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{'item': 'L517 2226609-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 42§ 43§ 47§ 3§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlL517 2226609-1 SpruchL517 2226609-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.12.2018- Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO und gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX05.12.2018- Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO und gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 27.02.2019-Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 04.03.2019-Parteiengehör XXXX -Bescheid, Abweisung UZMrömisch 40 -Bescheid, Abweisung UZM 23.05.2019-Beschwerde der bP 18.07.2019-Befundnachreichung 24.10.2019-Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 05.12.2019-Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens; Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 09.12.2019-Gesamtbeurteilung, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 13.12.2019-Beschwerdevorlage am BVwG 20.12.2019-Parteiengehör - keine Stellungnahme II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei (in Folge "bP") ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und besitzt seit 2011 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.Die beschwerdeführende Partei (in Folge "bP") ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und besitzt seit 2011 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 05.12.2018 stellte die bP beim Sozialministerium, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO sowie gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Am 05.12.2018 stellte die bP beim Sozialministerium, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO sowie gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag wurden folgende Befunde vorgelegt: Arztbrief KH XXXX vom 27.03.2018 übergeleitetes Vorhofflattern, Verdacht auf KHK, Carotis Makroangiopathie bds., Kurzarztbrief KH XXXX vom 29.05.2018 Hypästhesie Gesicht und rechte untere Extremität, axonal betonte Polyneuropathie, V.a. myofasziales Überlastungssyndrom, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, mittelgradiges OSAS, Vorläufiger Arztbrief XXXX vom 24.05.2018 Koronarangiographie, Aortenklappenstenose Grad I, internistischer Befundbericht Dr. XXXX vom 31.08.2018, Lungenfachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom 09.11.2018Mit dem Antrag wurden folgende Befunde vorgelegt: Arztbrief KH römisch 40 vom 27.03.2018 übergeleitetes Vorhofflattern, Verdacht auf KHK, Carotis Makroangiopathie bds., Kurzarztbrief KH römisch 40 vom 29.05.2018 Hypästhesie Gesicht und rechte untere Extremität, axonal betonte Polyneuropathie, römisch fünf.a. myofasziales Überlastungssyndrom, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, mittelgradiges OSAS, Vorläufiger Arztbrief römisch 40 vom 24.05.2018 Koronarangiographie, Aortenklappenstenose Grad römisch eins, internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 31.08.2018, Lungenfachärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 vom 09.11.2018 In der Folge wurde am 27.02.2019 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Im Hinblick auf die hier gegenständlich relevante Beurteilung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" weist das Gutachten folgenden Inhalt auf: "... Anamnese: Es wurde in alle Befunde eingesehen. VGA 2011 50 %, seit ca. 2002 Diabetes mellitus II mit Tabletten eingestellt. 2015/8 Melanomentfernung re Schulter, 2018 Vorhofflattern, 2015 Cardioversion elektro und 2018 medikamentös, 2015 Coronarangiographie - LAD 40 % Stenose, diffuse SkleroseEs wurde in alle Befunde eingesehen. VGA 2011 50 %, seit ca. 2002 Diabetes mellitus römisch zwei mit Tabletten eingestellt. 