← Österreich

{'item': 'W183 2167453-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 15§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW183 2167453-1 Spruch, W199 2167453-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3

Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.1.2016 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Wals-Siezenheim AGM) am selben Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Außenstelle Linz) am 8.6.2017 an, sie stamme aus XXXX in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil dort Krieg herrsche und sie Angst habe, vergewaltigt und entführt zu werden.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.1.2016 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeiinspektion Wals-Siezenheim AGM) am selben Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Außenstelle Linz) am 8.6.2017 an, sie stamme aus römisch 40 in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil dort Krieg herrsche und sie Angst habe, vergewaltigt und entführt zu werden. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein syrischer Personalausweis sichergestellt. Am 2.1.2016 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) eine Heiratsurkunde – wonach sie am 7.6.2015 geheiratet hatte – sowie eine Geburtsurkunde, jeweils samt Übersetzung, alles in Kopie, vor, weiters ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien, betreffend einen Visumsantrag der Beschwerdeführerin, und den Aufenthaltstitel ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die – damals rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführerin am 3.5.2017 eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte, fand am 8.6.2017 eine Einvernahme vor dem Bundesamt (Außenstelle Linz) statt. Am 28.6.2017 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Landeskriminalamt, Kriminalpol. Untersuchung, AB 08) zu dem syrischen Personalausweis der Beschwerdeführerin mit, dass es sich um ein Originaldokument handle. Es hätten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden können.Am 28.6.2017 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Landeskriminalamt, Kriminalpol. Untersuchung, Ausschussbericht 08) zu dem syrischen Personalausweis der Beschwerdeführerin mit, dass es sich um ein Originaldokument handle. Es hätten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden können.
  3. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.6.2018 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.6.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.7.2017 persönlich zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 8.8.2017.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 8.8.
  3. Am 8.5.2019 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine – bei ihm eingelangte – Urkunde in arabischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche vor. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24.12.2018 von einem syrischen Familiengericht von ihrem Ehemann geschieden worden ist. Am 20.2.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine „Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ehe oder Ep – Eheschließung – Anlage“ vor. Als Tag der Eheschließung ist der 19.2.2020 genannt. Die Partner sind die Beschwerdeführerin und ein Mann, der nicht ihr seinerzeitiger Ehemann ist. Der (bisherige) Familienstand der Beschwerdeführerin ist als „geschieden“ angegeben.
  4. Am 18.1.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: ● Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018) ● United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 – Syria (20.4.2018) ● UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017) ● UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) ● UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria. “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) ● Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (13.11.2018, Stand: November 2018) Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 5.2.2019 gab sie eine Stellungnahme ab (su.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
  7. Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. vom Iran unterstützter Milizen hat das Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet einer zuvor von den USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
  8. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei – die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist – gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der „Nationalen Einheit“ 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als „Farce“. Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der „Nationalen Einheit“ wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens stehen Gebiete unter kurdischer Kontrolle („Rojava“). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als „demokratische Autonomie” bzw. „demokratischen Konföderalismus”. Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.
  9. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt Raqqa, der syrischen Hochburg von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). An der Offensive waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der „Operation Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdoğan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdoğan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden „Operation Olivenzweig“ eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines „Großteils der russischen Truppen“ aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. 1.1.
  10. Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
  11. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und „Geständnisse“, die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.
  12. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.
  13. Gebiete unter kurdischer Kontrolle In „Rojava“ wurde die „Verfassung von Rojava“ erstellt, die als „sozialer Vertrag“ zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des „sozialen Friedens“ zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.
  14. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.
  15. Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta‘a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta‘a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.
  16. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.
  17. Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
  18. Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sog. Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als „Shabbiha“ bezeichnet. 1.1.4.
  19. Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.
  20. Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu „Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen“ von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.
  21. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als „Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors“ bezeichnet worden. 1.1.
  22. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie – zB im Falle wichtiger Dokumente – auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
  23. Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
  24. Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. – Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.
  25. Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
  26. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch „das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften“. Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das „Massaker an Sunniten“ durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
  27. Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden „echte“ Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
  28. Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.
  29. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.
  30. Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander: von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des Daesh bis zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der PYD, wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. In oppositionellen Gebieten, die von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht werden (zB in Idlib), sind Frauen besonders eingeschränkt. Extremistische Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen diskriminierenden Beschränkungen aus. Die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften Syriens haben seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechtes entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Das Syrische Personenstandsgesetz von 1953 regelt das Familienrecht mit Novellen von 1975, 2003 und 2010, es basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen der hanefitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, erlaubt jedoch drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte rechtliche Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Bedingungen bei der Eheschließung, Eheschließung, Gehorsam der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung der Ehe, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass. Dieses Gesetz und die Scharia-Gerichte, die es anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, sondern auch unterschiedliche Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in gewissen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten. So gibt es zB drei orthodoxe, ein katholisches und ein evangelisches Personenstandsgesetz. Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer ungleich, so das Personenstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine christliche oder jüdische Frau kann einen muslimischen Mann heiraten, eine muslimische Frau jedoch nicht einen nicht-muslimischen Mann. Gemischtreligiöse Ehen sind in Syrien selten, es gibt sie aber. Sie werden häufig geheim geschlossen oder nicht offiziell registriert, weil sie von der Gesellschaft verurteilt werden. Das Alter der Heiratsfähigkeit ist bei Männern 18 und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen seinen Willen verheiraten. Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „‘urfi-Ehen“ bezeichnet. ‘Urfi-Ehen werden nicht immer registriert. Andere Gründe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet oder dass es sich um eine weitere Ehe handelt, die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung für eine Eheschließung benötigen. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu, ‘urfi-Ehen zu registrieren, va. wenn bereits Kinder in der Ehe geboren wurden. Wenn eine ‘urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn es die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist deren Datum das Datum der Eheschließung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oft gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und da Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Für Kinder, die in eine bestehende Ehe geboren werden, gilt automatisch der Ehemann der Mutter als Vater. Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, die Regierung und ihre Verbündeten setzten sie gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, die als der Opposition zugehörig gelten, um sie zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Burschen va. während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollzieht dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet. Die gesellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn dies nur vermutet wird. Alleinstehende Frauen sind auf Grund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, der individuellen Situation und den bisherigen Erfahrungen ab. So werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Situation von Kurdinnen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. 1.1.
