4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten beide mit Verfolgung als Sunniten durch eine schiitische Miliz. Mit Bescheid vom 15.09.2015, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, genauso wie seinem Vater XXXX. Auch dem Bruder XXXX wurde der Status des Asylberechtigten am 21.09.2015 erteilt. Die Mutter reiste im Februar 2016 mit zwei Geschwistern nach Österreich nach und wurde ihnen ebenso der Status der Asylberechtigten, abgeleitet vom Vater, zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten beide mit Verfolgung als Sunniten durch eine schiitische Miliz. Mit Bescheid vom 15.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, genauso wie seinem Vater römisch 40 . Auch dem Bruder römisch 40 wurde der Status des Asylberechtigten am 21.09.2015 erteilt. Die Mutter reiste im Februar 2016 mit zwei Geschwistern nach Österreich nach und wurde ihnen ebenso der Status der Asylberechtigten, abgeleitet vom Vater, zuerkannt. Gegen die genannten Männer, den Beschwerdeführer und fünf weitere Verdächtige wurde am 28.11.2016 Anklage wegen der Verbrechen der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erhoben. Bei den weiteren Verdächtigen handelt es sich außer einem Mann um die Großcousins, den Onkel und den Großonkel des Beschwerdeführers, die allesamt Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben. Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil vom 02.03.2017, GZ XXXX, rechtskräftig am 13.06.2018, fest, dass der Beschwerdeführer und die sieben weiteren Täter am 01.01.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer, das aufgrund starken Alkoholkonsums sowie aufgrund der psychischen Verfassung, wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht haben, dass die Täter an diesem den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahmen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine mittelgradige depressive Störung, die zu einer psychischen Beeinträchtigung in erheblichen Ausmaß bis Juni 2016 geführt hat und ab Juni 2016 eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte und das Opfer längere Zeit hindurch in besonderer Weise erniedrigt worden ist. Der Beschwerdeführer und alle Mittäter haben dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3, erster und vierter Fall StGB begangen. Wegen dieser Tat wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verurteilt. Die weiteren Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen zehn und dreizehn Jahren verurteilt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Zweifel freigesprochen. Darüber hinaus wurden die Verurteilten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 25.000,-- zu ersetzen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Tatsachen, dass alle Täter ungeschützten Geschlechtsverkehr am Opfer vollzogen und es zu Körperverletzungen des Opfers kam und die verstärkte Tatbildmäßigkeit als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel und im Falle des Beschwerdeführers der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet. Hinsichtlich der Tatbegehung durch alle Angeklagte berücksichtigte das Strafgericht, "dass diese von einer besonderen Rohheit und Gefühlskälte gegenüber einem wehrlosen und hilflosem Opfer zeugt, die kein Mitgefühl oder eine Achtung eines anderen Menschen erkennen lässt und für deren Handlung beim besten Willen kein Verständnis bestehen kann, weswegen der Senat davon ausging, dass hier trotz des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten eine wirklich empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen war."Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil vom 02.03.2017, GZ römisch 40 , rechtskräftig am 13.06.2018, fest, dass der Beschwerdeführer und die sieben weiteren Täter am 01.01.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer, das aufgrund starken Alkoholkonsums sowie aufgrund der psychischen Verfassung, wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht haben, dass die Täter an diesem den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahmen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine mittelgradige depressive Störung, die zu einer psychischen Beeinträchtigung in erheblichen Ausmaß bis Juni 2016 geführt hat und ab Juni 2016 eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte und das Opfer längere Zeit hindurch in besonderer Weise erniedrigt worden ist. Der Beschwerdeführer und alle Mittäter haben dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3, erster und vierter Fall StGB begangen. Wegen dieser Tat wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verurteilt. Die weiteren Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen zehn und dreizehn Jahren verurteilt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Zweifel freigesprochen. Darüber hinaus wurden die Verurteilten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 25.000,-- zu ersetzen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Tatsachen, dass alle Täter ungeschützten Geschlechtsverkehr am Opfer vollzogen und es zu Körperverletzungen des Opfers kam und die verstärkte Tatbildmäßigkeit als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel und im Falle des Beschwerdeführers der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet. Hinsichtlich der Tatbegehung durch alle Angeklagte berücksichtigte das