2015/8 Melanomentfernung re Schulter, 2018 Vorhofflattern, 2015 Cardioversion elektro und 2018 medikamentös, 2015 Coronarangiographie - LAD 40 % Stenose, diffuse Sklerose Derzeitige Beschwerden: Kann nicht weit gehen. Wenn er schwer trägt hört er sein Herz schlagen. Wegen Fersensporn kann er nicht weit gehen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Gastrozol, Ebrantil, Ascalan, Anoro, Amelior, Sedacoron, Vipdomet, Xarelto Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018-03-21 LKH XXXX , Int: 2:1-übergeleitetes Vorhofflattern- OAK mit Xarelto Spontane Konversion unter Sedacoron-Therapie Zustand nach medikamentöser Kardioversion bei paroxysmalem Vorhofflattern Verdacht auf KHK elektive CAG am 22.5.2018 im KH XXXX CAVK-Carotis-Makroangiopathie beidseits Mittegradige OSAS Zustand nach chronischem Nikotinabusus Zustand nach Melanom-Exzision im Bereich der rechten Scapula: Aortenklappenstenose Grad I 20152018-03-21 LKH römisch 40 , Int: 2:1-übergeleitetes Vorhofflattern- OAK mit Xarelto Spontane Konversion unter Sedacoron-Therapie Zustand nach medikamentöser Kardioversion bei paroxysmalem Vorhofflattern Verdacht auf KHK elektive CAG am 22.5.2018 im KH römisch 40 CAVK-Carotis-Makroangiopathie beidseits Mittegradige OSAS Zustand nach chronischem Nikotinabusus Zustand nach Melanom-Exzision im Bereich der rechten Scapula: Aortenklappenstenose Grad römisch eins 2015 2018-11-09 Dr. XXXX , Lunge, XXXX : Exazerbation bei COPDII, NikotinKarenzseit2011, zuvor ca. 50 packyears, Adipositas2018-11-09 Dr. römisch 40 , Lunge, römisch 40 : Exazerbation bei COPDII, NikotinKarenzseit2011, zuvor ca. 50 packyears, Adipositas Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipositas permagna Größe: 174,00 cm Gewicht: 126,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status - Fachstatus: Caput und Collum o.B. Haut- und Schleimhäute ausreichend durchblutet. Cor: reine, rh HT, 69/min, normale Herzgrenzen Pulmo: VA, normaler KS, Basen gut verschieblich Abdomen: weit über Thoraxniveau, Hepar am Rippenbogen, keine pathologischen Resistenzen pp, normale Bauchdeckenreflexe, normale Darmgeräusche. Beine: geringe Varizen, keine Ödeme. Pulse pp, Lipomatose Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild. Fersen- und Spitzengang bds. normal. Einbeinstand und Hocke durchführbar. WS: FBA 10cm, Rückwärtsneigen 1/3 eingeschränkt, Seitneigen und Drehung endlagig eingeschränkt. Grobneurologisch unauffällig. Lasegue bds. neg. Es werden Gefühlstörungen in den Füßen angegeben. HWS: frei beweglich Hüftgelenke: Beugung bds. über 90°, Abspreizen 45°, Rotation endlagig gehemmt Knie: bds. 0-0-130° Sprunggelenke bds. frei beweglich Druckschmerz in den Fersen plantar Schultergelenke bds. bis 170° beweglich Ellbogen- und Handgelenke bds. frei beweglich Funktionsgriffe durchführbar. Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert. Konzentration, Stimmung und Antrieb unauffällig, gute Gedächtnislage. Emotionen situationsgerecht, soziale Funktion aufrecht. Logische Denkabläufe. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Rhythmusstörungen, Zustand nach Cardioversion 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II.Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei. 4 Hypertonie 5 Zustand nach Melanom, Lipomatose 6 Diabetische Neuropathie 7 Gefühlstörung im Medianusgebiet rechts 8 Wirbelsäulenbeschwerden 9 Geringe Funktionseinschränkung beide Hüftgelenke 10 Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades rechts 11 Funktionseinschränkung geringen Grades links 12 Fettleber 13 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herz- und Lungenerkrankung neu. [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der axionalen Neuropathie, der Lungen- und Herzerkrankung kann eine kurze Wegstrecke über 400m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist ohne fremde Hilfe unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede möglich. Es konnte auch keine Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, Sitzplatzsuche und Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt. Haltegriffe können benützt werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke über 400m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist ohne fremde Hilfe unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede möglich. Es konnte auch keine Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden. Dies inbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, Sitzplatzsuche und Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt. Haltegriffe können benützt werden. Die Einschränkung beim Gehen ist durch das massive Übergewicht und Fersensporn bedingt. ..." Am 04.03.2019 übermittelte die bB der bP das Sachverständigengutachten vom 27.02.2019 zur Kenntnis- und Stellungnahme. Eine Stellungnahme seitens der bP blieb aus. Am XXXX erging der den Antrag auf Vornahme der Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisende Bescheid.Am römisch 40 erging der den Antrag auf Vornahme der Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisende Bescheid. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 21.05.2019 (eingelangt am 23.05.2019) fristgerecht Beschwerde und brachte inhaltlich zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe im Rahmen der stattgefundenen Untersuchung darauf hingewiesen, dass sie betreffend Beine, Herz und Lunge (Atemnot) große Beschwerden habe. Die Beschwerden seien Folgen der 20-jährigen Tätigkeit in der Lackiererei. Die bP habe der Sachverständigen mitgeteilt, dass sie nicht mehr als 40 bis 50 Meter aus eigener Kraft bewältigen könne. Es sei nicht richtig, dass die bP wie im Gutachten angegeben, Strecken von mehr als 400 Meter zurücklegen könne. Eventuell handle es sich hierbei auch um ein Missverständnis, da die bP der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sei und keinen Dolmetscher dabeigehabt habe. Zudem seien die bestehenden Herzbeschwerden nicht richtig im Gutachten berücksichtigt worden. 2015 sei eine Kardioversion durchgeführt worden und im Jahr 2018 sei beidseitig eine Carotis-Makroangiepathie festgestellt worden. Ebenfalls nicht richtig eingestuft worden seien die von der bP täglich einzunehmenden Medikamente. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine aktuelle Medikamentenliste vom 19.02.2019 bestätigt durch Dr. Heiserer. Weitere Befunde betreffend Blutgefäße in den Beinen, Fersensporn, Lunge, Herz und Prostata könne die bP auf Verlangen vorlegen. Am 18.07.2019 wurden von der bP zusätzliche Befunde vorgelegt. Internistischer Befundbericht Dr. XXXX vom 31.08.2018 und 23.05.2018, Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX vom 09.11.2018 Exazerbation COPD II, chirurgischer Ambulanzbefund LKH XXXX vom 22.05.2019 (teils unleserlich) PAVK, diabetischer Makroangiopathie, Röntgenbefund Fuß beidseits vom 22.05.2019 Überlastungszeichen Tube calcaneus bds., Fersenspornbildung, geringe Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, Arteriosklerosekalk, Arterielle Farbduplexsonographie der unteren Extremitäten beidseits vom 22.05.2019 Makroangiopathie mit längerstreckigen exzentrischen Plaques, vor allem der rechten AFC derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz, Befund Dr. XXXX vom 27.05.2019 Fersensporn, MRA Becken/Bein Dr. XXXX vom 12.07.2019 PAVK vom Unterschenkeltyp. beginnend.Am 18.07.2019 wurden von der bP zusätzliche Befunde vorgelegt. Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 31.08.2018 und 23.05.2018, Lungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 09.11.2018 Exazerbation COPD römisch zwei, chirurgischer Ambulanzbefund LKH römisch 40 vom 22.05.2019 (teils unleserlich) PAVK, diabetischer Makroangiopathie, Röntgenbefund Fuß beidseits vom 22.05.2019 Überlastungszeichen Tube calcaneus bds., Fersenspornbildung, geringe Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, Arteriosklerosekalk, Arterielle Farbduplexsonographie der unteren Extremitäten beidseits vom 22.05.2019 Makroangiopathie mit längerstreckigen exzentrischen Plaques, vor allem der rechten AFC derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz, Befund Dr. römisch 40 vom 27.05.2019 Fersensporn, MRA Becken/Bein Dr. römisch 40 vom 12.07.2019 PAVK vom Unterschenkeltyp. beginnend. In der Folge wurde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens am 24.10.2018 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein weiters allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Im Gutachten wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist im Wesentlichen nachfolgenden Inhalt auf: "... Anamnese: Vorgutachten 2/2019 ÖVM möglich;Vorgutachten 2 aus 2019, ÖVM möglich; jetzt wiederum Ansuchen wegen Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; Vorgutachten 2011 50%; orthopädische Leiden - siehe FA Gutachten; 2002 DM II, Polyneuropathie Füße COPD Grad II2002 DM römisch zwei, Polyneuropathie Füße COPD Grad römisch zwei Hypertonie, diffuse Koronarsklerose, 6/2019: paroxysmales Vorhofflimmern, leichtgradige Aorteninsuffizienz, Extrasystole, Dilatation linker Vorhof 2015 Melanom Schulter entfernt Schlafapnoesyndrom pAVK vom Unterschenkeltyp beidseits ohne höhergradige hämodynamische Relevanz Derzeitige Beschwerden: Der Blutzucker ist ca. 145 nüchtern, der Blutdruck 135/70, mit täglich einem Asthmaspray Auskommen, bei Bedarf ein zweiter Spray, schläft jetzt ohne Maske; Bei Polyneuropathie Gefühlsstörung Unterschenkel beidseits, Kribbeln der Fußsohlen; Die Durchblutung der Beine derzeit ausreichend, er hat das Gefühl kalter Füße, sind aber warm, fallweise leichte Beinschwellung, derzeit keine Operation notwendig; Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Jardiance, Ebrantil, Ascalan, Anoro, Amelior, Sedacoron, Vipdomet, Xarelto, Atorvastatin, bei Bedarf Berodual. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 2011, 2/2019 6/2019 Internist: paroxysmales Vorhofflimmern, Extrasystole, Dilatation linker Vorhof 7/2019 Röntgen: keine Stenose beidseits AFS, AFC, poplitea, periphere Stenose A. tibialis anterior beidseits6 aus 2019, Internist: paroxysmales Vorhofflimmern, Extrasystole, Dilatation linker Vorhof 7 aus 2019, Röntgen: keine Stenose beidseits AFS, AFC, poplitea, periphere Stenose A. tibialis anterior beidseits 5/2019 KH XXXX : pAVK vom Unterschenkeltyp beidseits ohne höhergradige hämodynamische Relevanz5 aus 2019, KH römisch 40 : pAVK vom Unterschenkeltyp beidseits ohne höhergradige hämodynamische Relevanz Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 135/70, Blutzucker ca. 145 Klinischer Status - Fachstatus: Sehen ausreichend mit Brille, ausreichendes Hören, fährt Auto Herz: Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, weniger belastbar Lunge: diskrete feuchte Rasselgeräusche, morgens Schleimauswurf, keine Dyspnoe bei der Untersuchung Abdomen: weit über Thoraxniveau diverse Lipome Extremitäten, kaum sichtbare Narbe rechter Schulterbereich dorsal nach Melanom-Entfernung WIRBELSÄULE, GROSSE GELENKE - siehe Facharztgutachten beide Beine und Füße sind warm, rechts geringes Ödem Kribbeln Fußsohlen angegeben, weniger Gefühl Unterschenkel beidseits angegeben keine Lähmungen Gesamtmobilität - Gangbild: siehe Facharztgutachten Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mäßige Durchblutungsstörung Beine, derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz 2 Diabetes mellitus 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad IIChronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad römisch zwei 4 Bluthochdruck 5 Mäßige Herzschwäche, wiederholtes Vorhofflimmern, Vergrößerung linker Vorhof, leichte Aortenklappeninsuffizienz, diffuse Koronarsklerose (Verkalkung Herzkranzgefäße) 6 Schlafapnoesyndrom, schläft ohne Maske Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: neu hinzugekommen: Durchblutungsstörung Beine, mäßige Herzschwäche (ohne Krankheitswert: Fettleber, Lipomatose, keine Gefühlsstörung Hände festgestellt) [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? allgemeinmedizinisch: es besteht eine Durchblutungsstörung der Beine laut Facharztbefund ohne höhergradige hämodynamische Relevanz bei peripheren Verschlüssen der Wadengefäße, zusätzlich mäßige Herzschwäche und Gefühlsstörung der Unterschenkel und Füße bei Polyneuropathie, keine Lähmungen, keine hochgradigen Herz- oder Luftbeschwerden, kein mobiler Sauerstoff - allgemeinmedizinisch ist eine kurze Wegstrecke möglich (300 - 400 m), er kann Stufen steigen, sich an Haltegriffen und Handläufen anhalten, der sichere Transport ist möglich Weiteres siehe orthopädisches Facharztgutachten 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: allgemeinmedizinisch ist eine kurze Wegstrecke möglich (300 - 400 m), er kann Stufen steigen, sich an Haltegriffen und Handläufen anhalten, der sichere Transport ist möglich ..." Das zusätzlich nach der Einschätzungsverordnung erstellte orthopädische Gutachten vom 05.12.2019 weist zusammengefasst im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: "... Anamnese: Geklärt werden soll die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Letztgutachten 2011, GdB 50 vH - Gegen das Gutachten vom 27.2.2019 wurde Einspruch erhoben. Operationen bisher: 2018 Melanomentfernung rechte Schulter 2015 Cardioversion elektro 2018 Coronarangiographie Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen in beiden Sprunggelenken, meine Füße sind immer kalt und ich werde schnell müde. Das liegt an den Arterien. Ich kann keine längeren Strecken gehen, da muss ich meine Beine massieren und in die Hocke gehen. Meine Hüften sind schlecht, mehr die linke als die rechte. Außerdem Probleme von der linken Schulter. Probleme mit der Hals- und Lendenwirbelsäule. Seit der Melanomoperation habe ich Wetterschmerzen in der rechten Schulter, so als ob mir die Schulter abfallen würde. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Yardiance, Amelior, Vipomed, Eprantil, Atorvastatin, Ascalan, Sedacoron, Anoro, Xarelto Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. Hingsamer vom 27.5.2019 - Verdacht auf Fersensporn rechts, dekompensierter Senk-Spreizfuß mit Metatarsalgie MRA Becken Bein bds. vom 12.7.2019 - Ergebnis: PAVK vom Unterschenkeltyp beginnend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 118,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: 62jähriger Mann HWS: Rotation: 60 - 0 - 60° in Reklination 20° bds. Obere Extremität: Linke Schulter: Außenrotation: 50 - 0 - 60° Anteversion: 150° Abduktion: 140° endlagig schmerzhaftig Rechte Schulter: Außenrotation: 60 - 0 - 70° Anteversion: 150° Abduktion: 150° Ellbogen: Extension-Flexion: 0 - 0 - 140° Rechtes Handgelenk: keine Schwellung, keine Entzündungszeichen, DorsalextensionPalmarflexion: 20 - 0 - 10° Linkes Handgelenk: ohne Entzündungszeichen, 40 - 0 - 50° Fingergelenke: altersgemäß unauffällig BWS: Rotation: 50° LWS: kein Beckenschiefstand, keine Skoliose, Fingerkuppen-Bodenabstand: 30 cm, Schober: 10-11 Seitwärtsneigen wird nicht in der LWS durchgeführt. Untere Extremität: Hüften bds.: Extension-Flexion: 0 - 100° Innen-Außenrotation: 5 - 0 - 15° Abduktion: 30° endlagig schmerzhaftig Lasegue bds. neg. Kniegelenke: ohne Entzündungszeichen, Extension-Flexion: 0 - 0 - 130° Band stabil Sprunggelenke: ohne Entzündungszeichen, Dorsalextension-Plantarflexion: 10 - 0 - 30° unteres Sprunggelenk seitengleich Gesamtmobilität - Gangbild Schonhaltung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 2 Gefühlsstörung im Medianusgebiet rechts 3 Funktionsstörung beide Hüftgelenke 4 Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk 5 Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: orthopädischerseits unverändert [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Hüft- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber aus orthopädischer Sicht, zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? derzeit nicht Gutachterliche Stellungnahme: Aus orthopädischer Sicht liegen keine Befunde vor, die eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m einschränken würden oder das sichere Ein- oder Aussteigen sowie die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich machen wurden. Klinisch zeigt sich eine degenerativ veränderte Wirbelsäule sowie altersgemäße Einschränkungen im Bereich der Schulter und der Hüftgelenke ohne wesentliche Entzündungszeichen. ..." Am 09.12.2019 erfolgte die Gesamtbeurteilung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen und wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. "... Auflistung der Diagnosen 1. Mäßige Durchblutungsstörung Beine, derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz 2. Diabetes mellitus 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad III3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad römisch drei 4. Bluthochdruck 5. Mäßige Herzschwäche, wiederholtes Vorhofflimmern, Vergrößerung linker Vorhof, leichte Aortenklappeninsuffizienz, diffuse Koronarsklerose (Verkalkung Herzkranzgefäße) 6. Schlafapnoesyndrom, schläft ohne Maske 7. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 8. Gefühlsstörung im Medianusgebiet rechts 9. Funktionsstörung beide Hüften 10. Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk 11. Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: allgemeinmedizinisch neu hinzugekommen: Durchblutungsstörung Beine, mäßige Herzschwäche (ohne Krankheitswert: Fettleber, Lipomatose, keine Gefühlsstörung Hände festgestellt) orthopädischerseits unverändert [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? allgemeinmedizinisch: es besteht eine Durchblutungsstörung der Beine laut Facharztbefund ohne höhergradige hämodynamische Relevanz bei peripheren Verschlüssen der Wadengefäße, zusätzlich mäßige Herzschwäche und Gefühlsstörung der Unterschenkel und Füße bei Polyneuropathie, keine Lähmungen, keine hochgradigen Herz- oder Luftbeschwerden, kein mobiler Sauerstoff - allgemeinmedizinisch ist eine kurze Wegstrecke möglich (300 - 400 m), er kann Stufen steigen, sich an Haltegriffen und Handläufen anhalten, der sichere