  31. Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Jänner und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 % davon waren Binnenvertriebene, 7 % kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Nach Schätzungen des Flüchtlingshochkommissärs sind 2017 über 600.000 Binnenvertriebene in ihre syrischen Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele daraufhin ein weiteres Mal vertrieben wurden. Zwischen Jänner und Mitte September 2017 hat der Flüchtlingshochkommissär die Rückkehr von 57.000 syrischen Flüchtlingen aus Nachbarländern dokumentiert. Die Rückkehr von Flüchtlingen ist ua. darauf zurückzuführen, dass sie nach Familienangehörigen suchen und sich um ihr zurückgelassenes Eigentum kümmern möchten und dass syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zB mit eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, untragbaren Lebenshaltungskosten und kostspieliger medizinischer Versorgung. Außerdem kehren einige Flüchtlinge möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum zurück, um die Lage zu beurteilen, bevor sie entscheiden, ob es sicher und praktikabel ist, ihre Familien aus den Asylstaaten wieder in die Heimat zu bringen. In vielen Rückkehrgebieten ist es ungewiss, ob die Verbesserungen der Sicherheitslage dauerhaft gewährleistet sind. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (zB illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Nach dem Gesetz Nr. 18/2014 müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren.Nach dem Gesetz Nr. 18 aus 2014, müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung zentraler Gebiete Syriens versucht die Regierung, neue Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. Das Gesetz Nr. 10, das Präsident Asad am 2.4.2018 verkündete, erlaubt den Behörden, Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, welche die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen. Es ermöglicht die Enteignung von Flüchtlingen, denn nach dem Gesetz fallen alle Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn die Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der neu installierten Behörde vorlegen können. Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen. Auf Grund der aktuellen Konfliktsituation ist es wahrscheinlich, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist. Das Gesetz hat ua. den Zweck, zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern. 1.
  32. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und war, als sie den Asylantrag stellte, seit 7.6.2015 verheiratet. Sie ist sunnitische Muslimin und stammt aus XXXX in der gleichnamigen Provinz; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Anfang 2016 in Österreich auf.1.
  33. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und war, als sie den Asylantrag stellte, seit 7.6.2015 verheiratet. Sie ist sunnitische Muslimin und stammt aus römisch 40 in der gleichnamigen Provinz; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Anfang 2016 in Österreich auf. Sie hat Syrien wegen der unsicheren Lage auf Grund des Krieges verlassen. Sie wurde dort nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihr weder wegen ihrer illegalen Ausreise noch wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung. Auch wegen der – allenfalls – behaupteten Wehrdienstentziehung ihres Vaters und ihres Ehemannes, von dem sie inzwischen geschieden ist, droht ihr keine Gefahr.
  34. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  35. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den „Erwägungen“ beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über „Folter und unmenschliche Behandlung“; S 16 f. der „Erwägungen“). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt diese Feststellungen. Die Feststellungen zur „Rückkehr“ beruhen – neben dem Bericht des Bundesamtes – auf den „Erwägungen“ des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts). Der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 stützt diese Feststellungen, auf ihm beruhen Feststellungen über die jüngste Entwicklung. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.2.
