keine an die Gewöhnung an Suchtmittel anknüpfende Privilegierung (§ 28a Abs 3 SMG) eingeführt hat (siehe 301 BlgNr 23.GP 17). Im Übrigen befindet sich der Angeklagte seit Juni 2017 im Substitutionsprogramm und hatte daher keine Notwendigkeit sich weiteres Suchtgift zu beschaffen.An Milderungsgründen steht dem sein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) gegenüber, das auch der Wahrheitsfindung dienlich war. Der Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten kommt hingegen - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts - bei dem fallaktuell in Rede stehenden Suchtgifthandel im großen Ausmaß keine die Strafbemessung schuldmildernde Wirkung zu (OGH RIS-Justiz RS00874117; jüngst: OGH 15 Os 145/16m; OLG Graz 1 Bs 103/18h ua). Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für die schwersten Fälle des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4 und 5 SMG bewusst keine an die Gewöhnung an Suchtmittel anknüpfende Privilegierung (Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG) eingeführt hat (siehe 301 BlgNr 23.Gesetzgebungsperiode 17). Im Übrigen befindet sich der Angeklagte seit Juni 2017 im Substitutionsprogramm und hatte daher keine Notwendigkeit sich weiteres Suchtgift zu beschaffen. Der vom Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung argumentierte Umstand, wonach er den Ermittlungsbehörden weitere sachdienliche Informationen zur Bekämpfung des Suchtgifthandels (ohne die Lieferanten zu nennen) bekanntgegeben habe, gibt für eine mildere Bemessung der Strafe ebenso wenig Anlass, weil darin ein Bemühen um Schadenwiedergutmachung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 15 StGB nicht erblickt werden kann, wie das Alter des Berufungswerbers, zumal der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB dann anzunehmen ist, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und der Angeklagte diese Altersgrenze bei der ersten Tatbegehung bereits um knapp zwei Jahre überschritten hatte.Der vom Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung argumentierte Umstand, wonach er den Ermittlungsbehörden weitere sachdienliche Informationen zur Bekämpfung des Suchtgifthandels (ohne die Lieferanten zu nennen) bekanntgegeben habe, gibt für eine mildere Bemessung der Strafe ebenso wenig Anlass, weil darin ein Bemühen um Schadenwiedergutmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB nicht erblickt werden kann, wie das Alter des Berufungswerbers, zumal der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dann anzunehmen ist, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und der Angeklagte diese Altersgrenze bei der ersten Tatbegehung bereits um knapp zwei Jahre überschritten hatte. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe entspricht die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht dem mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten verbundenen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert, weshalb es der Anhebung derFreiheitsstrafe auf sechs Jahre bedarf. Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. II. Zum Beschluss:römisch zwei. Zum Beschluss: Infolge Neubemessung der Strafe ist auch der nicht angefochtene Widerrufsbeschluss mit welchem das Erstgericht
§ 494aAbs 1 Z 4 St
PO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX, gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich einem Freiheitsstrafenrest von acht Monaten widerrief, zu prüfen (vgl Mayerhofer StPO5 § 498 Anm 14).Infolge Neubemessung der Strafe ist auch der nicht angefochtene Widerrufsbeschluss mit welchem das Erstgericht
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich einem Freiheitsstrafenrest von acht Monaten widerrief, zu prüfen vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 498, Anmerkung 14).
§ 53Abs 1 St
GB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und der Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann das Gericht
§ 53Abs 3 St
GB die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt wurde, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern.
