Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 5§ 61§ 21§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW199 2168137-1 SpruchW199 2168137-1/12E, W199 2168137-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3
Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2015 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihre minderjährigen Töchter XXXX und XXXX . (Deren Asylverfahren wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1098797907 – 151987094 und 1098798000 – 151987035 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2168129-1 und 2168133-1 geführt.) Begründend gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Steyr) am nächsten Tag und bei ihren Einvernahmen am 29.6.2016, am 30.6.2017 und am 26.7.2017 an, sie habe Syrien verlassen, weil das Leben wegen des anhaltenden Bürgerkrieges unerträglich und immer gefährlicher geworden sei. Ein Offizier der Regierung habe sie zwingen wollen, ihm Informationen über ihre Schwiegerfamilie zu liefern. – Bei der Befragung am 14.12.2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ua. ein syrischer Personalausweis sichergestellt.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2015 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihre minderjährigen Töchter römisch 40 und römisch 40 . (Deren Asylverfahren wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1098797907 – 151987094 und 1098798000 – 151987035 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2168129-1 und 2168133-1 geführt.) Begründend gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Steyr) am nächsten Tag und bei ihren Einvernahmen am 29.6.2016, am 30.6.2017 und am 26.7.2017 an, sie habe Syrien verlassen, weil das Leben wegen des anhaltenden Bürgerkrieges unerträglich und immer gefährlicher geworden sei. Ein Offizier der Regierung habe sie zwingen wollen, ihm Informationen über ihre Schwiegerfamilie zu liefern. – Bei der Befragung am 14.12.2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ua. ein syrischer Personalausweis sichergestellt. Am 29.6.2016 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen und über die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien informiert; am 30.9.2016 erstattete eine Ärztin eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“. Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das Bundesamt den Asylantrag
§ 5Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: Asyl
G 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages „
13.1 iVm. 22.7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates“ Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I), ordnete
§ 61Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin an und stellte fest, dass „demzufolge“
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2016
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) statt, ließ das Verfahren über den Asylantrag zu und behob den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. (Dublin-III-V) bereits abgelaufen sei.Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das Bundesamt den Asylantrag
Paragraph 5, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages „
13.1 in Verbindung mit 22.7 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates“ Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin an und stellte fest, dass „demzufolge“
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2016
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) statt, ließ das Verfahren über den Asylantrag zu und behob den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. (Dublin-III-V) bereits abgelaufen sei. Am 30.6.2017 und am 26.7.2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals einvernommen. 2.
- Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.7.2018 (Spruchpunkt III).2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.7.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1.8.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. 2.
- Die Anträge auf internationalen Schutz, welche die beiden Töchter der Beschwerdeführerin gestellt hatten, wurden vom Bundesamt in der gleichen Weise wie ihr eigener Antrag erledigt.
- Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.8.2017.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.8.
- Am 23.1.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: ● Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018) ● United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 – Syria (20.4.2018) ● UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017) ● UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) ● UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria. “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) ● Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (13.11.2018, Stand: November 2018) Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 6.2.2019 gab sie eine Stellungnahme ab (su.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
- Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. vom Iran unterstützter Milizen hat das Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet einer zuvor von den USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
- 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei – die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist – gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der „Nationalen Einheit“ 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als „Farce“. Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der „Nationalen Einheit“ wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens stehen Gebiete unter kurdischer Kontrolle („Rojava“). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als „demokratische Autonomie” bzw. „demokratischen Konföderalismus”. Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.
- Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt Raqqa, der syrischen Hochburg von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). An der Offensive waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der „Operation Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdoğan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdoğan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden „Operation Olivenzweig“ eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines „Großteils der russischen Truppen“ aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. 1.1.
- Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und „Geständnisse“, die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.
- Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.
- Gebiete unter kurdischer Kontrolle In „Rojava“ wurde die „Verfassung von Rojava“ erstellt, die als „sozialer Vertrag“ zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des „sozialen Friedens“ zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.
- Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.
- Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta‘a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta‘a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.
- Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
- Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sog. Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als „Shabbiha“ bezeichnet. 1.1.4.
- Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.
- Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu „Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen“ von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als „Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors“ bezeichnet worden. 1.1.
- Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie – zB im Falle wichtiger Dokumente – auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
- Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. – Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
- Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch „das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften“. Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das „Massaker an Sunniten“ durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
- Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden „echte“ Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.
- Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.
- Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander: von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des Daesh bis zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der PYD, wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. In oppositionellen Gebieten, die von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht werden (zB in Idlib), sind Frauen besonders eingeschränkt. Extremistische Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen diskriminierenden Beschränkungen aus. Die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften Syriens haben seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechtes entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Das Syrische Personenstandsgesetz von 1953 regelt das Familienrecht mit Novellen von 1975, 2003 und 2010, es basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen der hanefitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, erlaubt jedoch drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte rechtliche Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Bedingungen bei der Eheschließung, Eheschließung, Gehorsam der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung der Ehe, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass. Dieses Gesetz und die Scharia-Gerichte, die es anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, sondern auch unterschiedliche Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in gewissen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten. So gibt es zB drei orthodoxe, ein katholisches und ein evangelisches Personenstandsgesetz. Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer ungleich, so das Personenstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine christliche oder jüdische Frau kann einen muslimischen Mann heiraten, eine muslimische Frau jedoch nicht einen nicht-muslimischen Mann. Gemischtreligiöse Ehen sind in Syrien selten, es gibt sie aber. Sie werden häufig geheim geschlossen oder nicht offiziell registriert, weil sie von der Gesellschaft verurteilt werden. Das Alter der Heiratsfähigkeit ist bei Männern 18 und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen seinen Willen verheiraten. Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „‘urfi-Ehen“ bezeichnet. ‘Urfi-Ehen werden nicht immer registriert. Andere Gründe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet oder dass es sich um eine weitere Ehe handelt, die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung für eine Eheschließung benötigen. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu, ‘urfi-Ehen zu registrieren, va. wenn bereits Kinder in der Ehe geboren wurden. Wenn eine ‘urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn es die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist deren Datum das Datum der Eheschließung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oft gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und da Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Für Kinder, die in eine bestehende Ehe geboren werden, gilt automatisch der Ehemann der Mutter als Vater. Es gibt unterschiedliche Gründe, auf deren Basis eine gerichtliche Scheidung beantragt werden kann. Dabei müssen bestimmte Beweise vorgelegt werden. Eine Ehe, die in einer Kirche geschlossen wird, wird vom Staat als gültig anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Nach dem christlichen Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament, es ist daher sehr schwierig, sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, nur die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie der Konversion eines Ehepartners zum Islam, um eine Scheidung zu erwirken. Das islamische Recht sieht nach einer Scheidung zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: die Vormundschaft (wilaya), die immer der Vater innehat, und die physische Obhut/Obsorge (hadana). Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder erhalten, bis sie ein bestimmtes Alter erreichen; dies hängt von der Konfession ab. Laut Syrischem Personenstandsgesetz liegt diese Altersgrenze für Mädchen bei 15 und für Buben bei 13 Jahren. Die Gesetze bezüglich Vormundschaft sind für alle Religionen bzw. Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen. In manchen Fällen werden Scharia-Gerichte gegenüber nicht-islamischen Gerichten bevorzugt, in der Hoffnung, vorteilhaftere Urteile zu erreichen. Frauen, deren Ehemänner als vermisst gelten, können sich unter bestimmten Umständen weder scheiden lassen noch gelten sie als Witwen, solange es keinen Beweis für den Tod des Ehemannes gibt. Wenn er vermisst wird, bleibt er dennoch der Vormund der Ehefrau, und sie gilt rechtlich weiterhin als verheiratet. Gleichzeitig hat sie aber den Ernährer der Familie verloren und ist so von ihrer Verwandtschaft abhängig. Dies gilt auch für Frauen, deren Männer inhaftiert sind und die nicht wissen, ob sie überhaupt noch am Leben sind. Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, die Regierung und ihre Verbündeten setzten sie gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, die als der Opposition zugehörig gelten, um sie zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Burschen va. während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollzieht dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet. Die gesellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn dies nur vermutet wird. Alleinstehende Frauen sind auf Grund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, der individuellen Situation und den bisherigen Erfahrungen ab. So werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. 1.1.
- Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Jänner und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 % davon waren Binnenvertriebene, 7 % kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Nach Schätzungen des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen sind 2017 über 600.000 Binnenvertriebene in ihre syrischen Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele daraufhin ein weiteres Mal vertrieben wurden. Zwischen Jänner und Mitte September 2017 hat der Flüchtlingshochkommissär die Rückkehr von 57.000 syrischen Flüchtlingen aus Nachbarländern dokumentiert. Die Rückkehr von Flüchtlingen ist ua. darauf zurückzuführen, dass sie nach Familienangehörigen suchen und sich um ihr zurückgelassenes Eigentum kümmern möchten und dass syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zB mit eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, untragbaren Lebenshaltungskosten und kostspieliger medizinischer Versorgung. Außerdem kehren einige Flüchtlinge möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum zurück, um die Lage zu beurteilen, bevor sie entscheiden, ob es sicher und praktikabel ist, ihre Familien aus den Asylstaaten wieder in die Heimat zu bringen. In vielen Rückkehrgebieten ist es ungewiss, ob die Verbesserungen der Sicherheitslage dauerhaft gewährleistet sind. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (zB illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Nach dem Gesetz Nr. 18/2014 müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren.Nach dem Gesetz Nr. 18 aus 2014, müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung zentraler Gebiete Syriens versucht die Regierung, neue Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. Das Gesetz Nr. 10, das Präsident Asad am 2.4.2018 verkündete, erlaubt den Behörden, Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, welche die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen. Es ermöglicht die Enteignung von Flüchtlingen, denn nach dem Gesetz fallen alle Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn die Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der neu installierten Behörde vorlegen können. Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen. Auf Grund der aktuellen Konfliktsituation ist es wahrscheinlich, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist. Das Gesetz hat ua. den Zweck, zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Winter 2015 in Österreich auf. In Syrien lebte sie im Ort XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von Damaskus, begab sich 2012 als Folge der Kämpfe nach Damaskus und arbeitete dort als Fotografin.1.
- Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Winter 2015 in Österreich auf. In Syrien lebte sie im Ort römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von Damaskus, begab sich 2012 als Folge der Kämpfe nach Damaskus und arbeitete dort als Fotografin. Sie hat Syrien wegen der unsicheren Lage auf Grund des Krieges verlassen. Sie wurde dort nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihr weder wegen ihrer illegalen Ausreise noch wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung. Sie ist auch als alleinstehende Frau nicht in einem Ausmaß gefährdet, das über das Risiko hinausginge, auf Grund dessen ihr bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Im Übrigen legt das Bundesverwaltungsgericht die Fluchtgründe, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, den Feststellungen nicht zugrunde: dass sie nämlich wegen ihrer Ehe mit einem Mann, der im Zuge eines Gefechts oder Überfalls auf XXXX getötet wurde und welcher der Opposition zugerechnet worden sei, belästigt und zur Zusammenarbeit mit dem Regime verhalten worden sei.Sie hat Syrien wegen der unsicheren Lage auf Grund des Krieges verlassen. Sie wurde dort nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihr weder wegen ihrer illegalen Ausreise noch wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung. Sie ist auch als alleinstehende Frau nicht in einem Ausmaß gefährdet, das über das Risiko hinausginge, auf Grund dessen ihr bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Im Übrigen legt das Bundesverwaltungsgericht die Fluchtgründe, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, den Feststellungen nicht zugrunde: dass sie nämlich wegen ihrer Ehe mit einem Mann, der im Zuge eines Gefechts oder Überfalls auf römisch 40 getötet wurde und welcher der Opposition zugerechnet worden sei, belästigt und zur Zusammenarbeit mit dem Regime verhalten worden sei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den „Erwägungen“ beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über „Folter und unmenschliche Behandlung“; S 16 f. der „Erwägungen“). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt diese Feststellungen. Die Feststellungen zur „Rückkehr“ beruhen – neben dem Bericht des Bundesamtes – auf den „Erwägungen“ des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts). Der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 stützt diese Feststellungen, auf ihm beruhen Feststellungen über die jüngste Entwicklung. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.2.
- Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Religion und zu ihrer Muttersprache stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben, ebenso jene zu ihren letzten Wohnorten und zu ihrer beruflichen Tätigkeit. 2.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.2.1.
- Bei ihrer Befragung am 14.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus Damaskus in Syrien und habe ihre Heimat verlassen, weil das Leben in Damaskus in den letzten Jahren wegen des anhaltenden Bürgerkrieges unerträglich und immer gefährlicher geworden sei. Sie habe Angst gehabt, dass ihre beiden Kinder entführt oder umgebracht würden, und wolle, dass sie ein sicheres Leben hätten. Deshalb habe sie Syrien verlassen. Bei einer Rückkehr sei ihr und ihrer Kinder Leben in Gefahr. Sie würden dann verhaftet und umgebracht. Zu ihrem Familienstand gab sie an, sie sei verwitwet, ihr Mann sei am 8.8.2012 „in Syrien/Damaskus“ gestorben. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 29.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass geplant sei, ihren Asylantrag zurückzuweisen und sie aus Österreich nach Kroatien auszuweisen. Sie gab dazu ua. an, sie habe bereits vor ihrer Einreise nach Österreich eine psychische Erkrankung gehabt. Auf die Frage des Rechtsberaters danach erklärte sie, nachdem sie alles verloren habe und ihr Mann vor etwa fünf Jahren verstorben sei, sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Sie könne sich nicht konzentrieren, habe Angstzustände und könne nachts nicht schlafen. Am 30.9.2016 erstattete eine Ärztin, welche die Beschwerdeführerin am 27.9.2016 untersucht hatte, eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“. Unter der Überschrift „Eigenanamnese“ führt sie Aussagen der Beschwerdeführerin an, wonach ihr Mann vor etwa fünf Jahren vor ihren Augen getötet worden sei. Sie habe sich, wie andere auch, während Bombardements in einem Keller versteckt gehalten. Ihr Mann sei mit zwanzig anderen Männern draußen gewesen; sie habe nicht gesehen, wie er getötet worden sei, habe aber seinen Leichnam gesehen. Dieses Bild werde sie nie vergessen. Man habe ihn (gemeint: seinen Leichnam) am zweiten Tag zur Familie gebracht. Als Ausreisegrund habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass nach dem Tod des Mannes die Lage unsicher gewesen sei. Sie sei daher zu ihrer Tante gegangen, aber auch dort habe sich die Lage verschlechtert. Als „subjektive Beschwerden“ habe die Beschwerdeführerin angegeben, „seit Syrien“ sei ihre Psyche angeschlagen. Damals sei sie auch zu einem „Psychologen“ (Anführungszeichen im Gutachen im Original) gegangen. Die Gutachterin stellte eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung fest, und zwar eine Anpassungsstörung F 43.
- Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Es fänden sich Symptome einer „Anpassungsstörung = Reaktion auf Belastungen“, dabei stehe derzeit das Thema Kroatien (wohin das Bundesamt die Beschwerdeführerin auszuweisen beabsichtigte) deutlich im Vordergrund. Es finde sich eine subdepressive, sorgenvolle Stimmung, ein „in den negativen SKb“ verschobener Affekt ohne Suizidgedanken oder -impulse. Auf eine andere Störung bestehe derzeit kein Hinweis. 2.2.2.1.
- Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Burgenland in Eisenstadt) am 30.6.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Depressionen, seit ihr Mann am 8.8.2012 gestorben sei. Aus diesem Grund sei sie auch schon in ihrem Heimatland medizinisch behandelt worden. Sie nehme Medikamente ein; jetzt, da sie behandelt werde, gehe es ihr besser. Die Behandlung werde voraussichtlich noch ein Jahr dauern. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen „fachärztlichen Befundbericht“ vom 11.10.2016 vor, wonach sie unter einem posttraumatischen Stress-Syndrom leide und mehrere näher genannte Medikamente einnehme. Darin heißt es ua., es sei bekannt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin vor fünf Jahren vor ihrem Wohnhaus getötet worden und letztendlich vor ihren Augen verstorben sei. Sie sei auch in Syrien schon in psychiatrischer Behandlung gewesen, dabei sei es um die Behandlung der Traumafolgen gegangen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus „Damaskus, XXXX “. Sie machte Angaben zu ihren Angehörigen in Syrien und gab ua. an, ein Bruder sei Soldat in Hasaka. Ihre Familie wohne nicht mehr in dem Haus in XXXX , sondern in XXXX . – In Syrien habe sie als Fotografin gearbeitet.Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus „Damaskus, römisch 40 “. Sie machte Angaben zu ihren Angehörigen in Syrien und gab ua. an, ein Bruder sei Soldat in Hasaka. Ihre Familie wohne nicht mehr in dem Haus in römisch 40 , sondern in römisch 40 . – In Syrien habe sie als Fotografin gearbeitet. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen schilderte die Beschwerdeführerin zunächst ein Erlebnis, das sich vor dem Tod ihres Mannes in XXXX abgespielt habe. Dort habe es drei Straßensperren gegeben, sie sei „normal“ durch eine gegangen, dort seien Soldaten gestanden, hätten Witze über ihre Töchter gemacht (gemeint vermutlich: mit ihren Töchtern) und seien nett zu ihnen gewesen. Das habe aber den Leuten aus XXXX nicht gefallen, die alle zur Opposition gehörten. Zwei Monate vor dem Tod ihres Mannes seien sieben bewaffnete Männer gekommen, hätten ihr die Augen verbunden und sie einfach mitgenommen, zu einem Platz in der Nähe des Flusses Alzur. Sie hätten sie gefragt, warum sie bei den Soldaten stehe und sich mit ihnen unterhalte. Sie habe ganz ehrlich geantwortet, dass sie mit ihnen gar nichts zu tun habe, sie redeten mit ihren Kindern und stellten ganz normale Fragen. In dem Zimmer (gemeint: in dem sie verhört worden sei) sei der ganze Boden mit Blut verschmiert gewesen. Die Bewaffneten hätten ihr gesagt, sie brächten sie jetzt zurück, drohten ihr aber für den Fall, dass es noch einmal passiere, indem sie auf den Boden zeigten, als wollten sie ihr sagen, dass sie sie töten wollten. Die Beschwerdeführerin sei schockiert gewesen. Zwei Monate später habe es einen Konflikt zwischen der Opposition und anderen gegeben, die Beschwerdeführerin und andere hätten sich in einem Bunker versteckt. Als sie am nächsten Tag den Bunker verlassen hätten, habe sie zwanzig Leichen gesehen, darunter die ihres Mannes. Er sei gequält worden, damit meine sie, dass der Kopf geschwollen und sein Fuß verdreht gewesen sei, er sei mit einem Kopfschuss getötet worden. Eine weitere Schussverletzung habe er auch gehabt, sie wisse aber nicht mehr, wo. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern und ihrer Familie das Dorf verlassen.Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen schilderte die Beschwerdeführerin zunächst ein Erlebnis, das sich vor dem Tod ihres Mannes in römisch 40 abgespielt habe. Dort habe es drei Straßensperren gegeben, sie sei „normal“ durch eine gegangen, dort seien Soldaten gestanden, hätten Witze über ihre Töchter gemacht (gemeint vermutlich: mit ihren Töchtern) und seien nett zu ihnen gewesen. Das habe aber den Leuten aus römisch 40 nicht gefallen, die alle zur Opposition gehörten. Zwei Monate vor dem Tod ihres Mannes seien sieben bewaffnete Männer gekommen, hätten ihr die Augen verbunden und sie einfach mitgenommen, zu einem Platz in der Nähe des Flusses Alzur. Sie hätten sie gefragt, warum sie bei den Soldaten stehe und sich mit ihnen unterhalte. Sie habe ganz ehrlich geantwortet, dass sie mit ihnen gar nichts zu tun habe, sie redeten mit ihren Kindern und stellten ganz normale Fragen. In dem Zimmer (gemeint: in dem sie verhört worden sei) sei der ganze Boden mit Blut verschmiert gewesen. Die Bewaffneten hätten ihr gesagt, sie brächten sie jetzt zurück, drohten ihr aber für den Fall, dass es noch einmal passiere, indem sie auf den Boden zeigten, als wollten sie ihr sagen, dass sie sie töten wollten. Die Beschwerdeführerin sei schockiert gewesen. Zwei Monate später habe es einen Konflikt zwischen der Opposition und anderen gegeben, die Beschwerdeführerin und andere hätten sich in einem Bunker versteckt. Als sie am nächsten Tag den Bunker verlassen hätten, habe sie zwanzig Leichen gesehen, darunter die ihres Mannes. Er sei gequält worden, damit meine sie, dass der Kopf geschwollen und sein Fuß verdreht gewesen sei, er sei mit einem Kopfschuss getötet worden. Eine weitere Schussverletzung habe er auch gehabt, sie wisse aber nicht mehr, wo. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern und ihrer Familie das Dorf verlassen. Auf Grund des Krieges sei sie in verschiedene Orte geflüchtet, es sei immer gefährlicher geworden. Als sie ihre Töchter in der Schule habe anmelden wollen, habe sie zurück nach XXXX gehen müssen, um Papiere zu holen. An einer Straßensperre der Regierung habe ein Soldat „ganz normal“ mit ihr geredet. Sie sei in XXXX gewesen und habe die Sachen geholt; als sie zurück in Alhame gewesen sei, habe ihre Nachbarin aus XXXX angerufen und ihr gesagt, dass die Opposition bei ihr zu Hause gewesen sei und ihre Haustür zerstört habe und dass man sie gesucht habe. Die Nachbarin habe ihr gesagt, sie solle nie mehr zurück nach XXXX kommen. Die Beschwerdeführerin sei dann in Damaskus in Behandlung gewesen und habe gearbeitet. Sie habe wegen ihres Personalausweises Probleme bekommen, da auf ihm stehe, dass sie aus XXXX sei. Zwei Monate vor ihrer Ausreise sei bei einer Straßensperre im Bezirk Alkabas wieder ihr Personalausweis kontrolliert worden, ihr Name sei in einen Computer eingegeben worden und man habe gesehen, dass ihr Mann von der Familie XXXX sei; die ganze Familie sei verfolgt, weil sie der Opposition angehöre. Sie sei drei Tage lang mit geschlossenen Augen an einem unbekannten Platz festgehalten worden. Ihr Mobiltelefon sei überprüft und sie sei befragt worden, aber man habe nichts Verdächtiges an ihr gesehen. Der Offizier habe ihr gesagt, dass sie entlassen werde, sie müsse aber jeden Monat einen Bericht über ihre Schwiegerfamilie abgeben. Einen Monat später sei sie bei ihm gewesen und habe gesagt, dass sie keine Informationen habe, er sei sehr laut geworden und habe gesagt, das könne nicht sein, im nächsten Monat müsse sie ihm Informationen geben. In diesem Monat habe sie dann gemeinsam mit dem Bruder ihres Vaters ihre Ausreise organisiert und sei ausgereist. Ihre Tochter XXXX sei jetzt in einem Alter, in dem man einen Personalausweis bekomme, sie trage denselben Namen (gemeint: wie ihr Vater) und würde auch Probleme bekommen.Auf Grund des Krieges sei sie in verschiedene Orte geflüchtet, es sei immer gefährlicher geworden. Als sie ihre Töchter in der Schule habe anmelden wollen, habe sie zurück nach römisch 40 gehen müssen, um Papiere zu holen. An einer Straßensperre der Regierung habe ein Soldat „ganz normal“ mit ihr geredet. Sie sei in römisch 40 gewesen und habe die Sachen geholt; als sie zurück in Alhame gewesen sei, habe ihre Nachbarin aus römisch 40 angerufen und ihr gesagt, dass die Opposition bei ihr zu Hause gewesen sei und ihre Haustür zerstört habe und dass man sie gesucht habe. Die Nachbarin habe ihr gesagt, sie solle nie mehr zurück nach römisch 40 kommen. Die Beschwerdeführerin sei dann in Damaskus in Behandlung gewesen und habe gearbeitet. Sie habe wegen ihres Personalausweises Probleme bekommen, da auf ihm stehe, dass sie aus römisch 40 sei. Zwei Monate vor ihrer Ausreise sei bei einer Straßensperre im Bezirk Alkabas wieder ihr Personalausweis kontrolliert worden, ihr Name sei in einen Computer eingegeben worden und man habe gesehen, dass ihr Mann von der Familie römisch 40 sei; die ganze Familie sei verfolgt, weil sie der Opposition angehöre. Sie sei drei Tage lang mit geschlossenen Augen an einem unbekannten Platz festgehalten worden. Ihr Mobiltelefon sei überprüft und sie sei befragt worden, aber man habe nichts Verdächtiges an ihr gesehen. Der Offizier habe ihr gesagt, dass sie entlassen werde, sie müsse aber jeden Monat einen Bericht über ihre Schwiegerfamilie abgeben. Einen Monat später sei sie bei ihm gewesen und habe gesagt, dass sie keine Informationen habe, er sei sehr laut geworden und habe gesagt, das könne nicht sein, im nächsten Monat müsse sie ihm Informationen geben. In diesem Monat habe sie dann gemeinsam mit dem Bruder ihres Vaters ihre Ausreise organisiert und sei ausgereist. Ihre Tochter römisch 40 sei jetzt in einem Alter, in dem man einen Personalausweis bekomme, sie trage denselben Namen (gemeint: wie ihr Vater) und würde auch Probleme bekommen. Auf einzelne Fragen antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei, als die sieben Männer zu ihr gekommen seien, zu Hause gewesen. Dagegen, dass man sie habe mitnehmen wollen, habe er nichts unternommen, weil sich niemand getraue, etwas zu tun. Die Männer habe sie nicht gekannt. Sie sei zuerst mit dem Auto gefahren worden, dann sei sie ausgestiegen und in ein Zimmer gegangen. Sie könne sich nicht so genau erinnern, wie lange es unterwegs gewesen sei, weil sie so „erledigt“ gewesen sei; sie schätze, dass es eine halbe Stunde gewesen sei. – Warum ihr Mann nicht mit in den Bunker gegangen sei, wisse sie nicht, aber es seien nur Frauen und Kinder dort gewesen. Sie vermute, dass ihr Mann absichtlich getötet worden sei. Sie habe an der Leiche, die ihre Schwiegereltern geholt hätten, gesehen, dass er zuerst gequält und dann getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin legte die Sterbeurkunde ihres Mannes vor. Nach einer in der Niederschrift enthaltenen Übersetzung ist das Sterbedatum der 8.8.2012, die Rubrik für die Todesursache („Sterbegrund“) ist nicht ausgefüllt. Als die Beschwerdeführerin drei Tage lang festgehalten worden sei, so gab sie an, seien ihre Kinder bei ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern in XXXX gewesen. Soweit sie sich erinnern könne – gab sie auf eine weitere Frage an –, habe der Offizier (offenbar jener, den sie zuvor erwähnt hatte), XXXX geheißen. Auf die Frage, warum sie von der Opposition gesucht und bedroht werde, obwohl doch ihr Mann selbst der Opposition angehört habe, gab die Beschwerdeführerin an, die Oppositionellen vertrauten keinem Menschen, auch untereinander nicht, und nähmen auf Verdacht auch die eigenen Leute mit. Auf weitere Fragen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Mann in einer Wohnung gelebt, unterhalb hätten die Schwiegereltern gewohnt. Die Schwiegerfamilie lebe jetzt in XXXX . Auf die Frage, wie das möglich sei, da sie doch verfolgt würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie würden von der Regierung verfolgt. Sie kenne die derzeitige Lage in XXXX nicht.Als die Beschwerdeführerin drei Tage lang festgehalten worden sei, so gab sie an, seien ihre Kinder bei ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern in römisch 40 gewesen. Soweit sie sich erinnern könne – gab sie auf eine weitere Frage an –, habe der Offizier (offenbar jener, den sie zuvor erwähnt hatte), römisch 40 geheißen. Auf die Frage, warum sie von der Opposition gesucht und bedroht werde, obwohl doch ihr Mann selbst der Opposition angehört habe, gab die Beschwerdeführerin an, die Oppositionellen vertrauten keinem Menschen, auch untereinander nicht, und nähmen auf Verdacht auch die eigenen Leute mit. Auf weitere Fragen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Mann in einer Wohnung gelebt, unterhalb hätten die Schwiegereltern gewohnt. Die Schwiegerfamilie lebe jetzt in römisch 40 . Auf die Frage, wie das möglich sei, da sie doch verfolgt würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie würden von der Regierung verfolgt. Sie kenne die derzeitige Lage in römisch 40 nicht. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien würde sie „von beiden Seiten“ getötet, weil sie „wegen der Opposition“ nach XXXX nicht hineingehen dürfe (gemeint: weil dort die Opposition herrsche, von der sie verfolgt werde) und andererseits die Regierung Informationen von ihr haben wolle.Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien würde sie „von beiden Seiten“ getötet, weil sie „wegen der Opposition“ nach römisch 40 nicht hineingehen dürfe (gemeint: weil dort die Opposition herrsche, von der sie verfolgt werde) und andererseits die Regierung Informationen von ihr haben wolle. 2.2.2.1.