  36. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Religion und zu ihrer Muttersprache stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin, als sie ihren Asylantrag stellte, verheiratet war, beruht auf folgenden Überlegungen: Bei ihrer Befragung am 21.1.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig. Bei ihrer Einvernahme am 8.6.2017 gab sie an, sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Ihr Mann heiße XXXX , geboren XXXX in XXXX . Er verfüge in der Bundesrepublik Deutschland über einen Aufenthaltstitel. Im Akt des Bundesamtes findet sich eine „Heiratsbestätigungs-Erklärung des Scharia-Gerichtes in Senjar“, danach seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 4.9.2016 vor dem Schariatsgericht erschienen und von zwei namentlich genannten Männern „vorgestellt“ (gemeint offenbar: repräsentiert bzw. vertreten) worden. Sie hätten ihren Heiratsvertrag am 7.6.2015 geschlossen.Bei ihrer Befragung am 21.1.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig. Bei ihrer Einvernahme am 8.6.2017 gab sie an, sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Ihr Mann heiße römisch 40 , geboren römisch 40 in römisch 40 . Er verfüge in der Bundesrepublik Deutschland über einen Aufenthaltstitel. Im Akt des Bundesamtes findet sich eine „Heiratsbestätigungs-Erklärung des Scharia-Gerichtes in Senjar“, danach seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 4.9.2016 vor dem Schariatsgericht erschienen und von zwei namentlich genannten Männern „vorgestellt“ (gemeint offenbar: repräsentiert bzw. vertreten) worden. Sie hätten ihren Heiratsvertrag am 7.6.2015 geschlossen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter zu ihrem Familienstand an: „Sind Sie verheiratet?“ – „Ja. […] Ich wurde mit dem Mann verlobt, der jetzt in Deutschland ist. Die Ehe wurde nicht vollzogen. Der Mann, mit dem ich verlobt wurde, heißt XXXX . Seit etwa eineinhalb Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Es gibt ein Scheidungsverfahren beim Gericht in Linz.“ – „Sie haben […] am 21.1.2016 angegeben, Sie seien ledig […].“ – „Ich habe gesagt, dass ich verheiratet bin.“ – „In der Niederschrift über Ihre [Befragung] […] ist notiert, dass Ihr Familienstand ‚ledig‘ ist.“ – „Ich weiß nicht, was in der Niederschrift aufgenommen wurde; ich habe damals gesagt, dass ich verheiratet bin. Ich habe dann meine Heiratsurkunde bekommen, die ich dann der Behörde in Linz gebracht habe. Die Scheidungssache ist jetzt bei einem Anwalt.“„Sind Sie verheiratet?“ – „Ja. […] Ich wurde mit dem Mann verlobt, der jetzt in Deutschland ist. Die Ehe wurde nicht vollzogen. Der Mann, mit dem ich verlobt wurde, heißt römisch 40 . Seit etwa eineinhalb Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Es gibt ein Scheidungsverfahren beim Gericht in Linz.“ – „Sie haben […] am 21.1.2016 angegeben, Sie seien ledig […].“ – „Ich habe gesagt, dass ich verheiratet bin.“ – „In der Niederschrift über Ihre [Befragung] […] ist notiert, dass Ihr Familienstand ‚ledig‘ ist.“ – „Ich weiß nicht, was in der Niederschrift aufgenommen wurde; ich habe damals gesagt, dass ich verheiratet bin. Ich habe dann meine Heiratsurkunde bekommen, die ich dann der Behörde in Linz gebracht habe. Die Scheidungssache ist jetzt bei einem Anwalt.“ Auf Grund der Aussagen, welche die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme und in der Verhandlung gemacht hat, und auf Grund der vorgelegten syrischen Heiratsurkunde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie bei ihrer Ausreise aus Syrien und ihrer Einreise nach Österreich bereits verheiratet war, ungeachtet dessen, dass die Ehe in Syrien erst nach ihrer Einreise nach Österreich registriert worden ist. Die Heiratsurkunde gibt ein Datum vor dieser Einreise an. Wenn die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zeitweise nicht von ihrem Ehemann, sondern von ihrem Verlobten sprach, so ist dies auf Unklarheiten im arabischen Sprachgebrauch bzw. in der Übersetzung zurückzuführen, die in dieser Beziehung gerichtsnotorisch sind. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach der Verhandlung ein syrisches Scheidungsurteil vorgelegt hat. Das syrische Gericht ist also davon ausgegangen, dass eine Ehe zustandegekommen ist. Dass sie sich bei der Befragung als ledig bezeichnet hat, fällt dagegen nicht ins Gewicht. Dies kann auf die erwähnte Unschärfe bei den Bezeichnungen für Ehe und Verlöbnis oder auf einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler zurückzuführen sein; uU hat die Beschwerdeführerin auch die Unwahrheit gesagt. In der Verhandlung gab sie dazu an, sie habe bei der Befragung gesagt, dass sie verheiratet sei. Dass die Ehe vor dem Schariatsgericht erst zu einem Zeitpunkt registriert wurde, als sich die Beschwerdeführerin bereits in Österreich aufhielt – nämliche am 4.9.2016 –, tut dem keinen Abbruch, denn es bedeutet nicht, dass die Ehe erst zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden wäre. Mit der Frage der rückwirkenden Gültigkeit einer traditionellen syrischen Eheschließung und ihrer nachfolgenden Registrierung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt beschäftigt und ua. ausgesprochen, „dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig ist. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, mwN). 2.2.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht, dass sie nämlich bei einer Rückkehr von staatlicher Seite wegen ihrer illegalen Ausreise oder wegen ihrer Asylantragstellung bestraft oder dass sie deswegen verfolgt würde, weil sie Tochter und – inzwischen geschiedene – Frau von Männern ist, die sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen haben, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.2.
  38. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.1.2016 an, sie stamme aus XXXX in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil dort Krieg herrsche und sie Angst vor dem „IS“ (Daesh) habe.2.2.2.
  39. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.1.2016 an, sie stamme aus römisch 40 in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil dort Krieg herrsche und sie Angst vor dem „IS“ (Daesh) habe. Bei ihrer Einvernahme am 8.6.2017 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg, ständige Bombardements und keine Sicherheit mehr. Viele junge Frauen würden entführt. Es habe auch Vergewaltigungen gegeben. Sie habe große Angst gehabt, vergewaltigt und entführt zu werden. Darum sei sie mit ihren Eltern aus Syrien geflüchtet, aus Angst vor dem Krieg. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst vor „diesen Islamisten“ und vor einer Entführung und Angst um ihr Leben, Angst vor Bombardements und Explosionen und vor Entführung und Vergewaltigung. Sie habe Syrien am 6.1.2016 verlassen und sei geflüchtet. Nach der Einreise nach Österreich sei sie nicht mehr Syrien gewesen. 2.2.2.
