Obsah (13)
§ 69Art. 133§ 68§ 57§ 12a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 38§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW112 1315471-6 SpruchW112 1315471-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.02.2016 den Status des Asylberechtigten aberkannt und (unter anderem) mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2018, W112 1315471-2/57E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung weitgehend – nämlich hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des unbefristeten Einreiseverbots – abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof blieb ebenso erfolglos wie eine außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.09.2018, Ra 2018/01/0388-4, zurückgewiesen wurde.
- Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.05.2019
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft. 2. Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.05.2019
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom 06.12.2018 wurde – nach Verbüßung einer Strafhaft – die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Diese wurde am 03.06.2019 beendet, da der Beschwerdeführer eine weitere Strafhaft zu verbüßen hatte. Im Anschluss an diese Strafhaft wurde neuerlich die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer angeordnet und ab 03.07.2019 vollzogen; diese ist bis heute aufrecht. Zuletzt wurde eine weitere Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2020, GZ XXXX , abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
- Mit Bescheid vom 06.12.2018 wurde – nach Verbüßung einer Strafhaft – die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Diese wurde am 03.06.2019 beendet, da der Beschwerdeführer eine weitere Strafhaft zu verbüßen hatte. Im Anschluss an diese Strafhaft wurde neuerlich die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer angeordnet und ab 03.07.2019 vollzogen; diese ist bis heute aufrecht. Zuletzt wurde eine weitere Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2020, GZ römisch 40 , abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
- Bereits mit Erkenntnis vom 09.09.2019, XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen eine (weitere) Rückkehrentscheidung (samt unbefristetem Einreiseverbot) – im Zuge eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 als unbegründet abgewiesen.4. Bereits mit Erkenntnis vom 09.09.2019, römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen eine (weitere) Rückkehrentscheidung (samt unbefristetem Einreiseverbot) – im Zuge eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
- Am 06.03.2020 brachte der Antragsteller durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter in einem gemeinsamen Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht zwei Anträge auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren – darunter den hier verfahrensgegenständlichen – ein. Begründend wurde auf eine Notiz vom 17.07.2019 in der polizeilichen Anhalteinformation, die dem Rechtsanwalt am 21.02.2020 zugegangen sei. Zudem habe der Rechtsanwalt am 03.03.2020 vom Bruder des Antragstellers die Information über eine Whats-App-Audionachrichten von XXXX -Mitarbeitern erhalten. Diese seien auf USB-Stick gespeichert und können dem Verwaltungsgericht „gerne zur Verfügung gestellt werden“; eine Übersetzung der Konversationen liege dem Antrag bei. Die Übersetzerin habe zudem Fälle von abgeschobenen Tschetschenen zusammengestellt, die danach in Russland/Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien.
- Am 06.03.2020 brachte der Antragsteller durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter in einem gemeinsamen Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht zwei Anträge auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren – darunter den hier verfahrensgegenständlichen – ein. Begründend wurde auf eine Notiz vom 17.07.2019 in der polizeilichen Anhalteinformation, die dem Rechtsanwalt am 21.02.2020 zugegangen sei. Zudem habe der Rechtsanwalt am 03.03.2020 vom Bruder des Antragstellers die Information über eine Whats-App-Audionachrichten von römisch 40 -Mitarbeitern erhalten. Diese seien auf USB-Stick gespeichert und können dem Verwaltungsgericht „gerne zur Verfügung gestellt werden“; eine Übersetzung der Konversationen liege dem Antrag bei. Die Übersetzerin habe zudem Fälle von abgeschobenen Tschetschenen zusammengestellt, die danach in Russland/Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerde beigelegt war eine undatierte Übersetzung in die deutsche Sprache einer „WhatsApp – Audiodatei“ sowie eine ebenfalls undatierte Zusammenstellung von Fallbeispielen nach ihrer Abschiebung in Russland/Tschetschenien verfolgter Tschetschenen ohne Hinweis auf Quellen oder Belege für diese Vorfälle.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat den zweiten Antrag auf Wiedereinsetzung – bezogen auf ein Verfahren, in dem (ausschließlich) über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAsyl
G entschieden worden war - mit Beschluss vom 09.03.2020, XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zweiten Antrag auf Wiedereinsetzung – bezogen auf ein Verfahren, in dem (ausschließlich) über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG entschieden worden war - mit Beschluss vom 09.03.2020, römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang wird zur Gänze als Feststellung übernommen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Der im Antrag angesprochene Eintrag in der Aufenthaltsinformation der Anhaltedatei-Vollzugsinformation stammt vom 17.07.2019 und war damit ab 18.07.2019 dem Beschwerdeführer als auch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten jederzeit zugänglich. Der Beschwerdeführer wurde noch im selben Kalenderjahr am 31.07.2019, 17.10.2019, 20.10.2019, 25.10.2019, 04.11.2019, 21.12.2019 vom Rechtsvertreter besucht. Zudem brachte er in diesem Zeitraum auch Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Dokument wurde spätestens am 02.01.2020 erstellt. Ausführungen, warum der Beschwerdeführer oder seine damals
(2019)bevollmächtigten Rechtsvertreter – und nicht etwa nur sein jüngst bevollmächtigter Anwalt – vor dem 21.02.2020 keine Kenntnis von dieser Notiz erhalten hat, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. 1.3. Die Übersetzung der „WhatsApp – Audiodatei“ ist nicht datiert. Im gegenständlichen Antrag findet sich keinerlei Hinweis, wann (und
- wo)das Gespräch der XXXX -Mitarbeiter stattgefunden haben soll; ebenso wenig, wann und wie der Bruder des Antragstellers eine Verfügungsmöglichkeit über diese Audiodatei erhalten hat. Zudem wird auch die Übermittlung dieser Datei an den Rechtsvertreter (erst) am 03.03.2020 nicht belegt.1.3. Die Übersetzung der „WhatsApp – Audiodatei“ ist nicht datiert. Im gegenständlichen Antrag findet sich keinerlei Hinweis, wann (und
- wo)das Gespräch der römisch 40 -Mitarbeiter stattgefunden haben soll; ebenso wenig, wann und wie der Bruder des Antragstellers eine Verfügungsmöglichkeit über diese Audiodatei erhalten hat. Zudem wird auch die Übermittlung dieser Datei an den Rechtsvertreter (erst) am 03.03.2020 nicht belegt. Die Transkription der Audiodatei enthält nicht ein einziges Mal den Namen des Antragstellers (weder den Vor- noch den Familiennamen). Wer oder was „ XXXX “ sein soll, wird von der Übersetzerin nicht angemerkt. Belege oder Beweisanbote für die Authentizität der Audiodatei und für die Identität der den Stimmen zuzuordnenden Personen sind dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen und auch nicht beigelegt.Die Transkription der Audiodatei enthält nicht ein einziges Mal den Namen des Antragstellers (weder den Vor- noch den Familiennamen). Wer oder was „ römisch 40 “ sein soll, wird von der Übersetzerin nicht angemerkt. Belege oder Beweisanbote für die Authentizität der Audiodatei und für die Identität der den Stimmen zuzuordnenden Personen sind dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen und auch nicht beigelegt. Es gibt im transkribierten Text keinen stichhaltigen Hinweis, dass sich dieses Gespräch auf den Antragsteller bezieht. Der Beschwerdeführer war und ist nicht der einzige in Österreich in Haft befindliche Tschetschene, XXXX . Dem Beschwerdeführer droht keine Auslieferung, sondern (lediglich) die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.Es gibt im transkribierten Text keinen stichhaltigen Hinweis, dass sich dieses Gespräch auf den Antragsteller bezieht. Der Beschwerdeführer war und ist nicht der einzige in Österreich in Haft befindliche Tschetschene, römisch 40 . Dem Beschwerdeführer droht keine Auslieferung, sondern (lediglich) die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. 