Paragraph 53, Absatz eins, StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und der Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann das Gericht
Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt wurde, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus dem Vollzug wurde er am XXXX 2016 im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX bedingt entlassen.römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus dem Vollzug wurde er am römisch 40 2016 im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 bedingt entlassen. Die nunmehr abgeurteilten Taten erfolgten in der Probezeit. Diese Verurteilung sowie der teilweise Vollzug hielten den Angeklagten nicht davon ab, aus Gewinnstreben im Rückfall fortgesetzt strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Zwar lässt dies in Zusammenschau mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Geldstrafen und bedingter Entlassungen auf eine erhebliche Sanktionsresistenz des Angeklagten schließen, allerdings wird der Angeklagte nunmehr für mehrere Jahre das Haftübel verspüren, weshalb es unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses nicht zwingend zusätzlich zu dieser neuerlichen Verurteilung nach Strafneubemessung den Vollzug der restlichen Strafzeit aus der bedingten Entlassung im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX erfordert, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Allerdings stellt die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre die Mindestkonsequenz der neuerlichen einschlägigen Straffälligkeit während offener Probezeit zur Anleitung des Angeklagten zu künftiger Straffreiheit dar.Die nunmehr abgeurteilten Taten erfolgten in der Probezeit. Diese Verurteilung sowie der teilweise Vollzug hielten den Angeklagten nicht davon ab, aus Gewinnstreben im Rückfall fortgesetzt strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Zwar lässt dies in Zusammenschau mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Geldstrafen und bedingter Entlassungen auf eine erhebliche Sanktionsresistenz des Angeklagten schließen, allerdings wird der Angeklagte nunmehr für mehrere Jahre das Haftübel verspüren, weshalb es unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses nicht zwingend zusätzlich zu dieser neuerlichen Verurteilung nach Strafneubemessung den Vollzug der restlichen Strafzeit aus der bedingten Entlassung im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 erfordert, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Allerdings stellt die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre die Mindestkonsequenz der neuerlichen einschlägigen Straffälligkeit während offener Probezeit zur Anleitung des Angeklagten zu künftiger Straffreiheit dar. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen hat. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Kroatien sowie zum Vorhandensein solcher in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Vielmehr bekräftigte der BF die besagten Sachverhalte und betonte die Dauer seines durchgehenden Aufenthaltes sowie den Bestand familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und das Fehlen solcher in Kroatien besonders. Der vorfallfreie Strafvollzug ergibt sich daraus, dass keine anderslautende Information beim BVwG bekannt ist. Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich konnten durch Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister (ZMR) ermittelt werden. Dem Zentralen Fremdenregister kann ferner der dem BF erteilte Daueraufenthaltstitel sowie die Geburt des BF in Österreich entnommen werden. Den konsistenten und glaubwürdigen Angaben des BF folgen zudem die Feststellungen zum Schulbesuch in Österreich, zu den fehlenden Kroatisch-Sprachkenntnissen, zum fehlenden Bezug zu Kroatien. Zudem erschließt sich der Schulbesuch des BF in Österreich auch logisch aus dem Umstand, dass der BF seit seiner Geburt in Österreich aufhältig ist und in Österreich Schulpflicht vorherrscht. Dass die gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet lebt und der BF bei seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Letztlich vermittelte der BF in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und war durchgehend in der Lage Fragen ohne Widersprüche konkret und ohne Umschweife zu beantworten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht auch von den Deutschsprachkenntnissen des BF überzeugen. Vor dem Hintergrund, dass der BF sich seit nunmehr 25 Jahren (seit seiner Geburt) in Österreich aufhält, bestehen keine Zweifel daran, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich gelegen ist. Einem Sozialversicherungsauszug können die oben aufgezählten Erwerbstätigkeiten und Bezüge von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des BF in Österreich, sowie die aktuelle Erwerblosigkeit des BF entnommen werden. Seine Gesundheit hat der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt sowie ergibt sich diese aus der Tatsache, dass der BF in der Justizanstalt in der Küche arbeitet und seine Lehre als Spengler und Dachdecker abschließen möchte. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die einzelnen näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf jeweils einer Ausfertigung der Strafurteile. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Kroatien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Kroatien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." § 81 Abs. 29 NAG normiert, dass vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und "Daueraufenthalt - EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergelten.Paragraph 81, Absatz 29, NAG normiert, dass vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und "Daueraufenthalt - EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergelten.
§ 20Abs.
