Obsah (17)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 45§ 27§ 31§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlL517 2221441-1 SpruchL517 2221441-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.08.2018-Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX02.08.2018-Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 28.11.2018-Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Dauerzustand 07.12.2018-Parteiengehör 02.01.2019-Stellungnahme der bP 14.01.2019 - Aufforderung zur Befundvorlage 27.02.2019-ergänzende Stellungnahme der bP 17.04.2019-Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens; GdB 30 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel XXXX -Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 02.08.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behindertenrömisch 40 -Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 02.08.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten 26.06.2019-Beschwerde der bP 18.07.2019-Beschwerdevorlage am BVwG 11.11.2019-Aufforderung an die bP zur Übermittlung von im Akt fehlenden Befunden 27.11.2019 - Befundnachreichung 27.12.2019-Befundvorlage neuer Befund vom 02.12.2019 II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei (in Folge "bP") besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.Die beschwerdeführende Partei (in Folge "bP") besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Am 02.08.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministerium, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. "bB").Am 02.08.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministerium, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. "bB"). In der Folge wurde am 28.11.2018 im Auftrag der bB ein orthopädisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (Begutachtung am 14.11.2018) erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: Keine internistischen Vorerkrankungen. Bekannte Hüftdysplasie. Nach Sprunggelenksverletzung 2018 Tinnitus Beschwerden und Gehörsturz, auch Ekzeme an den Händen. 1993 Blinddarm OP 1989, 1995, 1998 Kaiserschnitt Entbindung 2010 Knöchelbruch li. operativ versorgt 01/2018 Trimalleolar Fraktur re. OP01 aus 2018, Trimalleolar Fraktur re. OP Derzeitige Beschwerden: Weiter Schmerzen im re. Sprunggelenk mit Schwellneigung, Ausstrahlung in die Wade Ebenfalls Knieschmerzen mit Ausstrahlung re. lateraler Unterschenkel. Auch am li. Sprunggelenk leichte Belastungsschmerzen Verschlechterung durch die Schonhaltung re. Immer wieder Leistenschmerzen bds. nach Belastungen Ausstrahlung in den Oberschenkel. Immer wieder Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung seitlich in beide Oberschenkel, tiefer Gesäßschmerz bds. Lähmungen im Bein sind nie aufgefallen. Zeitweise schmerzbedingte Auslassphänomene. Gehstrecke ohne Gehhilfen über 1km möglich. Hauptsächlich Einschränkung aufgrund des rechten Sprunggelenkes. Immer wieder Schulterschmerzen bds. Schmerzausstrahlung in den Oberarm bis zum Ellbogen. Nachtschmerzen und Schmerzen bei Überkopfarbeiten. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: 2018 Rehaaufenthalt XXXX . Nach Sprunggelenksverletzung Schulter Infiltration.2018 Rehaaufenthalt römisch 40 . Nach Sprunggelenksverletzung Schulter Infiltration. Medikation: Novalgin, Voltaren, Diclofenac, Xefo bei Bedarf ca. 3-4 Tabletten pro Woche. Mit Bettungseinlagen versorgt. Sprunggelenksbandage. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 30.12.2010 Schlussbericht Unfall XXXX Verplattete Außenknöchel Fraktur li.30.12.2010 Schlussbericht Unfall römisch 40 Verplattete Außenknöchel Fraktur li. 11.06.2018 Rehabericht XXXX : Reizlose Narbe, re. Sprunggelenk mit Überwärmung S 15 0 10°.11.06.2018 Rehabericht römisch 40 : Reizlose Narbe, re. Sprunggelenk mit Überwärmung S 15 0 10°. 24.01.2016 Schlussbericht Unfallchirurgie XXXX : Trimalleolar Fraktur, offen repariert und verplattet. 16.03 Entfernung der Stellschraube.24.01.2016 Schlussbericht Unfallchirurgie römisch 40 : Trimalleolar Fraktur, offen repariert und verplattet. 