RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW199 2179803-1 Spruch, W199 2179803-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. 1104719002 – 160194042/BMI-BFA_BGDL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. 1104719002 – 160194042/BMI-BFA_BGDL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, welche der ethnischen Gruppe der Kurden angehört, stellte am 8.2.2016 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Eisenstadt) am selben Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Burgenland in Eisenstadt) am 20.7.2017 an, sie habe ihr Herkunftsland wegen des Krieges verlassen. Ihr Verlobter lebe in Österreich. Daher sei sie nach Österreich geflüchtet. Sie sei nie persönlichen Verfolgungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe keine Probleme oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen gehabt. Bei ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis vor. 1.2. Am 13.4.2017 stellte die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX einen Asylantrag.1.2. Am 13.4.2017 stellte die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin namens römisch 40 einen Asylantrag. 2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.11.2018 (Spruchpunkt III).2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.11.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2017 persönlich zugestellt. 2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz, den die Tochter der Beschwerdeführerin gestellt hatte, wurde vom Bundesamt in der gleichen Weise wie ihr eigener Antrag erledigt. 3. Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.12.2017.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.12.2017. 4. Am 8.3.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Kurmandschi beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und den Zeugen XXXX (den nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin) in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und den Zeugen römisch 40 (den nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin) in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: ● Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018) ● United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 – Syria (20.4.2018) ● UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017) ● UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) ● UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria. “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) ● Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (13.11.2018, Stand: November 2018) ● Abschnitt „Arabische Republik Syrien“ in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblattsammlung) ● die entsprechenden Teile der Eintragungen der Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (https://www.familienrecht-in-syrien.de/syr/familienrecht/staatliches_familienrecht/verloebnis_ehe.cfm#i56413; 16.3.2018; nunmehr https://www.familienrecht-in-nahost.de/8541/Syrien-Kommentar) Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; sie gab keine ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.1. Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. vom Iran unterstützter Milizen hat das Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet einer zuvor von den USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit 2000. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei – die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist – gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der „Nationalen Einheit“ 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als „Farce“. Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der „Nationalen Einheit“ wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens stehen Gebiete unter kurdischer Kontrolle („Rojava“). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als „demokratische Autonomie” bzw. „demokratischen Konföderalismus”. Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.2. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt Raqqa, der syrischen Hochburg von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). An der Offensive waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der „Operation Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdoğan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdoğan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden „Operation Olivenzweig“ eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines „Großteils der russischen Truppen“ aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. 1.1.3. Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und „Geständnisse“, die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.2. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.3. Gebiete unter kurdischer Kontrolle In „Rojava“ wurde die „Verfassung von Rojava“ erstellt, die als „sozialer Vertrag“ zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des „sozialen Friedens“ zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.1. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.2. Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta‘a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta‘
- a)mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.3. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.4. Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.5. Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sog. Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als „Shabbiha“ bezeichnet. 1.1.4.6. Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.7. Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu „Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen“ von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als „Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors“ bezeichnet worden. 1.1.6. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie – zB im Falle wichtiger Dokumente – auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.7. Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.1. Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. – Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.2. Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.3. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch „das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften“. Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das „Massaker an Sunniten“ durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.8. Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden „echte“ Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.9. Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.10. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.11. Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen. Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des Regimes. Etwa 190.000 „nicht registrierte“ Kurden sind staatenlos. Die Regierung betrachtet sie als Ausländer. Im Gefolge der Volkszählung von 1962 verloren etwa 150.000 Kurden ihre Staatsangehörigkeit. Ein Gesetzesdekret ordnete diese Volkszählung von einem Tag 1962 an, und die Regierung führte sie unangekündigt in der Provinz al-Hasakah durch. Wer – aus welchem Grund immer – nicht registriert war oder nicht über die nötigen Dokumente verfügte, war ab diesem Tag „Ausländer“. Daher besitzen diese Kurden und ihre Nachkommen keine Personalausweise und kamen nicht in den Genuss von Regierungsmaßnahmen wie Gesundheitsversorgung und Schulbildung. – 2011 erließ Präsident Asad ein Dekret, wonach staatenlose Kurden in der Provinz al-Hasakah, die als „Ausländer“ registriert waren, um die Staatsangehörigkeit ansuchen konnten. Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen berichtete, dass ungefähr 40.000 die Staatsangehörigkeit nicht erhalten konnten. Das Dekret bezog sich auch nicht auf die etwa 160.000 „nicht registrierten“ staatenlosen Kurden. Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden faktisch entspannt. 1.1.12. Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander: von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des Daesh bis zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der PYD, wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. In oppositionellen Gebieten, die von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht werden (zB in Idlib), sind Frauen besonders eingeschränkt. Extremistische Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen diskriminierenden Beschränkungen aus. Frauen, deren Ehemänner als vermisst gelten, können sich unter bestimmten Umständen weder scheiden lassen noch gelten sie als Witwen, solange es keinen Beweis für den Tod des Ehemannes gibt. Wenn er vermisst wird, bleibt er dennoch der Vormund der Ehefrau, und sie gilt rechtlich weiterhin als verheiratet. Gleichzeitig hat sie aber den Ernährer der Familie verloren und ist so von ihrer Verwandtschaft abhängig. Dies gilt auch für Frauen, deren Männer inhaftiert sind und die nicht wissen, ob sie überhaupt noch am Leben sind. Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, die Regierung und ihre Verbündeten setzten sie gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, die als der Opposition zugehörig gelten, um sie zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Burschen va. während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollzieht dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet. Die gesellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn dies nur vermutet wird. Alleinstehende Frauen sind auf Grund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, der individuellen Situation und den bisherigen Erfahrungen ab. So werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Situation von Kurdinnen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. 