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{'item': 'W198 2222400-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 50§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW198 2222400-1 SpruchW198 2222400-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden: AMS) vom 05.04.2019, VSNR XXXX , wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2019 bis 20.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 873,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 19.02.2019 bei der Arbeit für die Firma XXXX angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sowie eine Meldung der Beschäftigungsaufnahme beim AMS seien nicht erfolgt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden: AMS) vom 05.04.2019, VSNR römisch 40 , wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2019 bis 20.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 873,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 19.02.2019 bei der Arbeit für die Firma römisch 40 angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sowie eine Meldung der Beschäftigungsaufnahme beim AMS seien nicht erfolgt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass XXXX im fraglichen Zeitraum sein Wohnhaus saniert habe. Dies sei im Raum XXXX bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer XXXX gefragt, ob er Gegenstände aus dem sanierungsbedürftigen Haus zur Wiederverwertung ausbauen bzw. mitnehmen dürfe. Der Beschwerdeführer und XXXX hätten vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Fenster und Türen auf eigene Gefahr und Kosten ausbauen könne. Diese Vereinbarung sei im Jänner 2019 auch schriftlich festgehalten worden. Am
  2. oder 20.02.2019 habe der Beschwerdeführer XXXX gefragt, ob er künftig bei ihm arbeiten könne. XXXX habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ab 21.02.2019 zu arbeiten beginnen könne. Am 21.02.2019 in der Früh habe der Beschwerdeführer seine Unterlagen ins Büro zur Anmeldung gebracht. Wann die Anmeldung durch die Lohnverrechnung tatsächlich erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er ordnungsgemäß angemeldet sei und dies dem AMS auch mitgeteilt werde. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, habe die Lohnverrechnerin am 21.02.2019 vormittags Urlaub eingetragen gehabt und habe die Anmeldung daher erst am Nachmittag vornehmen können.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass römisch 40 im fraglichen Zeitraum sein Wohnhaus saniert habe. Dies sei im Raum römisch 40 bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer römisch 40 gefragt, ob er Gegenstände aus dem sanierungsbedürftigen Haus zur Wiederverwertung ausbauen bzw. mitnehmen dürfe. Der Beschwerdeführer und römisch 40 hätten vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Fenster und Türen auf eigene Gefahr und Kosten ausbauen könne. Diese Vereinbarung sei im Jänner 2019 auch schriftlich festgehalten worden. Am
  4. oder 20.02.2019 habe der Beschwerdeführer römisch 40 gefragt, ob er künftig bei ihm arbeiten könne. römisch 40 habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ab 21.02.2019 zu arbeiten beginnen könne. Am 21.02.2019 in der Früh habe der Beschwerdeführer seine Unterlagen ins Büro zur Anmeldung gebracht. Wann die Anmeldung durch die Lohnverrechnung tatsächlich erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er ordnungsgemäß angemeldet sei und dies dem AMS auch mitgeteilt werde. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, habe die Lohnverrechnerin am 21.02.2019 vormittags Urlaub eingetragen gehabt und habe die Anmeldung daher erst am Nachmittag vornehmen können.
  5. Das AMS hat mit Schreiben vom 13.06.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Sach- und Rechtslage erörtert und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht.
  6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 für die Firma XXXX gearbeitet habe und die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. Da er die Meldepflicht verletzt und bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a AlVG betreten worden sei, sei das Arbeitslosengeld für vier Wochen zurückzufordern.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 für die Firma römisch 40 gearbeitet habe und die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. Da er die Meldepflicht verletzt und bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten worden sei, sei das Arbeitslosengeld für vier Wochen zurückzufordern. 5. Mit Schreiben vom 26.07.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 11.06.2018 bis 20.12.2018 bei der XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 11.06.2018 bis 20.12.2018 bei der römisch 40 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Antrag vom 21.12.2018 hat der Beschwerdeführer erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. In diesem Antrag wurde er auf die Verpflichtungen unter anderem der sofortigen Meldung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis hingewiesen. In der Folge bezog der Beschwerdeführer ab 21.12.2018 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,20 täglich. Im Rahmen einer am 21.02.2019 um 14:10 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 20 wurde der Beschwerdeführer auf der Baustelle in XXXX arbeitend für XXXX beim Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Im Rahmen einer am 21.02.2019 um 14:10 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 20 wurde der Beschwerdeführer auf der Baustelle in römisch 40 arbeitend für römisch 40 beim Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat die Aufnahme dieser Beschäftigung für die Firma XXXX dem AMS nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat die Aufnahme dieser Beschäftigung für die Firma römisch 40 dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2019 um 15:09 Uhr als Arbeiter von der Firma XXXX vollversichert angemeldet.Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2019 um 15:09 Uhr als Arbeiter von der Firma römisch 40 vollversichert angemeldet.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu der am 21.02.2019 durchgeführten Kontrolle ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen der Finanzpolizei. Es handelt sich dabei um amtliche Wahrnehmungen und Feststellungen, weshalb für das Gericht erwiesen ist, dass sie diese Arbeiten wie oben festgestellt auch tatsächlich verrichtet wurden. Sie wurden darüber hinaus auch von XXXX im von ihm am 21.02.2019 ausgefüllten Personenblatt bestätigt (dazu wird noch eigens beweiswürdigend eingegangen werden).Die Feststellungen zu der am 21.02.2019 durchgeführten Kontrolle ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen der Finanzpolizei. Es handelt sich dabei um amtliche Wahrnehmungen und Feststellungen, weshalb für das Gericht erwiesen ist, dass sie diese Arbeiten wie oben festgestellt auch tatsächlich verrichtet wurden. Sie wurden darüber hinaus auch von römisch 40 im von ihm am 21.02.2019 ausgefüllten Personenblatt bestätigt (dazu wird noch eigens beweiswürdigend eingegangen werden). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS die erforderliche Meldung hinsichtlich der Aufnahme seiner Beschäftigung nicht erstattet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde eine solche Meldung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in dem von ihm am 21.02.2019 ausgefüllten Personenblatt selbst an, dass er seit 19.02.2019 für die Firma XXXX als Hilfsarbeiter (Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen) tätig sei, seit Dezember 2018 Arbeitslosengeld beziehe und er die Aufnahme der Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe.

ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Personenblatt getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS die erforderliche Meldung hinsichtlich der Aufnahme seiner Beschäftigung nicht erstattet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde eine solche Meldung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in dem von ihm am 21.02.2019 ausgefüllten Personenblatt selbst an, dass er seit 19.02.2019 für die Firma römisch 40 als Hilfsarbeiter (Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen) tätig sei, seit Dezember 2018 Arbeitslosengeld beziehe und er die Aufnahme der Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe.

ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Personenblatt getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Zum Beschwerdevorbringen ist des Weiteren beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst ist anzumerken, dass in der Beschwerde bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest am 21.02.2019 zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Firma XXXX tätig gewesen ist und diese Tätigkeit aufgrund des Urlaubs der zuständigen Lohnverrechnerin nicht zeitgerecht gemeldet wurde. Es wird sohin außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 für die Firma XXXX tätig war.Zum Beschwerdevorbringen ist des Weiteren beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst ist anzumerken, dass in der Beschwerde bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest am 21.02.2019 zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Firma römisch 40 tätig gewesen ist und diese Tätigkeit aufgrund des Urlaubs der zuständigen Lohnverrechnerin nicht zeitgerecht gemeldet wurde. Es wird sohin außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 für die Firma römisch 40 tätig war. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Firma XXXX tätig gewesen sei und es für diesen Zeitraum eine schriftliche Vereinbarung gebe, wonach der Beschwerdeführer auf eigene Kosten und eigenes Risiko Fenster und Türen ausgebaut habe, geht ins Leere, zumal dieser Zeitraum nicht verfahrensrelevant ist. Relevant und auch unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 unangemeldet für XXXX tätig war und er diese Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet hat. Abgesehen davon widerspricht das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Firma XXXX tätig gewesen sei, den Angaben des Beschwerdeführers im Personenblatt vom 21.02.2019, wonach er bereits seit 19.02.2019 für die Firma XXXX tätig gewesen sei.Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Firma römisch 40 tätig gewesen sei und es für diesen Zeitraum eine schriftliche Vereinbarung gebe, wonach der Beschwerdeführer auf eigene Kosten und eigenes Risiko Fenster und Türen ausgebaut habe, geht ins Leere, zumal dieser Zeitraum nicht verfahrensrelevant ist. Relevant und auch unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 unangemeldet für römisch 40 tätig war und er diese Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet hat. Abgesehen davon widerspricht das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Firma römisch 40 tätig gewesen sei, den Angaben des Beschwerdeführers im Personenblatt vom 21.02.2019, wonach er bereits seit 19.02.2019 für die Firma römisch 40 tätig gewesen sei. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat.In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen an der Ybbs.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen an der Ybbs. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054. Die Tatsache der Beschäftigung des Beschwerdeführers für die Firma XXXX am 21.02.2019 lag zweifelsfrei vor. Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen.Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054. Die Tatsache der Beschäftigung des Beschwerdeführers für die Firma römisch 40 am 21.02.2019 lag zweifelsfrei vor. Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2019 um 14:10 Uhr auf der Baustelle in XXXX , arbeitend für die Firma XXXX , beim Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2019 um 14:10 Uhr auf der Baustelle in römisch 40 , arbeitend für die Firma römisch 40 , beim Stemmen von Leitungen und Schutt wegräumen, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sohin am 21.02.2019 um 14:10 Uhr sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat.Der Beschwerdeführer hat sohin am 21.02.2019 um 14:10 Uhr sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt

§ 25Abs. 2 1. Satz Al

VG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (Paragraph 50, AlVG) verletzt hat, gilt

Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

§ 25Abs. 2 2. Satz Al

VG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 24.01.2019 bis 20.02.2019 zurückzufordern. Da der Beschwerdeführer im Widerrufszeitraum Leistungen in der Höhe von € 873,60 (28 Tage x € 31,20) bezogen hat, ist das Arbeitslosengeld in dieser Höhe zurückzufordern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2222400.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.