Transport ist möglich; orthopädisch: Das Hüft- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke ( 300- 400m ) kann aber aus orthopädischer Sicht, zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: allgemeinmedizinisch ist eine kurze Wegstrecke möglich (300 - 400 m), er kann Stufen steigen, sich an Haltegriffen und Handläufen anhalten, der sichere Transport ist möglich; Aus orthopädischer Sicht liegen keine Befunde vor, die eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m einschränken würden oder das sichere Ein- oder Aussteigen sowie die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich machen wurden. Klinisch zeigt sich eine degenerativ veränderte Wirbelsäule sowie altersgemäße Einschränkungen im Bereich der Schulter und der Hüftgelenke ohne wesentliche Entzündungszeichen. ..." Am 13.12.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Datum vom 20.12.2019 erging das Parteiengehör an die bP und wurden ihr die Gutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der bP erfolgte bis dato nicht. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Insofern kommt es - auf das VwGH Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 verweisend - bei der Beurteilung der "Zumutbarkeit" nur auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen an sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch auf die tatsächlich gegebene Infrastruktur. Im gegenständlichen Verfahren wurden von der bB insgesamt zwei allgemeinmedizinische und ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt, mit jeweils demselben Ergebnis - der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusammengefasst bestehen bei der bP mehrere Funktionseinschränkungen sowohl den Bewegungsapparat betreffend als auch internistische und kardiologische. Sämtliche Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen aber als nicht "höhergradig" bzw. nur als "mäßig" eingestuft. In der Gesamtbeurteilung vom 09.12.2019 spiegeln sich alle von der bP in der Beschwerde behaupteten und durch Befunde belegbaren Funktionseinschränkungen und Gesundheitsschädigungen wieder. Demnach liegen bei der bP folgende Leiden vor: Mäßige Durchblutungsstörung der Beine derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz, Diabetes mellitus, chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad II, Bluthochdruck, mäßige Herzschwäche, wiederholtes Vorhofflimmern, Vergrößerung linker Vorhof, leichte Aortenklappeninsuffizienz, diffuse Koronarsklerose (Verkalkung Herzkranzgefäße), Schlafapnoesyndrom, schläft ohne Maske, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Gefühlsstörung im Medianusgebiet rechts, Funktionsstörung beider Hüftgelenke, Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk, Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk.Mäßige Durchblutungsstörung der Beine derzeit ohne höhergradige hämodynamische Relevanz, Diabetes mellitus, chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad römisch zwei, Bluthochdruck, mäßige Herzschwäche, wiederholtes Vorhofflimmern, Vergrößerung linker Vorhof, leichte Aortenklappeninsuffizienz, diffuse Koronarsklerose (Verkalkung Herzkranzgefäße), Schlafapnoesyndrom, schläft ohne Maske, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Gefühlsstörung im Medianusgebiet rechts, Funktionsstörung beider Hüftgelenke, Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk, Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk. Eine eingeschränkte Gehstrecke von 50 Metern wie von der bP selbst behauptet, konnte in keinem der vorliegenden Gutachten objektiviert werden. Für diese Feststellung unerheblich ist auch ob etwaige Sprachprobleme bestanden, da einem Sachverständigen verschiedene Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen um den klinischen Zustand festzustellen. Soweit im Befund LKH XXXX vom 22.05.2019 eine Gehleistung von lediglich 50 Metern angeführt wird, kann diesbezüglich festgehalten werden, dass auch im Befund nur die subjektiven Angaben der bP wiedergegeben werden. Bezüglich des in der Beschwerde aufgelisteten Prostataproblems findet sich in den vorgelegten Befunden keine dementsprechende Diagnose, auch wurde von der bP nicht ausgeführt, inwieweit sich dieses auf die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auswirken würde.Eine eingeschränkte Gehstrecke von 50 Metern wie von der bP selbst