1.1.13. Syrisches Familienrecht (Ehe- und Verlöbnisrecht) 1.1.13.1. Das Verlöbnis 1.1.13.1.1. Einer Eheschließung kann ein Verlöbnis (ḫiṭba) vorangehen. In der syrischen Praxis dauert die Verlobungszeit in aller Regel nur wenige Monate. Das Verlöbnis geht gewöhnlich mit dem Austausch von Geschenken einher. 1.1.13.1.2. Rechtsnatur des Verlöbnisses Das Verlöbnis ist von der Eheschließung zu unterscheiden (Art. 2 PSG). Es ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe und findet daher nicht immer statt. Ein Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen der Parteien, miteinander die Ehe zu schließen.Das Verlöbnis ist von der Eheschließung zu unterscheiden (Artikel 2, PSG). Es ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe und findet daher nicht immer statt. Ein Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen der Parteien, miteinander die Ehe zu schließen. Es kommt formfrei durch Willenserklärungen zustande und ist im Gegensatz zur Ehe kein Vertrag. Aus dem Verlöbnis kann keine Verpflichtung zur Eheschließung abgeleitet werden. Es bedeutet nicht die Pflicht des Mannes, eine Brautgabe zu leisten, diese ist vielmehr erst mit der Eheschließung geschuldet. Hat der Mann während des Verlöbnisses die Brautgabe oder Teile davon bereits geleistet, so begründet dies nur ein Treuhandverhältnis. 1.1.13.1.3. Voraussetzungen des Verlöbnisses 1.1.13.1.3.1. Mindestalter für das Verlöbnis Es gibt kein Mindestalter für das Verlöbnis. Da das Verlöbnis nur ein unverbindliches Versprechen ist und daraus keine rechtliche Verpflichtung zur Schließung der Ehe entsteht, sind die Regelungen über den Vertragsschluss oder die Eheschließung nicht anwendbar. 1.1.13.1.3.2. Formale Voraussetzung für das Verlöbnis Der Wille zum Verlöbnis muss klar und deutlich erklärt werden. Eine bestimmte Formulierung ist zur Begründung aber nicht vorgeschrieben, das Verlöbnis kommt formfrei zustande. 1.1.13.1.3.3. Verlöbnisverbote Ein Verlöbnis kann nur geschlossen werden, wenn keine Eheverbote vorliegen. Ebenso darf die Braut noch nicht mit jemand anderem verlobt sein. Ein weiteres Verlöbnis ist nur dann zulässig, wenn das vorangegangene aufgelöst wurde. 1.1.13.1.4. Auflösung eines Verlöbnisses Beide Parteien sind berechtigt, das Verlöbnis ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Art. 3 PSG). Wird ein Verlöbnis aufgelöst, sind die in der Verlobungszeit geleisteten Geschenke sowie die im Voraus geleistete Brautgabe zurückzuerstatten.Beide Parteien sind berechtigt, das Verlöbnis ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Artikel 3, PSG). Wird ein Verlöbnis aufgelöst, sind die in der Verlobungszeit geleisteten Geschenke sowie die im Voraus geleistete Brautgabe zurückzuerstatten. 1.1.13.1.4.1. Brautgabe Ist die Brautgabe bereits in Hinblick auf die Eheschließung anlässlich des Verlöbnisses geleistet worden, so ist sie dem Mann zurückzuerstatten, wenn das Verlöbnis aufgelöst wird (Art. 4 PSG). Löst die Frau das Verlöbnis ohne Grund auf und hat sie die Brautgabe bereits ausgegeben, hat der Mann die Wahl, eine Geldsumme oder die gekauften Gegenstände einzufordern. Löst der Mann das Verlöbnis grundlos auf, hat die Frau die Wahl, ob sie ihm die bereits übergebene Brautgabe in bar leistet oder die gekauften Gegenstände zurückgibt.Ist die Brautgabe bereits in Hinblick auf die Eheschließung anlässlich des Verlöbnisses geleistet worden, so ist sie dem Mann zurückzuerstatten, wenn das Verlöbnis aufgelöst wird (Artikel 4, PSG). Löst die Frau das Verlöbnis ohne Grund auf und hat sie die Brautgabe bereits ausgegeben, hat der Mann die Wahl, eine Geldsumme oder die gekauften Gegenstände einzufordern. Löst der Mann das Verlöbnis grundlos auf, hat die Frau die Wahl, ob sie ihm die bereits übergebene Brautgabe in bar leistet oder die gekauften Gegenstände zurückgibt. 1.1.13.1.4.2. Geschenke während des Verlöbnisses Bei Auflösung des Verlöbnisses kann es zur Rückabwicklung von Verlobungsgeschenken kommen. Diese erfolgt nach den Regelungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 4 Abs. 3 PSG). Danach können Geschenke grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es liegen die im Gesetz bestimmten Ausnahmen vor, wie zB eine Verarmung des Schenkers oder die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Schenker (Art. 454 bis 472 ZGB). Zurückverlangt werden kann nur der ursprüngliche Wert der Sache, selbst wenn der Beschenkte aus der Sache einen Gewinn gezogen hat.Bei Auflösung des Verlöbnisses kann es zur Rückabwicklung von Verlobungsgeschenken kommen. Diese erfolgt nach den Regelungen des Zivilgesetzbuchs (Artikel 4, Absatz 3, PSG). Danach können Geschenke grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es liegen die im Gesetz bestimmten Ausnahmen vor, wie zB eine Verarmung des Schenkers oder die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Schenker (Artikel 454 bis 472 ZGB). Zurückverlangt werden kann nur der ursprüngliche Wert der Sache, selbst wenn der Beschenkte aus der Sache einen Gewinn gezogen hat. 1.1.13.2. Die Ehe 1.1.13.2.1. Rechtsnatur der Ehe 1.1.13.2.1.1. Vertragscharakter Die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sie kommt durch Angebot (īǧāb) und Annahme (qabūl) zustande (Art. 5 PSG). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar.Die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sie kommt durch Angebot (īǧāb) und Annahme (qabūl) zustande (Artikel 5, PSG). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar. Die Ehe stellt den einzigen rechtlichen Rahmen für den Geschlechtsverkehr und die Fortpflanzung dar. Der Geschlechtsverkehr ohne eine Eheschließung ist nach islamischem Recht verboten und sozial stigmatisiert. Das Angebot und die Annahme müssen klar und deutlich erklärt worden sein (Art. 6 PSG). Hierbei reichen Formulierungen, die in der jeweiligen Region gebräuchlich sind. Die annehmende Partei muss das Angebot deutlich gehört und verstanden haben. Kann eine Person nicht sprechen, so kann sie schriftlich oder durch Zeichensprache die Ehe erklären (Art. 10 PSG).Das Angebot und die Annahme müssen klar und deutlich erklärt worden sein (Artikel 6, PSG). Hierbei reichen Formulierungen, die in der jeweiligen Region gebräuchlich sind. Die annehmende Partei muss das Angebot deutlich gehört und verstanden haben. Kann eine Person nicht sprechen, so kann sie schriftlich oder durch Zeichensprache die Ehe erklären (Artikel 10, PSG). Wenn die Annahme des Angebots fehlt, kommt keine Ehe zustande. Angebot und Annahme müssen in allen Punkten übereinstimmen. Die Annahme des Angebots muss in räumlich-zeitlicher Nähe zum Angebot erklärt werden (Art. 11 Abs. 1 PSG). Jeder der beiden Ehepartner kann das Angebot zur Ehe unterbreiten.Wenn die Annahme des Angebots fehlt, kommt keine Ehe zustande. Angebot und Annahme müssen in allen Punkten übereinstimmen. Die Annahme des Angebots muss in räumlich-zeitlicher Nähe zum Angebot erklärt werden (Artikel 11, Absatz eins, PSG). Jeder der beiden Ehepartner kann das Angebot zur Ehe unterbreiten. Das Angebot darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Hierbei spielen insbesondere die dauerhaften oder temporären Eheverbote eine Rolle. 1.1.13.2.1.2. Die Stellvertretung Die Ehe ist ein Vertrag, der beide Parteien persönlich bindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönliche Anwesenheit beider Eheschließenden bei der Eheschließung zwingend notwendig ist. Art. 8 Abs. 1 PSG lässt ausdrücklich die Stellvertretung bei der Eheschließung (at-taukīl fī z-zawāǧ) zu. Dabei darf ein Stellvertreter nicht eine Ehe mit der Person schließen, die er vertritt, es sei denn, dass er ausdrücklich dazu bevollmächtigt ist (Art. 8 Abs. 2 PSG).Die Ehe ist ein Vertrag, der beide Parteien persönlich bindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönliche Anwesenheit beider Eheschließenden bei der Eheschließung zwingend notwendig ist. Artikel 8, Absatz eins, PSG lässt ausdrücklich die Stellvertretung bei der Eheschließung (at-taukīl fī z-zawāǧ) zu. Dabei darf ein Stellvertreter nicht eine Ehe mit der Person schließen, die er vertritt, es sei denn, dass er ausdrücklich dazu bevollmächtigt ist (Artikel 8, Absatz 2, PSG). Der Bevollmächtigte darf nur im Rahmen seiner Vollmacht agieren. Überschreitet er seine Vollmacht, dann hängt die Wirksamkeit des Geschäfts von der späteren Genehmigung des Vollmachtgebers ab. Ohne Vollmacht kann ein Dritter einen anderen nicht wirksam binden. Schließt also jemand eine Ehe für einen anderen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so kommt die Ehe nicht zustande. Der Stellvertreter ist aus der Sicht des deutschen Rechts als Bote zu qualifizieren. Er bringt lediglich den Willen einer der Parteien zur Eheschließung zum Ausdruck. Die Auswahl des Ehepartners kann jedoch nicht dem Stellvertreter überlassen werden. In der Praxis ist die Stellvertretung bei der Ehe in Syrien üblich und allgemein anerkannt. 