3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war ausfolgenden Gründen stattzugeben: Der BF hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf und wurde ihm beginnend mit 23.03.2010 ein Daueraufenthaltstitel für Österreich erteilt. Aufgrund der Aufnahme Kroatien in die EU am 01.07.2013 kommt dem BF, aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Da dem BF bereits vor diesem Datum ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erteilt wurde, und der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seiner durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten besonderen Verbundenheit zu Österreich, (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- Satz FPG zur Anwendung gelangt. Die ausschließliche Berücksichtigung von Zeiten die der BF
seiner unionsrechtlichen Freizügigkeiten in Österreich verbracht hat, würde zu einer - wohl nicht gewollten - Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung - und damit zu einer Benachteiligung von EWR-Bürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen an sich - führen, zumal der BF demnach nur auf einen 7-jährigen berücksichtigungswürdigen Zeitraumzurückblicken könnte und ihm aufgrund seiner wiederholten Straftaten und Inhaftierungen in den Jahren 2012/2013 und 2015/2016, welche laut EuGH eine Unterbrechung und Neuberechnung der Aufenthaltszeiten im Hinblick auf ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrechtes bewirken (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukäme. Dies würde letztlich bedeuten, dass gegenständlich der normale Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster Satz FPG zur Anwendung gelänge. Demgegenüber jedoch Drittstaatsangehörigen bei der gleichen Sachlage außerhalb des unionsrechtlichen Regimes das Privileg eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes
§ 52Abs. 5 FPG zukäme. Im Lichte der Judikatur des Eu
GH, wonach der jeweilige Integrationsgrad eines EWR-Bürgers, welcher unter andrem mit der Aufenthaltsdauer im besagten Mitgliedsstaat korreliert, ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung darstellt und sich letztlich im System der abgestuften Gefährdungsmaßstäbe widerspiegelt, (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16) kann es letztlich nicht darauf ankommen, ob die geforderte Integration in Zeiten eines unionsrechtlichen oder nationalstaatlichen (Fremden-) Rechtsregimes rechtmäßig und durchgehend erworben wurden.Der BF hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf und wurde ihm beginnend mit 23.03.2010 ein Daueraufenthaltstitel für Österreich erteilt. Aufgrund der Aufnahme Kroatien in die EU am 01.07.2013 kommt dem BF, aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Da dem BF bereits vor diesem Datum ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erteilt wurde, und der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seiner durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten besonderen Verbundenheit zu Österreich, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Die ausschließliche Berücksichtigung von Zeiten die der BF
seiner unionsrechtlichen Freizügigkeiten in Österreich verbracht hat, würde zu einer - wohl nicht gewollten - Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung - und damit zu einer Benachteiligung von EWR-Bürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen an sich - führen, zumal der BF demnach nur auf einen 7-jährigen berücksichtigungswürdigen Zeitraumzurückblicken könnte und ihm aufgrund seiner wiederholten Straftaten und Inhaftierungen in den Jahren 2012 aus 2013, und 2015 aus 2016,, welche laut EuGH eine Unterbrechung und Neuberechnung der Aufenthaltszeiten im Hinblick auf ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrechtes bewirken vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukäme. Dies würde letztlich bedeuten, dass gegenständlich der normale Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG zur Anwendung gelänge. Demgegenüber jedoch Drittstaatsangehörigen bei der gleichen Sachlage außerhalb des unionsrechtlichen Regimes das Privileg eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes
Paragraph 52, Absatz 5, FPG zukäme. Im Lichte der Judikatur des EuGH, wonach der jeweilige Integrationsgrad eines EWR-Bürgers, welcher unter andrem mit der Aufenthaltsdauer im besagten Mitgliedsstaat korreliert, ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung darstellt und sich letztlich im System der abgestuften Gefährdungsmaßstäbe widerspiegelt, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16) kann es letztlich nicht darauf ankommen, ob die geforderte Integration in Zeiten eines unionsrechtlichen oder nationalstaatlichen (Fremden-) Rechtsregimes rechtmäßig und durchgehend erworben wurden. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
§ 67Abs.