Strafgericht, "dass diese von einer besonderen Rohheit und Gefühlskälte gegenüber einem wehrlosen und hilflosem Opfer zeugt, die kein Mitgefühl oder eine Achtung eines anderen Menschen erkennen lässt und für deren Handlung beim besten Willen kein Verständnis bestehen kann, weswegen der Senat davon ausging, dass hier trotz des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten eine wirklich empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen war." Der Beschwerdeführer wurde vor der belangten Behörde am 31.10.2018 niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Prüfung der Aberkennung seines Asylstatus aufgrund der oben angeführten Verurteilung zur Kenntnis gebracht, wobei er angab, unschuldig zu sein. Auf das Urteil angesprochen vermeinte er, dass ihn einer der Mittäter zu Unrecht belastet hätte und er deshalb verurteilt worden sei. Er verweigerte die weitere Einvernahme und verließ den Raum. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, zu seinem Privat- und Familienleben, zu möglichen Bedenken gegen eine Rückkehr in den Irak und zu den Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer teils in arabischer Sprache gehaltenen Eingaben dazu wurden von einem Dolmetscher übersetzt und zum Akt genommen. Mit Bescheid vom 07.06.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 15.09.2015, Zl. XXXX, zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm
G 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 07.06.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 15.09.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben und moniert, dass sich die Asylaberkennung auf eine nicht im Rechtsbestand befindliche Norm stützt (§ 7 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) und daher rechtswidrig sei. Auf zwei weiteren Seiten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Irak eine sofortige Festnahme am Flughafen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Konfession und der Bedrohung durch die schiitische Miliz befürchte und zitiert die Beschwerde Ausschnitte aus dem Länderinformationsblatt. Die Lage hinsichtlich Sicherheit und humanitäre Versorgung stelle sich äußerst schlecht dar und könne dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr in den Irak in keiner Weise zugemutet werden. Er habe im Irak kein familiäres Netz und würde in eine aussichtslose Lage geraten. Ein unbefristetes Einreiseverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art 8 EMRK dar, da seine Eltern und Geschwister als Asylberechtigte ebenso in Österreich leben. Er mache in der Haftanstalt eine Lehre und sei nach der langen Haftzeit verbunden mit der psychotherapeutischen Betreuung bei Enthaftung von keiner Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr auszugehen.Dagegen wurde Beschwerde erhoben und moniert, dass sich die Asylaberkennung auf eine nicht im Rechtsbestand befindliche Norm stützt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) und daher rechtswidrig sei. Auf zwei weiteren Seiten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Irak eine sofortige Festnahme am Flughafen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Konfession und der Bedrohung durch die schiitische Miliz befürchte und zitiert die Beschwerde Ausschnitte aus dem Länderinformationsblatt. Die Lage hinsichtlich Sicherheit und humanitäre Versorgung stelle sich äußerst schlecht dar und könne dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr in den Irak in keiner Weise zugemutet werden. Er habe im Irak kein familiäres Netz und würde in eine aussichtslose Lage geraten. Ein unbefristetes Einreiseverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, da seine Eltern und Geschwister als Asylberechtigte ebenso in Österreich leben. Er mache in der Haftanstalt eine Lehre und sei nach der langen Haftzeit verbunden mit der psychotherapeutischen Betreuung bei Enthaftung von keiner Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr auszugehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, Zl. XXXX, bestätigte die belangte Behörde ihre Entscheidung vom 07.06.2019 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Grundlage im Spruchpunkt I. berichtigt wurde (§ 7 Abs 1 Z 4 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, Zl. römisch 40 , bestätigte die belangte Behörde ihre Entscheidung vom 07.06.2019 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Grundlage im Spruchpunkt römisch eins. berichtigt wurde (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRISDie gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaumIn weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018 - Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-andpolitics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 - The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-asnext-prime-minister, Zugriff 18.10.2018 - ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqielections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 - Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunnilawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 - Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018 - Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018 - TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/ 29434606, Zugriff 18.10.2018 - UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). In Zusammenhang mit der
GVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).In Zusammenhang mit der
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 und Artikel 47, Absatz 2, GRC bestehende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Fallbezogen führte die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch Befragung des Beschwerdeführers am 31.10.2019 und Gewährung von Parteiengehör nach unkooperativem Verhalten des Beschwerdeführers nach. Dabei räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit ein, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Irak Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung der belangten Behörde vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auch des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 02.03.2017, GZ XXXX, rechtskräftig am 13.06.2018, unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt die gebotene Aktualität auf, zumal sich der Beschwerdeführer immer noch in Strafhaft befindet und keinerlei weitere Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind.Fallbezogen führte die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch Befragung des Beschwerdeführers am 31.10.2019 und Gewährung von Parteiengehör nach unkooperativem Verhalten des Beschwerdeführers nach. Dabei räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit ein, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Irak Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung der belangten Behörde vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auch des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 02.03.2017, GZ römisch 40 , rechtskräftig am 13.06.2018, unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt die gebotene Aktualität auf, zumal sich der Beschwerdeführer immer noch in Strafhaft befindet und keinerlei weitere Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, er das Familienleben weiter fortführen und sich auf Art 8 EMRK stützen wolle. Die Beurteilung dieser vorgebrachten Sachverhaltselemente stellt, ebenso wie die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers ein Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ist, eine Rechtsfrage dar. Aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, er das Familienleben weiter fortführen und sich auf Artikel 8, EMRK stützen wolle. Die Beurteilung dieser vorgebrachten Sachverhaltselemente stellt, ebenso wie die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers ein Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ist, eine Rechtsfrage dar. Aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzend wird auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hingewiesen, woraus hervorgeht, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung
dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG auch dann erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, diese jedoch ergänzt, um das Gesamtbild nur abzurunden.Ergänzend wird auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hingewiesen, woraus hervorgeht, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung
dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch dann erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, diese jedoch ergänzt, um das Gesamtbild nur abzurunden. Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 24 VwGVG und des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 24, VwGVG und des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten): 3.2.1.
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
G 2005 - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund
G 2005 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130). 3.2.
G 2005 ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, zu verbinden.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
G 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.5.1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wird.3.5.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118). 3.5.2. Im vorliegenden Fall versucht der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben ins Treffen zu führen, wenn er angibt, dass sich seine Kernfamilie in Österreich aufhält und er im Irak niemanden mehr habe, außer zwei behinderte Tanten, die selbst auf Unterstützung angewiesen sind. Dazu ist anzumerken, dass die begangene Straftat gerade als Familie ausgeführt wurde und auch den ebenfalls verurteilten Familienmitgliedern des Beschwerdeführers der Asylstatus aberkannt oder das Asylverfahren negativ beschieden wurde und gegen die Verurteilten Rückkehrentscheidung verbunden mit Einreiseverboten ausgesprochen wurden. Auch wenn zwischen den Eltern, den übrigen Geschwistern und dem Beschwerdeführer ein Familienleben angenommen wird, fällt die