1.1.13.2.1.3. Polygynie Ein Mann kann mit bis zu vier Frauen zur gleichen Zeit die Ehe schließen. Möchte er darüber hinaus eine weitere Frau heiraten, muss er die Ehe von einer seiner Frauen durch Scheidung auflösen und den Ablauf ihrer Wartezeit abwarten (Art. 37 PSG). Grundsätzlich ist für polygyne Eheschließungen eine gerichtliche Einwilligung erforderlich, die der Ehemann beantragen muss. Die Einwilligung des Gerichts ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die polygyne Ehe. Das Nichteinholen der Genehmigung hat vielmehr zur Folge, dass die Ehefrauen (unter bestimmten Umständen) die Scheidung beantragen können.Ein Mann kann mit bis zu vier Frauen zur gleichen Zeit die Ehe schließen. Möchte er darüber hinaus eine weitere Frau heiraten, muss er die Ehe von einer seiner Frauen durch Scheidung auflösen und den Ablauf ihrer Wartezeit abwarten (Artikel 37, PSG). Grundsätzlich ist für polygyne Eheschließungen eine gerichtliche Einwilligung erforderlich, die der Ehemann beantragen muss. Die Einwilligung des Gerichts ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die polygyne Ehe. Das Nichteinholen der Genehmigung hat vielmehr zur Folge, dass die Ehefrauen (unter bestimmten Umständen) die Scheidung beantragen können. Beim gerichtlichen Genehmigungsverfahren prüft das Gericht, ob für die Eingehung der polygynen Ehe ein beachtlicher Grund vorliegt und ob der Ehemann gegenüber allen Frauen unterhaltsfähig ist (Art. 17 PSG). Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot bei polygyner Eheschließung. Was aber eine Gleichbehandlung aller Frauen im Konkreten bedeutet und welche die rechtfertigenden Gründe sind, ist aus dem Gesetz nicht eindeutig ersichtlich und muss der Praxis der Gerichte entnommen werden.Beim gerichtlichen Genehmigungsverfahren prüft das Gericht, ob für die Eingehung der polygynen Ehe ein beachtlicher Grund vorliegt und ob der Ehemann gegenüber allen Frauen unterhaltsfähig ist (Artikel 17, PSG). Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot bei polygyner Eheschließung. Was aber eine Gleichbehandlung aller Frauen im Konkreten bedeutet und welche die rechtfertigenden Gründe sind, ist aus dem Gesetz nicht eindeutig ersichtlich und muss der Praxis der Gerichte entnommen werden. Der Ehemann darf seine Ehefrauen nicht gegen ihren Willen im gleichen Haushalt aufnehmen. Er muss vielmehr nachweisen, dass er für alle Ehefrauen eine gleichartige Unterkunft bereitstellen kann. Dieses Recht steht jeder der Frauen zu. Ist der Ehemann eine polygyne Ehe eingegangen, ohne das Gericht zu fragen, so haben alle Frauen das Recht, einen gerichtlichen Antrag auf eine eigene gleichartige Unterkunft zu stellen. Das Gericht fordert daraufhin den Mann dazu auf, den Frauen eine gleichartige Unterkunft zu überlassen, und prüft dies. Kann oder will der Ehemann keine gleichartige Unterkunft bereitstellen, haben die Ehefrauen das Recht, gerichtlich die Auflösung der Ehe zu verlangen. Frauen können lediglich einen Ehemann zur gleichen Zeit ehelichen. Möchte eine Frau einen anderen Mann heiraten, muss sie sich zunächst scheiden lassen und die Wartezeit abwarten. 1.1.13.2.1.4. Ehevertragliche Vereinbarungen Grundsätzlich können die Parteien privatautonom über ihr eheliches Verhältnis verfügen. So kann sich die Ehefrau das Recht ausbedingen, den Wohnort der Familie zu bestimmen oder einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Zugleich kann der Ehemann ihr eine Vollmacht erteilen, sich selbst zu scheiden. Aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Ehemann kann ein Scheidungsrecht der Ehefrau folgen. Ihre Grenze findet die Privatautonomie der Ehegatten beim zwingenden syrischen Recht. So kann etwa eine Ehe nicht auf eine bestimmte Dauer befristet werden, wie dies zum Beispiel in schiitisch geprägten Ländern wie dem Iran möglich ist (Zeitehe). Es kann weiterhin nicht bestimmt werden, dass die Ehe mit einer weiteren Ehefrau ungültig ist. Allerdings kann sich die Ehefrau versprechen lassen, dass der Mann keine weitere Ehe eingeht. Bricht der Mann sein Versprechen, kann die Frau ihre Ehe auflösen lassen. Enthält der Ehevertrag eine Klausel, die dem Zweck der Ehe zuwiderläuft oder durch die sich eine Partei zu etwas Verbotenem verpflichtet, dann ist gemäß Art. 14 Abs. 1 PSG lediglich die Klausel nichtig, die Ehe besteht indes weiter fort.Enthält der Ehevertrag eine Klausel, die dem Zweck der Ehe zuwiderläuft oder durch die sich eine Partei zu etwas Verbotenem verpflichtet, dann ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, PSG lediglich die Klausel nichtig, die Ehe besteht indes weiter fort. 1.1.13.2.2. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung 1.1.13.2.2.1. Willensmängel und Zwang Die Parteien müssen ohne Zwang und in ihrem Willen frei sein. Eine durch Zwang geschlossene Ehe ist jedoch nicht nichtig, sondern fehlerhaft. Das bedeutet, dass die Ehe grundsätzlich zustande kommt, dass aber ihre Auflösung von beiden Ehegatten gefordert werden kann. Dies geht auf das islamische Recht zurück, das PSG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die Rechtspraxis folgt dieser Regelung. 1.1.13.2.2.2. Ehefähigkeit Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Art. 15 Abs. 1 PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Art. 16 PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen.Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Artikel 15, Absatz eins, PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Artikel 16, PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen. Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art. 18 PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Artikel 18, PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt. Für eine solche Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Jugendlichen müssen die Pubertät erreicht haben. 2. Zusätzlich müssen sie auch die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen. Aus der syrischen Gerichtspraxis geht hervor, dass die geistigen Voraussetzungen weniger berücksichtigt werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob Jungen oder Mädchen, die zwar die körperlichen Merkmale der Pubertät vorweisen, körperlich ausreichend für den Geschlechtsverkehr entwickelt sind. Das Gericht kann eine medizinische Untersuchung der zukünftigen Ehepartner anordnen, wenn es Zweifel hat, sowohl ob die Pubertät als auch ob die körperliche Verfassung erreicht ist. 3. Der Ehevormund muss der Eheschließung zustimmen. Dies ist in aller Regel der Vater des Kindes. Die richterliche Ausnahme vom Ehemündigkeitsalter ist nicht mit der Genehmigung des Gerichts bei der Anzeige der Eheabsicht zu verwechseln. Dem Gericht obliegt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht nur die allgemeine Überwachung der Gesundheit der Parteien. Es hat vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob der oder die Minderjährige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen jedoch ein Mädchen, das noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat, oder ein Junge, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Ehe ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht (sog. informelle Eheschließung), dann kommt die Ehe, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat, zwar zustande, sie ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden. Schließen ein Mädchen, das noch nicht das 13. Lebensjahr vollendet hat, oder ein Junge, der noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, eine informelle Ehe, dann kann jedermann Klage auf Aufhebung der Ehe einreichen. Eine besondere Betroffenheit, etwa durch ein Verwandtschaftsverhältnis, muss dabei nicht vorliegen. 1.1.13.2.2.3. Geschäftsunfähigkeit/schwere Krankheit Bei einem geistig eingeschränkten Ehepartner kann der Richter die Eheschließung gem. Art. 15 Abs. 2 PSG genehmigen, wenn eine Kommission bestehend aus Psychiatern zu dem Ergebnis kommt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt.Bei einem geistig eingeschränkten Ehepartner kann der Richter die Eheschließung gem. Artikel 15, Absatz 2, PSG genehmigen, wenn eine Kommission bestehend aus Psychiatern zu dem Ergebnis kommt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt. 1.1.13.2.2.4. Ebenbürtigkeit des Ehemanns Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten ebenbürtig sein müssen (Art. 26 PSG).Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten ebenbürtig sein müssen (Artikel 26, PSG). Ebenbürtigkeit (kafāʼa) bezeichnet in der Dogmatik des islamischen Rechts die Parität der Ehepartner hinsichtlich ihrer Religiosität, ihrer Abstammung, ihrer sozialen und beruflichen Stellung, teilweise auch hinsichtlich ihres Vermögens und Einkommens. Ebenso ist das Alter der Ehegatten bzw. deren Altersunterschied ein Beurteilungsfaktor. Durch die Prüfung der Ebenbürtigkeit der Ehepartner sollen künftige Konflikte vermieden werden und die Ehe von Anfang an auf einen guten Weg gebracht werden. Im syrischen Recht fehlt eine klare Definition der Ebenbürtigkeit. Art. 28 PSG bestimmt, dass sie sich nach den regionalen Vorstellungen richtet. Für die Beurteilung der Ebenbürtigkeit spielen die Religiosität und die Herkunft heute meist eine geringere Rolle. Vielmehr orientiert sich der Begriff an der finanziellen und der sozialen Stellung des Bräutigams.Im syrischen Recht fehlt eine klare Definition der Ebenbürtigkeit. Artikel 28, PSG bestimmt, dass sie sich nach den regionalen Vorstellungen richtet. Für die Beurteilung der Ebenbürtigkeit spielen die Religiosität und die Herkunft heute meist eine geringere Rolle. Vielmehr orientiert sich der Begriff an der finanziellen und der sozialen Stellung des Bräutigams. Das Gesetz bestimmt die Ebenbürtigkeit als ein Recht der Frau und des Ehevormunds (Art. 29 PSG).Das Gesetz bestimmt die Ebenbürtigkeit als ein Recht der Frau und des Ehevormunds (Artikel 29, PSG). Das Bestehen einer Ebenbürtigkeit ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe. Eine Ehe, bei der die Ehepartner nicht ebenbürtig sind, ist fehlerfrei und wirksam. Jedoch hat der Ehevormund – und unter Umständen auch die Braut – das Recht, die Auflösung der Ehe durch ein Gericht zu fordern. So kann der Ehevormund die gerichtliche Auflösung der Ehe seines Mündels fordern, wenn (