16.03 Entfernung der Stellschraube. (Richtigstellung: Befund ist vom 24.01.2018) 16.05.2018 Verplattung Wadenbein, Verschraubung Innenknöchel li. Bohrkanal nach Stellschraube. Beginnende Osteochondrose L5/S1. Deckplattenimpression TH12 mit Höhenreduktion um 1/3. Leichte li.-konvexe Skoliose. Verstärkte Küfose im oberen LWS Bereich, leichte re.-konvexe Skoliose. (Anmerkung: liegt im Akt nicht auf. Nachgereichter Befund vom 16.05.2017 nicht inhaltsgleich dort re. Schulter, re. Knie, WS) 06.11.18 Streckhaltung HWS, beginnende Osteochondrose C5/6, keine Spondylarthrose. In der Schrägaufnahme Neuroforamina frei. Mediale Gelenkspaltverschmälerung Knie re. zugespitzte Eminentia intercondylica Femuropatellararthrose. (Anmerkung: Befund nicht im Akt) 18.04.2017 Valgischer Schenkelhals bds. Überdachungsdeffiziet li. > re. Keine Arthrosezeichen. 05.07.2016 MRI li. Schulter: Beginnende Arthrose Schultereckgelenk, leichte Tendinose am Supraspinatus und Supraspinalis, keine Ruptur. 24.06.2014 MRI re. Schulter, beginnende Arthrose Schultereckgelenk, Ödem, leichte Degeneration Rotatorenmanschette ohne Ruptur. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 100/60 Klinischer Status - Fachstatus: Beckengeradstand. WS Beweglichkeit frei. Finger-Bodenabstand 10cm. Leichte li.-konvexe Skoliose LWS. Etwas gesteigerte Lordose mit leicht erhöhtem Tonus. Geringer Rundrücken BWS. An der WS lokal kein Druck- Klopf- und Stauchschmerz. Leichter Hartspann der Trapeziusmuskulatur. Seitneigung HWS 30 0 30° Rotation 60 0 60° Keine Segmentale Einschränkung. Am Schultergürtel keine Atrophien. Schulter Anteversion bds. 165°,Abduktion re. 160° li. 150° Daumenspitze erreicht re. TH7 li. TH6 leicht schmerzhafter Bogen und pos. Impingementzeichen bds. Ellbogen und Handgelenke frei beweglich. An der oberen Extremität keine sensiblen und motorischen Ausfälle. Im Liegen keine Beinlängendifferenz. Trendelenburg bds neg. Hüfte Bewegungsausmaß re. S 0 0 100° F 50 0 30° R 45 0 35°, li. S 0 0 95° F 50 0 30° R 45 0 20°,Beidseits kein Provokationsschmerz. Knie re. leicht verplumt, li. reizlos. Re. S 0 0 140° li. S 0 0 150°, Gelenke bds. bandstabil. Meniskuszeichen neg. Reizlose Narben SPG re. leichte Schwellung S 10 0 35°. li. SPG reizlos S 15 0 50° unteres Sprunggelenk re. leicht eingeschränkt. Keine Sprunggelenks Instabilität bds. Laseguezeichen bds. neg. Keine peripheren Paresen, keine sensiblen Ausfälle an der unteren Extremität. Reflexe seitengleich auslösbar. Umfang: Oberschenkel re 57cm li 56cm Unterschenkel re 43cm li 43cm Derzeit unauffällige Hautverhältnisse. Unterhaltung bei Zimmerlautstärke gut verständlich. Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht verlangsamtes Gangbild mit geringem Hinken re. Kommt mit gewöhnlichen Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Zehenspitzen- und Fersengang ist möglich. Status Psychicus: Pat. örtlich und zeitlich orientiert, regelrechter Gedankenductus. Orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Bewegungseinschränkung und anhaltender Reizzustand nach komplexem Knöchelbruch 01/2018 re.1. Bewegungseinschränkung und anhaltender Reizzustand nach komplexem Knöchelbruch 01 aus 2018, re. Eine Stufe unter oberem RS. Pos.Nr. 02.05.32 30 % 2. Chronisches Schmerzsyndrom Hals- Lendenwirbelsäule. Keilwirbel TH12. Beginnende Chondrosen. Freie WS Beweglichkeit, keine Muskelverspannungen. Radikuläre Ausfälle nicht feststellbar. Oberer RS. Pos.Nr. 02.01.01 20 % 3. Leichte Hüftdysplasie bds. Freie Beweglichkeit. Keine Arthrosezeichen im Röntgen. Unterer RS. Pos.Nr. 02.05.08 20 % 4. Beginnende Arthrose re. Kniegelenk. Geringer Reizzustand. Leichte Bewegungseinschränkung. Radiologisch Arthrosezeichen. Oberer RS. Pos.Nr. 02.05.18 20 % 5. Impingementbeschwerden beider Schultern. Arthrose Schultereckgelenk. Leichte Bewegungseinschränkung. Pos.Nr. 02.06.02 20 % 6. Leichte Bewegungseinschränkung li. Sprunggelenk nach Außenknöchelbruch, kein Reizzustand. Unterer RS. Pos.Nr. 02.05.32 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden sind die Einschränkungen am re. Sprunggelenk (GS1). In Folge der weiteren orthopädischen Leiden Kniegelenk re. Hüftdysplasie, LWS und Schultern verstärken sich die Beschwerden weswegen der GdB um insgesamt eine Stufe angehoben wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Gehörsturz. Hautekzem. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstbegutachtung [X] Dauerzustand Die bP kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial" ..." Am 07.12.2018 wurde der bP Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 02.01.2019 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Bei der Bewertung und voraussichtlichen Entscheidung der bB seien folgende Gesundheitsstörungen, die die bP in ihrem Antrag genannt habe, nicht berücksichtigt bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden. Ad2): Siehe auch vorgelegter fachärztlicher Befund vom 18.04.2018, Dr. XXXX : Flache linksbogige Skoliose. Deutlich verstärkte Lordose lumbosacral. Geringe Spondyloosteochondrose I5/S1, mäßige Spondylose. Deutliche Facettenatrhrosen L3 abwärts. Baastrupathrose L4/L5. Deutlicher Deckenplatteneinbruch mit mäßiger Keilform des zwölften BWK. Ausgeprägte Spondyloosteochondrose Thll/Thl2 mit AbstützosteophytenAd2): Siehe auch vorgelegter fachärztlicher Befund vom 18.04.2018, Dr. römisch 40 : Flache linksbogige Skoliose. Deutlich verstärkte Lordose lumbosacral. Geringe Spondyloosteochondrose I5/S1, mäßige Spondylose. Deutliche Facettenatrhrosen L3 abwärts. Baastrupathrose L4/L5. Deutlicher Deckenplatteneinbruch mit mäßiger Keilform des zwölften BWK. Ausgeprägte Spondyloosteochondrose Thll/Thl2 mit Abstützosteophyten Diese genannten Diagnosen (4/2017) hätten sich weiter ausgebildet und würden zu massiven Beeinträchtigungen im Alltag, sowohl beruflich als auch privat führen.Diese genannten Diagnosen (4 aus 2017,) hätten sich weiter ausgebildet und würden zu massiven Beeinträchtigungen im Alltag, sowohl beruflich als auch privat führen. Neben dem festgehaltenen chronischen Schmerzsyndrom, sei es der bP unmöglich im Zuge ihrer Arbeitsausübung länger als 20 Minuten in aufrechter sitzender Position auf nicht speziell geeigneten Stühlen zu verbringen. Das führe u.a. dazu, dass sie nach ca. 20 Minuten aufstehen müsse und Lockerungsübungen machen sollte. Dies sei im Rahmen ihrer Tätigkeit meistens unangebracht und somit nicht möglich. Haushaltstätigkeiten könne die bP nur noch im beschränkten Ausmaß ohne Hilfe durchführen (z.B. besteigen einer Leiter, tragen von Wäschekörben) Längeres Stehen (mehr als 10 Minuten) sei ihr vorenthalten. In ihrer Freizeit könne sie nur noch sehr kurze Strecken mit dem Fahrrad fahren, weil die Schmerzen im Lendenwirbelbereich, trotz Einnahme von Schmerzmitteln nicht eindämmbar seien. Spaziergänge oder gar Wanderungen seien gänzlich ausgeschlossen (dies allerdings auch in maßgeblichen Zusammenhang mit 1 (Sprunggelenk rechts). Alleine diese Defizite im Bereich der gesamten Wirbelsäule würden zu einer massiven Einschränkung führen, die es der bP unmöglich machen würden, nur annährend die Leistung zu erbringen, die als normaler Alltag zu bezeichnen sei. Ad3): Siehe auch vorgelegter fachärztlicher Befund vom 18.04.2018, Dr. XXXX : RöntgenAd3): Siehe auch vorgelegter fachärztlicher Befund vom 18.04.2018, Dr. römisch 40 : Röntgen Beckenübersicht im Stehen (Rasteraufnahme): Etwa 3 mm höherstehender Beckenkamm links. Mäßig degenerative ISG-Veränderungen. CoxaValga beidseits. Sehr wenig überdachter Hüftkopf beidseits bei flacher dysplastischer Pfanne. Mäßiggradige Coxaathrose rechts, links geringgradig. Kleine fibroostotische Ausziehungen im Verlauf der großen Trocjanteren. Wie aus dem fachärztlichen Befund hervorgehe, seien bereits vor mehr als einem Jahr Arthrosezeichen in der Hüfte erkennbar gewesen. Es dürfe sich somit um eine Fehlbeurteilung im Rahmen der Untersuchung oder Protokollierungsfehler handeln, wenn unter Punkt 3 "keine Arthrosezeichen im Röntgen" seitens des Sachverständigen dokumentiert wurden. Zu Punkt 5, den Schulterbeschwerden, sei anzumerken, dass die mitgebrachten MRT CDs nicht gesichtet worden seien. Begründet worden sei dies mit einer möglichen Nichtlesbarkeit der Befund CDs. Eine Rückfrage beim MRT Institut habe aber ergeben, dass sich auf der CD ein spezielles Leseprogramm befinde, dass bei einem handelsüblichen Computer die Lesbarkeit sicherstelle. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens sei auch bei der Auflistung der Befunddatierungen erkennbar: 24.01.2016- Schlussbericht des Unfallchirurgie XXXX , richtig wohl: 24.01.201824.01.2016- Schlussbericht des Unfallchirurgie römisch 40 , richtig wohl: 24.01.2018 16.05.2018- richtig wohl 16.05.2017 18.04.2017 "..." keine Arthrosezeichen, richtig: Coxarthrose sowohl rechts als auch links erkennbar. Die Einschätzung ihrer gesundheitlichen Situation werde den tatsächlichen Gegebenheiten insgesamt nicht gerecht. So würden die multiplen Erkrankungen zu sehr wesentlichen körperlichen Einschränkungen führen. Das Ausmaß der Behinderung der bP in der Gesamtheit sei somit durch das Gutachten nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Defizite sollten zumindest gesamt betrachtet zu einer Zuordnung zum Kreis der "Begünstigt Behinderten" führen. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde die bP durch die bB dazu aufgefordert, aktuelle Befunde zu den zusätzlich bestehenden Gesundheitsschädigungen vorzulegen. Mit Aktenvermerk vom 15.02.2019 wurde von der bB festgehalten, dass neue Befunde noch vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 25.02.2019, eingelangt am 27.02.2019 gab die bP eine ergänzende Stellungnahme ab und legte folgende Befunde vor: Die bP mache von der Möglichkeit Gebrauch weitere Arztbefunde betreffend ihre Erkrankungen vorzulegen, um die Schwere ihrer Einschränkungen darzustellen. Ergänzend führe sie nachfolgende Erkrankungen an: Rechtes Knie: Chondropathia Patella Grad III. Reizerguss (Befund vom 04.02.2019, Dr. XXXX ) Da es sich um das rechte Knie handle, sei in Zusammenschau mit den massiven Beschwerden des Sprunggelenkes eine sehr starke Beeinträchtigung des rechten Beins gegeben. Insbesondere bei Bewegung sei ein großes Schmerzgeschehen vorhanden. Auch trage die schmerzbedingte Schonung des rechten Beines dazu bei, dass sich die Beschwerden der Wirbelsäule (durch Fehlhaltung) massiv verstärken. Der beim rechten Knie festgestellte Knorpelschaden (deutlich verminderter Knorpelbelag mit Knorpelglatze) betrage bereits Grad III und eine Besserung sei ausgeschlossen. Ein latenter Reizerguss sei vorhanden.Rechtes Knie: Chondropathia Patella Grad römisch drei. Reizerguss (Befund vom 04.02.2019, Dr. römisch 40 ) Da es sich um das rechte Knie handle, sei in Zusammenschau mit den massiven Beschwerden des Sprunggelenkes eine sehr starke Beeinträchtigung des rechten Beins gegeben. Insbesondere bei Bewegung sei ein großes Schmerzgeschehen vorhanden. Auch trage die schmerzbedingte Schonung des rechten Beines dazu bei, dass sich die Beschwerden der Wirbelsäule (durch Fehlhaltung) massiv verstärken. Der beim rechten Knie festgestellte Knorpelschaden (deutlich verminderter Knorpelbelag mit Knorpelglatze) betrage bereits Grad römisch drei und eine Besserung sei ausgeschlossen. Ein latenter Reizerguss sei vorhanden. Lendenwirbelsäule: Verminderte Lordose der LWS und leichte kyphotische Knickbildung in des thorakolumbalen Übergangs bei bekannter, alter Deckenplattenimpression BWK 12 mit ventral betonter Höhenminderung. Multisegmentale Verschmälerungen der Intervertebralräume und mäßige, spondylophytäe Anbauten. Hypertrophie der Ligamenta flava bei Facettengelenksarthrose und multisegmentaler Pelottierung des Thekalsacks von dorsal.(Befund vom 01.02.2019, Dr. XXXX )Lendenwirbelsäule: Verminderte Lordose der LWS und leichte kyphotische Knickbildung in des thorakolumbalen Übergangs bei bekannter, alter Deckenplattenimpression BWK 12 mit ventral betonter Höhenminderung. Multisegmentale Verschmälerungen der Intervertebralräume und mäßige, spondylophytäe Anbauten. Hypertrophie der Ligamenta flava bei Facettengelenksarthrose und multisegmentaler Pelottierung des Thekalsacks von dorsal.