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{'item': 'W198 2228399-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 44Artikel 65§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW198 2228399-1 SpruchW198 2228399-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 30.09.2019 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger Polens, beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Diesem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 03.07.2019 in welchem dem Beschwerdeführer bestätigt wurde, dass sein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vom 03.07.2019 eingelangt sei. Weiters beigelegt wurde diesem Antrag ein Schreiben der (ehemaligen) Wiener Gebietskrankenkasse, vom 15.10.2019, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass sein Krankengeldanspruch ab 23.06.2018 aufgrund des Erreichens der Höchstdauer von 52 Wochen am 02.10.2019 ende und eine Arbeitsbestätigung der XXXX , XXXX , XXXX Wien vom 15.10.2015, wonach der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 bis laufend als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt sei.
  2. Am 30.09.2019 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger Polens, beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Diesem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 03.07.2019 in welchem dem Beschwerdeführer bestätigt wurde, dass sein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vom 03.07.2019 eingelangt sei. Weiters beigelegt wurde diesem Antrag ein Schreiben der (ehemaligen) Wiener Gebietskrankenkasse, vom 15.10.2019, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass sein Krankengeldanspruch ab 23.06.2018 aufgrund des Erreichens der Höchstdauer von 52 Wochen am 02.10.2019 ende und eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien vom 15.10.2015, wonach der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 bis laufend als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt sei.
  3. Am 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS in Kenntnis gesetzt, dass jede Änderung seines Pensionsverfahrens dem AMS unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von sieben Tagen, bekanntzugeben sei. Der Beschwerdeführer erklärte niederschriftlich, dass ein Gutachten der Untersuchung nicht vorliege.
  4. Im Verwaltungsverfahren füllte die Beschwerdeführer einen Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS aus. Dabei gab er -eigenhändig unterfertigt - entscheidungswesentlich an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 450 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 29.07.2013 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX , XXXX Wien. Es handle sich hierbei um eine Hauptmietwohnung mit einer Größe von 40m², die er mit einer zweiten Person bewohne. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er seinen Wohnsitz in Polen beibehalten. Bei diesem Wohnsitz handle es sich um ein eigenes Haus. Seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder im Alter von 29 und 30 Jahren würden in Polen leben. Im eigenen Haus würden sein Sohn und seine Ehefrau leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zuletzt unbefristet als Reinigungskraft, jeweils 14 Stunden pro Woche, in Wien gearbeitet. Er übe keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern in Österreich aus.
  5. Im Verwaltungsverfahren füllte die Beschwerdeführer einen Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS aus. Dabei gab er -eigenhändig unterfertigt - entscheidungswesentlich an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 450 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 29.07.2013 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien. Es handle sich hierbei um eine Hauptmietwohnung mit einer Größe von 40m², die er mit einer zweiten Person bewohne. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er seinen Wohnsitz in Polen beibehalten. Bei diesem Wohnsitz handle es sich um ein eigenes Haus. Seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder im Alter von 29 und 30 Jahren würden in Polen leben. Im eigenen Haus würden sein Sohn und seine Ehefrau leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zuletzt unbefristet als Reinigungskraft, jeweils 14 Stunden pro Woche, in Wien gearbeitet. Er übe keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern in Österreich aus.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2019, Geschäftszahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.08.2018

§ 44i

Vm

Artikel 65Abs.

2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger mit Wohnstaat Polen und Beschäftigungsstaat Österreich anzusehen sei, weil aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen, wonach er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seine Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei, nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig sei.4. Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2019, Geschäftszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.08.2018

Paragraph 44, in Verbindung mit

Artikel 65Absatz 2, 3 und 5 der VO EG Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger mit Wohnstaat Polen und Beschäftigungsstaat Österreich anzusehen sei, weil aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen, wonach er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seine Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei, nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er nie als Grenzgänger in Österreich beschäftigt gewesen sei. Als Grenzgänger würden jene Arbeitnehmer bezeichnet, deren Hauptwohnsitz nahe der Staatsgrenze liegt und die durch eine Tätigkeit jenseits der Grenze Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung als Grenzgänger sei, dass eine grundsätzlich tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnsitz und somit eine Grenzüberquerung erfolgt. Dies sei bei ihm nicht der Fall, weil sein Hauptwohnsitz seit 20.08.2013 bis laufend in Österreich an der angegebenen Adresse sei, von einer täglichen Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnsitz in Polen sei nie die Rede gewesen. Seine Heimatstadt in Polen liege etwa 426 km von Wien entfernt, weshalb eine tägliche Rückkehr weder zumutbar noch möglich gewesen wäre.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.01.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wöchentlichen Rückkehr zur Familie nach Polen sowie in Gesamtbetrachtung seiner Lebensumstände als echter Grenzgänger

Art. 65Abs. 2 erster Satz der GVO (883/2004) i

Vm Artikel 1 lit f GVO (883/2004) anzusehen sei. Für diese sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.01.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wöchentlichen Rückkehr zur Familie nach Polen sowie in Gesamtbetrachtung seiner Lebensumstände als echter Grenzgänger

Artikel 65

, Absatz 2, erster Satz der GVO (883 aus 2004,) in Verbindung mit Artikel 1 Litera f, GVO (883 aus 2004,) anzusehen sei. Für diese sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig.