- i)die Frau ohne seine Zustimmung geheiratet hat und (
- ii)der Ehemann nicht ebenbürtig ist (Art. 27 PSG). Dieses Recht steht auch der Ehefrau zu, wenn sich nach der Eheschließung herausstellt, dass der Bräutigam nicht ebenbürtig war (Art. 32 PSG). Das Recht der Frau oder ihres Ehevormundes, die Auflösung der Ehe wegen nicht vorliegender Ebenbürtigkeit zu verlangen, besteht nur bis zu einer Schwangerschaft der Ehefrau.Das Bestehen einer Ebenbürtigkeit ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe. Eine Ehe, bei der die Ehepartner nicht ebenbürtig sind, ist fehlerfrei und wirksam. Jedoch hat der Ehevormund – und unter Umständen auch die Braut – das Recht, die Auflösung der Ehe durch ein Gericht zu fordern. So kann der Ehevormund die gerichtliche Auflösung der Ehe seines Mündels fordern, wenn (
- i)die Frau ohne seine Zustimmung geheiratet hat und (
- ii)der Ehemann nicht ebenbürtig ist (Artikel 27, PSG). Dieses Recht steht auch der Ehefrau zu, wenn sich nach der Eheschließung herausstellt, dass der Bräutigam nicht ebenbürtig war (Artikel 32, PSG). Das Recht der Frau oder ihres Ehevormundes, die Auflösung der Ehe wegen nicht vorliegender Ebenbürtigkeit zu verlangen, besteht nur bis zu einer Schwangerschaft der Ehefrau. Der Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 31 PSG). Ist die Ebenbürtigkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben, verliert der Ehemann sie aber im Folgenden auf Grund von Armut, Veränderung seiner Erwerbstätigkeit oder Krankheit, kann die Frau bzw. ihr Ehevormund nicht die Auflösung der Ehe beantragen.Der Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Eheschließung (Artikel 31, PSG). Ist die Ebenbürtigkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben, verliert der Ehemann sie aber im Folgenden auf Grund von Armut, Veränderung seiner Erwerbstätigkeit oder Krankheit, kann die Frau bzw. ihr Ehevormund nicht die Auflösung der Ehe beantragen. Die Ehegatten können konkrete Angaben zur Ebenbürtigkeit ehevertraglich vereinbaren. So kann der Ehemann zB vertraglich versichern, dass er über ein bestimmtes Einkommen oder Vermögen verfügt. Stellt sich dies als unwahr heraus, dann kann die Braut oder ihr Ehevormund bei Gericht die Auflösung der Ehe verlangen. 1.1.13.2.2.5. Brautgabe Die Brautgabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung nach syrischem Recht. Wenn jedoch die Brautgabe nicht bei der Eheschließung vereinbart wird, entsteht durch die Eheschließung ein Anspruch der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann auf Zahlung der üblichen Brautgabe (Art. 61 PSG).Die Brautgabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung nach syrischem Recht. Wenn jedoch die Brautgabe nicht bei der Eheschließung vereinbart wird, entsteht durch die Eheschließung ein Anspruch der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann auf Zahlung der üblichen Brautgabe (Artikel 61, PSG). 1.1.13.2.3. Eheverbote 1.1.13.2.3.1. Die Eheverbote haben ihren Ursprung im islamischen Recht. Das syrische Recht hat diese übernommen und unterscheidet zwischen dauerhaften und temporären Eheverboten. 1.1.13.2.3.2. Dauerhafte Eheverbote 1.1.13.2.3.2.1. Blutsverwandtschaft Verboten ist eine Ehe mit den Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit den Abkömmlingen der Eltern (den Geschwistern) und mit den Abkömmlingen ersten Grades der Großeltern (den Onkeln und Tanten) (Art. 33 PSG). Hingegen ist eine Ehe mit der Verwandtschaft zweiten Grades (Cousins und Cousinen) nach syrischem Recht zulässig und in Syrien durchaus üblich.Verboten ist eine Ehe mit den Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit den Abkömmlingen der Eltern (den Geschwistern) und mit den Abkömmlingen ersten Grades der Großeltern (den Onkeln und Tanten) (Artikel 33, PSG). Hingegen ist eine Ehe mit der Verwandtschaft zweiten Grades (Cousins und Cousinen) nach syrischem Recht zulässig und in Syrien durchaus üblich. 1.1.13.2.3.2.2. Milchverwandtschaft Auch eine sogenannte Milchverwandtschaft stellt ein dauerhaftes Eheverbot dar. Das Konzept der „Milchverwandtschaft“, das aus dem islamischen Recht stammt, besagt, dass durch das Stillen eines Säuglings durch eine andere Frau als seine leibliche Mutter eine Art „Verwandtschaftsverhältnis“ entsteht, das dieselben Ehehindernisse nach sich zieht wie die Blutsverwandtschaft. Dabei reicht ein einmaliges Stillen nicht aus, vielmehr muss das Kind mehrmals länger gestillt worden sein (Art. 35 PSG).Auch eine sogenannte Milchverwandtschaft stellt ein dauerhaftes Eheverbot dar. Das Konzept der „Milchverwandtschaft“, das aus dem islamischen Recht stammt, besagt, dass durch das Stillen eines Säuglings durch eine andere Frau als seine leibliche Mutter eine Art „Verwandtschaftsverhältnis“ entsteht, das dieselben Ehehindernisse nach sich zieht wie die Blutsverwandtschaft. Dabei reicht ein einmaliges Stillen nicht aus, vielmehr muss das Kind mehrmals länger gestillt worden sein (Artikel 35, PSG). 1.1.13.2.3.2.3. Schwägerschaft Neben der Verwandtschaft (Bluts- oder Milchverwandtschaft) gibt es auch dauerhafte Eheverbote, die durch Schwägerschaft entstehen. Nach Art. 34 PSG besteht ein dauerhaftes Eheverbot zwischen einem Mann undNeben der Verwandtschaft (Bluts- oder Milchverwandtschaft) gibt es auch dauerhafte Eheverbote, die durch Schwägerschaft entstehen. Nach Artikel 34, PSG besteht ein dauerhaftes Eheverbot zwischen einem Mann und 1. der/den (auch ehemaligen) Ehefrau(
- en)und weiteren Sexualpartnerinnen seines Vaters 2. der/den (auch ehemaligen) Ehefrau(
- en)und weiteren Sexualpartnerinnen seines Großvaters 3. den Töchtern der (auch ehemaligen) Ehefrau(
- en)und weiteren Sexualpartnerinnen seines Vaters und Großvaters, auch wenn diese aus der Verbindung mit einem anderen Mann entspringen 4. der/den (auch ehemaligen) Ehefrau(
- en)und weiteren Sexualpartnerinnen seines Sohnes 5. der/den (auch ehemaligen) Ehefrau(
- en)und weiteren Sexualpartnerinnen seines Enkelsohnes 6. seiner Stieftochter und deren Töchtern 7. seinen Schwiegermüttern und deren Mutter. Diese Verbote gelten dauerhaft und somit auch dann weiter, wenn die Ehe, die diese Schwägerschaft nach sich gezogen hat, aufgelöst wird. 1.1.13.2.3.3. Temporäre Eheverbote 1.1.13.2.3.3.1. Eheverbot während der Wartezeit der Frau Die Wartezeit ist ein Zeitraum nach Ausspruch der Scheidung oder nach dem Tod des Ehemannes, in dem die Ehefrau noch nicht wieder heiraten darf. Für eine geschiedene Frau beträgt sie drei Menstruationsperioden. Die Wartezeit für eine Frau, deren Ehemann gestorben ist, beträgt vier Monate und zehn Tage. Die Wartezeit einer schwangeren Frau endet mit der Geburt des Kindes. Sinn und Zweck der Wartezeit ist es sicherzustellen, dass die geschiedene oder verwitwete Frau, die eine neue Ehe eingehen möchte, nicht von ihrem Exmann bzw. ihrem verstorbenen Mann schwanger ist. Damit soll die eheliche Abstammung des Kindes geklärt werden, der sowohl im sozialen Leben in Syrien als auch im syrischen Recht eine große Bedeutung beigemessen wird. 1.1.13.2.3.3.2. Eheverbote auf Grund von Schwägerschaft Es besteht ein temporäres Ehehindernis zwischen einem Mann und seiner Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) in polygyner Konstellation (Art. 39 PSG). Eine solche Ehe ist nur möglich, wenn er seine Ehefrau geschieden hat und deren Wartezeit (ᶜidda) abgelaufen ist oder sie verstorben ist.Es besteht ein temporäres Ehehindernis zwischen einem Mann und seiner Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) in polygyner Konstellation (Artikel 39, PSG). Eine solche Ehe ist nur möglich, wenn er seine Ehefrau geschieden hat und deren Wartezeit (ᶜidda) abgelaufen ist oder sie verstorben ist. 1.1.13.2.3.3.3. Eheverbot auf Grund von Religionsverschiedenheit Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (Art. 48 Abs. 2 PSG). Über die Gültigkeit einer Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau schweigt das Gesetz jedoch. Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen (also Christentum und Judentum) angehört.Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (Artikel 48, Absatz 2, PSG). Über die Gültigkeit einer Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau schweigt das Gesetz jedoch. Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen (also Christentum und Judentum) angehört. 1.1.13.2.3.3.4. Eheverbot nach dreifacher Verstoßungsscheidung Das syrische Recht kennt ein temporäres Eheverbot nach dreifacher Verstoßungsscheidung. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßungsscheidung aufgelöst worden, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt (Art. 36 PSG). Diese Regelung soll die Ehefrau schützen: Da das Scheidungsrecht grundsätzlich dem Ehemann zusteht und dieser ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen kann, soll mit der Regelung willkürlichen Scheidungen vorgebeugt werden und der Mann gezwungen werden, überlegt zu handeln.Das syrische Recht kennt ein temporäres Eheverbot nach dreifacher Verstoßungsscheidung. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßungsscheidung aufgelöst worden, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt (Artikel 36, PSG). Diese Regelung soll die Ehefrau schützen: Da das Scheidungsrecht grundsätzlich dem Ehemann zusteht und dieser ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen kann, soll mit der Regelung willkürlichen Scheidungen vorgebeugt werden und der Mann gezwungen werden, überlegt zu handeln. 1.1.13.2.4. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung 1.1.13.2.4.1. Formfreiheit Die Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Zwar sieht das Gesetz die Anwesenheit von Zeugen vor, eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht allerdings nicht. Da der Staat ein Ordnungsinteresse an der Erfassung des Personenstandes seiner Bürger hat, sind Registrierungspflichten eingeführt worden. Diese wirken aber nur deklaratorisch. Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 2000 syrischen Lira zu bestrafen (Art. 470 Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Art. 472 Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewandt. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt.Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 2000 syrischen Lira zu bestrafen (Artikel 470, Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Artikel 472, Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewandt. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt. 1.1.13.2.4.2. Zeugen Bei der Eheschließung müssen Zeugen anwesend sein. Dies sind in der Regel zwei Männer. Steht nur ein Mann als Zeuge zur Verfügung, kann dieser zusammen mit zwei Frauen die Eheschließung bezeugen. Ein Mann und eine Frau oder nur Frauen sind als Zeugen nicht zugelassen (Art. 12 PSG).Bei der Eheschließung müssen Zeugen anwesend sein. Dies sind in der Regel zwei Männer. Steht nur ein Mann als Zeuge zur Verfügung, kann dieser zusammen mit zwei Frauen die Eheschließung bezeugen. Ein Mann und eine Frau oder nur Frauen sind als Zeugen nicht zugelassen (Artikel 12, PSG). Die Zeugen müssen das Alter der Pubertät erreicht haben und über eine ausreichende geistige Reife verfügen. Das heißt, sie müssen „Gutes“ von „Schlechtem“ unterscheiden können. Wenn eine Person geistig eingeschränkt ist, kann sie kein Zeuge sein. Ein Zeuge muss in der Lage sein, den Vorgang der Eheschließung zu begreifen. Weiterhin müssen die Zeugen einer muslimischen Eheschließung Muslime sein. Abweichend von Stimmen in der islamischen Rechtswissenschaft gilt dies nach syrischem Recht auch, wenn ein Muslim eine Nichtmuslimin heiratet. Die in klassischen islamischen Rechtstexten oft geforderte moralische Integrität der Zeugen der Eheschließung ist nach der ständigen syrischen Rechtsprechung keine Voraussetzung mehr. 1.1.13.2.4.3. Der Ehevormund Bei Eheschließungen von Jugendlichen (Mädchen zwischen 13 und 17 und Jungen zwischen 15 und 18 Jahren), beschränkt Geschäftsfähigen oder geistig Eingeschränkten ist die Anwesenheit und Mitwirkung eines Ehevormundes (walī) zwingend erforderlich. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Die Beteiligung des Ehevormunds der Braut wird oft damit begründet, dass er helfen soll, die Interessen der Braut bei der Eheschließung wahrzunehmen. Dieses Schutzbedürfnis erwächst vor allem aus den ungleichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten, sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht. Der Ehevormund hat vor allem die Aufgabe, auf eine angemessene Brautgabe zu achten, die eine wichtige vermögensrechtliche Absicherung der Ehefrau darstellt. Das syrische Recht hat bei der Regelung des Ehevormunds für die volljährige Frau einen Mittelweg gewählt. Im Gegensatz zu der Mehrheitsmeinung im islamischen Recht, die eine Eheschließung ohne die Beteiligung des Ehevormunds als nichtig ansieht, hat die Abwesenheit des Vormunds bei der Eheschließung einer volljährigen Frau nach der ständigen syrischen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eheschließung. Eine Eheschließung, die ohne Einwilligung des Ehevormunds von einer volljährigen Frau geschlossen wird, ist wirksam. Allerdings hat der Ehevormund das Recht, die Ehe auflösen zu lassen, wenn der Ehemann der Ehefrau nicht ebenbürtig ist. Ist der Ehemann jedoch ebenbürtig, besteht für den Ehevormund keine Möglichkeit, die Ehe aufzulösen. Eine Eheschließung ohne Mitwirkung des Ehevormunds kann allerdings nur informell, also ohne vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht, erfolgen. Bei der Anzeige der Eheabsicht vor der eigentlichen Eheschließung wird der Ehevormund angehört. Er kann hierbei Gründe anführen, die gegen die Eheschließung sprechen. Sind diese unbeachtlich oder widersprechen sie der Wertung des Gesetzes, geht das Zustimmungsrecht des Ehevormunds auf den Richter über. Die Gründe, die der Ehevormund für seine Ablehnung der Eheschließung anführen kann, sind nicht auf die Ebenbürtigkeit des Ehemanns beschränkt. Vielmehr kann er jegliche Argumente, die gegen die Eheschließung sprechen, vorbringen. Grundsätzlich ist der Vater der Ehevormund seiner Tochter (Art. 170 Abs. 1 PSG). Ist er nicht fähig, die Ehevormundschaft zu übernehmen, dann wird der Großvater väterlicherseits Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormünder richtet sich nach der Erbfolge (Art. 21 PSG). Kommt kein männlicher Verwandter als Ehevormund in Frage, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Art. 24).Grundsätzlich ist der Vater der Ehevormund seiner Tochter (Artikel 170, Absatz eins, PSG). Ist er nicht fähig, die Ehevormundschaft zu übernehmen, dann wird der Großvater väterlicherseits Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormünder richtet sich nach der Erbfolge (Artikel 21, PSG). Kommt kein männlicher Verwandter als Ehevormund in Frage, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Artikel 24,). Der Ehevormund muss voll geschäftsfähig sein (Art. 22 Abs. 1 PSG). Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, wird weiterhin verlangt, dass der Ehevormund und die Braut der gleichen Religion angehören. Im Gegensatz zu manchen Stimmen im islamischen Recht kann nach syrischem Recht eine Frau nicht Ehevormund werden.Der Ehevormund muss voll geschäftsfähig sein (Artikel 22, Absatz eins, PSG). Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, wird weiterhin verlangt, dass der Ehevormund und die Braut der gleichen Religion angehören. Im Gegensatz zu manchen Stimmen im islamischen Recht kann nach syrischem Recht eine Frau nicht Ehevormund werden. 1.1.13.2.5. Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe 1.1.13.2.5.1. Anzeige der Eheschließung Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht feststellen. Diese Möglichkeiten unterscheiden sich in einer Reihe von Punkten, unter anderem den erforderlichen Unterlagen, der Einwilligung der Behörden und den zu zahlenden Gebühren. 1.1.13.2.5.2. Anzeige der Eheabsicht bei Gericht Die Ehewilligen können dem Gericht ihre Absicht, die Ehe zu schließen, anzeigen und somit den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Eheschließung wählen. Hierfür ist eine Reihe von Dokumenten beizubringen. Das Paar und der Ehevormund bzw. die jeweiligen Stellvertreter müssen zunächst persönlich alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Eheschließung beim zuständigen Richter des Bezirks einreichen (Art. 40 Abs. 1 PSG).Die Ehewilligen können dem Gericht ihre Absicht, die Ehe zu schließen, anzeigen und somit den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Eheschließung wählen. Hierfür ist eine Reihe von Dokumenten beizubringen. Das Paar und der Ehevormund bzw. die jeweiligen Stellvertreter müssen zunächst persönlich alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Eheschließung beim zuständigen Richter des Bezirks einreichen (Artikel 40, Absatz eins, PSG). Folgende Dokumente sind einzureichen: 1. eine Bescheinigung, die von dem Ortsvorsteher ausgestellt wird und die die Namen der Verlobten, ihr Alter und ihren Wohnsitz, den Namen des Ehevormunds sowie eine Bestätigung enthält, dass es keine rechtlichen Hindernisse für die Eheschließung gibt. Die Bescheinigung muss beglaubigt werden; 2. ein Auszug (beglaubigte Kopie) der Personenstandsbehörde, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist; 3. ein ärztliches Attest über das Vorliegen oder Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten. Das Attest soll darüber aussagen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Eheschließung bestehen. Das Gericht kann für diese Prüfung einen Amtsarzt benennen; 4. eine Erlaubnis zur Eheschließung für wehrpflichtige Männer (von 18 bis 42 Jahren) von der zuständigen Militärbehörde oder der zentralen Behörde in Damaskus; 5. die Zustimmung der Behörde für innere Sicherheit, sofern einer der Ehepartner nichtarabischer Ausländer ist. Nach Vorlage und Prüfung dieser Dokumente erteilt der Richter seine Zustimmung zur Eheschließung. Dazu hat der Richter im Zweifelsfall bis zu zehn Tage Zeit (Art. 41 PSG).Nach Vorlage und Prüfung dieser Dokumente erteilt der Richter seine Zustimmung zur Eheschließung. Dazu hat der Richter im Zweifelsfall bis zu zehn Tage Zeit (Artikel 41, PSG). Die Ehe kann danach entweder privat oder im Büro des Gerichtsassistenten geschlossen werden. Sowohl im Gericht als auch außerhalb ist die Mitwirkung des Gerichtsassistenten vorgeschrieben. Wird die Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen, muss er in das Haus der Ehepartner kommen, um dort die Eheschließung zu dokumentieren. Wird