- Am 10.7.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin machte sie Ausführungen zur Sicherheitslage in Syrien und wies ua. darauf hin, dass besonders in den östlichen Vororten von Damaskus, in denen auch XXXX liege, die Gewalt im letzten Halbjahr weiter eskaliert sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin deckten sich mit Länderberichten, da bereits zu Beginn des Konflikts in ihrer Heimatregion Ost-Ghouta Proteste gegen die Regierung stattgefunden hätten und nun regierungstreue Kräfte und andere untereinander rivalisierende Gruppen seit dieser Zeit blutige Gefechte auf dem Rücken der Zivilbevölkerung austrügen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Heirat in eine Familie, deren Mitglieder in oppositionellen Gruppen aktiv seien, nicht nur nicht von staatlicher Seite geschützt werden könne, sondern darüber hinaus auch von staatlicher Seite einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Diese „Reflexverfolgung“ (Anführungszeichen im Original) von staatlicher Seite sei ein bekanntes politisches Instrument und werde vom Regime und von anderen Konfliktparteien systematisch angewandt. Die Beschwerdeführerin sei somit Opfer asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen geworden, die staatliche Seite und die Opposition hätten Verfolgungshandlungen gesetzt. Zu der katastrophalen allgemeinen Lage komme die individuelle und konkrete Bedrohungssituation, von den Konfliktparteien auf Grund unterstellter feindlicher Gesinnung unter Druck gesetzt bzw. bedroht zu werden. Darüber hinaus befinde sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung auf Grund psychischer Erkrankung, die aus dem in Syrien Erlebten resultiere, ua. dem „Auffinden des misshandelten Leichnams des Ehemannes“.2.2.2.1.
- Am 10.7.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin machte sie Ausführungen zur Sicherheitslage in Syrien und wies ua. darauf hin, dass besonders in den östlichen Vororten von Damaskus, in denen auch römisch 40 liege, die Gewalt im letzten Halbjahr weiter eskaliert sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin deckten sich mit Länderberichten, da bereits zu Beginn des Konflikts in ihrer Heimatregion Ost-Ghouta Proteste gegen die Regierung stattgefunden hätten und nun regierungstreue Kräfte und andere untereinander rivalisierende Gruppen seit dieser Zeit blutige Gefechte auf dem Rücken der Zivilbevölkerung austrügen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Heirat in eine Familie, deren Mitglieder in oppositionellen Gruppen aktiv seien, nicht nur nicht von staatlicher Seite geschützt werden könne, sondern darüber hinaus auch von staatlicher Seite einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Diese „Reflexverfolgung“ (Anführungszeichen im Original) von staatlicher Seite sei ein bekanntes politisches Instrument und werde vom Regime und von anderen Konfliktparteien systematisch angewandt. Die Beschwerdeführerin sei somit Opfer asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen geworden, die staatliche Seite und die Opposition hätten Verfolgungshandlungen gesetzt. Zu der katastrophalen allgemeinen Lage komme die individuelle und konkrete Bedrohungssituation, von den Konfliktparteien auf Grund unterstellter feindlicher Gesinnung unter Druck gesetzt bzw. bedroht zu werden. Darüber hinaus befinde sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung auf Grund psychischer Erkrankung, die aus dem in Syrien Erlebten resultiere, ua. dem „Auffinden des misshandelten Leichnams des Ehemannes“. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Burgenland) am 26.7.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, „den Ablauf des Konfliktes zwischen der Regierung und den Straßensperren“ zu schildern, bei dem ihr Mann ums Leben gekommen sei. (Sie hatte bei der Einvernahme am 30.6.2017 eine Aussage gemacht, die in der Niederschrift als „Konflikt zwischen der Opposition und den Straßensperren“ wiedergegeben wird, so aber nicht stimmen kann und daher oben mit „Konflikt zwischen der Opposition und anderen“ wiedergegeben wird.) Sie begann, die Vorfälle an der Straßensperre zu schildern, als sie mit ihren Töchtern auf dem Weg zu ihren Eltern gewesen sei, und wurde – vermutlich unterbrochen und – darauf hingewiesen, dass es bei der Frage nur „um den Konflikt“ gehe. Daraufhin erklärte sie, den Grund für den Tod ihres Mannes könne sie nicht nennen, sie und viele andere Frauen seien in dem Bunker versteckt gewesen. Es sei genau am 7.8.2012 zu Kriegshandlungen zwischen Soldaten und der Opposition gekommen. Einen Tag danach sei ihr Mann verstorben. Am nächsten Tag habe sie durch Herumgerede erfahren, dass weitere zwanzig Personen ums Leben gekommen seien. Die Leiche ihres Mannes habe sie aber selbst gesehen. An jenem Tag sei sie nach Damaskus gefahren. Nachdem „die Frage“ wiederholt worden war, wie es in der Niederschrift heißt (gemeint ist die Aufforderung, den Ablauf des Konfliktes zu schildern), gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu Hause gewesen; als aber „die Bekämpfung“ begonnen habe, seien alle Leute aus Angst davor in den Bunker gegangen und hätten sich versteckt. Auf die Frage, wie weit der Bunker von ihrem Zuhause entfernt gewesen sei, antwortete sie, es sei nur eine Straße zu überqueren gewesen, fast jede Hausanlage habe einen Bunker oder ein Versteck. Auf weitere Fragen gab sie an, sie habe sich eine Nacht lang im Bunker aufgehalten. Toiletten habe es gegeben, aber an Essen und Trinken habe niemand gedacht. Die Kinder hätten geschlafen; nur als sie die Raketen gehört hätten, seien sie zu ihr gekommen. Es habe nicht so lange gedauert, etwa um 19 Uhr seien sie im Bunker gewesen, am nächsten Tag um 7 Uhr wieder nach Hause gegangen. Ihr Mann habe ein Aluminiumgeschäft gehabt. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, warum ihr Mann gezielt getötet worden sein sollte. (Sie war bei der Einvernahme am 30.6.2017 gefragt worden, ob ihr Mann „gezielt umgebracht“ worden oder während eines Anschlages gestorben sei, und hatte darauf geantwortet, sie vermute, dass er absichtlich getötet worden sei.) Sie antwortete, sie wisse es nicht; sie habe damals nur gesagt, dass sie die Leiche gesehen habe, aber den Grund kenne sie nicht. Auf weitere Fragen erwiderte sie, die Familie des Mannes werde von der Regierung verfolgt, ihr Mann habe beim Vorfall nicht mitgekämpft; warum die Rubrik für die Todesursache auf der Sterbeurkunde ihres Mannes nicht ausgefüllt sei, wisse sie nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin gesagt hatte, ihr Mann habe bei dem Gefecht, während dessen sie im Bunker gewesen sei, nicht mitgekämpft, wurde ihr vorgehalten, dass er doch der Opposition angehört habe. Sie gab dazu an, sie könne nicht sagen, ob er gekämpft habe oder nicht, sie habe nur seine Leiche gesehen. Ihr wurde weiters vorgehalten, sie habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass sie auch die anderen zwanzig Leichen gesehen und nicht nur davon gehört habe. Sie gab dazu an, sie habe sie gesehen. Auf die Frage, warum sie auf Grund der Eheschließung mit ihrem Mann von der Opposition gesucht werde, gab sie an, das sei keine Einzelpartei, sondern mehrere, einer kämpfe gegen den anderen. (Damit meinte sie offenbar, dass einzelne Oppositionsgruppen einander bekämpften.) Als die Frage wiederholt wurde, meinte sie, sie wisse nicht, warum die Oppositionellen sie verfolgten; vielleicht, weil sie bei den Soldaten stehen geblieben sei. (Damit spielte sie offenbar auf den Vorfall an, den sie schon zu Beginn der Einvernahme am 30.6.2017 geschildert hatte.) Auf die Frage, warum die Regierung nach ihr suche, gab sie an, sie stamme aus XXXX , und als sie bei einer Straßensperre angehalten und nach dem Ausweis gefragt worden sei, sei sie sofort festgenommen worden, weil die Familie ihres Mannes von der Regierung verfolgt werde. Auf die Frage, warum die Regierung nicht direkt nach XXXX gehe, wenn allgemein bekannt sei, dass die Familie dort lebe, gab die Beschwerdeführerin an, niemand könne XXXX betreten, weil es von der Regierung eingekesselt sei und es dort die oppositionellen Kämpfer gebe. Auf die Frage, wie sie zu der Sterbeurkunde ihres Mannes komme, obwohl die Regierung sie suche, gab sie an, sie habe die Kopie bekommen, bevor es zu der Verfolgung gekommen und bevor sie von der Regierung gesucht worden sei. Diese Verfolgung durch die Regierung habe zwei Monate, bevor sie ihr Heimatland verlassen habe, begonnen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihr Mann sei am 8.8.2012 gestorben und sie habe Syrien 2015 verlassen, und gefragt, ob sie die Sterbeurkunde erst drei Jahre nach dem Tod des Mannes bekommen habe; sie verneinte die Frage. Sie wisse nicht, wann sie die Urkunde bekommen habe, weil sie diese Kopie von der zweiten Frau ihres Mannes bekommen habe. Sie erinnere sich nicht. Auf den Vorhalt, dass „dieser Vorfall“, verbunden mit dem Tod ihres Mannes, doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich an Sachen, die sie selbst betroffen hätten, die Sterbeurkunde habe aber die zweite Frau ihres Mannes bekommen, deshalb erinnere sie sich nicht. Diese zweite Frau lebe in Damaskus, XXXX . Ihr Mann habe bei ihnen beiden gelebt, einmal dort und einmal da. Die Zweitfrau habe mit der Regierung und der Opposition keine Probleme. Auf die Frage, wie sie XXXX verlassen habe, da doch die Ortschaft von der Regierung eingekesselt sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Ort davor verlassen, nämlich am 8.8.
