Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX03.2018 verhaftet und ab XXXX03.2018 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde er zu einer 18-monatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX03.2018 verhaftet und ab XXXX03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er zu einer 18-monatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2018 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er kam dieser Aufforderung nach einer Fristerstreckung mit seiner Stellungnahme vom 22.05.2018 nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels, dem Fehlen familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass er sich lediglich während seiner Saisonbeschäftigung hier aufgehalten habe, begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels, dem Fehlen familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass er sich lediglich während seiner Saisonbeschäftigung hier aufgehalten habe, begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der der BF primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - anstrebt. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass ein schwerer Verfahrensfehler vorliege, weil er nicht persönlich einvernommen worden sei. Er sei nie einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht Suchtgift von Deutschland nach Österreich gebracht. Die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft. Es sei nicht zulässig, allein aus der Begehung einer Straftat eine negative Zukunftsprognose abzuleiten. Bei ihm bestünde keine Wiederholungsgefahr. Seine näheren Lebensumstände, sein langjähriger, rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, das im Strafverfahren abgelegte Geständnis und das positive Vollzugsverhalten seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es liege auch eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers vor. Es gebe keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass von ihm eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF wurde am 02.07.2018 bedingt aus der Haft entlassen und am nächsten Tag nach Ungarn abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborene BF ist ungarischer Staatsangehöriger (Personalausweis AS 27). Er beherrscht die ungarische Sprache (Vollzugsinformation AS 67), spricht aber auch gut Deutsch (Stellungnahme AS 73 ff).Der am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborene BF ist ungarischer Staatsangehöriger (Personalausweis AS 27). Er beherrscht die ungarische Sprache (Vollzugsinformation AS 67), spricht aber auch gut Deutsch (Stellungnahme AS 73 ff). Der BF besuchte in Ungarn die Schule und machte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn leben in Ungarn, ebenso seine Schwester. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, wohl aber Freunde und Bekannte (Stellungnahme AS 73 ff). Der BF war im Bundesgebiet ab Mai 2005 mit saisonbedingten Unterbrechungen immer wieder als Arbeiter (zum Teil geringfügig) erwerbstätig, und zwar von 23.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG. § 53a Abs 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird
Abs 2 Z 1 NAG von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen.Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird
Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF hielt sich ab 2005 immer wieder zu Erwerbszwecken in Österreich auf. Da er in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils weniger als sechs Monate im Jahr abwesend war, hat er
Vm Abs 2 Z 1 NAG das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) anzuwenden. Da er sich im Jahr 2012 mehr als sechs Monate lang nicht im Bundesgebiet aufhielt, ist nicht von einem zehnjährigen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt auszugehen ist. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) ist nicht heranzuziehen, zumal der BF regelmäßig nach Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückkehrte.Der BF hielt sich ab 2005 immer wieder zu Erwerbszwecken in Österreich auf. Da er in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils weniger als sechs Monate im Jahr abwesend war, hat er
Paragraph 53 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NAG das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) anzuwenden. Da er sich im Jahr 2012 mehr als sechs Monate lang nicht im Bundesgebiet aufhielt, ist nicht von einem zehnjährigen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt auszugehen ist. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) ist nicht heranzuziehen, zumal der BF regelmäßig nach Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückkehrte. Aufgrund des arbeitsteilig ausgeführten, grenzüberschreitenden Handels mit großen Suchtgiftmengen, den der BF zu verantworten hat, geht von ihm eine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn notwendig ist, obwohl er das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben hat, zumal § 28a SMG besonders qualifizierte Formen der Suchtgiftkriminalität erfasst (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Gesundheit) berührt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 sowie 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann für ihn trotz der langjährigen Erwerbstätigkeit im Inland und der Bereitschaft seines Arbeitgebers, ihn nach der Haft wieder zu beschäftigen, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Hier wurde der BF unmittelbar nach der Begehung der letzten Tat verhaftet und war danach bis Juli 2018 in Haft. Die seither verstrichene Zeit reicht noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehende Gefahr annehmen zu können.Aufgrund des arbeitsteilig ausgeführten, grenzüberschreitenden Handels mit großen Suchtgiftmengen, den der BF zu verantworten hat, geht von ihm eine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn notwendig ist, obwohl er das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben hat, zumal Paragraph 28 a, SMG besonders qualifizierte Formen der Suchtgiftkriminalität erfasst (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Gesundheit) berührt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 sowie 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann für ihn trotz der langjährigen Erwerbstätigkeit im Inland und der Bereitschaft seines Arbeitgebers, ihn nach der Haft wieder zu beschäftigen, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Hier wurde der BF unmittelbar nach der Begehung der letzten Tat verhaftet und war danach bis Juli 2018 in Haft. Die seither verstrichene Zeit reicht noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehende Gefahr annehmen zu können. Der BF hat kein Familienleben in Österreich und hält sich seit seiner Abschiebung im Juli 2018 nicht mehr im Inland auf. Da er hier erwerbstätig war, Sozialkontakte geknüpft hat und einen Arbeitsplatz in Aussicht hatte, greift das Aufenthaltsverbot in sein Privatleben ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßig ist. Aufgrund der Suchtgiftkriminalität besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der BF kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs, die aufgrund der Nähe seines Wohnorts zur österreichischen Grenze einfach möglich sind, pflegen. Es ist ihm zumutbar, eine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs aufzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.Der BF hat kein Familienleben in Österreich und hält sich seit seiner Abschiebung im Juli 2018 nicht mehr im Inland auf. Da er hier erwerbstätig war, Sozialkontakte geknüpft hat und einen Arbeitsplatz in Aussicht hatte, greift das Aufenthaltsverbot in sein Privatleben ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßig ist. Aufgrund der Suchtgiftkriminalität besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der BF kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs, die aufgrund der Nähe seines Wohnorts zur österreichischen Grenze einfach möglich sind, pflegen. Es ist ihm zumutbar, eine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs aufzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da der BF zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, sich im Strafverfahren geständig verantwortete, sodass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, und eine vorzeitige bedingte Entlassung erfolgte, ist (auch unter Berücksichtigung der offenen Probezeit) ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch wird auch der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und seinem langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt Rechnung getragen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.Da der BF zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, sich im Strafverfahren geständig verantwortete, sodass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, und eine vorzeitige bedingte Entlassung erfolgte, ist (auch unter Berücksichtigung der offenen Probezeit) ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch wird auch der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und seinem langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt Rechnung getragen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz des BF, der unmittelbar nach seiner letzten Tat, die noch nicht lange zurückliegt, festgenommen wurde und danach mehrere Monate lang in Haft war, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Enthaftung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegfall der durch seinen grenzüberschreitenden, arbeitsteilig durchgeführten Suchtgifthandel indizierten Gefährlichkeit.Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz des BF, der unmittelbar nach seiner letzten Tat, die noch nicht lange zurückliegt, festgenommen wurde und danach mehrere Monate lang in Haft war, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Enthaftung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegfall der durch seinen grenzüberschreitenden, arbeitsteilig durchgeführten Suchtgifthandel indizierten Gefährlichkeit. Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Abs 5 BFA-VG vor, zumal der BF regelmäßig zu seiner in Ungarn lebenden Familie zurückkehrte, sodass es ihm zumutbar war, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vor, zumal der BF regelmäßig zu seiner in Ungarn lebenden Familie zurückkehrte, sodass es ihm zumutbar war, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2200486.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.