1.4. Die undatierte Zusammenstellung von Fallbeispielen in Russland verfolgter tschetschenischer Rückkehrer weist keinen unmittelbaren Bezug zum Antragsteller auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakten sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts) und ist im Übrigen unstrittig. 2.2. Die Feststellungen zum Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsinformation ergeben sich aus eben diesem Dokument, das dem gegenständlichen Antrag als Beweismittel beigelegt worden ist. Der jüngste Eintrag in diesem Dokument (über alle Rubriken hinweg) stammt vom 30.12.2019 (Bargeldaufstellung). Eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Abfrage, zeigt eine Vielzahl weiterer Einträge ab dem 02.01.2019, weshalb das vorgelegte Dokument spätestens an diesem Datum erstellt worden sein muss. Im vorliegenden Antrag ist lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dokument am 21.02.2020 (persönlich) erhalten haben soll. In welchem Zusammenhang wird nicht ausgeführt. Auch finden sich keinerlei Anmerkungen, warum dem Beschwerdeführer im Februar 2020 eine fast zwei Monate alte Fassung der Anhaltedatei zugegangen sein sollte. 2.3. Die Feststellungen bezüglich der Transkription der „WhatsApp – Audiodatei“ ergeben sich aus eben diesem vorgelegten Dokument. In gegenständlichen Antrag finden sich auch keine Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der Übermittlung der Audiodatei an den bevollmächtigten Rechtsanwalt. Die Feststellungen zum Inhalt der Audiodatei – insbesondere das Fehlen eines unzweifelhaften Bezugs zum Beschwerdeführer – ergibt sich aus der Aktenlage, vorrangig der gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag übermittelten Transkription. Dass in Österreich mehr als ein Tschetschene XXXX eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist notorisches Wissen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers kein Auslieferungsverfahren mit Russland existiert, sondern lediglich eine Abschiebung geplant ist. Die Feststellungen zum Inhalt der Audiodatei – insbesondere das Fehlen eines unzweifelhaften Bezugs zum Beschwerdeführer – ergibt sich aus der Aktenlage, vorrangig der gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag übermittelten Transkription. Dass in Österreich mehr als ein Tschetschene römisch 40 eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist notorisches Wissen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers kein Auslieferungsverfahren mit Russland existiert, sondern lediglich eine Abschiebung geplant ist. 2.4. Ein direkter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ist den übermittelten Fallbeispielen nicht zu entnehmen und es wird ein solcher auch im Schriftsatz vom 06.03.2020 nicht dargetan. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichnete § 69 AVG lautet:3.2. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichnete Paragraph 69, AVG lautet: § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Auch wenn der gegenständliche Antrag keine nähere Präzisierung des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes enthält, ergibt sich aus den inhaltlichen Ausführungen zweifelsfrei, dass der gegenständliche Antrag auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt ist.Auch wenn der gegenständliche Antrag keine nähere Präzisierung des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes enthält, ergibt sich aus den inhaltlichen Ausführungen zweifelsfrei, dass der gegenständliche Antrag auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützt ist. 3.
- Die objektive Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 Abs. 3 AVG) ist zweifelsfrei gewahrt, weil die rechtskräftige Entscheidung im relevanten Verfahren erst vor rund zwei Jahren erfolgte.3.
- Die objektive Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) ist zweifelsfrei gewahrt, weil die rechtskräftige Entscheidung im relevanten Verfahren erst vor rund zwei Jahren erfolgte. 3.
- Hinsichtlich der subjektiven Frist (§ 69 Abs. 2 AVG) unterscheiden sich die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Der gegenständliche Antrag stützt sich dabei auf drei Elemente: auf eine Notiz in der polizeilichen Aufenthaltsinformation (Anhaltedatei), eine Zusammenstellung von Verfolgungsfällen in Russland und eine (transkribierte) Audiodatei.3.