die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten nach gerichtlicher Zustimmung geschlossen, erlischt die Zustimmung (Art. 42 PSG). In der Praxis wird die Ehe meist sofort nach Erteilen der Zustimmung bei Gericht geschlossen.Wird die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten nach gerichtlicher Zustimmung geschlossen, erlischt die Zustimmung (Artikel 42, PSG). In der Praxis wird die Ehe meist sofort nach Erteilen der Zustimmung bei Gericht geschlossen. Die durch das Gericht zu erstellende Eheschließungsurkunde hat folgende Elemente zu enthalten (Art. 44 Abs. 1 PSG):Die durch das Gericht zu erstellende Eheschließungsurkunde hat folgende Elemente zu enthalten (Artikel 44, Absatz eins, PSG): 1. die vollständigen Namen und Adressen beider Parteien (in Übereinstimmung mit ihren Registrierungsdaten im Personenstandsregister); 2. Datum und Ort der Eheschließung; 3. Name und Adresse der Zeugen und, falls einschlägig, der Stellvertreter; 4. den Betrag der sofort fälligen und der gestundeten Brautgabe sowie die Auskunft, ob der fällige Betrag bereits übergeben worden ist; 5. die Unterschriften des Ehepaares, des Ehevormunds, eventuell der Stellvertreter, der Zeugen, des Gerichtsassistenten und des Richters, der die Zustimmung zur Eheschließung gegeben hat. Zudem müssen gegebenenfalls darüber hinaus auch folgende Informationen in der Eheurkunde enthalten sein: 1. Nummer und Datum der Einwilligung der Militärbehörde des Ehemannes; 2. Nummer und Datum der Einwilligung der Behörde für innere Sicherheit im Innenministerium für den ausländischen Ehepartner. Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde, damit der Personenstand der Parteien geändert werden kann. Die Frau wird nun in dem Personenstandsregister des Mannes eingetragen. Für die korrekte Übermittlung ist der Gerichtsassistent verantwortlich (Art. 45 PSG). Die Eheleute sind bei der vorherigen Anzeige der Absicht davon befreit, die Personenstandsbehörde zu benachrichtigen.Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde, damit der Personenstand der Parteien geändert werden kann. Die Frau wird nun in dem Personenstandsregister des Mannes eingetragen. Für die korrekte Übermittlung ist der Gerichtsassistent verantwortlich (Artikel 45, PSG). Die Eheleute sind bei der vorherigen Anzeige der Absicht davon befreit, die Personenstandsbehörde zu benachrichtigen. Für dieses Verfahren fallen keine Gebühren an (Art. 41 PSG). Bei den im Folgenden beschriebenen anderen Vorgehensweisen der Registrierung und Feststellung der Ehe entstehen im Gegensatz dazu Kosten für die Parteien. Die Kostenbefreiung soll einen Anreiz setzen, die Nupturienten zu einer Anzeige ihrer Eheabsicht zu bewegen, und verhindern, dass die Ehe informell geschlossen wird.Für dieses Verfahren fallen keine Gebühren an (Artikel 41, PSG). Bei den im Folgenden beschriebenen anderen Vorgehensweisen der Registrierung und Feststellung der Ehe entstehen im Gegensatz dazu Kosten für die Parteien. Die Kostenbefreiung soll einen Anreiz setzen, die Nupturienten zu einer Anzeige ihrer Eheabsicht zu bewegen, und verhindern, dass die Ehe informell geschlossen wird. 1.1.13.2.5.3. Registrierung der Ehe nach der Eheschließung Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können oder wollen die Nupturienten in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (zB eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Art. 44 Abs. 2 PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Art. 44 Abs. 1 PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind.Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Artikel 44, Absatz 2, PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Artikel 44, Absatz eins, PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind. Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar. In diesem Fall sind für die Registrierung nicht alle in Art. 40 Abs. 1 PSG aufgelisteten Dokumente vorzuweisen. In der Praxis sind jedoch in aller Regel die folgenden Dokumente für die nachträgliche Registrierung vorzulegen:Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar. In diesem Fall sind für die Registrierung nicht alle in Artikel 40, Absatz eins, PSG aufgelisteten Dokumente vorzuweisen. In der Praxis sind jedoch in aller Regel die folgenden Dokumente für die nachträgliche Registrierung vorzulegen: 1. eine beglaubigte Bescheinigung über die Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung von dem Ortsvorsteher; 2. ein Auszug aus dem Personenstandsregister; 3. ein ärztliches Attest, das eine Schwangerschaft im mindestens vierten Monat bestätigt. Die Echtheit des Attests kann der Richter durch einen Amtsarzt oder durch eine Klinik überprüfen lassen; 4. sollte das Ehepaar bereits ein Kind bekommen haben, muss eine Bestätigung vom Krankenhaus oder von dem Arzt, der die Geburt begleitet hat, vorgelegt werden; 5. Nummer und Datum der Einwilligung der Militärbehörde des Ehemannes; 6. für die Registrierung einer Eheschließung mit Beteiligung eines nichtarabischen ausländischen Ehegatten ist die Erlaubnis des Innenministeriums einzuholen. Liegen diese Dokumente vor, kann die Ehe nachträglich registriert werden. Es wird dabei vermerkt, wenn die Frau schwanger bzw. das Kind schon geboren ist. Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Gerichtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 PSG). Hierfür sind Gebühren zu entrichten.Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Gerichtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Artikel 45, PSG). Hierfür sind Gebühren zu entrichten. 1.1.13.2.5.4. Gerichtliche Feststellung über das Bestehen der Ehe 1.1.13.2.5.4.1. Können die Ehegatten die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen nicht vorweisen, ist einer der Ehepartner abwesend oder wurde die Registrierung der Ehe abgelehnt, besteht die Möglichkeit, eine Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Von dieser Möglichkeit wird weniger Gebrauch gemacht, vor allem weil diese Verfahren zeit- und kostenintensiver als das Anmeldungs- und das Registrierungsverfahren sind. 1.1.13.2.5.4.2. Einvernehmliche Klage auf Feststellung der Ehe Grundsätzlich wird eine einvernehmliche Klage auf Feststellung der Ehe dann erhoben, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Bewilligung der Militärbehörde oder die Bescheinigung über die Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung durch den Ortsvorsteher, nicht vorgelegt werden können. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung müssen die Ehepartner dann, falls sie persönlich anwesend sind, die Eheschließung bestätigen. Außerdem werden sie nach dem Datum der Eheschließung, der festgelegten Brautgabe und möglichen Kindern befragt, die aus der Ehe stammen. Bei der Feststellungsklage werden nur Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht. Stellt sich später heraus, dass die Angaben nicht stimmen, sind Rechtsmittel gegen das erste Feststellungsurteil zulässig. Schließlich erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil. Dieses kann gegenüber der Verwaltung oder in anderen Gerichtsprozessen als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden. Normalerweise wird das Verfahren während einer Sitzung des Gerichts abgeschlossen. 1.1.13.2.5.4.3. Feststellung der Ehe im Streitfall Besteht Streit über das Bestehen der Ehe, bestreitet zB einer der Ehegatten die Eheschließung oder lehnt er die Registrierung der Ehe ab, kann ein Ehegatte nicht persönlich vor Gericht erscheinen oder ist er verstorben, bevor die Ehe registriert werden konnte, so kann der andere Ehepartner eine Klage auf Feststellung der Ehe erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts trägt derjenige, der die Gültigkeit und den Vollzug der Ehe behauptet, die Beweislast. Der Zeugenbeweis ist zugelassen, was insbesondere bei Tod eines der Ehepartner wichtig ist. Im Gegensatz zu anderen Verfahren ist selbst der Beweis vom Hörensagen zulässig. Die Zeugen müssen nur die Eheschließung an sich bezeugen können. Nicht erforderlich ist, dass sie mit allen Details der Eheschließung vertraut sind. So etwa entschied das Kassationsgericht, dass die Zeugen nicht den Betrag der Brautgabe kennen müssen. Die genaue Bestimmung der Brautgabe, so das Gericht, sei keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung. Die gerichtliche Feststellung der Ehe im Streitfall kann in der Praxis langwierig und mit hohen Kosten verbunden sein. 1.1.14. Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Jänner und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 % davon waren Binnenvertriebene, 7 % kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Nach Schätzungen des Flüchtlingshochkommissärs sind 2017 über 600.000 Binnenvertriebene in ihre syrischen Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele daraufhin ein weiteres Mal vertrieben wurden. Zwischen Jänner und Mitte September 2017 hat der Flüchtlingshochkommissär die Rückkehr von 57.000 syrischen Flüchtlingen aus Nachbarländern dokumentiert. Die Rückkehr von Flüchtlingen ist ua. darauf zurückzuführen, dass sie nach Familienangehörigen suchen und sich um ihr zurückgelassenes Eigentum kümmern möchten und dass syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zB mit eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, untragbaren Lebenshaltungskosten und kostspieliger medizinischer Versorgung. Außerdem kehren einige Flüchtlinge möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum zurück, um die Lage zu beurteilen, bevor sie entscheiden, ob es sicher und praktikabel ist, ihre Familien aus den Asylstaaten wieder in die Heimat zu bringen. In vielen Rückkehrgebieten ist es ungewiss, ob die Verbesserungen der Sicherheitslage dauerhaft gewährleistet sind. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (zB illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Nach dem Gesetz Nr. 18/2014 müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren.Nach dem Gesetz Nr. 18 aus 2014, müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung zentraler Gebiete Syriens versucht die Regierung, neue Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. Das Gesetz Nr. 10, das Präsident Asad am 2.4.2018 verkündete, erlaubt den Behörden, Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, welche die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen. Es ermöglicht die Enteignung von Flüchtlingen, denn nach dem Gesetz fallen alle Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn die Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der neu installierten Behörde vorlegen können. Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen. Auf Grund der aktuellen Konfliktsituation ist es wahrscheinlich, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist. Das Gesetz hat ua. den Zweck, zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der ethnischen Gruppe der Kurden an und war, als sie den Asylantrag stellte, nicht verheiratet. Sie ist sunnitische Muslimin und stammt aus XXXX in der Provinz al-Hasaka; ihre Muttersprache ist Kurmandschi. Sie hält sich seit Anfang 2016 in Österreich auf.1.2. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der ethnischen Gruppe der Kurden an und war, als sie den Asylantrag stellte, nicht verheiratet. Sie ist sunnitische Muslimin und stammt aus römisch 40 in der Provinz al-Hasaka; ihre Muttersprache ist Kurmandschi. Sie hält sich seit Anfang 2016 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihr keine Verfolgung wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland, ebenso nicht als – auf Grund des bereits gewährten subsidiären Schutzes: fiktiv – alleinstehender Frau. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den „Erwägungen“ beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über „Folter und unmenschliche Behandlung“; S 16 f. der „Erwägungen“). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt diese Feststellungen. Die Feststellungen zum syrischen Familienrecht beruhen auf der Darstellung auf der Internet-Seite der Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, somit einer anerkannten wissenschaftlichen Institution. Die Feststellungen zur „Rückkehr“ beruhen – neben dem Bericht des Bundesamtes – auf den „Erwägungen“ des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts). Der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 stützt diese Feststellungen, auf ihm beruhen Feststellungen über die jüngste Entwicklung. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Religion und zu ihrer Muttersprache stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben. 2.2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin, als sie ihren Asylantrag stellte, nicht verheiratet war, beruht auf folgenden Überlegungen: 2.2.2.1. Bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.2.2016 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Verlobter lebe in Österreich. Daher sei sie nach Österreich geflüchtet. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.7.2017 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Familienverhältnissen an, sie habe in Syrien traditionell geheiratet, verfüge aber hier über keine standesamtliche Urkunde. Sie habe in ihrem Elternhaus geheiratet; auf die Frage nach dem Zeitpunkt gab sie an: „Es wird jetzt das dritte Jahr.“ Ihr Ehemann sei bei der Heirat nicht anwesend gewesen, da er sich seit 12 oder 13 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei von seinem Vater vertreten worden. Sie verfüge über keine Urkunde darüber. Ihr Vater und ihr Onkel seien ihre Zeugen gewesen, der Vater und der Bruder ihres Ehemannes dessen Zeugen. Auf die Frage, wann und wie sie ihren Mann kennen gelernt habe, führte sie aus, das sei in Syrien gewesen, sie kenne ihn schon lange. Er stamme aus ihrer Stadt, aus XXXX . Sie sei auch indirekt mit ihm verwandt. Ihre Schwägerin sei die Frau ihres Onkels väterlicherseits. Es sei keine Liebeshochzeit gewesen. Ihr Mann heiße XXXX , sie wisse nicht, wie alt er sei. Sie hätten eine gemeinsame Tochter. Diese sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.7.2017 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Familienverhältnissen an, sie habe in Syrien traditionell geheiratet, verfüge aber hier über keine standesamtliche Urkunde. Sie habe in ihrem Elternhaus geheiratet; auf die Frage nach dem Zeitpunkt gab sie an: „Es wird jetzt das dritte Jahr.“ Ihr Ehemann sei bei der Heirat nicht anwesend gewesen, da er sich seit 12 oder 13 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei von seinem Vater vertreten worden. Sie verfüge über keine Urkunde darüber. Ihr Vater und ihr Onkel seien ihre Zeugen gewesen, der Vater und der Bruder ihres Ehemannes dessen Zeugen. Auf die Frage, wann und wie sie ihren Mann kennen gelernt habe, führte sie aus, das sei in Syrien gewesen, sie kenne ihn schon lange. Er stamme aus ihrer Stadt, aus römisch 40 . Sie sei auch indirekt mit ihm verwandt. Ihre Schwägerin sei die Frau ihres Onkels väterlicherseits. Es sei keine Liebeshochzeit gewesen. Ihr Mann heiße römisch 40 , sie wisse nicht, wie alt er sei. Sie hätten eine gemeinsame Tochter. Diese sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nur wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen. Das sei alles. Später gab sie an, sie habe ihren Mann geheiratet und seine Eltern hätten sie unterstützt und sie nach Österreich geschickt. 2.2.2.2. Die Beschwerde wirft dem Bundesamt vor, es beschränke seine Beweiswürdigung auf die Behauptung, dass es Zweifel an der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hege, der sich in Österreich aufhalte. Begründend stütze es sich nur darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Befragung nicht von ihrem Ehemann, sondern von ihrem „Verlobten“ gesprochen habe. 2.2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter zu ihren familiären Verhältnissen an: „Wissen Sie, über welchen Aufenthaltstitel Ihr Mann in Österreich verfügt?“ – „Er hat politisches Asyl bekommen.“ – „Ist die Ehe, die Sie in Syrien geschlossen haben, bei Gericht registriert worden?“ – „Ich habe hier geheiratet.“ – „Ich möchte trotzdem wissen, ob die Ehe in Syrien registriert worden ist?“ – „Nein.“ – „Haben Sie in Österreich vor einem Standesamt geheiratet?“ – „Ja.“ Dazu legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kopie der Heiratsurkunde vom 18.1.2019 vor. Das Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem erkennenden Richter nahm folgenden Fortgang: „Hat es vor der Eheschließung in Syrien Gespräche mit Ihrem Mann gegeben?“ – „Nein, zwischen uns hat es keinen Kontakt gegeben.“ – „Hat es einen Kontakt zwischen Ihrer Familie und Ihrem Mann gegeben?“ – „Die Schwester meines Mannes ist die Frau meines Onkels väterlicherseits.“ – „Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie Ihren jetzigen Mann heiraten werden?“ – „Meine Eltern.“ – „War Ihr Mann mit der Eheschließung in Syrien einverstanden?“ – „Sicher.“ – „Waren Sie damals mit der Eheschließung einverstanden?“ – „Ja.“ Der Zeuge gab im Gespräch mit dem erkennenden Richter an [BF = Beschwerdeführerin]: „Wie lange sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?“ – „Etwa zwei Monate.“ – „Haben Sie Ihre Frau geheiratet, als sie noch in Syrien war?“ – „Nein, wir haben in Syrien nicht geheiratet.“ – „Die BF hat im Juli 2017 angegeben, dass sie beinahe drei Jahre lang mit Ihnen verheiratet sei, dass Sie aber bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen seien […].“ – „Das stimmt nicht, das wurde nicht gemacht. Meine Frau ist seit drei Jahren in Österreich.“ – „Warum ist Ihre Frau in Österreich gerade zu Ihnen gekommen?“ – „Meine Frau ist aus Syrien geflüchtet. Sie und ihre Familie waren in Syrien Nachbarn. Meine Frau hatte daher bereits von meiner Familie meine österreichische Telefonnummer bekommen. Als sie in Österreich angekommen ist, hat sie mich angerufen. Sie hat eine Unterkunft in einem Lager bekommen.“ – „Wie sind Sie auf die Idee gekommen, Ihre jetzige Frau zu heiraten?“ – „Sie war unsere Nachbarin, ich war in Österreich ledig, ich hatte noch nicht geheiratet. Meine Familie hat gemeint, dass [es] für uns besser sei, wenn wir heiraten.“ – „War davon schon die Rede, bevor Ihre Frau nach Österreich gekommen ist?“ – „Meine Eltern haben gemeint, die BF sei eine hübsche Frau und ihre Nachbarin. Nachdem sie nach Österreich gekommen war, haben wir geheiratet.“ – „Wann haben Ihre Eltern Ihnen das gesagt?“ – „Nachdem meine Frau nach Österreich gekommen ist, wurde mit mir Kontakt aufgenommen und mir gesagt, ich solle ihr helfen, wenn sie etwas brauche. Nachdem sie in Österreich war, habe ich Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie hat mir gefallen und ich habe sie gefragt, ob sie mich heiraten wolle.“ – „Wissen Sie, ob in Syrien zwischen Ihren Familien bereits Gespräche bezüglich einer Eheschließung stattgefunden haben?“ – „Nein, darüber wurde nicht gesprochen.“ – „Haben Sie in Österreich nur vor dem Standesamt geheiratet oder auch religiös?