2 EMRK gebotene Abwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung derart verwerflicher Verbrechen gegen die sexuelle Integrität und gegen Leib und Leben ein überwiegendes Interesse zukommt.Auch wenn zwischen den Eltern, den übrigen Geschwistern und dem Beschwerdeführer ein Familienleben angenommen wird, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung derart verwerflicher Verbrechen gegen die sexuelle Integrität und gegen Leib und Leben ein überwiegendes Interesse zukommt. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als fünf Jahren rechtmäßig in Österreich auf und weist keine maßgeblichen Merkmale in integrativer Hinsicht auf, wobei zu berücksichtigen ist, dass er knapp über ein Jahr nach seiner Einreise in Untersuchungshaft und später in Strafhaft genommen wurde. Der nunmehr 25-jährige Beschwerdeführer ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach, bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. der Mindestsicherung, lebte bis zur Verhaftung im Haushalt seiner Eltern und spricht nur rudimentär Deutsch. Auch wenn er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, in der Haftanstalt einen Deutschkurs A2 und eine Lehre machen zu wollen, kann daraus keine maßgebliche integrative Verfestigung erkannt werden. Auch wenn es sich bei der begangenen Straftat um seine erste Verurteilung handelt, richtet sich diese gegen das besonders geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung. Der Beschwerdeführer machte zwar im polizeilichen Ermittlungsverfahren zweckdienliche Angaben, versuchte aber im strafgerichtlichen Verfahren seine Tat zu verharmlosen und zeigte sich nicht einsichtig. Selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er noch an, unschuldig zu sein und musste die Einvernahme abgebrochen werden. Weder in der schriftlichen Eingabe zum Parteiengehör, noch im Beschwerdeschriftsatz zeigte sich der Beschwerdeführer reumütig über das von ihm gemeinsam mit sieben weiteren Tätern begangenen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, wobei mehrere Täter mehrfach den Beischlaf mit dem Opfer vollzogen und der Beschwerdeführer selbst nur deshalb keine geschlechtlichen Handlungen am Opfer vornahm, weil es ihm davor "grauste" aufgrund der Tatsache, dass bereits vor ihm mehrere Männer mit dem Opfer Geschlechtsverkehr hatten und der Genitalbereich des Opfers übersäht mit Spermien der Vorgänger war. Die Uneinsichtigkeit und das Gesamtverhalten auch über die rechtskräftige Verurteilung hinaus lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keine Achtung vor den in Österreich durch Gesetz geschützten Rechtsgütern hat. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er nur dreieinhalb Monate später in der Silvesternacht das genannte Verbrechen begangen hat. Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, kann über das Verhalten nach Haftentlassung noch keine Zukunftsprognose abgeleitet werden, zumal der Maßnahmenvollzug noch über fünf Jahre andauern wird. Es überwiegen die öffentlichen Interessen einer Außerlandesbringung gravierend gegenüber jene an einem Verbleib im Bundesgebiet des Beschwerdeführers. 3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.6.1.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.6.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.6.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Wie unter Pkt. 3.
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Über den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot
Z 5 leg. cit. verhängt.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Absatz 3, leg. cit. kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Über den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot
Ziffer 5, leg. cit. verhängt. Bei der Entscheidung, ob und wie ein (befristetes) Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 und 3, erster und vierter Fall StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wobei die tatsächliche Verurteilung die geforderte unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren um das Dreifache übersteigt.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3, erster und vierter Fall StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wobei die tatsächliche Verurteilung die geforderte unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren um das Dreifache übersteigt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, zumal sich die per se besonders schwere Straftat gegen das im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches besonders geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung richtet. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Es wird vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zur nach wie vor bestehenden Gefährdung für die Gemeinschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in Österreich nicht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Dies nicht zuletzt, da für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierenden Gefährlichkeit des Fremden in ein längerfristiges Wohlverhalten maßgeblich ist, sich der Beschwerdeführer aber gegenwärtig noch in Strafhaft befindet und die verbleibende Haftzeit auch noch über fünf Jahre beträgt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu würdigen, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, die er allerdings nur dreieinhalb Monate nach Zuerkennung des Asylstatus beging und bisher nicht ansatzweise bereut. Unter diesen Prämissen ist das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. 3.8. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.8. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Verhängung eines Einreiseverbotes und der Erstellung einer Gefährdungsprognose ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Verhängung eines Einreiseverbotes und der Erstellung einer Gefährdungsprognose ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I412.2220885.2.00
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