  1. Mit Schreiben vom 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem keine weiteren Gründe vorgebracht wurden.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte beim AMS am 30.09.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er hat als Reinigungskraft jeweils 14 Stunden pro Woche in Wien gearbeitet.Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er hat als Reinigungskraft jeweils 14 Stunden pro Woche in Wien gearbeitet. Vom 02.09.2018 bis 16.03.2019 und ab 13.06.2019 bis 02.10.2019 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen zurück, wo seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder im Alter von 29 und 30 Jahren leben. Er wohnt in Polen in einem eigenen Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn. Die Entfernung betrug ca. 426 Kilometer. Im Polen besitzt der Beschwerdeführer einen land (forst)wirtschaftlichen Besitz im Ausmaß von 7 ha, wovon 5,5 ha Wald sind. Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2014 an der Adresse XXXX , XXXX Wien hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine 40m² große Hauptmietwohnung, die der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person bewohnt. Unterkunftgeber dieser Wohnung ist XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2014 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine 40m² große Hauptmietwohnung, die der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person bewohnt. Unterkunftgeber dieser Wohnung ist römisch 40 . Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen sind.
  2. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und vom 02.09.2018 bis 16.03.2019 und ab 13.06.2019 bis 02.10.2019 Krankengeld bezog ergibt sich aus dem beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten.Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und vom 02.09.2018 bis 16.03.2019 und ab 13.06.2019 bis 02.10.2019 Krankengeld bezog ergibt sich aus dem beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten. Dass er als Reinigungskraft jeweils 14 Stunden pro Woche in Wien gearbeitet hat, ergibt sich aus dem Fragebogen. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie seinen eigenen Angaben im Fragebogen. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass er einen land (forst)wirtschaftlichen Besitz im Ausmaß von 7 ha, wovon 5,5 ha Wald sind, besitzt ergeben sich aus seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.9.2019 sowie seinen diesbezüglichen Antworten im Fragebogen. Dass der Beschwerdeführer keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Fragebogen. Zu den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen und im Arbeitslosengeldantrag:

ständiger Judikatur des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Fragebogen und im Arbeitslosengeldantrag gemachten Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Er hat seine diesbezüglichen Angaben auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag widerrufen. Aus allen diesen Umständen ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen sind. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen einen land (forst)wirtschaftlichen Besitz im Ausmaß von 7 ha, wovon 5,5 ha Wald sind, besitzt, während er in Österreich wöchentlich lediglich 14 Stunden pro Woche gearbeitet hat, dafür, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner -jedenfalls teilweise auch ökonomischen - Lebensinteressen in Polen hatte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Aus Art. 65 Abs. 2

  1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2,
  2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber XXXX als Reinigungskraft 14 Stunden pro Woche in Wien in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt in der Zeit von 17.03.2019 bis 12.06.2019 beim Dienstgeber römisch 40 als Reinigungskraft 14 Stunden pro Woche in Wien in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in dieser Zeit wöchentlich zu seiner Familie nach Polen zurückgekehrt. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung als Grenzgänger sei, dass eine grundsätzlich tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnsitz und somit eine Grenzüberquerung erfolge, ist der klare Wortlaut des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entgegenzuhalten, wonach es für die Grenzgängereigenschaft darauf ankommt, dass in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt werde. Es reicht somit die wöchentliche Rückkehr aus.Dem Einwand in der Beschwerde, wonach eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung als Grenzgänger sei, dass eine grundsätzlich tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnsitz und somit eine Grenzüberquerung erfolge, ist der klare Wortlaut des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, entgegenzuhalten, wonach es für die Grenzgängereigenschaft darauf ankommt, dass in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt werde. Es reicht somit die wöchentliche Rückkehr aus. Wie ober festgestellt und beweisgewürdigt hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse, seiner Familiensituation sowie seiner zumindest teilweisen ökonomischen Interessen seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte. Wie ebenfalls festgestellt und beweisgewürdigt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2228399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.