- Hinsichtlich der subjektiven Frist (Paragraph 69, Absatz 2, AVG) unterscheiden sich die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Der gegenständliche Antrag stützt sich dabei auf drei Elemente: auf eine Notiz in der polizeilichen Aufenthaltsinformation (Anhaltedatei), eine Zusammenstellung von Verfolgungsfällen in Russland und eine (transkribierte) Audiodatei. Die Notiz in der Aufenthaltsinformation stammt bereits vom 17.07.2019 (das notierte Zitat vom 15.07.2020), der vorgelegte Auszug wurde jedenfalls spätestens am 02.01.2020 erstellt. Zwischen diesen Daten hatte der Beschwerdeführer nicht weniger als sechsmal Besuch seines Rechtsvertreters erhalten – gleichzeitig liefen in dieser Zeit mehrere ihn betreffende Verfahren (insbesondere auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) in denen er von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Darunter auch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (September 2019) und ein von seinem Rechtsvertreter betriebenes Beschwerdeverfahren bezüglich der Schubhaft (ebenfalls September 2019 mit zwischenzeitlichem Anwaltswechsel). Es kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass seine in diesem Zeitrahmen mindestens zwei Rechtsanwälte in ihrer Betreuung derart nachlässig waren, dass sie nicht Akteneinsicht in den Verwaltungsakt nahmen (was im Übrigen auch im Antrag nicht behauptet wird). Sollten sie dies aber getan haben, war ihnen – und (rechtlich) somit auch dem Beschwerdeführer – die relevierte Notiz jedenfalls schon 2019 bekannt und wurde damit die subjektive Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags überschritten. Überdies ist es nicht vorstellbar, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (oder seinem Anwalt) im Februar 2020 einen rund zwei Monate alten Auszug aus der Anhaltedatei zukommen lässt, ohne dass dies in irgendeiner Form gerügt würde (was nicht erfolgt ist). Ein aktueller Auszug hätte aber jedenfalls Einträge von Jänner/Februar 2020 aufweisen müssen. Auch diesbezüglich wird im Antrag nichts ausgeführt. Es steht damit fest, dass der stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesen Wiederaufnahmegrund bereits ab September 2019 hätte geltend machen können. Ein allein auf diese Notiz gestützter Wiederaufnahmeantrag wäre somit zurückzuweisen. Die von einer Journalistin zusammengestellten Verfolgungsfälle beziehen sich auf Ereignisse aus dem Jahr 2019 oder früher. Die Zusammenstellung ist nicht datiert, auch über das konkrete Zugehen an den Beschwerdeführer (oder seinen Vertreter) wird keine Auskunft gegeben. Es ist hier aber jedenfalls realistisch möglich, dass diese Informationen den Beschwerdeführer erst weniger als zwei Monate vor Antragseinbringung erreichten. Gleiches gilt für die transkribierte Audiodatei, zumal die Übersetzung /Transkription von derselben Journalistin erstellt worden ist wie die oben angesprochene Zusammenstellung. Auch wenn erneut keine Auskünfte zu den Übermittlungszeitpunkten gemacht werden, kann man die fristgerechte Geltendmachung in diesen beiden Fällen als gerade noch glaubhaft ansehen. 3.
- Unabhängig davon müssen diese Beweismittel aber auch dazu geeignet sein, „allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid“ herbeizuführen. Dies ist im Falle der Zusammenstellung von sieben individuellen Verfolgungsfällen (mit unterschiedlichen Vorgeschichten) ohne erkennbaren konkreten Konnex zur Person des Beschwerdeführers schon ganz abstrakt nicht gegeben. Derartige Fälle sind zudem nicht nur seit Jahren gerichtsnotorisch sondern waren auch schon Inhalt jener Länderberichte, die der hier relevanten Entscheidung W112 1315471-2/57E zugrunde gelegt worden sind. Eine Form der „Gruppenverfolgung“, die jeden nach Russland zurückkehrenden oder abgeschobenen Tschetschenen treffen würde, ergibt sich aus diesen nicht und widerspricht heute wie damals der Berichtslage. Im Übrigen wurde dies auch im Antrag nicht dargelegt. Wieso diese geeignet sein sollten, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen ist damit nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Hinsichtlich der vorgelegten Transkription einer Audiodatei fehlt es zunächst bereits an jedem zusätzlichen Hinweis beziehungsweise konkreten Beweisanbot, wer die auf dem Tonträger dokumentierten Personen tatsächlich sind, beziehungsweise woraus das Gericht eine hinreichende Sicherheit erlangen könnte, dass diese Personen jene sind, die sie zu sein behaupten. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als in keiner Form dargelegt wird, wie der Bruder des Beschwerdeführers in den Besitz einer Whatsapp-Kommunikation zweier XXXX -Mitarbeiter gelangen konnte. Auch nicht, wieso der XXXX einen Verwandten des Antragstellers in diese interne Kommunikation einbinden sollte – der aber selbst in der Transkription gar nicht aufscheint. Ganz abgesehen von der geradezu absurden Vorstellung, der XXXX würde seine interne Kommunikation ausgerechnet mittels eines US-amerikanischen Massen-Kommunikationstools durchführen.Hinsichtlich der vorgelegten Transkription einer Audiodatei fehlt es zunächst bereits an jedem zusätzlichen Hinweis beziehungsweise konkreten Beweisanbot, wer die auf dem Tonträger dokumentierten Personen tatsächlich sind, beziehungsweise woraus das Gericht eine hinreichende Sicherheit erlangen könnte, dass diese Personen jene sind, die sie zu sein behaupten. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als in keiner Form dargelegt wird, wie der Bruder des Beschwerdeführers in den Besitz einer Whatsapp-Kommunikation zweier römisch 40 -Mitarbeiter gelangen konnte. Auch nicht, wieso der römisch 40 einen Verwandten des Antragstellers in diese interne Kommunikation einbinden sollte – der aber selbst in der Transkription gar nicht aufscheint. Ganz abgesehen von der geradezu absurden Vorstellung, der römisch 40 würde seine interne Kommunikation ausgerechnet mittels eines US-amerikanischen Massen-Kommunikationstools durchführen. Zudem finden sich in der gesamten vorgelegten Transkription lediglich Indizien, die auf einen Bezug zum Beschwerdeführer hindeuten – also etwa die Worte „Haft“, „ XXXX XXXX XXXX oder „Fotos“. Insbesondere wird aber weder sein Name noch der Name eines Verwandten genannt. Bemerkenswert ist auch, dass die Übersetzerin zwar meint, den Begriff XXXX erklären zu müssen, nicht jedoch wer oder was „ XXXX “ („Leiter der Abteilung von XXXX “) sein soll. Darüber hinaus thematisiert der Beschwerdeführer mit diesem Beweismittel Befürchtungen, die er bereits im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.01.2018 (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 68) äußerte und hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass diesen die Substanz fehlt – also ihm keine Verfolgung aufgrund seines Prozesses in Österreich (respektive XXXX ) droht (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 127). In diesem Erkenntnis wurde auch bereits die Gefahr einer Doppelbestrafung thematisiert und für den gegenständlichen Fall verworfen (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 149) – der im Antrag angesprochene Artikel XXXX des russischen Strafgesetzbuches umfasst aber hinsichtlich der in Österreich gerichtsbekannten Straftaten eben jenen Tatbestand, der hier bereits zur Verurteilung
§ XXXX StGB geführt hat. Dass der Beschwerdeführer in Russland den Tatbestand des Artikel XXXX erfüllt hätte, war damit schon im April 2018 unstrittig und Gegenstand der hier relevanten Gerichtsentscheidung. Für einen erwartbaren Bruch des hier relevanten Doppelbestrafungsverbots liefert der gegenständliche Antrag (und auch die Transkription) hingegen keinen hinreichenden Anhaltspunkt. In Österreich bisher nicht gerichtlich verfolgte Straftaten – die allenfalls tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung (allenfalls auch unter dem Aspekt des Artikels XXXX aber aufgrund eines anderen Sachverhalts als beim Prozess in Österreich) in Russland führen könnten – wurden hingegen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Damit ist auch dieser Umstand nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Zudem finden sich in der gesamten vorgelegten Transkription lediglich Indizien, die auf einen Bezug zum Beschwerdeführer hindeuten – also etwa die Worte „Haft“, „ römisch 40 römisch 40 römisch 40 oder „Fotos“. Insbesondere wird aber weder sein Name noch der Name eines Verwandten genannt. Bemerkenswert ist auch, dass die Übersetzerin zwar meint, den Begriff römisch 40 erklären zu müssen, nicht jedoch