1 5. Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. "Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf)." (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)"Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf)." vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
- (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
- vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). "Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/21/0101)." (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)"Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/21/0101)." vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 "Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)"Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) "Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN)." (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)"Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN)." (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) "Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR
- GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR
- GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel)." (19.12.2019, Ra 2019/21/0238)"Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel)." (19.12.2019, Ra 2019/21/0238) "
ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist." (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050)"
ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E
- November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist." vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050) Der BF wurde hier in Österreich geboren und hält sich seit 1995 in Österreich und somit seit nunmehr 25 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist sohin iSd. § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 im Bundesgebiet aufgewachsen und langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)Der BF wurde hier in Österreich geboren und hält sich seit 1995 in Österreich und somit seit nunmehr 25 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist sohin iSd. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Bundesgebiet aufgewachsen und langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd. der oben zitierten Judikatur vorliegt. Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der wiederholt gezeigten Bereitschaft Verbrechen im Bereich des Suchtmittelgesetzes zu begehen, eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF bereits 4 teils einschlägige Vorverurteilungen aufweist, und bislang trotz wiederholtem Erfahren Müssens der Unbill der Haft, aber auch des Empfangs der Benefizien der bedingten Strafnachsichten, nicht von Rückfällen in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden konnte. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass es sich bei diesen Delikten, auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dazu kommt noch, dass die BF selbst Erfahrungen mit dem Drogenkonsum hat und sie genau wusste, welche Probleme damit entstehen.So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass es sich bei diesen Delikten, auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dazu kommt noch, dass die BF selbst Erfahrungen mit dem Drogenkonsum hat und sie genau wusste, welche Probleme damit entstehen. Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1
- Satz bzw. der oben zitierten Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere vor dem Hintergrund bereits gezeigter Gesetzesmissachtungen, schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Der BF beging die Taten nicht in einer kriminellen Verbindung oder als Mitglied einer Bande, sondern verübte die Taten mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Der BF beging auf keinen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel. Darüber hinaus zeigte sich der BF in der mündlichen Verhandlung reuig und geständig. Der Strafvollzug des BF gestaltet sich zudem bisher ohne Vorfälle (siehe EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn 73ff: Hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung vom Verhalten in Strafhaft).Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz bzw. der oben zitierten Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere vor dem Hintergrund bereits gezeigter Gesetzesmissachtungen, schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Der BF beging die Taten nicht in einer kriminellen Verbindung oder als Mitglied einer Bande, sondern verübte die Taten mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Der BF beging auf keinen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel. Darüber hinaus zeigte sich der BF in der mündlichen Verhandlung reuig und geständig. Der Strafvollzug des BF gestaltet sich zudem bisher ohne Vorfälle (siehe EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn 73ff: Hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung vom Verhalten in Strafhaft). Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen ist, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat, in jenem er noch nie gelebt hat, aufweist, seine gesamte Familie, insbesondere auch seine Mutter bei der er auch wohnt/wohnte und nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, in Österreich aufhältig ist. Ferner ist der BF Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen. Zudem bedarf auch das junge Alter des BF bei seinen ersten Verurteilungen einer Beachtung (vgl. VwGH 12.04.2001, 2007/18/0962).Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen ist, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat, in jenem er noch nie gelebt hat, aufweist, seine gesamte Familie, insbesondere auch seine Mutter bei der er auch wohnt/wohnte und nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, in Österreich aufhältig ist. Ferner ist der BF Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen. Zudem bedarf auch das junge Alter des BF bei seinen ersten Verurteilungen einer Beachtung vergleiche VwGH 12.04.2001, 2007/18/0962). Nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Art 8 EMRK, ist zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall - gerade noch - als nicht zulässig erweist.Nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, ist zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall - gerade noch - als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die gegenständliche Entscheidung bedeutend allerdings nicht, sollte der BF nach seiner Haftentlassung neuerlich im Bereich des Suchtmittelgesetzes straffällig werden und es sich dabei um "grenzüberschreitende Delikte" handeln, dass die zuständige Behörde abermals die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen hat. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2216216.1.00