- Wann ihn die Regierung eingekreist habe, wisse sie nicht; dass dies der Fall sei, wisse sie, weil alle davon redeten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, nochmals nachzudenken, wann sie die Sterbeurkunde erhalten habe, und erwiderte, sie wisse nicht, wann die zweite Frau die Sterbeurkunde habe ausstellen lassen. Sie wisse nur, dass sie ausgestellt worden sei, als die zweite Frau neuerlich geheiratet habe, etwa zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes. Auf die Frage, ob sie erklären könne, dass die Urkunde erst über zwei Jahre nach dem Tod ausgestellt worden sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Erklärung dafür, niemand interessiere sich für die Ausstellung von Sterbeurkunden. Sie selbst habe sich nicht darum bemüht, weil eine Sterbeurkunde interessant sei, wenn man vorhabe zu heiraten, sie habe das aber nicht vor.Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, warum ihr Mann gezielt getötet worden sein sollte. (Sie war bei der Einvernahme am 30.6.2017 gefragt worden, ob ihr Mann „gezielt umgebracht“ worden oder während eines Anschlages gestorben sei, und hatte darauf geantwortet, sie vermute, dass er absichtlich getötet worden sei.) Sie antwortete, sie wisse es nicht; sie habe damals nur gesagt, dass sie die Leiche gesehen habe, aber den Grund kenne sie nicht. Auf weitere Fragen erwiderte sie, die Familie des Mannes werde von der Regierung verfolgt, ihr Mann habe beim Vorfall nicht mitgekämpft; warum die Rubrik für die Todesursache auf der Sterbeurkunde ihres Mannes nicht ausgefüllt sei, wisse sie nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin gesagt hatte, ihr Mann habe bei dem Gefecht, während dessen sie im Bunker gewesen sei, nicht mitgekämpft, wurde ihr vorgehalten, dass er doch der Opposition angehört habe. Sie gab dazu an, sie könne nicht sagen, ob er gekämpft habe oder nicht, sie habe nur seine Leiche gesehen. Ihr wurde weiters vorgehalten, sie habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass sie auch die anderen zwanzig Leichen gesehen und nicht nur davon gehört habe. Sie gab dazu an, sie habe sie gesehen. Auf die Frage, warum sie auf Grund der Eheschließung mit ihrem Mann von der Opposition gesucht werde, gab sie an, das sei keine Einzelpartei, sondern mehrere, einer kämpfe gegen den anderen. (Damit meinte sie offenbar, dass einzelne Oppositionsgruppen einander bekämpften.) Als die Frage wiederholt wurde, meinte sie, sie wisse nicht, warum die Oppositionellen sie verfolgten; vielleicht, weil sie bei den Soldaten stehen geblieben sei. (Damit spielte sie offenbar auf den Vorfall an, den sie schon zu Beginn der Einvernahme am 30.6.2017 geschildert hatte.) Auf die Frage, warum die Regierung nach ihr suche, gab sie an, sie stamme aus römisch 40 , und als sie bei einer Straßensperre angehalten und nach dem Ausweis gefragt worden sei, sei sie sofort festgenommen worden, weil die Familie ihres Mannes von der Regierung verfolgt werde. Auf die Frage, warum die Regierung nicht direkt nach römisch 40 gehe, wenn allgemein bekannt sei, dass die Familie dort lebe, gab die Beschwerdeführerin an, niemand könne römisch 40 betreten, weil es von der Regierung eingekesselt sei und es dort die oppositionellen Kämpfer gebe. Auf die Frage, wie sie zu der Sterbeurkunde ihres Mannes komme, obwohl die Regierung sie suche, gab sie an, sie habe die Kopie bekommen, bevor es zu der Verfolgung gekommen und bevor sie von der Regierung gesucht worden sei. Diese Verfolgung durch die Regierung habe zwei Monate, bevor sie ihr Heimatland verlassen habe, begonnen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihr Mann sei am 8.8.2012 gestorben und sie habe Syrien 2015 verlassen, und gefragt, ob sie die Sterbeurkunde erst drei Jahre nach dem Tod des Mannes bekommen habe; sie verneinte die Frage. Sie wisse nicht, wann sie die Urkunde bekommen habe, weil sie diese Kopie von der zweiten Frau ihres Mannes bekommen habe. Sie erinnere sich nicht. Auf den Vorhalt, dass „dieser Vorfall“, verbunden mit dem Tod ihres Mannes, doch ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich an Sachen, die sie selbst betroffen hätten, die Sterbeurkunde habe aber die zweite Frau ihres Mannes bekommen, deshalb erinnere sie sich nicht. Diese zweite Frau lebe in Damaskus, römisch 40 . Ihr Mann habe bei ihnen beiden gelebt, einmal dort und einmal da. Die Zweitfrau habe mit der Regierung und der Opposition keine Probleme. Auf die Frage, wie sie römisch 40 verlassen habe, da doch die Ortschaft von der Regierung eingekesselt sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Ort davor verlassen, nämlich am 8.8.
- Wann ihn die Regierung eingekreist habe, wisse sie nicht; dass dies der Fall sei, wisse sie, weil alle davon redeten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, nochmals nachzudenken, wann sie die Sterbeurkunde erhalten habe, und erwiderte, sie wisse nicht, wann die zweite Frau die Sterbeurkunde habe ausstellen lassen. Sie wisse nur, dass sie ausgestellt worden sei, als die zweite Frau neuerlich geheiratet habe, etwa zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes. Auf die Frage, ob sie erklären könne, dass die Urkunde erst über zwei Jahre nach dem Tod ausgestellt worden sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Erklärung dafür, niemand interessiere sich für die Ausstellung von Sterbeurkunden. Sie selbst habe sich nicht darum bemüht, weil eine Sterbeurkunde interessant sei, wenn man vorhabe zu heiraten, sie habe das aber nicht vor. Auf die Frage, ob ihre eigene Familie Probleme habe, weil sie selbst von der Regierung und von der Opposition bedroht werde, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde persönlich gesucht, das habe mit ihrer Familie nichts zu tun. (In der Verhandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Mutter und ihre Geschwister meinte.) Es sei auch kein Druck auf die Familie ausgeübt worden, um etwas über sie zu erfahren, es sei nur zweimal jemand bei ihrer Familie gewesen, ihre Schwester habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo die Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin wurde um die Telefonnummer ihrer Schwester gebeten, sodann wurde im Rahmen der Einvernahme die Schwester XXXX angerufen und gefragt, warum die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern Syrien verlassen habe. Die Schwester gab an, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Lage sei, ihr Mann sei verstorben. Die Schwiegereltern hätten sie nicht erhalten oder unterstützen wollen. Sie habe gesagt, dass sie ihre Kinder nehme und weggehe. Die Schwester habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie selbst zB ohne ihren Mann Syrien nicht verlassen könne.Auf die Frage, ob ihre eigene Familie Probleme habe, weil sie selbst von der Regierung und von der Opposition bedroht werde, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde persönlich gesucht, das habe mit ihrer Familie nichts zu tun. (In der Verhandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Mutter und ihre Geschwister meinte.) Es sei auch kein Druck auf die Familie ausgeübt worden, um etwas über sie zu erfahren, es sei nur zweimal jemand bei ihrer Familie gewesen, ihre Schwester habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo die Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin wurde um die Telefonnummer ihrer Schwester gebeten, sodann wurde im Rahmen der Einvernahme die Schwester römisch 40 angerufen und gefragt, warum die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern Syrien verlassen habe. Die Schwester gab an, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Lage sei, ihr Mann sei verstorben. Die Schwiegereltern hätten sie nicht erhalten oder unterstützen wollen. Sie habe gesagt, dass sie ihre Kinder nehme und weggehe. Die Schwester habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie selbst zB ohne ihren Mann Syrien nicht verlassen könne. Auf weitere Fragen gab die Beschwerdeführerin an, der Kontakt zu ihrer Schwester XXXX sei „normal“ gewesen. In der letzten Zeit habe sie weit weg von ihr gewohnt; wenn etwas geschehen sei, habe sie es ihr nicht erzählen können. Als die Beschwerdeführerin Syrien verlassen habe, habe sie ihre Schwester nicht getroffen, um sich zu verabschieden. Als der Beschwerdeführerin die Angaben ihrer Schwester zu ihrem Fluchtgrund vorgehalten wurden, gab sie an, ihre Schwester habe unmöglich etwas Anderes sagen können. Bei Telefonaten habe man Angst, dass Gespräche kontrolliert würden. Es könne sein, dass sie nicht mehr gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe.Auf weitere Fragen gab die Beschwerdeführerin an, der Kontakt zu ihrer Schwester römisch 40 sei „normal“ gewesen. In der letzten Zeit habe sie weit weg von ihr gewohnt; wenn etwas geschehen sei, habe sie es ihr nicht erzählen können. Als die Beschwerdeführerin Syrien verlassen habe, habe sie ihre Schwester nicht getroffen, um sich zu verabschieden. Als der Beschwerdeführerin die Angaben ihrer Schwester zu ihrem Fluchtgrund vorgehalten wurden, gab sie an, ihre Schwester habe unmöglich etwas Anderes sagen können. Bei Telefonaten habe man Angst, dass Gespräche kontrolliert würden. Es könne sein, dass sie nicht mehr gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr, gab die Beschwerdeführerin an, habe sie den Tod zu befürchten. Die Behörde würde sie fragen, wo sie gewesen sei. Sie würde mit Sicherheit von der Regierung festgenommen. Sie werde aktuell noch gesucht. Dies wisse sie, weil der Offizier sie aufgefordert habe, Informationen zu bringen, und man zweimal man nach ihr gefragt habe, und zwar zwei Monate nach ihrer Ausreise aus Syrien. Sie habe das telefonisch erfahren, allerdings sei nicht offen geredet worden, sondern „mehr ‚codemäßig‘“. 2.2.2.1.
