RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlL516 2215530-2 SpruchL516 2215530-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ), StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zahl 741819908/190468756, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ), StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zahl 741819908/190468756, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs 2 Z 1 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte mit Bescheid vom 09.05.2019 (I.) dem georgischen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG, § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei, gewährte (IV.) gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ (V.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte mit Bescheid vom 09.05.2019 (römisch eins.) dem georgischen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei, gewährte (römisch vier.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ (römisch fünf.) gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (römisch sechs.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen die Spruchpunkte V (Einreiseverbot) und VI (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch fünf (Einreiseverbot) und römisch sechs (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, führt die im Spruch genannten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Seine Identität steht fest. Er gehört der georgischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an, stammt aus Tiflis, ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Er besuchte 9 Jahre die Schule, 5 Jahre ein Computer College und bestritt in Georgien zuletzt seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten in einem Lager und als Zeitungsauslieferer. Er lebte vor seiner Ausreise in Tiflis zusammen mit seinem Vater, der eine Pension erhält und nebenbei in Tiflis arbeitet. Seine wirtschaftliche Situation war für georgische Verhältnisse normal. Der Beschwerdeführer hat keine Nahebeziehungen zu in Österreich bzw im Schengenraum dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmals im Jahr 2004 einen Asylantrag, reiste anschließend in die Schweiz weiter, von wo er 2005 nach Österreich rücküberstellt wurde. Im Jahr 2006 kehrte er freiwillig nach Georgien zurück. 2008 stellte er in Polen einen Asylantrag, dann einen in der Schweiz, der negativ entschieden wurde. 2009 ging er nach Deutschland, von wo er nach Polen geschickt wurde und von Polen kehrte er nach Georgien zurück. 2010 stellte er in der Schweiz und Deutschland Asylanträge, die negativen entschieden wurde und er wurde wieder nach Polen überstellt. Von 2010 bis 2017 lebte er in Georgien. Im Dezember 2017 stellt er in der Schweiz erneut einen Asylantrag, der negativ entschieden wurde. Anschließend kehrte er freiwillig nach Georgien zurück (AS 31, 133). Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Schweiz verhängtes aufrechtes Einreise- bzw Aufenthaltsverbot für den Schengenraum. Am 04.12.2018 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, GZ L516 2215530-1/4E, abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Jene Entscheidung erwuchs am 18.03.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Am 04.12.2018 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, GZ L516 2215530-1/4E, abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Jene Entscheidung erwuchs am 18.03.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit 30.04.2019 rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2019 gemäß §§ 127, 130 Abs 1
- Fall StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Zeitraum von 10.01.2019 bis 09.02.2019 insgesamt zumindest 13 Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz Berechtigten weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie das umfassende und reumütige Geständnis mildernd berücksichtigt; erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe.1.3 Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit 30.04.2019 rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2019 gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Zeitraum von 10.01.2019 bis 09.02.2019 insgesamt zumindest 13 Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz Berechtigten weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie das umfassende und reumütige Geständnis mildernd berücksichtigt; erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe. Am 26.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 12.05.2019 wurde er per Luftweg nach Georgien abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Die konkreten Beweismittel sind in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem im Original vorgelegten Reisepass im Rahmen des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.
- Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen. (BVwG, 18.03.2019, GZ L516 2215530-1/4E) 2.2 Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Polen (oben 1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2018, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Das Einreise- bzw Aufenthaltsverbot, das von den Schweizer Behörden verhängt wurde, ergibt sich nach Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem. (BVwG, 18.03.2019, GZ L516 2215530-1/4E). Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Bestätigung der am 12.05.2019 erfolgten Abschiebung, welche aus einem hg erstellten Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. 2.
- Die festgestellte Verurteilung sowie deren zugrundeliegender Sachverhalt und die Milderungs- und Erschwernisgründe (oben 1.3) ergeben sich aus der dem Verwaltungsverfahrensakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes (AS 89ff), aus der sich auch die Enthaftung des Beschwerdeführers am 26.04.2019 ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I – Herabsetzung des Einreiseverbotes von sieben auf fünf Jahre (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG)Zu Spruchpunkt römisch eins – Herabsetzung des Einreiseverbotes von sieben auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) 3.
- Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren darauf, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Delikte unmittelbar nach seiner abweisenden Asylentscheidung begangen. Von einer relevanten Zeit des Wohlverhaltens seit Tatbegehung sei noch nicht auszugehen gewesen. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht so ausgeprägt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege nicht das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit (Bescheid, S 40-42).3.
- Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren darauf, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Delikte unmittelbar nach seiner abweisenden Asylentscheidung begangen. Von einer relevanten Zeit des Wohlverhaltens seit Tatbegehung sei noch nicht auszugehen gewesen. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht so ausgeprägt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege nicht das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit (Bescheid, S 40-42). 3.2 Mit der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass das BFA hinsichtlich des Einreiseverbotes keine Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nicht aufgezeigt wird, welche neuen Erkenntnisse die Vernehmung des Beschwerdeführers gebracht hätte, weshalb die Beschwerde mit ihrer pauschalen Rüge die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut (vgl VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105). 3.2 Mit der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass das BFA hinsichtlich des Einreiseverbotes keine Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nicht aufgezeigt wird, welche neuen Erkenntnisse die Vernehmung des Beschwerdeführers gebracht hätte, weshalb die Beschwerde mit ihrer pauschalen Rüge die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut vergleiche VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105). 3.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdevor, dass das BFA keine individuelle Gefährlichkeitsprognose getroffen habe, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht beurteilt habe und die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Dazu ist auszuführen, dass das BFA festhielt, dass es besonders verwerflich ist, dass der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Delikte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum gestellten Asylantrag und zur Erlassung der abweisenden Asylentscheidung des BFA begangen habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer am 04.12.2018 seinen Asylantrag gestellt und er beging zwischen 10.01.2019 und 09.02.2019, somit lediglich binnen eines einzigen Monats im Zusammenwirkung mit anderen Tätern zumindest dreizehn gewerbsmäßige Diebstähle, mit denen er sich mit Waren beträchtlichen Wertes bereicherte und sich so ein fortlaufendes Einkommen verschaffte. Aus den Straftaten des Beschwerdeführers leitete das BFA ab, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Das BFA ging auch nicht davon aus, dass die durch die landesgerichtliche Verurteilung (gesetzlich) indizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers inzwischen weggefallen sein könnte, da die Zeit, in der der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten in Freiheit VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094) unter Beweis stellte, lediglich von seiner Enthaftung am 26.04.2019 bis zu seiner Abschiebung am 12.05.2019, somit lediglich etwa zwei Wochen dauerte. Dem ist die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. 3.4 Die Beschwerde bringt dagegen berechtigt vor, dass das BFA zu Unrecht die vom Landesgericht berücksichtigten Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen habe. So ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er von sich aus zur Klärung des Sachverhaltes vor dem Landesgericht durch sein umfassendes und reumütiges Geständnis maßgeblich beitrug und dass er zuvor unbescholten war. Es ist in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei der Verurteilung des Beschwerdeführers im unteren Drittel blieb (und zudem dem Beschwerdeführer der Großteil seiner Haftstrafe auch bedingt nachgesehen wurde. 3.5 In Anbetracht der vom Landesgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers erweist sich die Herabsetzung des Einreiseverbotes daher von sieben auf fünf Jahre geboten. Anzeichen dafür, dass von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen wäre, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde mit der Beschwerde auch nicht substantiiert vorgebracht. Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum verfügt.Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum verfügt. 3.6 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird.3.6 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird. Zu Spruchpunkt II – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG)Zu Spruchpunkt römisch zwei – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) 3.7 Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG. Demgemäß lässt die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte.3.7 Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Demgemäß lässt die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 zum vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, und der Beschwerdeführer die ihm bereits damals angeordnete unverzügliche Ausreise nicht befolgt hat (zur Durchsetzbarkeit einer solchen bestehenden Rückkehrentscheidung vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 zum vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, und der Beschwerdeführer die ihm bereits damals angeordnete unverzügliche Ausreise nicht befolgt hat (zur Durchsetzbarkeit einer solchen bestehenden Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). 3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.9 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.9 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2215530.2.00