  40. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eine junge syrische Frau und habe Angst, vergewaltigt und entführt zu werden. Sie sei auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe junger syrischer Frauen in ihrer Heimat Gewalt, Diskriminierung und starker Einschränkung ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen und Entführungen seien weit verbreitet. Ihr Mann lebe als anerkannter Flüchtling in Deutschland, ihre Eltern als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe demnach in Syrien keine Familie mehr und sei besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt oder von Entführungen, Menschenhandel „etc.“ zu werden. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass den Eltern und dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Tatsächlich war der Vater zwar am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einvernommen worden, der Bescheid über seinen Antrag war aber erst nach dem Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin ergangen.) Der Vater habe sich durch seine Flucht nachweislich der Einberufung bzw. Rekrutierung entzogen. Dies könne auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zu Repressionen durch das syrische Regime führen. Da sie Tochter und Ehefrau anerkannter Flüchtlinge sei, bestehe das reale Risiko, dass sie von den syrischen Behörden als Regimegegnerin bzw. politisch Andersdenkende angesehen werde. Familienangehörige von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entzögen, würden bestraft, verhaftet und in Geiselhaft genommen. Zudem laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien als politische Gegnerin verfolgt zu werden. Es bestehe die Gefahr, dass sie auf Grund einer „angenommenen“ (gemeint ist eine ihr zugeschriebene) politischen Gesinnung inhaftiert und in der Folge misshandelt werde. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde sie inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Sie könnte verurteilt werden, weil sie im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet habe, bzw. die Behörden würden versuchen, durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder über die Opposition zu erhalten (Hinweis auf BVwG 3.2.2016, W108 2016545). 2.2.2.
  41. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin zunächst gefragt, wann sie Syrien verlassen habe, und gab schließlich – nachdem sie den 1.6.2016 genannt hatte – den 6.1.2016 an. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: „Bitte schildern Sie, warum Sie Syrien verlassen haben!“ – „Ich habe Syrien wegen des Krieges verlassen, es wurden Mädchen entführt und ich hatte auch Angst, entführt zu werden. Dann hätte mein Vater zum Militärdienst einrücken müssen und wir mussten das Land verlassen. Mein Onkel väterlicherseits und andere Familienmitglieder wurden vom Regime gesucht. Ich habe niemanden mehr in Syrien.“ – „Ist Ihnen persönlich etwas geschehen?“ – „Es wurden Mädchen aus meiner Schule entführt, aus Angst habe ich mich nicht mehr getraut, die Schule zu besuchen.“ – „Ist Ihnen persönlich etwas passiert?“ – „Wir waren in Gefahr, weil mein Vater damals gesucht wurde.“ – „Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?“ – „Ich kann auf keinen Fall nach Syrien zurückkehren. Wenn ich zurückkehren würde, würde ich von den Behörden befragt, wo ich war und was ich gemacht habe. Wenn jemand in den Libanon reist und zurückkehrt, wird er von den syrischen Behörden verhört. Die Behörden werden mich auch unter Druck setzen und fragen, wo sich mein Vater befindet. Weiters habe ich keine Familienangehörigen in Syrien.“ 2.2.2.
  42. In ihrer Stellungnahme vom 5.2.2019 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei gemeinsam mit ihrer Familie geflüchtet. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise sei sie verheiratet gewesen, ihr Ehemann halte sich in Deutschland auf. Die Ehe werde derzeit geschieden. Bei einer Rückkehr würde sie sowohl ins Visier der syrischen Behörden als auch jenes oppositioneller Gruppen geraten und habe somit asylrelevante individuelle Verfolgung zu befürchten. Sie falle unter die folgenden vom Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen entwickelten Risikoprofile: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten; Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen. Der Hochkommissär sei der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren dieser Profile wahrscheinlich internationalen Schutz iSd der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) benötigten. Es solle auch Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylwerber in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX , einem „vermeintlichen regierungsnahen Bezirk“, daher könne ihr bereits auf Grund ihrer Herkunft eine regierungstreue Gesinnung unterstellt werden. Laut dem Flüchtlingshochkommissär sei gemeldet worden, dass verschiedene oppositionelle Gruppen ihre Angriffe auf Zivilpersonen in den von der Regierung kontrollierten Wohngebieten damit rechtfertigten, dass die betroffenen Zivilpersonen als Unterstützer der Regierung angesehen würden. Aus den Richtlinien des Hochkommissärs ergebe sich weiters, dass sich die Situation von Frauen infolge des Konflikts ausgesprochen verschlechtert habe, da sie auf Grund ihres Geschlechts in zunehmendem Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen würden, wie Übergriffen in Form willkürlicher Festnahmen, von Isolationshaft, Entführungen, Folter und sexueller Gewalt sowie Hinrichtungen auf Grund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich auf Grund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, religiösen oder ethnischen Identität oder ihres Wohn- oder Heimatortes. Die Beschwerdeführerin wäre sohin auf Grund mehrerer Gründe gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden: Sie sei Sunnitin, mit Wehrdienstverweigerern assoziiert und darüber hinaus bei ihrer Rückkehr als eine alleinstehende Frau zu betrachten. Die „(vermeintliche) oppositionelle Gesinnung“ der Beschwerdeführerin ergebe sich auch aus ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und der darauffolgenden Asylantragstellung im Ausland sowie auch durch die Asylantragstellung ihrer Familie in Österreich.

dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes hätten auch Familien von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen. Es bestätige, dass in Syrien länger zurückliegende Gesetzesverletzungen, wie zB die illegale Ausreise, bei einer Rückkehr verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie illegal aus Syrien ausgereist sei. Einreisende Personen würden überprüft, daher würde sofort feststehen, dass die Beschwerdeführerin eine gesuchte Person sei, die im Ausland um Asyl angesucht habe. Das syrische Gesetz bestrafe auch Personen, die in einem anderen Land Asyl suchten. Es sei wahrscheinlich, dass ein abgelehnter Asylwerber bei seiner Ankunft einem realen Risiko ausgesetzt sei, auf Grund einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung festgenommen, inhaftiert und ernsthaft misshandelt zu werden. Laut dem Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen würden „(vermeintliche) oppositionelle Ansichten“ auch Familienmitgliedern zugeschrieben, Wehrdienstverweigerung und Asylanträge zählten als Ausdruck oppositioneller Einstellung. Insgesamt drohe der Beschwerdeführerin daher Verfolgung auf Grund ihrer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen.2.2.2.4. In ihrer Stellungnahme vom 5.2.2019 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei gemeinsam mit ihrer Familie geflüchtet. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise sei sie verheiratet gewesen, ihr Ehemann halte sich in Deutschland auf. Die Ehe werde derzeit geschieden. Bei einer Rückkehr würde sie sowohl ins Visier der syrischen Behörden als auch jenes oppositioneller Gruppen geraten und habe somit asylrelevante individuelle Verfolgung zu befürchten. Sie falle unter die folgenden vom Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen entwickelten Risikoprofile: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten; Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen. Der Hochkommissär sei der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren dieser Profile wahrscheinlich internationalen Schutz iSd der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) benötigten. Es solle auch Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylwerber in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus römisch 40 , einem „vermeintlichen regierungsnahen Bezirk“, daher könne ihr bereits auf Grund ihrer Herkunft eine regierungstreue Gesinnung unterstellt werden. Laut dem Flüchtlingshochkommissär sei gemeldet worden, dass verschiedene oppositionelle Gruppen ihre Angriffe auf Zivilpersonen in den von der Regierung kontrollierten Wohngebieten damit rechtfertigten, dass die betroffenen Zivilpersonen als Unterstützer der Regierung angesehen würden. Aus den Richtlinien des Hochkommissärs ergebe sich weiters, dass sich die Situation von Frauen infolge des Konflikts ausgesprochen verschlechtert habe, da sie auf Grund ihres Geschlechts in zunehmendem Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen würden, wie Übergriffen in Form willkürlicher Festnahmen, von Isolationshaft, Entführungen, Folter und sexueller Gewalt sowie Hinrichtungen auf Grund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich auf Grund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, religiösen oder ethnischen Identität oder ihres Wohn- oder Heimatortes. Die Beschwerdeführerin wäre sohin auf Grund mehrerer Gründe gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden: Sie sei Sunnitin, mit Wehrdienstverweigerern assoziiert und darüber hinaus bei ihrer Rückkehr als eine alleinstehende Frau zu betrachten. Die „(vermeintliche) oppositionelle Gesinnung“ der Beschwerdeführerin ergebe sich auch aus ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und der darauffolgenden Asylantragstellung im Ausland sowie auch durch die Asylantragstellung ihrer Familie in Österreich.

dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes hätten auch Familien von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen. Es bestätige, dass in Syrien länger zurückliegende Gesetzesverletzungen, wie zB die illegale Ausreise, bei einer Rückkehr verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie illegal aus Syrien ausgereist sei. Einreisende Personen würden überprüft, daher würde sofort feststehen, dass die Beschwerdeführerin eine gesuchte Person sei, die im Ausland um Asyl angesucht habe. Das syrische Gesetz bestrafe auch Personen, die in einem anderen Land Asyl suchten. Es sei wahrscheinlich, dass ein abgelehnter Asylwerber bei seiner Ankunft einem realen Risiko ausgesetzt sei, auf Grund einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung festgenommen, inhaftiert und ernsthaft misshandelt zu werden. Laut dem Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen würden „(vermeintliche) oppositionelle Ansichten“ auch Familienmitgliedern zugeschrieben, Wehrdienstverweigerung und Asylanträge zählten als Ausdruck oppositioneller Einstellung. Insgesamt drohe der Beschwerdeführerin daher Verfolgung auf Grund ihrer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. 2.2.2.5. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie in Syrien bereits verfolgt worden wäre. Sie befürchtet vielmehr Gefahren auf Grund der unsicheren Situation wie Bombardements und Explosionen sowie zukünftige Verfolgung, etwa durch Entführung oder Vergewaltigung durch Daesh, Islamisten oder andere Kriegsparteien sowie Verfolgung auf Grund ihrer familiären Zugehörigkeit zu zwei Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, nämlich zu ihrem – inzwischen von ihr geschiedenen – Mann und zu ihrem Vater, und auf Grund ihrer Asylantragstellung im Ausland. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung am 21.1.2016 an, ihr Vater sei am XXXX geboren. Dies entspricht auch dem Inhalt des Aktes, den das Bundesamt über sein Verfahren angelegt hat und in das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. Der Vater der Beschwerdeführerin hält sich seit Jänner 2016 in Österreich auf, mit Bescheid vom 7.7.2017 wurde ihm Asyl gewährt.Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung am 21.1.2016 an, ihr Vater sei am römisch 40 geboren. Dies entspricht auch dem Inhalt des Aktes, den das Bundesamt über sein Verfahren angelegt hat und in das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. Der Vater der Beschwerdeführerin hält sich seit Jänner 2016 in Österreich auf, mit Bescheid vom 7.7.2017 wurde ihm Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hält es nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Tochter eines Mannes unter Druck setzen, der vor vier Jahren das Land verlassen hat und nunmehr das Wehrpflichtalter um zehn Jahre überschritten hat. Kann schon bezweifelt werden, dass dem Vater der Beschwerdeführerin, der heute 52 Jahre alt ist, heute (noch) die zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee droht (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/18/0055), so hält es das Bundesverwaltungsgericht für noch weniger wahrscheinlich, dass den Familienangehörigen eines solchen Mannes Repressalien drohen. Es geht vielmehr davon aus, dass die syrischen Behörden zu solchen Mitteln mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur dann greifen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass sich die Militärdienstpflichtigen in Syrien aufhalten, sodass es Sinn macht, sie durch Druck auf ihre Familienangehörigen dazu zu bewegen, dass sie sich den Behörden stellen. Dies liegt somit bei der Beschwerdeführerin weder im Hinblick auf ihren Vater noch in Bezug auf ihren geschiedenen Mann vor. Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom 24.12.2018 ergibt, das die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ist den syrischen Behörden im Übrigen bekannt, dass sie von ihrem seinerzeitigen Mann in der Zwischenzeit geschieden worden ist, handelt es sich doch um das Urteil eines syrischen Gerichtes. In der „Mitteilung“ (über die Ermittlung der Ehefähigkeit usw.), wonach die Beschwerdeführerin am 19.2.2020 wieder geheiratet habe, wird ihre Staatsangehörigkeit mit „Syrien – Arabische Republik“, jene ihres nunmehrigen Ehemannes mit „Syrien – Arabische Republik Ungeklärt“ bezeichnet. Nimmt man – angesichts dieser etwas undeutlichen Ausdrucksweise – an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich syrischer Staatsangehöriger ist, so bleibt offen, ob ihm in Syrien Verfolgung droht oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Angaben gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein Asylwerber

§ 15Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände zu übergeben hat, soweit sie für das Verfahren relevant sind, und zwar am Beginn des Verfahrens, soweit sie aber erst während dessen hervorkommen oder zugänglich werden, „unverzüglich“. Sollte sich aus der Eheschließung in Österreich daher die Gefahr einer Verfolgung in Syrien ergeben, etwa weil dem nunmehrigen Ehemann Asyl gewährt worden wäre, so wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, dies bekanntzugeben. Abgesehen davon, gibt es keinen Hinweis darauf, dass den syrischen Behörden ihre Eheschließung in Österreich bekannt geworden wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hält es nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Tochter eines Mannes unter Druck setzen, der vor vier Jahren das Land verlassen hat und nunmehr das Wehrpflichtalter um zehn Jahre überschritten hat. Kann schon bezweifelt werden, dass dem Vater der Beschwerdeführerin, der heute 52 Jahre alt ist, heute (noch) die zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee droht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/18/0055), so hält es das Bundesverwaltungsgericht für noch weniger wahrscheinlich, dass den Familienangehörigen eines solchen Mannes Repressalien drohen. Es geht vielmehr davon aus, dass die syrischen Behörden zu solchen Mitteln mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur dann greifen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass sich die Militärdienstpflichtigen in Syrien aufhalten, sodass es Sinn macht, sie durch Druck auf ihre Familienangehörigen dazu zu bewegen, dass sie sich den Behörden stellen. Dies liegt somit bei der Beschwerdeführerin weder im Hinblick auf ihren Vater noch in Bezug auf ihren geschiedenen Mann vor. Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom 24.12.2018 ergibt, das die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ist den syrischen Behörden im Übrigen bekannt, dass sie von ihrem seinerzeitigen Mann in der Zwischenzeit geschieden worden ist, handelt es sich doch um das Urteil eines syrischen Gerichtes. In der „Mitteilung“ (über die Ermittlung der Ehefähigkeit usw.), wonach die Beschwerdeführerin am 19.2.2020 wieder geheiratet habe, wird ihre Staatsangehörigkeit mit „Syrien – Arabische Republik“, jene ihres nunmehrigen Ehemannes mit „Syrien – Arabische Republik Ungeklärt“ bezeichnet. Nimmt man – angesichts dieser etwas undeutlichen Ausdrucksweise – an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich syrischer Staatsangehöriger ist, so bleibt offen, ob ihm in Syrien Verfolgung droht oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Angaben gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein Asylwerber

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände zu übergeben hat, soweit sie für das Verfahren relevant sind, und zwar am Beginn des Verfahrens, soweit sie aber erst während dessen hervorkommen oder zugänglich werden, „unverzüglich“. Sollte sich aus der Eheschließung in Österreich daher die Gefahr einer Verfolgung in Syrien ergeben, etwa weil dem nunmehrigen Ehemann Asyl gewährt worden wäre, so wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, dies bekanntzugeben. Abgesehen davon, gibt es keinen Hinweis darauf, dass den syrischen Behörden ihre Eheschließung in Österreich bekannt geworden wäre. Weiters befürchtet die Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Asylantragstellung in Österreich. Die Annahme, bereits die Asylantragstellung in Österreich würde zu einer Verfolgung in Syrien führen, da ihr deshalb eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt würde, findet keine Deckung in den Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und auf die es seine Feststellungen stützt. Dort ist zwar von der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung von Personen die