behauptet, konnte in keinem der vorliegenden Gutachten objektiviert werden. Für diese Feststellung unerheblich ist auch ob etwaige Sprachprobleme bestanden, da einem Sachverständigen verschiedene Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen um den klinischen Zustand festzustellen. Soweit im Befund LKH römisch 40 vom 22.05.2019 eine Gehleistung von lediglich 50 Metern angeführt wird, kann diesbezüglich festgehalten werden, dass auch im Befund nur die subjektiven Angaben der bP wiedergegeben werden. Bezüglich des in der Beschwerde aufgelisteten Prostataproblems findet sich in den vorgelegten Befunden keine dementsprechende Diagnose, auch wurde von der bP nicht ausgeführt, inwieweit sich dieses auf die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auswirken würde. Auf Grundlage der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren zuletzt eingeholten Gutachten eines Allgemeinmediziners und eines Orthopäden stellt sich der derzeitige Zustand der bP derart dar, dass zwar potentielle, die Mobilität einschränkende Funktionseinschränkungen bei der bP vorliegen, jedoch nicht in einer die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gerade zu verunmöglichten Art und Weise. Weder die Einschränkungen der oberen Extremitäten (Handgelenk, Schulter) noch die der unteren Extremitäten (Hüften) und der Wirbelsäule lassen das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 300 - 400 Meter, das Ein- und Aussteigen oder die sichere Beförderung im Verkehrsmittel (mit Festhalten an Griffen und Stangen) nicht zu. Die befundeten Einschränkungen eines Fersensporn rechts und einer beginnenden geringen Arthrose beidseits in den oberen und unteren Sprunggelenken (siehe Befund Dr. XXXX vom 20.05.2019) wurden zwar vom orthopädischen Sachverständigen in der Befundzusammenfassung und in der Anamnese erfasst, allerdings konnte offensichtlich in der klinischen Untersuchung keine Mobilitätseinschränkung festgestellt werden. Auch bezüglich der vorliegenden Lungen- und Herzerkrankung liegt zwar Einschränkungen vor, jedoch nicht in einer die Zumutbarkeit ausschließenden Intensität. Allein die Verwendung eines Asthmasprays reicht zur Begründung der "Unzumutbarkeit" nicht aus.Auf Grundlage der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren zuletzt eingeholten Gutachten eines Allgemeinmediziners und eines Orthopäden stellt sich der derzeitige Zustand der bP derart dar, dass zwar potentielle, die Mobilität einschränkende Funktionseinschränkungen bei der bP vorliegen, jedoch nicht in einer die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gerade zu verunmöglichten Art und Weise. Weder die Einschränkungen der oberen Extremitäten (Handgelenk, Schulter) noch die der unteren Extremitäten (Hüften) und der Wirbelsäule lassen das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 300 - 400 Meter, das Ein- und Aussteigen oder die sichere Beförderung im Verkehrsmittel (mit Festhalten an Griffen und Stangen) nicht zu. Die befundeten Einschränkungen eines Fersensporn rechts und einer beginnenden geringen Arthrose beidseits in den oberen und unteren Sprunggelenken (siehe Befund Dr. römisch 40 vom 20.05.2019) wurden zwar vom orthopädischen Sachverständigen in der Befundzusammenfassung und in der Anamnese erfasst, allerdings konnte offensichtlich in der klinischen Untersuchung keine Mobilitätseinschränkung festgestellt werden. Auch bezüglich der vorliegenden Lungen- und Herzerkrankung liegt zwar Einschränkungen vor, jedoch nicht in einer die Zumutbarkeit ausschließenden Intensität. Allein die Verwendung eines Asthmasprays reicht zur Begründung der "Unzumutbarkeit" nicht aus. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.10.2019 und 05.12.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 09.12.2019, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend dargelegt, und die daraus resultierende "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erörtert und schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung wurden, im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch die Gutachter ist der Einschätzung entsprechend, von der "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch die bP auszugehen. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  6. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurden der bP die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.10.2019, 05.12.2019 und die Gesamtbeurteilung vom 09.12.2019 mit Schreiben des BVwG vom 20.12.2019 zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör gewahrt. Eine Stellungnahme seitens der bP erfolgte nicht.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...] Z1 - Z2