(Befund vom 01.02.2019, Dr. römisch 40 ) Die festgestellten Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule würden zu einem Taubheitsgeschehen im linken Oberschenkelbereich führen. Das beeinflusse die Stabilität des linken Beins und verursache weitere Schmerzen im unteren Rückenbereich zusätzlich zu den sehr starken Schmerzen im oberen Rückenbereich. In Zusammenschau aller dargestellten Erkrankungen (siehe Befunde, Stellungnahme und Gutachten) erreiche der körperliche Gesundheitszustand der bP einen Grad der Beeinträchtigung, der das Ausmaß von 50 v.H überschreite. Am 17.04.2019 wurde im Auftrag der bP ein chirurgisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: Z.n. Fract. trimall.dext, Verdacht auf Hörsturz links, Sprunggelenk re., Vorfuß re., LWS, Becken, Kniegelenk re., Schulter li., Arthrosis artic AC sin, Dist omi sin non rec, Schulter re., Cont. col vert. thoracalis et lumbalis, Cont. thoracis utriusque, Coxarthrosis utriusque, Fract. mall. lat. sin.,Vorgutachten 14.11.2018-40 % Berufung-Berücksichtigung neuer Befunde gefordert Derzeitige Beschwerden: in 1. Linie werden Schmerzen im rechten Sprunggelenk nach einer Verletzung angegeben, sie klagt aber auch über Schmerzen im mittleren und unteren Wirbelsäulenbereich vor allem bei Belastung. Die Schmerzen verstärken sich auch im Sitzen. Sie hat einen sitzenden Beruf, und muss oft die Position wechseln. Sie hat Schmerzen in beiden Schultern, in den beiden Kniegelenken, auch im linken Sprunggelenk, seit neuestem auch im linken Oberschenkel nächtlich Taubheitsgefühl. Sie hätte auch Schlafstörungen, sei auch schon gestolpert, sonst werden keine weiteren Angaben im Rahmen des heutigen Gespräches gemacht. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Physiotherapie, Psychotherapie, Schmerztabletten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde bis zum letzten Gutachten eingesehen und berücksichtigt, neuer Befund: 4. Februar 2019-MRT des rechten Kniegelenkes: Chondropathie III der Kniescheibe beschrieben4. Februar 2019-MRT des rechten Kniegelenkes: Chondropathie römisch drei der Kniescheibe beschrieben 1. Februar 2019-MRT der LWS-beschriebene Deckplattenimpression BWK 12 keine psychiatrischen Befunde vorliegend vorgelegter Befund vom 15.4.2019-MRT des linken Kniegelenkes zeigt nach einem Sturz eine geringe Meniskusdegeneration, Chondromalazie bis III retropatellar, Bursitis praepatellaris und infrapatellaris posttraumatischvorgelegter Befund vom 15.4.2019-MRT des linken Kniegelenkes zeigt nach einem Sturz eine geringe Meniskusdegeneration, Chondromalazie bis römisch drei retropatellar, Bursitis praepatellaris und infrapatellaris posttraumatisch Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: sie kommt heute gehend zur Untersuchung, Verhalten können aber ohne Gehhilfe sicher, keine Dyspnoe, Sensorium erhalten Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen über Thoraxniveau Wirbelsäule: soweit konstitutionell beurteilbar gerade, Hohlrundrücken, Paravertebralmuskulatur nicht tastbar, derzeit nicht wesentlich druckempfindlich, auch nicht im lumbalen Verlauf, äußerlich kein wesentlicher Beckenschiefstand erkennbar, Kopfbeweglichkeit in der Endlage eingeschränkt, Jugulumabstand ein QF, nach hinten etwa 25°, zur Seite und Rotation etwa 45°, Finger-Boden-Abstand etwas zögerlich bis 10 cm möglich obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken- und Schürzengriff ohne wesentliches Impingement erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung untere Extremitäten: Auftreibung des rechten Sprunggelenkes nach Fraktur mit bekannten Narben medial bilateral, die Beweglichkeit ist eingeschränkt auf 0/0/20°, links bekannte Narbe lateral mit Einschränkung der Beweglichkeit auf 20/0/45°, und durch Sprunggelenk beidseits etwa 5/0/10°, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Kniegelenke derzeit frei, kein wesentlicher Anpressdruck, Lasèque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten Gesamtmobilität - Gangbild: ausreichend sicher, Verhalten ohne Gehhilfe Status Psychicus: Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten Antrieb: Eventuell leicht depressive Situation-keine Befunde Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Zustand