Rede, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten; es sei aber unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt werde und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden seien. Von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ist daher nicht auszugehen. Es ist durchaus plausibel, dass das syrische Regime davon abgegangen ist, grundsätzlich allen Syrern staatsfeindliche Gesinnung zu unterstellen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, ist doch bekannt, dass deren Zahl inzwischen weitaus höher liegt als in den Jahren vor dem Bürgerkrieg und auch während der ersten Jahre dieses Krieges (vgl. zur Rsp. von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland OVG Nordrhein-Westfalen 5.9.2016, 14 A 1802/16.A, aber auch OVG Rheinland-Pfalz 16.9.2016, 1 A 10786/16.OVG). Nichts anderes kann für die illegale Ausreise gelten, die häufig der Asylantragstellung im Ausland vorausgeht.Weiters befürchtet die Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Asylantragstellung in Österreich. Die Annahme, bereits die Asylantragstellung in Österreich würde zu einer Verfolgung in Syrien führen, da ihr deshalb eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt würde, findet keine Deckung in den Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und auf die es seine Feststellungen stützt. Dort ist zwar von der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung von Personen die Rede, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten; es sei aber unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt werde und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden seien. Von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ist daher nicht auszugehen. Es ist durchaus plausibel, dass das syrische Regime davon abgegangen ist, grundsätzlich allen Syrern staatsfeindliche Gesinnung zu unterstellen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, ist doch bekannt, dass deren Zahl inzwischen weitaus höher liegt als in den Jahren vor dem Bürgerkrieg und auch während der ersten Jahre dieses Krieges vergleiche zur Rsp. von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland OVG Nordrhein-Westfalen 5.9.2016, 14 A 1802/16.A, aber auch OVG Rheinland-Pfalz 16.9.2016, 1 A 10786/16.OVG). Nichts anderes kann für die illegale Ausreise gelten, die häufig der Asylantragstellung im Ausland vorausgeht. Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen – Verfolgung durch Daesh (offenbar nur dann, wenn Daesh das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin erobern sollte), Verfolgung auf Grund generalisierender Annahmen; ... – sind rein spekulativ, soweit sie nicht überhaupt allein in der Bürgerkriegssituation wurzeln, die bereits das Bundesamt veranlasst haben, der Beschwerdeführerin zwar nicht Asyl, wohl aber subsidiären Schutz zu gewähren, wie dies bei syrischen Asylwerbern der ständigen Praxis entspricht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.1.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.1.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.2.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.3.2.2.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. 3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 8.6.2017 ua. an, viele junge Frauen würden entführt. Es habe auch Vergewaltigungen gegeben. Sie habe große Angst gehabt, vergewaltigt und entführt zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe sie ua. Angst vor Entführung und Vergewaltigung in Syrien. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Angst, vergewaltigt und entführt zu werden. Vergewaltigungen und Entführungen seien in Syrien weit verbreitet. Im Bundesverwaltungsgericht wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung W199 zugeteilt, die von einem männlichen Organwalter geleitet wird. § 20 AsylG 2005 steht unter der Überschrift „Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung“ und lautet auszugsweise:Paragraph 20, AsylG 2005 steht unter der Überschrift „Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung“ und lautet auszugsweise:

(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.“
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.“ Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich mehrfach mit der Auslegung dieser Bestimmung und ihrer Vorgängerbestimmungen (§ 27 Abs. 3 letzter Satz Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 [in der Folge: AsylG 1997], § 24b Abs. 2 letzter Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101) beschäftigt. Nach ihrer ständigen Rechtsprechung ist § 20 AsylG 2005 bereits dann erfüllt, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattfgefundenen sexuellen Übergriffen begründet wird, sondern mit der Furcht vor solchen (VfSlg. 19.739/2013, VfGH 11.12.2013, U 1914/2012 ua.; 12.6.2015, U 1099/2013 ua.; 18.9.2015, E 1003/2014; VwSlg. 19.389 A/2016).Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich mehrfach mit der Auslegung dieser Bestimmung und ihrer Vorgängerbestimmungen (Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 [in der Folge: AsylG 1997], Paragraph 24 b, Absatz 2, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101) beschäftigt. Nach ihrer ständigen Rechtsprechung ist Paragraph 20, AsylG 2005 bereits dann erfüllt, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattfgefundenen sexuellen Übergriffen begründet wird, sondern mit der Furcht vor solchen (VfSlg. 19.739 aus 2013,, VfGH 11.12.2013, U 1914 aus 2012, ua.; 12.6.2015, U 1099 aus 2013, ua.; 18.9.2015, E 1003 aus 2014,; VwSlg. 19.389 A/2016). In VwSlg. 19.389 A/2016 ging es um eine Frau, die nach ihren Aussagen bereits zweimal von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden, geschlagen und „gefoltert“ worden war. Sie sei aus Angst, von Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt oder getötet zu werden, geflüchtet. Bei den Entscheidungen, die in VwSlg. 19.389 A/2016 zitiert werden, handelt es sich um VfSlg. 19.739/2013, um VfGH 11.12.2013, U 1914/2012 ua, und um VfGH 12.6.2015, U 1099/2013 ua. Dem ist noch das Erk. VfGH 18.9.2015, E 1003/2014, hinzuzufügen.In VwSlg. 