wer oder was „ römisch 40 “ („Leiter der Abteilung von römisch 40 “) sein soll. Darüber hinaus thematisiert der Beschwerdeführer mit diesem Beweismittel Befürchtungen, die er bereits im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.01.2018 (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 68) äußerte und hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass diesen die Substanz fehlt – also ihm keine Verfolgung aufgrund seines Prozesses in Österreich (respektive römisch 40 ) droht (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 127). In diesem Erkenntnis wurde auch bereits die Gefahr einer Doppelbestrafung thematisiert und für den gegenständlichen Fall verworfen (Erkenntnis vom 09.04.2018, Seite 149) – der im Antrag angesprochene Artikel römisch 40 des russischen Strafgesetzbuches umfasst aber hinsichtlich der in Österreich gerichtsbekannten Straftaten eben jenen Tatbestand, der hier bereits zur Verurteilung
Paragraph römisch 40 StGB geführt hat. Dass der Beschwerdeführer in Russland den Tatbestand des Artikel römisch 40 erfüllt hätte, war damit schon im April 2018 unstrittig und Gegenstand der hier relevanten Gerichtsentscheidung. Für einen erwartbaren Bruch des hier relevanten Doppelbestrafungsverbots liefert der gegenständliche Antrag (und auch die Transkription) hingegen keinen hinreichenden Anhaltspunkt. In Österreich bisher nicht gerichtlich verfolgte Straftaten – die allenfalls tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung (allenfalls auch unter dem Aspekt des Artikels römisch 40 aber aufgrund eines anderen Sachverhalts als beim Prozess in Österreich) in Russland führen könnten – wurden hingegen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Damit ist auch dieser Umstand nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Grundsätzlich obliegt es bei einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens dem Antragsteller, darzulegen, warum neue Beweismittel geeignet sind, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Dazu gehört auch eine substanzielle Auseinandersetzung mit der Begründung der rechtskräftigen verfahrensbeendenden Entscheidung. Eine solche ist im gegenständlichen Fall allerdings nur sehr oberflächlich erfolgt und es wurde insbesondere kein Bezug zu den oben angeführten Ausführungen (Seiten 68, 127 und 149) im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis hergestellt. 3.
- Hinsichtlich der Notiz in er Anhaltedatei ist zunächst nochmals festzuhalten, dass dieser Umstand zu spät vorgebracht worden ist, weshalb er in die gegenständliche Entscheidung schon aus diesem Grund nicht einzubeziehen ist. Wenngleich die Zulassung der inhaltlichen Entscheidung bei einem auf mehrere Faktoren gestützten Antrag auf Wiederaufnahme nicht nur hinsichtlich einzelner Faktoren erfolgen kann, so kann die fristgerechte Geltendmachung eines (potenziellen) Wiederaufnahmegrundes die verspätete Geltendmachung eines anderen nicht sanieren oder ihrer Relevanz entheben. Unabhängig davon kann aus einer offensichtlich flapsigen Wortmeldung eines XXXX -Beamten im Vorfeld einer unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen erfolgenden Ausführung zu einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverhandlung (Schubhaft) am 15.07.2019 auch inhaltlich nichts gewonnen werden, da diese im Endeffekt lediglich die Befürchtungen des Antragstellers aus seiner Verhandlung vom 24.01.2018 wiedergibt. Dass es dem Antragsteller – einem verurteilten XXXX – in Russland „sicher nicht gut geht“ ist eher eine Binsenweisheit als stichhaltiger Hinweis für eine tatsächlich drohende Verfolgung. Umso mehr, wenn der Vergleichsmaßstab ein Sozialstaat und Rechtsstaat wie die Republik Österreich ist. Selbst bei Einbeziehung in die Entscheidung wäre somit auch dieser Umstand nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Unabhängig davon kann aus einer offensichtlich flapsigen Wortmeldung eines römisch 40 -Beamten im Vorfeld einer unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen erfolgenden Ausführung zu einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverhandlung (Schubhaft) am 15.07.2019 auch inhaltlich nichts gewonnen werden, da diese im Endeffekt lediglich die Befürchtungen des Antragstellers aus seiner Verhandlung