“ – „Beim Scheich haben wir nicht geheiratet, nur vor dem Standesamt.“ 2.2.2.4. Der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin hat ausgesagt, dass es zu keinerlei Kontakten zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen ist, bevor sie nach Österreich eingereist ist. Von einer Trauungszeremonie, bei welcher er allenfalls vertreten worden wäre, wie die Beschwerdeführerin dies bei ihrer Einvernahme angegeben hat, kann daher keine Rede sein; zumindest war ihm nicht bekannt, dass es eine solche gegeben hätte. Die Bezeichnung ihres nunmehrigen Ehemannes als „Verlobten“ war daher jedenfalls zutreffend. Auch sie selbst hat in der Verhandlung auf die Frage, ob die Ehe, die sie in Syrien geschlossen habe (dies war ja die Behauptung der Beschwerde), bei Gericht registriert worden sei, sogleich geantwortet, sie habe hier – also in Österreich – geheiratet. Da es in Syrien und mit Wirkung für die syrische Rechtsordnung sohin zu keiner Trauung, auch keiner Ferntrauung, gekommen ist, kann die Frage auf sich beruhen, welche Konsequenzen eine solche Trauung auf den Familienstand der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht gehabt hätte (bevor sie in Österreich standesamtlich heiratete). – Nach syrischem Recht ist, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, eine Eheschließung durch Stellvertretung möglich. Dabei darf der Stellvertreter nur im Rahmen seiner Vollmacht agieren. Ohne Vollmacht kann ein Dritter einen anderen nicht wirksam binden. Schließt also jemand eine Ehe für einen anderen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so kommt die Ehe nicht zustande. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine solche Stellvertreterehe in Abrede gestellt und auch sie erklärt hat, sie habe in Österreich geheiratet, ist nicht von einer Ferntrauung auszugehen. – Abgesehen davon, würde die Anwendung einer (angenommenen) syrischen Rechtsnorm, wonach eine allfällige Ferntrauung (ohne Wissen eines der Brautleute) wirksam wäre, zu einem Ergebnis führen, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist, denn dazu zählt auch die Eheschließungsfreiheit (VfSlg. 19.692/2012, dem offenbar folgend VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094); sie wäre daher gemäß § 6 Abs. 1 IPR-Gesetz BGBl. 304/1978 nicht anzuwenden. Denn der nunmehrige Ehemann wäre ja vertreten worden, ohne dies zu wissen und daher auch ohne jemanden mit seiner Vertretung beauftragt zu haben. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Österreich vor dem Standesamt geheiratet haben; das wäre nicht nötig gewesen, wenn die Ehe auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam zustandegekommen wäre. – Gegen eine solche Einschätzung der Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken (VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068; der Sachverhalt, der dem Erk. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043, zugrundelag, unterscheidet sich schon dadurch vom hier angenommenen, dass die Brautleute von der Eheschließung wussten und mit ihr einverstanden waren; ähnlich dürfte der VwGH schon im Erk. 25.6.1999, 97/19/0810, keine Bedenken gegen eine telefonische Ferntrauung gehabt haben).Da es in Syrien und mit Wirkung für die syrische Rechtsordnung sohin zu keiner Trauung, auch keiner Ferntrauung, gekommen ist, kann die Frage auf sich beruhen, welche Konsequenzen eine solche Trauung auf den Familienstand der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht gehabt hätte (bevor sie in Österreich standesamtlich heiratete). – Nach syrischem Recht ist, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, eine Eheschließung durch Stellvertretung möglich. Dabei darf der Stellvertreter nur im Rahmen seiner Vollmacht agieren. Ohne Vollmacht kann ein Dritter einen anderen nicht wirksam binden. Schließt also jemand eine Ehe für einen anderen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so kommt die Ehe nicht zustande. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine solche Stellvertreterehe in Abrede gestellt und auch sie erklärt hat, sie habe in Österreich geheiratet, ist nicht von einer Ferntrauung auszugehen. – Abgesehen davon, würde die Anwendung einer (angenommenen) syrischen Rechtsnorm, wonach eine allfällige Ferntrauung (ohne Wissen eines der Brautleute) wirksam wäre, zu einem Ergebnis führen, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist, denn dazu zählt auch die Eheschließungsfreiheit (VfSlg. 19.692 aus 2012,, dem offenbar folgend VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094); sie wäre daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IPR-Gesetz Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, nicht anzuwenden. Denn der nunmehrige Ehemann wäre ja vertreten worden, ohne dies zu wissen und daher auch ohne jemanden mit seiner Vertretung beauftragt zu haben. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Österreich vor dem Standesamt geheiratet haben; das wäre nicht nötig gewesen, wenn die Ehe auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam zustandegekommen wäre. – Gegen eine solche Einschätzung der Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken (VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068; der Sachverhalt, der dem Erk. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043, zugrundelag, unterscheidet sich schon dadurch vom hier angenommenen, dass die Brautleute von der Eheschließung wussten und mit ihr einverstanden waren; ähnlich dürfte der VwGH schon im Erk. 25.6.1999, 97/19/0810, keine Bedenken gegen eine telefonische Ferntrauung gehabt haben). 2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht, dass sie nämlich bei einer Rückkehr Verfolgung wegen ihrer Stellung als Frau ausgesetzt wäre, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.3.1. Bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.2.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Herkunftsland wegen des Krieges verlassen. Sie habe Angst, entführt oder getötet zu werden. Ihr Verlobter lebe in Österreich. Daher sei sie nach Österreich geflüchtet. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.7.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Eltern, Brüdern und Schwiegereltern in Syrien, die alle in XXXX wohnten. Ihrer Familie gehe es in Syrien schlecht, denn das Leben dort sei schwierig. Ihr Vater habe einen Bandscheibenvorfall erlitten, ihre Mutter leide unter hohem Blutdruck, auch der Onkel sei krank. Die Medikamente seien zu teuer und Mangelware. Somit sei das Leben sehr hart.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.7.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Eltern, Brüdern und Schwiegereltern in Syrien, die alle in römisch 40 wohnten. Ihrer Familie gehe es in Syrien schlecht, denn das Leben dort sei schwierig. Ihr Vater habe einen Bandscheibenvorfall erlitten, ihre Mutter leide unter hohem Blutdruck, auch der Onkel sei krank. Die Medikamente seien zu teuer und Mangelware. Somit sei das Leben sehr hart. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal in Syrien gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, das sei vor drei Jahren gewesen. Nach längerer Überlegung gab sie an, sie habe Syrien im Winter vorvorigen Jahres verlassen. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nur wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen. Das sei alles. Sie sei nie persönlichen Verfolgungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe keine Probleme oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen gehabt. Sie oder ihre Familie sei in Syrien auch nicht politisch tätig gewesen. Die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr erwarten würde, beantwortete sie mit: „nichts.“ Auf die Frage, ob sie alles vorgebracht habe, was sie dazu bewogen habe, ihr Heimatland zu verlassen, und was sie derzeit an einer Rückkehr dorthin hindere, führte sie aus, sie habe ihren Mann geheiratet und seine Eltern hätten sie unterstützt und sie nach Österreich geschickt. 2.2.3.2. Die Beschwerde bemängelt, dass das Bundesamt – wie sie meint – unvollständige Länderfeststellungen getroffen habe, und verweist auf Berichte, die sich – wie sie meint – „mit der konkreten Situation“ der Beschwerdeführerin auseinandersetzten und sohin zur Beurteilung der Asylrelevanz ihres Vorbringens von Bedeutung seien. Der Fact Finding Mission Report des Bundesamtes zu Syrien vom August 2017 beschäftige sich mit der Situation von Frauen in Syrien. Es werde berichtet, dass sich die Situation von Frauen dramatisch verschlechtere, weil sie zunehmend Opfer von Gewalthandlungen der Konfliktparteien würden. Die schlechte Sicherheitslage führe dazu, dass Frauen in ihrer Bewegungsfreiheit stark beschränkt seien und daher zunehmend in die Isolation gedrängt würden. Alleinstehende Frauen seien einem besonderen Risiko ausgesetzt, Opfer von Belästigungen zu werden. Frauen hätten keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Frauen, deren Ehemänner als vermisst gölten, seien mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Sie könnten sich weder scheiden lassen noch gölten sie als verwitwet, vielmehr bleibe ihr Ehemann ihr Vormund. Frauen könnten die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Geburten, die in Syrien nicht registriert seien, führten dazu, dass die Betroffenen nur eingeschränkt Zugang zu Leistungen, Universitäten, formaler Beschäftigung, Dokumenten und zivilem Schutz hätten. Die Beschwerde verweist auf zwei „Erkenntnisse“ des Bundesverwaltungsgerichts, d