19.389 A/2016 ging es um eine Frau, die nach ihren Aussagen bereits zweimal von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden, geschlagen und „gefoltert“ worden war. Sie sei aus Angst, von Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt oder getötet zu werden, geflüchtet. Bei den Entscheidungen, die in VwSlg. 19.389 A/2016 zitiert werden, handelt es sich um VfSlg. 19.739 aus 2013,, um VfGH 11.12.2013, U 1914 aus 2012, ua, und um VfGH 12.6.2015, U 1099 aus 2013, ua. Dem ist noch das Erk. VfGH 18.9.2015, E 1003 aus 2014,, hinzuzufügen. In VfSlg. 19.739/2013 ging es um einen Beschwerdeführer, der angab, er sei in seiner Heimat von einem lokalen Machthaber entführt worden, um von ihm sexuell missbraucht zu werden. Dem Erk. VfGH 11.12.2013, U 1914/2012 ua, lag ein Fall zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin – eine Tschetschenin – angegeben hatte, sie sei zweimal von Kadyrov-Leuten einvernommen worden; bei der letzten Einvernahme habe man ihr eine Woche Zeit gegeben, damit sich ihr Mann stelle. Dabei habe man ihr gedroht, sie umzubringen, einzusperren oder zu vergewaltigen. Beim Erk. VfGH 12.6.2015, U 1099/2013 ua, ging es darum, dass eine der Beschwerdeführerinnen vorgebracht hatte, sie sei entführt worden, um zwangsweise mit einem älteren Mann verheiratet zu werden. Auch dem Erk. VfGH 18.9.2015, E 1003/2014, schließlich lag ein Fall zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht hatte.In VfSlg. 19.739 aus 2013, ging es um einen Beschwerdeführer, der angab, er sei in seiner Heimat von einem lokalen Machthaber entführt worden, um von ihm sexuell missbraucht zu werden. Dem Erk. VfGH 11.12.2013, U 1914 aus 2012, ua, lag ein Fall zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin – eine Tschetschenin – angegeben hatte, sie sei zweimal von Kadyrov-Leuten einvernommen worden; bei der letzten Einvernahme habe man ihr eine Woche Zeit gegeben, damit sich ihr Mann stelle. Dabei habe man ihr gedroht, sie umzubringen, einzusperren oder zu vergewaltigen. Beim Erk. VfGH 12.6.2015, U 1099 aus 2013, ua, ging es darum, dass eine der Beschwerdeführerinnen vorgebracht hatte, sie sei entführt worden, um zwangsweise mit einem älteren Mann verheiratet zu werden. Auch dem Erk. VfGH 18.9.2015, E 1003 aus 2014,, schließlich lag ein Fall zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht hatte. In all diesen Fällen ging es somit nicht um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der bereits stattgefunden hätte, sondern um die Furcht vor einem drohenden Eingriff. Freilich ging es dabei um konkrete Bedrohungen, nicht um die abstrakte Furcht vor einem derartigen Eingriff, wie ihn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in den Raum stellt. Eine abstrakte Furcht vor drohender Vergewaltigung, wie sie in bestimmten Gebieten der Welt berechtigt ist, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen des § 20 AsylG 2005. Davon ist der Fall zu unterscheiden, in dem eine Frau konkret mit der Vergewaltigung bedroht worden ist, typischerweise von identifizierbaren Personen. Wollte man § 20 AsylG 2005 anders auslegen, dann bestünde die Gefahr, seine Anwendung zu überdehnen.In all diesen Fällen ging es somit nicht um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der bereits stattgefunden hätte, sondern um die Furcht vor einem drohenden Eingriff. Freilich ging es dabei um konkrete Bedrohungen, nicht um die abstrakte Furcht vor einem derartigen Eingriff, wie ihn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in den Raum stellt. Eine abstrakte Furcht vor drohender Vergewaltigung, wie sie in bestimmten Gebieten der Welt berechtigt ist, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 20, AsylG 2005. Davon ist der Fall zu unterscheiden, in dem eine Frau konkret mit der Vergewaltigung bedroht worden ist, typischerweise von identifizierbaren Personen. Wollte man Paragraph 20, AsylG 2005 anders auslegen, dann bestünde die Gefahr, seine Anwendung zu überdehnen. Der erkennende Richter, der Leiter der Gerichtabteilung W199, hat sich daher nicht verhalten gesehen, eine Unzuständigkeitsanzeige iSd § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben.Der erkennende Richter, der Leiter der Gerichtabteilung W199, hat sich daher nicht verhalten gesehen, eine Unzuständigkeitsanzeige iSd Paragraph 17, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¸19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¸19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). 1.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Flucht- bzw. Verfolgungsgründe, nämlich die Verfolgung wegen ihrer Familienangehörigkeit zu ihrem Vater und ihrem (damaligen) Ehemann, die sich beide dem Wehrdienst entzogen hätten, und wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Auf die Frage, ob die jungen Frauen in Syrien oder die Frauen in Syrien eine „bestimmte soziale Gruppe“ iSd GFK sind (wie dies in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 5.2.2019 angenommen wird), ist nicht weiter einzugehen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung droht. Auch die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dies noch nicht bedeutet, dass eine Gruppenverfolgung vorläge. Da die Beschwerdeführerin, als sie den Asylantrag gestellt hat, bereits volljährig und überdies verheiratet war, kommt auch kein Familienverfahren in Bezug auf ihren Vater in Frage (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, an den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 anknüpft [VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; 29.4.2019, Ra 2018/20/0031; 15.5.2019, Ra 2019/01/0012; 19.6.2019, Ra 2018/01/0204; 13.11.2019, Ra 2019/01/0143]).Da die Beschwerdeführerin, als sie den Asylantrag gestellt hat, bereits volljährig und überdies verheiratet war, kommt auch kein Familienverfahren in Bezug auf ihren Vater in Frage vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, an den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 anknüpft [VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; 29.4.2019, Ra 2018/20/0031; 15.5.2019, Ra 2019/01/0012; 19.6.2019, Ra 2018/01/0204; 13.11.2019, Ra 2019/01/0143]). 2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Besch

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.