- In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst ihr Vorbringen vor dem Bundesamt und greift dann die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid an. 2.2.2.1.
- In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, ihre Angaben vor dem Bundesamt träfen zu; sie wolle nichts ergänzen. In der Folge gab sie im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: „Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.6.2017 angegeben, einer Ihrer Brüder sei Soldat in Hasaka […]. Was macht er jetzt?“ – „Mein Bruder wurde aus dem Militär entlassen.“ – „Wann war das?“ – „Anfang dieses Jahres.“ – „Was macht er jetzt?“ – „Er arbeitet bei einem Geflügelhändler.“ – „Wo arbeitet er?“ – „In XXXX in Damaskus.“ – „War er die ganze Zeit in Hasaka eingesetzt oder auch woanders?“ – „Er war die ganze Zeit beim Militär in Hasaka.“ – „Seit wann war er dort?“ – „Ich kann mich nicht genau daran erinnern.“ – „Wissen Sie, ob es schon vor 2011 war?“ – „Es war vor 2011.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 erzählt, dass Ihr Mann getötet worden sei, während Sie in einem Bunker gewesen seien, und haben in diesem Zusammenhang erwähnt, als Sie den Bunker verlassen hätten, hätten Sie 20 Leichen gesehen, darunter die Ihres Mannes […]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 26.7.2017 angegeben, am 8.8.2012 sei Ihr Mann verstorben, Sie hätten durch Herumgerede erfahren, dass weitere 20 Personen ums Leben gekommen sein. Die Leiche ihres Mannes hätten Sie aber selbst gesehen […].“ – „Ich habe gesagt, dass wir im Bunker waren. Mein Mann war draußen, mit vielen anderen Leuten. Es waren Frauen und Kinder im Bunker, die Männer waren draußen. Es gab Kämpfe, aber wir haben nicht gewusst, wer gegen wen kämpft. Am nächsten Tag sind wir nach Damaskus geflohen.“ – „Was haben Sie gesehen, als Sie den Bunker verlassen haben?“ – „Wir haben nichts gesehen, wir hatten Angst. Wir sind in ein Auto der Marke Honda eingestiegen. Wir sind dann nach Damaskus geflohen.“ – „Sie müssen irgendetwas gesehen haben, als Sie den Bunker verlassen haben.“ – „Wir haben gesehen, dass Geschäfte zerstört waren.“ – „Ist zu dieser Zeit noch gekämpft worden?“ – „Wir haben gewartet, bis die Kämpfe aufgehört haben, dann sind wir geflohen. Während der Kämpfe haben wir in der ganzen Nacht Explosionen gehört.“ – „Haben Sie, als Sie den Bunker verlassen haben, Leute gesehen?“ – „Alle Leute waren auf der Flucht.“ – „Wer hat diesen Honda für Sie organisiert?“ – „Ich kannte den Fahrer nicht. Ich und meine Nachbarn stiegen ein.“ – „Hat Sie jemand eingeladen, in dieses Auto einzusteigen?“ – „Wir haben bezahlt und sind eingestiegen.“ – „Haben Sie zu dieser Zeit Leichen gesehen?“ – „Nein.“ – „Wo war Ihr Mann zu dieser Zeit?“ – „Er war draußen, wie andere Leute.“ – „Haben Sie ihn gesehen?“ – „Drei Stunden, nachdem wir in Damaskus, XXXX , angekommen waren, habe ich einen Anruf der Schwiegereltern erhalten, dass mein Mann getötet worden sei.“ – „Haben Sie ihn lebend oder tot gesehen, nachdem Sie den Bunker verlassen haben?“ – „Nach dem Verlassen des Bunkers habe ich ihn nicht gesehen.“ – „Was Sie beim Bundesamt erzählt haben, klingt so, als ob Sie ihn gesehen hätten.“ – „Er ist am selben Tag gestorben, als wir geflohen sind, aber ich habe ihn nicht gesehen.“ – „Haben Sie auch seine Leiche nicht gesehen?“ – „Ich habe ein Foto seiner Leiche gesehen, ihn habe ich nicht gesehen.“„Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.6.2017 angegeben, einer Ihrer Brüder sei Soldat in Hasaka […]. Was macht er jetzt?“ – „Mein Bruder wurde aus dem Militär entlassen.“ – „Wann war das?“ – „Anfang dieses Jahres.“ – „Was macht er jetzt?“ – „Er arbeitet bei einem Geflügelhändler.“ – „Wo arbeitet er?“ – „In römisch 40 in Damaskus.“ – „War er die ganze Zeit in Hasaka eingesetzt oder auch woanders?“ – „Er war die ganze Zeit beim Militär in Hasaka.“ – „Seit wann war er dort?“ – „Ich kann mich nicht genau daran erinnern.“ – „Wissen Sie, ob es schon vor 2011 war?“ – „Es war vor 2011.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 erzählt, dass Ihr Mann getötet worden sei, während Sie in einem Bunker gewesen seien, und haben in diesem Zusammenhang erwähnt, als Sie den Bunker verlassen hätten, hätten Sie 20 Leichen gesehen, darunter die Ihres Mannes […]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 26.7.2017 angegeben, am 8.8.2012 sei Ihr Mann verstorben, Sie hätten durch Herumgerede erfahren, dass weitere 20 Personen ums Leben gekommen sein. Die Leiche ihres Mannes hätten Sie aber selbst gesehen […].“ – „Ich habe gesagt, dass wir im Bunker waren. Mein Mann war draußen, mit vielen anderen Leuten. Es waren Frauen und Kinder im Bunker, die Männer waren draußen. Es gab Kämpfe, aber wir haben nicht gewusst, wer gegen wen kämpft. Am nächsten Tag sind wir nach Damaskus geflohen.“ – „Was haben Sie gesehen, als Sie den Bunker verlassen haben?“ – „Wir haben nichts gesehen, wir hatten Angst. Wir sind in ein Auto der Marke Honda eingestiegen. Wir sind dann nach Damaskus geflohen.“ – „Sie müssen irgendetwas gesehen haben, als Sie den Bunker verlassen haben.“ – „Wir haben gesehen, dass Geschäfte zerstört waren.“ – „Ist zu dieser Zeit noch gekämpft worden?“ – „Wir haben gewartet, bis die Kämpfe aufgehört haben, dann sind wir geflohen. Während der Kämpfe haben wir in der ganzen Nacht Explosionen gehört.“ – „Haben Sie, als Sie den Bunker verlassen haben, Leute gesehen?“ – „Alle Leute waren auf der Flucht.“ – „Wer hat diesen Honda für Sie organisiert?“ – „Ich kannte den Fahrer nicht. Ich und meine Nachbarn stiegen ein.“ – „Hat Sie jemand eingeladen, in dieses Auto einzusteigen?“ – „Wir haben bezahlt und sind eingestiegen.“ – „Haben Sie zu dieser Zeit Leichen gesehen?“ – „Nein.“ – „Wo war Ihr Mann zu dieser Zeit?“ – „Er war draußen, wie andere Leute.“ – „Haben Sie ihn gesehen?“ – „Drei Stunden, nachdem wir in Damaskus, römisch 40 , angekommen waren, habe ich einen Anruf der Schwiegereltern erhalten, dass mein Mann getötet worden sei.“ – „Haben Sie ihn lebend oder tot gesehen, nachdem Sie den Bunker verlassen haben?“ – „Nach dem Verlassen des Bunkers habe ich ihn nicht gesehen.“ – „Was Sie beim Bundesamt erzählt haben, klingt so, als ob Sie ihn gesehen hätten.“ – „Er ist am selben Tag gestorben, als wir geflohen sind, aber ich habe ihn nicht gesehen.“ – „Haben Sie auch seine Leiche nicht gesehen?“ – „Ich habe ein Foto seiner Leiche gesehen, ihn habe ich nicht gesehen.“ Im Gespräch mit ihrer Vertreterin in der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an: „Von wem haben Sie das Foto erhalten? Wer hat Ihnen das Foto gezeigt?“ – „Seine Schwester.“ – „Was haben Sie genau auf diesen Bildern gesehen?“ – „Es waren zwei Fotos. Man hat gesehen, dass er gefoltert worden war. Sein Kopf war geschwollen. Man hat auch gesehen, dass sein Körper ausgeblutet war.“ – „Haben Sie die Fotos mit eigenen Augen gesehen?“ – „Ja, ich habe sie mit meinen eigenen Augen gesehen.“ Darauf erklärte die Vertreterin, die Beschwerdeführerin wolle ihre Aussagen in den Einvernahmen vor dem Bundesamt soweit richtigstellen, als sie sehr wohl mit eigenen Augen ihren verstorbenen Mann gesehen habe, er sei jedoch auf einem Foto zu sehen gewesen und nicht direkt vor dem Bunker. Das weitere Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem erkennenden Richter lief wie folgt ab: „Haben Sie etwa 20 weitere Leichen gesehen?“ – „Ich habe diese 20 nicht gesehen, sondern nur ein gemeinsames Grab für alle gesehen.“ – „Können Sie sich erinnern, ob Sie beim Bundesamt gesagt habe, dass Sie die Leiche Ihres Mannes mit eigenen Augen gesehen haben?