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. In ihrer Beschwerde stützt sich die bP darauf, dass sie bei der Untersuchung angegeben habe, nicht mehr als 50 Meter zurücklegen zu können. Es würden große Beschwerden betreffend Beine, Herz und Lunge (Atemnot) bestehen. Keinesfalls könne sie wie im Gutachten angegeben, mehr als 400 Meter bewältigen. Weiters seien die bestehenden Herzbeschwerden nicht richtig eingeschätzt worden. 2015 sei eine Kardioversion durchgeführt worden, 2018 habe man zudem eine beidseitige Carotis-Makroangiepathie festgestellt. Ebenfalls nicht richtig eingeschätzt worden seien die täglich von der bP einzunehmenden Medikamente. Die bP gab an, weitere Befunde betreffend Blutgefäße in den Beinen, Fersensporn, Lunge, Herz und Prostata auf Verlangen vorlegen zu können. Die am 18.07.2019 vorgelegten Befunde beinhalten allesamt Diagnosen die in den vorliegenden Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt wurden. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" als gegeben. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt und nicht um eine Neufestsetzung des Gesamtbehindertengrades (die bP besitzt seit 21.09.2011 einen Behindertenpass mit 50 % GdB) war für die Beurteilung ausschlaggebend inwiefern die vorliegenden Leiden die Mobilität der bP bzw. deren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel einschränken. Die von den Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis alle fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der bP nicht vorliegen. Maßgeblich zu beurteilen war, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bei der bP vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

der angeführten Gesamtbeurteilung liegen weder "erhebliche" Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, noch ist die bP in ihrer körperlichen Belastbarkeit "erheblich" eingeschränkt. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Es reicht nicht aus lediglich die Beschwerden aufzuzählen. Vielmehr hätte die bP ausführen müssen, inwiefern bzw. in welcher Art und Weise sie sich durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen in ihrer Gehleistung, körperlichen Belastbarkeit und dergleichen eingeschränkt sieht. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die Sachverständigengutachten erfüllen die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen. 3.

  1. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das - als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO - zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat.3.
  2. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das - als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO - zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2226609-2 verwiesen.Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des Paragraph 29 b, StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2226609-2 verwiesen. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen:Aus aktuellem Anlass ist auf die, auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinzuweisen und betreffend der Durchführung mündlicher Verhandlungen Folgendes auszuführen: Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. [...] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes [...] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. [...] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. [...] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 - Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, - Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich - wie bereits näher ausgeführt - aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 - Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich - wie bereits näher ausgeführt - aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, - Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Voraussetzungen für die Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Voraussetzungen für die Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2226609.1.00

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