vom 24.01.2018 wiedergibt. Dass es dem Antragsteller – einem verurteilten römisch 40 – in Russland „sicher nicht gut geht“ ist eher eine Binsenweisheit als stichhaltiger Hinweis für eine tatsächlich drohende Verfolgung. Umso mehr, wenn der Vergleichsmaßstab ein Sozialstaat und Rechtsstaat wie die Republik Österreich ist. Selbst bei Einbeziehung in die Entscheidung wäre somit auch dieser Umstand nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus einer Abweisung eines Antrags in einer Konstellation, in der eigentlich eine Zurückweisung angezeigt wäre (und umgekehrt) bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69AVG der Antragsteller in keinem Recht verletzt wird (Vw
GH 25.11.1999, 99/07/0089). 3.7. Der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus einer Abweisung eines Antrags in einer Konstellation, in der eigentlich eine Zurückweisung angezeigt wäre (und umgekehrt) bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG der Antragsteller in keinem Recht verletzt wird (VwGH 25.11.1999, 99/07/0089). Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag mehrfach „weitere Beweise“ vorbehält, ist festzuhalten, dass bei einem Antrag
§ 69
AVG die entsprechenden Beweismittel schlichtweg vorzulegen sind, da es in einem solchen Verfahren um nicht weniger als die Durchbrechung der Rechtskraft geht. Weder ist das Gericht verpflichtet, auf eine Vervollständigung oder Substanzstärkung der vorgelegten Beweismittel zu dringen, noch muss es den Beschwerdeführer auffordern, die nicht näher spezifizierten „weiteren Beweise“ konkret zu benennen. Dies ergibt sich auch aus der strengen Judikatur zur subjektiven Antragsfrist, wonach etwa nicht darauf abgestellt wird, ob der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite eines ihm zugänglichen Beweismittels hatte einschätzen können.Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag mehrfach „weitere Beweise“ vorbehält, ist festzuhalten, dass bei einem Antrag
Paragraph 69, AVG die entsprechenden Beweismittel schlichtweg vorzulegen sind, da es in einem solchen Verfahren um nicht weniger als die Durchbrechung der Rechtskraft geht. Weder ist das Gericht verpflichtet, auf eine Vervollständigung oder Substanzstärkung der vorgelegten Beweismittel zu dringen, noch muss es den Beschwerdeführer auffordern, die nicht näher spezifizierten „weiteren Beweise“ konkret zu benennen. Dies ergibt sich auch aus der strengen Judikatur zur subjektiven Antragsfrist, wonach etwa nicht darauf abgestellt wird, ob der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite eines ihm zugänglichen Beweismittels hatte einschätzen können. Im gegenständlichen Verfahren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer stets rechtsanwaltlich vertreten war (auch der gegenständliche Antrag wurde von einem Rechtsanwalt verfasst) und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eine entsprechende Präzision und Vollständigkeit erwartet werden muss. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Antrags geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurden die vorgelegten Fallbeispiele und die Transkription der Audiodatei in ihrem vollen Wortlaut gewürdigt und als fristgerecht eingebracht angesehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Antrags geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurden die vorgelegten Fallbeispiele und die Transkription der Audiodatei in ihrem vollen Wortlaut gewürdigt und als fristgerecht eingebracht angesehen. Zudem hat der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal (ausdrücklich) beantragt. Falls mit dem Kürzel „PV“ in der Rubrik „Beweis“ eine „Parteienvernehmung“ gemeint sein sollte, stellt dies – entsprechend der Formulierung - ein Beweisanbot, nicht jedoch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dar. Auch hier muss einem Rechtsanwalt eine entsprechende Präzision der Formulierung zugemutet werden können. Schließlich kommt einem Antragsteller auch kein Recht zu, durch „vorbehaltene“ Beweise/Beweismittel eine mündliche Verhandlung gleichsam zu erzwingen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung eines schlecht begründeten Antrags nach ständiger Judikatur ebenfalls nicht erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W112.1315471.6.00