“ – „Ich habe schon die Leiche meines Mannes gesehen, aber nur auf dem Foto.“ – „Warum haben Sie bei Ihrer Befragung […] nicht erwähnt, dass Sie vom Regime und von der Opposition persönlich Verfolgung befürchten?“ – „Bei der Erstbefragung bin ich mit meinen Töchtern angekommen, am nächsten Tag in der Früh wurden wir aufgeweckt und fotografiert. Die Dolmetscherin hat mir gesagt, dass ich alles kurz fassen soll, damit wir schnell ins Lager gebracht werden können.“ – „Sie hätten den einen Satz sagen können, dass Sie von der Regierung und der Opposition verfolgt werden.“ – „Ich habe gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei und dass ich in ein sicheres Land flüchten möchte.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 von sieben bewaffneten Männern erzählt, die Sie abgeholt und bedroht hätten […]. Haben Sie diese Männer gekannt?“ – „Nein.“ – „Wie waren diese Männer bekleidet?“ – „Sie waren in Zivil.“ – „Haben Sie ihre Gesichter gesehen?“ – „Als sie mir einen Stoß gegeben haben, habe ich sie gesehen.“ – „Die Gesichter?“ – „Ja.“ – „Wissen Sie, ob Ihr Mann diese Männer gekannt hat?“ – „Ich weiß es nicht.“ – „Was hat Ihr Mann zu dem Vorfall gesagt?“ – „Er konnte nichts sagen.“ – „Haben Sie, nachdem Sie wieder zurück nach Hause gekommen sind, mit Ihrem Mann über diesen Vorfall gesprochen?“ – „Ja, natürlich.“ – „Was hat er dazu gesagt?“ – „Es ist etwas, was passieren kann, das ist eine Tatsache.“ – „Haben Sie mit Ihrem Mann darüber gesprochen, wer diese sieben Männer waren?“ – „Mein Mann hat gewusst, dass ich von der Freien Syrischen Armee entführt wurde, und zwar auf Grund ihrer Kleidung und Bewaffnung.“ – „War Ihr Mann anwesend, als die sieben Männer gekommen sind?“ – „Ja.“ – „Sie haben vor dem Bundesamt erzählt, dass Ihr Mann der Opposition angehört habe.“ – „Ich habe nicht gesagt, dass mein Mann der Opposition angehört.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 erzählt, Sie hätten wegen ihres Personalausweises Probleme bekommen, da auf ihm stehe, dass Sie aus XXXX seien. Zwei Monate vor Ihrer Ausreise sei bei einer Straßensperre im Bezirk Alkabas wieder Ihr Personalausweis kontrolliert worden, Ihr Name sei in einen Computer eingegeben [worden] und man habe gesehen, dass Ihr Mann von der Familie XXXX sei; die ganze Familie sei verfolgt, weil sie der Opposition angehöre […]. Sind Sie während der ganzen Zeit, seit Sie am 8.8.2012 XXXX verlassen haben, bis dahin nie kontrolliert worden?“ – „Es gab schon Kontrollen, aber es wurde nur der Ausweis angeschaut, aber nicht im Computer nachgeschaut.“„Haben Sie etwa 20 weitere Leichen gesehen?“ – „Ich habe diese 20 nicht gesehen, sondern nur ein gemeinsames Grab für alle gesehen.“ – „Können Sie sich erinnern, ob Sie beim Bundesamt gesagt habe, dass Sie die Leiche Ihres Mannes mit eigenen Augen gesehen haben?“ – „Ich habe schon die Leiche meines Mannes gesehen, aber nur auf dem Foto.“ – „Warum haben Sie bei Ihrer Befragung […] nicht erwähnt, dass Sie vom Regime und von der Opposition persönlich Verfolgung befürchten?“ – „Bei der Erstbefragung bin ich mit meinen Töchtern angekommen, am nächsten Tag in der Früh wurden wir aufgeweckt und fotografiert. Die Dolmetscherin hat mir gesagt, dass ich alles kurz fassen soll, damit wir schnell ins Lager gebracht werden können.“ – „Sie hätten den einen Satz sagen können, dass Sie von der Regierung und der Opposition verfolgt werden.“ – „Ich habe gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei und dass ich in ein sicheres Land flüchten möchte.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 von sieben bewaffneten Männern erzählt, die Sie abgeholt und bedroht hätten […]. Haben Sie diese Männer gekannt?“ – „Nein.“ – „Wie waren diese Männer bekleidet?“ – „Sie waren in Zivil.“ – „Haben Sie ihre Gesichter gesehen?“ – „Als sie mir einen Stoß gegeben haben, habe ich sie gesehen.“ – „Die Gesichter?“ – „Ja.“ – „Wissen Sie, ob Ihr Mann diese Männer gekannt hat?“ – „Ich weiß es nicht.“ – „Was hat Ihr Mann zu dem Vorfall gesagt?“ – „Er konnte nichts sagen.“ – „Haben Sie, nachdem Sie wieder zurück nach Hause gekommen sind, mit Ihrem Mann über diesen Vorfall gesprochen?“ – „Ja, natürlich.“ – „Was hat er dazu gesagt?“ – „Es ist etwas, was passieren kann, das ist eine Tatsache.“ – „Haben Sie mit Ihrem Mann darüber gesprochen, wer diese sieben Männer waren?“ – „Mein Mann hat gewusst, dass ich von der Freien Syrischen Armee entführt wurde, und zwar auf Grund ihrer Kleidung und Bewaffnung.“ – „War Ihr Mann anwesend, als die sieben Männer gekommen sind?“ – „Ja.“ – „Sie haben vor dem Bundesamt erzählt, dass Ihr Mann der Opposition angehört habe.“ – „Ich habe nicht gesagt, dass mein Mann der Opposition angehört.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 erzählt, Sie hätten wegen ihres Personalausweises Probleme bekommen, da auf ihm stehe, dass Sie aus römisch 40 seien. Zwei Monate vor Ihrer Ausreise sei bei einer Straßensperre im Bezirk Alkabas wieder Ihr Personalausweis kontrolliert worden, Ihr Name sei in einen Computer eingegeben [worden] und man habe gesehen, dass Ihr Mann von der Familie römisch 40 sei; die ganze Familie sei verfolgt, weil sie der Opposition angehöre […]. Sind Sie während der ganzen Zeit, seit Sie am 8.8.2012 römisch 40 verlassen haben, bis dahin nie kontrolliert worden?“ – „Es gab schon Kontrollen, aber es wurde nur der Ausweis angeschaut, aber nicht im Computer nachgeschaut.“ Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte eine Kopie des Ausweises vor. Das Gespräch wurde wie folgt fortgesetzt: „Haben Sie auf Grund des Umstandes, dass Sie aus XXXX stammen, Probleme zu befürchten?“ – „Meine Probleme sind wegen der Familie meines Mannes XXXX entstanden. Es gab an den Straßensperren Ausweiskontrollen.“„Haben Sie auf Grund des Umstandes, dass Sie aus römisch 40 stammen, Probleme zu befürchten?“ – „Meine Probleme sind wegen der Familie meines Mannes römisch 40 entstanden. Es gab an den Straßensperren Ausweiskontrollen.“ Die Frage ihrer Vertreterin, ob man, wenn man aus einer Stadt wie XXXX stamme, verdächtig sei, der Opposition anzugehören, bejahte die Beschwerdeführerin: ja, natürlich. Einmal sei sie in einem Kleinbus unterwegs gewesen und habe aussteigen müssen. Sie sei genau kontrolliert worden, weil sie aus XXXX stamme.Die Frage ihrer Vertreterin, ob man, wenn man aus einer Stadt wie römisch 40 stamme, verdächtig sei, der Opposition anzugehören, bejahte die Beschwerdeführerin: ja, natürlich. Einmal sei sie in einem Kleinbus unterwegs gewesen und habe aussteigen müssen. Sie sei genau kontrolliert worden, weil sie aus römisch 40 stamme. Das Gespräch mit dem erkennenden Richter wurde wie folgt fortgesetzt: „Ihre Vertreterin hat eine Kopie Ihres Ausweises vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Sie aus XXXX stammen.“ – „Ich selbst stamme aus XXXX . Das Registeramt meines Mannes ist XXXX . Nach der Eheschließung ändert sich die Zuständigkeit des Registeramtes.“ – „Warum haben Sie bei anderen Ausweiskontrollen keine Probleme gehabt, obwohl sich aus Ihrem Ausweis ergibt, dass Ihr Registeramt XXXX ist?“ – „Das weiß ich nicht, aber manchmal wird man streng kontrolliert, manchmal weniger streng.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 gesagt: ‚Ich bin in Damaskus, XXXX geboren.‘ […]“ – „Ich bin mir ganz sicher, dass ich in Damaskus geboren bin. Ich habe aber in XXXX gewohnt. Meine Mutter stammt aus XXXX .“ – „Wo sind Sie in die Schule gegangen?“ – „In XXXX .