GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 03.04.2019, VSNR XXXX , wurde der XXXX e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
VG und § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 313,34 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 21.02.2019 bei der Arbeit (Leitungen stemmen und Schutt wegräumen) für die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 03.04.2019, VSNR römisch 40 , wurde der römisch 40 e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG und Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 313,34 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 21.02.2019 bei der Arbeit (Leitungen stemmen und Schutt wegräumen) für die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung der Höhe des Sonderbeitrages
VG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 288,17 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am 21.02.2019 arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die urlaubsbedingte Abwesenheit der Bürokraft sei nicht geeignet, die verspätete Anmeldung zu entschuldigen. Es sei der Beschwerdeführerin daher ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschrieben.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung der Höhe des Sonderbeitrages
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 288,17 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 am 21.02.2019 arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die urlaubsbedingte Abwesenheit der Bürokraft sei nicht geeignet, die verspätete Anmeldung zu entschuldigen. Es sei der Beschwerdeführerin daher ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschrieben. 4. Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Personenblatt getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen.Weiters ist auf das von römisch 40 am 21.02.2019 ausgefüllte Personenblatt zu verweisen, in welchem dieser angab, dass er seit 19.02.2019 für die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiter tätig sei.
ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Personenblatt getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Zum Beschwerdevorbringen ist des Weiteren beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Das Beschwerdevorbringen, wonach XXXX im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und es für diesen Zeitraum eine schriftliche Vereinbarung gebe, wonach XXXX auf eigene Kosten und eigenes Risiko Fenster und Türen ausgebaut habe, geht ins Leere, zumal dieser Zeitraum nicht verfahrensrelevant ist. Relevant und auch unstrittig ist, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 unangemeldet für die Beschwerdeführerin tätig war. Abgesehen davon widerspricht das Beschwerdevorbringen, wonach XXXX vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, den Angaben des XXXX im Personenblatt vom 21.02.2019, wonach er bereits seit 19.02.2019 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.Zum Beschwerdevorbringen ist des Weiteren beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Das Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und es für diesen Zeitraum eine schriftliche Vereinbarung gebe, wonach römisch 40 auf eigene Kosten und eigenes Risiko Fenster und Türen ausgebaut habe, geht ins Leere, zumal dieser Zeitraum nicht verfahrensrelevant ist. Relevant und auch unstrittig ist, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 unangemeldet für die Beschwerdeführerin tätig war. Abgesehen davon widerspricht das Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 vom 24.01.2019 bis 20.02.2019 nicht als Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, den Angaben des römisch 40 im Personenblatt vom 21.02.2019, wonach er bereits seit 19.02.2019 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054. Die Tatsache der unangemeldeten Beschäftigung des XXXX für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 lag zweifelsfrei vor. Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen.Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054. Die Tatsache der unangemeldeten Beschäftigung des römisch 40 für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.02.2019 lag zweifelsfrei vor. Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
3 lit. a, b oder d - also im Rahmen eines Dienstverhältnisses (lit. a), einer selbständigen Erwerbstätigkeit (lit.
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d - also im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Litera a,), einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Litera b,) oder ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Rahmen des Betriebes des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes (Litera d,) - durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
1 AMPFG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag 6% der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag 6% der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird.Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Den oben getroffenen Feststellungen folgend war XXXX am 21.02.2019 zum Zeitpunkt der Kontrolle um 14:10 Uhr als Arbeiter für die Beschwerdeführerin tätig. Dass diese Tätigkeit als grundsätzlich eine anmeldepflichtige darstellt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurde XXXX am 21.02.2019 um 15:09 Uhr auch als Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet.Den oben getroffenen Feststellungen folgend war römisch 40 am 21.02.2019 zum Zeitpunkt der Kontrolle um 14:10 Uhr als Arbeiter für die Beschwerdeführerin tätig. Dass diese Tätigkeit als grundsätzlich eine anmeldepflichtige darstellt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurde römisch 40 am 21.02.2019 um 15:09 Uhr auch als Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Zum Zeitpunkt der Betretung am 21.02.2019 bestand daher ein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin.Zum Zeitpunkt der Betretung am 21.02.2019 bestand daher ein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin.
1 ASVG hat der Dienstgeber die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt war.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt war. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Verschulden des Arbeitsgebers (an der nicht rechtzeitigen Meldung) nicht Voraussetzung der Sonderbeitragsverpflichtung ist, da es sich nicht um eine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117). Daher ist die urlaubsbedingte Abwesenheit der Lohnverrechnerin nicht geeignet, die verspätete Anmeldung zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Zusammenfassend stand XXXX somit zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei am 21.02.2019 in einem Dienstverhältnis (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG) zur Beschwerdeführerin, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und es war keine zeitgerechte Meldung
1 ASVG durch die Beschwerdeführerin an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.Zusammenfassend stand römisch 40 somit zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei am 21.02.2019 in einem Dienstverhältnis (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) zur Beschwerdeführerin, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und es war keine zeitgerechte Meldung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG durch die Beschwerdeführerin an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt. Die Vorschreibung des Sonderbeitrages
VG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.Die Vorschreibung des Sonderbeitrages
Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist festzuhalten, dass dieser in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da somit die Vorschreibung des Sonderbeitrages
VG sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Vorschreibung des Sonderbeitrages
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2222401.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.