nach schwerer Sprunggelenksverletzung rechts 2018-Fraktur mit operativer Sanierung-Material entfernt Einschätzung entspricht dem klinischen Befund und dem Vorgutachten mit Bewegungseinschränkung Belastungsschmerzen Pos.Nr. 02.05.32 30 % 2. Wirbelsäulendegeneration, Zustand nach alter Impressionsfraktur Th12 marginale Bewegungseinschränkung, kein sensomotorisches Defizit, entspricht der Einschätzung aus dem Vorgutachten Pos.Nr. 02.01.01 20 % 3. Arthrose der Kniescheibe beidseits Berücksichtigung der radiologischen Befunde und der berichteten Belastungsschmerzen Pos.Nr. 02.05.19 20 % 4. Impingement der Schultergelenke keine wesentliche Einschränkung feststellbar, berücksichtigt angegebene Schmerzen Pos.Nr. 02.06.02 20 % 5. Zustand nach Sprunggelenksverletzung links keine wesentliche Bewegungseinschränkung, gute Belastbarkeit Pos.Nr. 02.05.32 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: führendes das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Aufgrund der Geringfügigkeit und der fehlenden Beeinflussung keine Steigerung in den übrigen Positionen Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hüftdysplasie laut Vorgutachten, keine subjektiven Beschwerden, auch radiologisch keine Arthrose beschrieben, psychische Belastung-keine Befunde vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Abstufung wegen fehlender Beeinflussung der übrigen Diagnosen, Wegfall Hüftdysplasie Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Abstufung aufgrund der einzigen Berücksichtigung der führenden Diagnose, Steigerung im Vorgutachten nicht nachvollziehbar [X] Dauerzustand Die bP kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA ..." In der Folge erging am XXXX der den Antrag vom 02.08.2018 abweisende Bescheid der bB.In der Folge erging am römisch 40 der den Antrag vom 02.08.2018 abweisende Bescheid der bB. Dagegen erhob die bP am 26.06.2019 Beschwerde und brachte das Gutachten Dr. XXXX vom 17.04.2019 betreffend zusammengefasst Folgendes vor:Dagegen erhob die bP am 26.06.2019 Beschwerde und brachte das Gutachten Dr. römisch 40 vom 17.04.2019 betreffend zusammengefasst Folgendes vor: Der Gutachter sei während der gesamten Untersuchung sehr herablassend gewesen. Die bP sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand der Untersuchung nur die im Vergleich zum Vorgutachten zu ergänzenden Erkrankungen seien. Auch habe die Untersuchung weniger als die angegebenen 20 Minuten gedauert. Die Rückstufung von 40 % auf 30 % im Vergleich zum Vorgutachten sei damit begründet worden, dass betreffend die Hüftdysplasie keine subjektiven Beschwerden vorliegen würden und radiologische keine Arthrose beschrieben worden wäre. Die bP bringt vor, dass sich der Sachverständige gar nicht mit der Hüftdysplasie auseinandergesetzt habe, neue Röntgenbilder seien nicht angefertigt worden, eingesehen seien nur die neu vorgelegten Befunde worden. Sowohl im Erst- als auch im Zweitgutachten seien nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden und würde bei der bP jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 18.07.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 11.11.2019 wurde die bP zur Übermittlung von im Akt fehlenden Befunden aufgefordert. Am 18.11.2019 wurden Teile der Befunde vorgelegt. Am 27.12.2019 wurde von der bP ein neuer Befund vom 02.12.2019 Dr. XXXX MRT Sprunggelenk rechts vorgelegt. In diesem Befund wird bei einem Zustand nach komplexer Sprunggelenksfraktur mit Osteosynthese medial und lateral sowie Stellschraubeneinbringung - Zustand nach Metallentfernung und persistierende Beschwerden Folgendes festgestellt:Am 27.12.2019 wurde von der bP ein neuer Befund vom 02.12.2019 Dr. römisch 40 MRT Sprunggelenk rechts vorgelegt. In diesem Befund wird bei einem Zustand nach komplexer Sprunggelenksfraktur mit Osteosynthese medial und lateral sowie Stellschraubeneinbringung - Zustand nach Metallentfernung und persistierende Beschwerden Folgendes festgestellt: Keine frische Bandläsion. Die Syndesmose ohne komplette Kontinuitätsunterbrechung. Geringes subchondrales Ödem in der distalen Tibia dorsal, am ehesten residuell zu werten DD beginnende, posttraumatische Arthrose. Bei vermehrter Flüssigkeit entlang des Ligamentum fibulotalare posterius auch einen posttraumatisch bedinggtes, dorsales Impingement nicht auszuschließen. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77) Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Gegenständlich liegt ein orthopädisches Erstgutachten vom 28.11.2018 vor. Aufgrund der von der bP eingebrachten Stellungnahme vom 02.01.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27.02.2019 (mit Vorlage neuer Befunde) wurde von der bB ein weiteres, chirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die bP brachte auf das Relevante zusammengefasst in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf den fachärztlichen Befund Dr. XXXX vor, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sehr wohl Arthrosezeichen an der Hüfte bestehen.Die bP brachte auf das Relevante zusammengefasst in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf den fachärztlichen Befund Dr. römisch 40 vor, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sehr wohl Arthrosezeichen an der Hüfte bestehen. Der gegenständliche Befund vom 18.04.2018 stellt nach erfolgtem Becken Röntgen Folgendes fest: Coxa Valga bds., sehr wenig überdachter Hüftkopf bds. bei flacher dysplastischer Pfanne. Mäßiggradige Coxarthrose rechts, links geringgradig. Kleine fibroostotische Ausziehungen im Verlauf der großen Trochanteren. Die Aussagen des Sachverständigen erwiesen sich diesbezüglich daher als unrichtig. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 27.02.2019 wurden von der bP neue Funktionseinschränkungen behauptet. Belegbar durch den Befund Dr. XXXX vom 04.02.2019 besteht bei der bP demnach das rechte Knie betreffend eine Chondropathia Patella Grad III / Reizerguss.Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 27.02.2019 wurden von der bP neue Funktionseinschränkungen behauptet. Belegbar durch den Befund Dr. römisch 40 vom 04.02.2019 besteht bei der bP demnach das rechte Knie betreffend eine Chondropathia Patella Grad römisch drei / Reizerguss. In weiterer Folge wurde von der bB ein chirurgisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses Sachverständigengutachten vom 17.04.2019 erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht schlüssig und nachvollziehbar und erfüllt nach Würdigung des erkennenden Gerichts nicht die Anforderungen an ein ärztliches Sachverständigengutachten. Zwar wurde im Gutachten, entsprechend der Stellungnahme und dem vorgelegten Befund, nunmehr die Funktionseinschränkung beider Knie - wenn auch prozentuell gleichbleibend berücksichtigt, aber erfolgte die Einschätzung bzw. Nichteinschätzung betreffend der bei der bP bestehenden Hüftdysplasie nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zum Vorgutachten wird auf diese bei der Beurteilung bestehender Funktionseinschränkungen zur Gänze verzichtet. Der Sachverständige führte begründend aus, dass subjektive Schmerzen nicht gegeben seien und auch radiologisch keine Arthrose beschrieben werde. Das von der bB zur Entscheidungsfindung herangezogene chirurgische Sachverständigengutachten vom 17.04.2019 erwies sich im Hinblick auf die Vollständigkeit der bei der bP vorliegenden Leiden und deren schlüssigen Einschätzung als mangelhaft. Eine Untersuchung der Hüfte im Rahmen der Erhebung des klinischen Fachstatus konnte nicht nachgewiesen werden. Soweit der Sachverständige zudem ausführt, betreffend die Hüfte würden bei der bP keine subjektiven Beschwerden vorliegen, und sei diese bei der Gesamtbeurteilung daher nicht zu berücksichtigen, kann dem entgegengehalten werden, dass eine nachweislich bestehende Hüftdysplasie mit bestehenden mäßiggradigen und geringgradigen Arthrosezeichen jedenfalls im Rahmen einer wechselseitigen Beeinflussung der Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen gewesen wäre. Insbesondere, da bei der bP hinsichtlich des führenden Leidens (rechtes Sprunggelenk) zusätzlich noch Funktionseinschränkung des rechten Knies und der Wirbelsäule bestehen. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten vom 17.04.2019 nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten vom 17.04.2019 nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 17.04.2019 nicht zur Kenntnis gebracht. Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde, ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde, ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und werden im Hinblick auf die im Gutachten nicht vorgenommene Berücksichtung der nachweislich bestehenden Hüftdysplasie sowie der wechselseitigen Beeinflussung, weitere Ermittlungsschritte zu setzten sein. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Im weiteren Verfahren wird ein neues Sachverständigengutachten einzuholen sein und der am 27.12.2019 von der bP neu vorgelegt Befund MRT Sprunggelenk rechts vom 02.12.2019 mit zu berücksichtigen sein. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 2Abs. 4 BEinst
G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 BEinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 27Abs. 1a BEinst
G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das gegenständliche Sachverständigengutachten erscheint im Hinblick auf die Beurteilung wechselseitiger Beeinflussungen der Funktionseinschränkungen als unvollständig bzw. nicht glaubwürdig. Eine klinische Untersuchung der Hüfte wurde nicht vorgenommen. Eine Steigerung des führenden Leidens (Sprunggelenk rechts) eingeschätzt mit 30 % bei wechselseitiger Beeinflussung durch die übrigen, dieselbe Körperseite betreffenden Leiden (Knie, Hüfte, Wirbelsäule) ist nicht völlig ausgeschlossen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuweisen. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen:Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen: Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2. Ausgenommen vom Verbot
§ 1
sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot
Paragraph eins, sind Betretungen,
- die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
- die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
- die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
- die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
- wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. [...] Artikel 16 § 3
- COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
- COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes [...] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
- Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. [...] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. [...] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Nach § 1 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des
- COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
- COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung
§ 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 - Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung
Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, - Artikel 16, des
- COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich - wie bereits näher ausgeführt - aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 - Art. 16
- COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich - wie bereits näher ausgeführt - aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, - Artikel 16,
- COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt zwar als ergänzungsbedürftig dar, da aber die Entscheidung der bB auf Grundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die bB zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung der beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben.Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt zwar als ergänzungsbedürftig dar, da aber die Entscheidung der bB auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und an die bB zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung der beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend Einstufung bzw. Feststellung des Grades der Behinderung erfuhren keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221441.1.00