“ – „Seit wann haben Sie in XXXX gewohnt?“ – „Seit meiner Kindheit.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 26.7.2017 erstmals davon erzählt, dass Ihr Mann eine zweite Frau hatte […]. Seit wann war das der Fall?“ – „Er hat etwa sechs Jahre nach unserer Eheschließung wieder geheiratet.“ – „Sie haben am 26.7.2017 weiters erzählt, Ihr Mann habe bei Ihnen beiden gelebt, einmal dort und einmal da […]. Heißt das, dass er zwischen XXXX und XXXX gependelt ist?“ – „Wir hatten zwei Häuser. Jede hat in einem Haus gewohnt. Die Häuser lagen einander gegenüber, in XXXX . Ich bin beim Bundesamt gefragt worden, wo die zweite Frau sei, und ich habe angegeben, dass sie in XXXX sei.“ – „Wo liegt XXXX ?“ – „Es liegt in Damaskus, nicht in Rif-Damaskus.“ – „Liegt das weit von XXXX entfernt?“ – „Es ist schon weit.“ – „Seit wann wohnt die zweite Frau Ihres Mannes in XXXX ?“ – „Als wir geflohen sind, ist sie auch von dort geflohen.“ – „Meinen Sie damit, dass sie aus XXXX geflohen ist?“ – „Ja. Viele Leute sind damals geflohen.“ – „Haben Sie nach dem Tod Ihres Mannes Kontakt zu seinen Verwandten gehalten?“ – „Nein.“ – „Wissen Sie, ob die zweite Frau Ihres Mannes Kontakt zu seinen Verwandten gehalten hat?“ – „Ich glaube nicht, dass sie Kontakt mit diesen Verwandten gehalten hat.“ – „Haben Ihre Schwiegereltern kein Interesse gehabt, mit Ihren Töchtern, also ihren Enkelkindern, Kontakt zu halten?“ – „Ich habe in Damaskus gearbeitet. Sie haben kein Interesse daran gezeigt.“ – „Haben Sie auch nicht telefonisch oder auf elektronischem Wege Kontakt mit Ihren Schwiegereltern gehabt?“ – „Nein, überhaupt nicht.“„Ihre Vertreterin hat eine Kopie Ihres Ausweises vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Sie aus römisch 40 stammen.“ – „Ich selbst stamme aus römisch 40 . Das Registeramt meines Mannes ist römisch 40 . Nach der Eheschließung ändert sich die Zuständigkeit des Registeramtes.“ – „Warum haben Sie bei anderen Ausweiskontrollen keine Probleme gehabt, obwohl sich aus Ihrem Ausweis ergibt, dass Ihr Registeramt römisch 40 ist?“ – „Das weiß ich nicht, aber manchmal wird man streng kontrolliert, manchmal weniger streng.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.6.2017 gesagt: ‚Ich bin in Damaskus, römisch 40 geboren.‘ […]“ – „Ich bin mir ganz sicher, dass ich in Damaskus geboren bin. Ich habe aber in römisch 40 gewohnt. Meine Mutter stammt aus römisch 40 .“ – „Wo sind Sie in die Schule gegangen?“ – „In römisch 40 .“ – „Seit wann haben Sie in römisch 40 gewohnt?“ – „Seit meiner Kindheit.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 26.7.2017 erstmals davon erzählt, dass Ihr Mann eine zweite Frau hatte […]. Seit wann war das der Fall?“ – „Er hat etwa sechs Jahre nach unserer Eheschließung wieder geheiratet.“ – „Sie haben am 26.7.2017 weiters erzählt, Ihr Mann habe bei Ihnen beiden gelebt, einmal dort und einmal da […]. Heißt das, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt ist?“ – „Wir hatten zwei Häuser. Jede hat in einem Haus gewohnt. Die Häuser lagen einander gegenüber, in römisch 40 . Ich bin beim Bundesamt gefragt worden, wo die zweite Frau sei, und ich habe angegeben, dass sie in römisch 40 sei.“ – „Wo liegt römisch 40 ?“ – „Es liegt in Damaskus, nicht in Rif-Damaskus.“ – „Liegt das weit von römisch 40 entfernt?“ – „Es ist schon weit.“ – „Seit wann wohnt die zweite Frau Ihres Mannes in römisch 40 ?“ – „Als wir geflohen sind, ist sie auch von dort geflohen.“ – „Meinen Sie damit, dass sie aus römisch 40 geflohen ist?“ – „Ja. Viele Leute sind damals geflohen.“ – „Haben Sie nach dem Tod Ihres Mannes Kontakt zu seinen Verwandten gehalten?“ – „Nein.“ – „Wissen Sie, ob die zweite Frau Ihres Mannes Kontakt zu seinen Verwandten gehalten hat?“ – „Ich glaube nicht, dass sie Kontakt mit diesen Verwandten gehalten hat.“ – „Haben Ihre Schwiegereltern kein Interesse gehabt, mit Ihren Töchtern, also ihren Enkelkindern, Kontakt zu halten?“ – „Ich habe in Damaskus gearbeitet. Sie haben kein Interesse daran gezeigt.“ – „Haben Sie auch nicht telefonisch oder auf elektronischem Wege Kontakt mit Ihren Schwiegereltern gehabt?“ – „Nein, überhaupt nicht.“ Auf eine Frage ihrer Vertreterin gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwiegereltern hätten weiterhin in XXXX gelebt. Im Gespräch mit dem erkennenden Richter gab sie sodann an:Auf eine Frage ihrer Vertreterin gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwiegereltern hätten weiterhin in römisch 40 gelebt. Im Gespräch mit dem erkennenden Richter gab sie sodann an: „Haben Sie in der Zeit zwischen dem Tod Ihres Mannes und Ihrer Flucht in Syrien gearbeitet?“ – „Ja, natürlich habe ich gearbeitet, als Fotografin.“ – „Wo haben Sie gearbeitet?“ – „Ich habe im Studio ‚ XXXX ‘ gearbeitet. Einige Zeit habe ich dort gearbeitet, nachher habe ich in einem anderen Studio namens ‚ XXXX ‘ gearbeitet.“ – „Wo liegen diese Studios?“ – „Beide sind in Damaskus.“ – […] „Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?“ – „Sie werden mir bestimmt Probleme machen. Sie betrachten mich als Angehörige der anderen Seite.“ – „Wer?“ – „Das Regime betrachtet mich als Angehörige der anderen Seite.“ – „Haben Sie auch von der Opposition etwas zu befürchten?“ – „Sicher habe ich Angst vor der Opposition, weil die Opposition mich als Angehörige des Regimes betrachtet.“„Haben Sie in der Zeit zwischen dem Tod Ihres Mannes und Ihrer Flucht in Syrien gearbeitet?“ – „Ja, natürlich habe ich gearbeitet, als Fotografin.“ – „Wo haben Sie gearbeitet?“ – „Ich habe im Studio ‚ römisch 40 ‘ gearbeitet. Einige Zeit habe ich dort gearbeitet, nachher habe ich in einem anderen Studio namens ‚ römisch 40 ‘ gearbeitet.“ – „Wo liegen diese Studios?“ – „Beide sind in Damaskus.“ – […] „Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?“ – „Sie werden mir bestimmt Probleme machen. Sie betrachten mich als Angehörige der anderen Seite.“ – „Wer?“ – „Das Regime betrachtet mich als Angehörige der anderen Seite.“ – „Haben Sie auch von der Opposition etwas zu befürchten?“ – „Sicher habe ich Angst vor der Opposition, weil die Opposition mich als Angehörige des Regimes betrachtet.“ 2.2.2.1.
- In der Stellungnahme vom 6.2.2019 heißt es, vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin werde insbesondere auf das Thema der Situation von Frauen bzw. ihrer potentiellen Gefährdung in Syrien eingegangen, dazu würden auch ergänzende Berichte angeführt. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ergebe sich, „dass u.a. Frauen, die ohne Schutz durch Männer und die Opfer von sexueller Gewalt der Risikogruppe angehören“ (sic), sodass bei ihnen von einer Flüchtlingseigenschaft iSd der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) auszugehen sei (Hinweis auf die genannten Erwägungen, S 37). Zudem könne diesen Ausführungen entnommen werden, dass die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person auch Personen in ihrem Umfeld unterstellt werde. Wenngleich die Beschwerdeführerin selbst Angst vor sexuellen Übergriffen nicht ausdrücklich geäußert habe, müsse berücksichtigt werden, dass sie als alleinstehende Frau im Fall eines Übergriffes stets gefährdet wäre, sexuelle Gewalt zu erfahren. Sie wäre als alleinstehende junge Frau in Syrien der Gefahr ausgesetzt, entführt, verschleppt und vergewaltigt sowie getötet zu werden. Erhöht werde diese Gefahr dadurch, dass sie einen „‚westlichen‘ Stil“ angenommen habe. Alleine ihr Herkunftsort könne in vielen Situationen zu Komplikationen führen. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin durch die Ehe mit ihrem versto