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{'item': 'W207 2229684-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW207 2229684-1 SpruchW207 2229684-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2019 im Wege seiner Rechtsvertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG sowie darüber hinaus einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, letzterer verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diesem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 25.10.2019 zugunsten des KOBV - Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie ein Befundkonvolut beigelegt.Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2019 im Wege seiner Rechtsvertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG sowie darüber hinaus einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, letzterer verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diesem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht vom 25.10.2019 zugunsten des KOBV - Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie ein Befundkonvolut beigelegt. Am 13.11.2019 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein weiteres Befundkonvolut nachgereicht. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.01.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Antragsleiden: Steatosis, Ösophagusvarizen, Paniksstörung, V.a. Agoraphobie, Reizdarmsyndrom, erosive Antrumgastritis, art HypertonieAntragsleiden: Steatosis, Ösophagusvarizen, Paniksstörung, römisch fünf.a. Agoraphobie, Reizdarmsyndrom, erosive Antrumgastritis, art Hypertonie Derzeitige Beschwerden: "Ich habe seit ungefähr 4,5 - 5 Jahre Beschwerden mit dem Darm, diesbezüglich war ich auch öfters schon in Behandlung bei XXX. Bei mir wurde weder ein Morbus Crohn, noch eine Colitis Ulzerosa festgestellt, allerdings habe ich einen Reizdarm, wo ich 6-8. Mal am Tag auf die Toilette muss, das ist jeden Tag so. Ich war auch jetzt in XXX für 6. Wochen auf einem Rehab Programm, weil man gedacht hat, dass diese Reizdarmsymptomatik eventuell mit der Psyche zu tun hat. Ich traue mir wegen meinem Reizdarm auch nicht das Haus zu verlassen, meide dadurch auch Menschenmassen, bekomme panische Angst bei Massenansammlungen. Mir sind auch schon am After Polypen entfernt worden. Ich hatte auch Hämorriden, welche schon operiert worden sind, hatte auch eine Analfissur. Das Spital sagt zwar, dass alles in Ordnung ist, allerdings brauche ich Einlagen, welche ich zur Sicherheit trage. Ich habe auch immer ein Reservegewand dabei. Jetzt soll auch erneut wieder eine Gastroskopie und Koloskopie gemacht werden. Ich bin jetzt auch alle 14. Tage bei einer therapeutischen Psychologin.""Ich habe seit ungefähr 4,5 - 5 Jahre Beschwerden mit dem Darm, diesbezüglich war ich auch öfters schon in Behandlung bei römisch 30 . Bei mir wurde weder ein Morbus Crohn, noch eine Colitis Ulzerosa festgestellt, allerdings habe ich einen Reizdarm, wo ich 6-8. Mal am Tag auf die Toilette muss, das ist jeden Tag so. Ich war auch jetzt in römisch 30 für 6. Wochen auf einem Rehab Programm, weil man gedacht hat, dass diese Reizdarmsymptomatik eventuell mit der Psyche zu tun hat. Ich traue mir wegen meinem Reizdarm auch nicht das Haus zu verlassen, meide dadurch auch Menschenmassen, bekomme panische Angst bei Massenansammlungen. Mir sind auch schon am After Polypen entfernt worden. Ich hatte auch Hämorriden, welche schon operiert worden sind, hatte auch eine Analfissur. Das Spital sagt zwar, dass alles in Ordnung ist, allerdings brauche ich Einlagen, welche ich zur Sicherheit trage. Ich habe auch immer ein Reservegewand dabei. Jetzt soll auch erneut wieder eine Gastroskopie und Koloskopie gemacht werden. Ich bin jetzt auch alle 14. Tage bei einer therapeutischen Psychologin." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Antiflat, Colofalk, Dilatrend, Pantoprazol, Simvastatin, Duloxetin, Trittico Sozialanamnese: 1 Kind, verheiratet, seit 01.01.2020 in IV-Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXX vom 15.10.2019römisch 30 vom 15.10.2019 Ösophagusvarizen io Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) F41.0 V. a. Agoraphobie F40.0römisch fünf. a. Agoraphobie F40.0 V. a. Soziale Phobien F40.1römisch fünf. a. Soziale Phobien F40.1 Reizdarmsyndrom Erosive Antrumgastritis V.a. portal-hypertensive Gastropathierömisch fünf.a. portal-hypertensive Gastropathie Sludge in der Gallenblase geringe Splenomegalie Schlafapnoe mit CPAP-Maske Art. Hypertonie"Art". Hypertonie St.p. Sarkoidose 2002 (ausgeheilt) Zentrum für psychosoziale Gesundheit, XXX stationär vom 28.08-09.10.2019Zentrum für psychosoziale Gesundheit, römisch 30 stationär vom 28.08-09.10.2019 Panikstörung (F41.0) mittelgradige depressive Episode (F32.1) Z.n. Burnout (Z73) Hepatopathie, Ösophagusvarizen Grad 1, erosive Gastritis (C-Gastritis mit intest. Metaplasie) Reizdarmsyndrom, Analfissur, St.p. Longo-OP 2017 St.p. Sarkoidose 2002 (ausgeheilt) Schlaf-Apnoe-Syndrom (CPAP) St.p. bds. Mastektomie bei V.a. MammaCA (anamnestisch)St.p. bds. Mastektomie bei römisch fünf.a. MammaCA (anamnestisch) Es bestehe seit Jahren eine Panikstörung mit Agoraphobie sowie Sozialphobie, verbunden mit einem schweren Reizdarmsyndrom Probleme: deutliche Verminderung von Antrieb, Ausdauer, Arbeitstempo, Konzentration, Durchhaltefähigkeit und Motivation; verschiedenste Einschränkungen im Alltag Seine persönlichen Therapieziele kann der Patient zumindest teilweise erreichen. Herrn H. wird zur Weiterbehandlung der bestehenden Problematik sowie zur Ausformung, Festigung und Umsetzung der hier erworbenen Erkenntnisse und Fertigkeiten eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie empfohlen. Weiters wird eine Fortsetzung der fachärztlich psychiatrischen Behandlung empfohlen. XXX vom 14.05.2019römisch 30 vom 14.05.2019 Der Patient kommt zur Besprechung nach neudiagnostizierter Lebersteatose/Fibrose. Mit dem Patienten werden ausführlich Lebensstilmodifikationsmöglichkeiten sowie zukünftige Kontrollintervalle besprochen XXX vom 11.04.2019römisch 30 vom 11.04.2019 Die stationäre Aufnahme erfolgte in unser 3-wöchiges FIPS-Programm wegen Panistörung und Reizdarmbeschwerden GASTROEIMTEROLOGISCHE AMBULANZ vom 04.04.2019 Bei Herrn H. besteht eine hochgradige Fettleber mit mittelgradiger Fibrose Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 04.03.2019 Arthrosis artic.acromioclavciularis sin. Sublux.caput.long.muse.bicipitis brachii sin Stationäre Aufnahme zur geplanten operativen Versorgung (Schulterarthroskopie links mit Glättung des Supraspinatus und Nachresektion des AC Gelenkes) Histologischer Befund vom 18.01.2019 Kein Hinweis auf floride CEDE, kein spezifischer Hinweis auf floride mikroskopische Colitis im engeren oder weiteren Sinne. KLINISCH-PSYCHOLOGISCHER BEFUND vom 05.12.2018 dysphorische mittelgradige Depression Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 130/60 Klinischer Status - Fachstatus: 52 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, Schultergelenke endlagig eingeschränkt, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depressive Störung , Panikstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und sozialer Rückzug 03.06.01 30 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Atemmaske kompensiert 06.11.02 20 3 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatz 02.06.02 20 4 Reizdarmsymptomatik oberer Rahmensatz, da häufige Durchfälle, jedoch ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes und ohne chronische Schleimhautveränderungen 07.04.04 20 5 Hepatopathie oberer Rahmensatz, da Ösophagusvarizen Grad I°, jedoch ohne maßgebliche Erhöhung der Leberfunktionsparameter 07.05.03 20 6 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da von zu geringer Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritsiche Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar erreichen keinen GdB [X] Dauerzustand Herr H. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die beschriebene Durchfallneigung erreicht, unter Berücksichtigung des guten Ernährungszustandes, kein Ausmaß, welches zu einer erheblichen Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Ein Stuhklinkontinenz ist befundmäßig nicht belegt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankung des Verdauungssystems GdB: 20 v.H. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde - in Anbetracht eines Sozialversicherungsdatenauszuges vom 15.01.2020, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 einen "Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung" bezieht - zur Kenntnis gebracht, dass er, da er nunmehr eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne und somit ein Ausschließungsgrund vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2020 wurde der am 30.10.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.01.2020. Das Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid beigelegt sei, würde einen Bestandteil der Begründung bilden. Das medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass erfolgte durch das Sozialministeriumservice hingegen bisher nicht. Mit Schreiben vom 10.03.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.03.2020, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid vom 13.02.2020, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, fristgerecht eine (offenkundig selbst verfasste) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes (hier in den wesentlichen Teilen und anonymisierter Form wiedergegeben): "Betrifft: Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten .... Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme, wie von Ihnen erwähnt, mit Schreiben vom 16.01.2020, wurde meinerseits leider übersehen. Nach Durchsicht des Gutachtens vom 14.01.2020, müssen einige Punkte berichtigt werden. Zu beachten Seite 6 im Gutachten der Begründung: - Bedarf einer Begleitperson. Hier ist sehr wohl Bedarf gegeben im Sinne einer Begleitung, da ich größtenteils nicht in der Lage bin im Sinne der Befragungen, Termine alleine zu erledigen (Gedankenstruktur, Konzentrationsmangel), da dies für mich eine große psychische Belastung darstellt. Zu Pkt1.: Zurücklegung von Wegstrecken ist selbstständig möglich unter der Bedingung einer Begleitperson (für Ämter od. Ähnliches) wie oben angeführt; zudem die psychische Belastung erst gar nicht berücksichtigt wurde unter Pkt1; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Menschenansammlungen sowie Nähe fremder Personen sind nicht ertragbar. Die Möglichkeit "jederzeit" den Weg zur Toilette frei zu haben (dies ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln für mich unmöglich) ist dadurch nicht gegeben da der psychische Druck welcher auf Basis der Erkrankung (teilweise Panikattacken wegen Inkontinenz) darstellt. Hinzu kommt eine teilweise Inkontinenz, daher separates Kleidungspaket sowie Toilettartikel immer dabei. Dies führt zu einem erheblichen Ausmaß betreffend Erschwernis. Zu Pkt.2.: siehe Lungenbefund, Schlafapnoe wurde damals durch die Sarkoidose ausgelöst, da jahrelange Kortisoneinnahme nötig war und auch sicher der derzeitige Ernährungs- und Gesundheitszustand seit dieser Krankheit rapide schlechter geworden ist. Zu Pkt.3.: Nicht nur die Schultergelenke sondern auch sämtliche Gelenke sind von der Sarkoidose seither beeinträchtigt (Gelenkschmerzen). Zu Pkt.4: Die Ernährung musste umgestellt werden, da einige Lebensmittel gar nicht verträglich sind. Erhebliche Beschwernisse und Einschränkungen dadurch. Zu Okt. 5 u. 6: Leberfunktion- chronische Leberparenchymschädigung und das daraus entstehende Übergewicht ist teilweise beeinträchtigt durch langjährige Einnahme von Kortison. Seit Jahren große Mengen an Medikamenteneinnahme. Im Bezug auf die Darmerkrankung bzw. Inkontinenz ist eine Spitalsaufnahme bei XXX am 7.4.2020 geplant um weitere Untersuchungen durchzuführen.Im Bezug auf die Darmerkrankung bzw. Inkontinenz ist eine Spitalsaufnahme bei römisch 30 am 7.4.2020 geplant um weitere Untersuchungen durchzuführen. Ich bin im Moment in wöchentliche Psychotherapie bei Fr. Mag. S. und in Behandlung bei Hr. Prim. Dr. B. (Psychiatrie/Neurologie). Um nochmalige Prüfung meines Antrages wird gebeten. Hochachtungsvoll Name und Unterschrift des Beschwerdeführers" Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Ein Widerruf der dem KOBV - Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 25.10.2019 erteilten Vollmacht, die ihrem Umfang nach u.a. auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem BEinstG umfasst, erfolgte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bisher nicht; es ist daher von einem aufrechten Vertretungsverhältnis auszugehen. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2020 von der belangten Behörde vorgelegt. Am 20.03.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass über das anhängige BBG-Verfahren noch nicht entscheiden sei, sondern erst nach Abschluss des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens betreffend BEinStG entschieden werde (vgl. den im Akt befindlichen Aktenvermerk).Am 20.03.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass über das anhängige BBG-Verfahren noch nicht entscheiden sei, sondern erst nach Abschluss des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens betreffend BEinStG entschieden werde vergleiche den im Akt befindlichen Aktenvermerk). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer stand bis 31.12.2019 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er bezieht seit 01.01.2020 Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Beim Beschwerdeführer lag im Zeitraum von der Antragstellung am 30.10.2019 bis zum 31.12.2019 mit einem vorliegenden Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Depressive Störung, Panikstörung; chronifiziertes Zustandsbild und sozialer Rückzug 2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS); mit nächtlicher Atemmaske kompensiert 3. Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke 4. Reizdarmsymptomatik; häufige Durchfälle, jedoch ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes und ohne chronische Schleimhautveränderungen 5. Hepatopathie; Ösophagusvarizen Grad I°, jedoch ohne maßgebliche Erhöhung der Leberfunktionsparameter 6. Hypertonie Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2020, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung sowie aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und seit 01.01.2020 Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bezieht, basiert auf einem am 15.01.2020 von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 einen "Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung" bezieht; zudem gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die beigezogenen medizinische Sachverständige am 13.01.2020 an, er beziehe seit 01.01.2020 Invaliditätspension. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in der Folge über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er, da er nunmehr eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne und somit ein Ausschließungsgrund vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab allerdings keine Stellungnahme ab, auch in der Beschwerde wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und seit 01.01.2020 Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bezieht, basiert auf einem am 15.01.2020 von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 einen "Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung" bezieht; zudem gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die beigezogenen medizinische Sachverständige am 13.01.2020 an, er beziehe seit 01.01.2020 Invaliditätspension. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in der Folge über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er, da er nunmehr eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne und somit ein Ausschließungsgrund vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab allerdings keine Stellungnahme ab, auch in der Beschwerde wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum von der Antragstellung am 30.10.2019 bis zum 31.12.2019 kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorlag, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2020. Darin wird unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, die einen (Gesamt)Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen bzw. steht dieses Vorbringen den vorgenommenen Einstufungen nicht entgegen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte für den in Rede stehenden Zeitraum kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insoweit in der Beschwerde aber in inhaltlicher Hinsicht ganz zentral auf die Fragen der Vornahme von Zusatzeintragungen im Behindertenpass, insbesondere auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie "bedarf einer Begleitperson", Bezug genommen wird - der Beschwerdeführer stellte ja, wie bereits erwähnt, neben seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass -, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde über die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung(
  2. en)im Behindertenpass bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Fragen nicht Gegenstand des auf Grundlage der Bestimmungen des BEinstG geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind. Der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder die diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder die diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2020. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie darüber hinaus auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, letzterer verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.02.2020 wurde lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgesprochen; (nur) dieser ist daher beschwerdegegenständlich. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2020 "Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung", womit ab diesem Zeitpunkt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vorliegt und der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gilt.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2020 "Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung", womit ab diesem Zeitpunkt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vorliegt und der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gilt. Was den Zeitraum von der Antragstellung am 30.10.2019 bis zum 31.12.2019 betrifft, so wird, wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte, oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Was den Zeitraum von der Antragstellung am 30.10.2019 bis zum 31.12.2019 betrifft, so wird, wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte, oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Beim Beschwerdeführer lag für den Zeitraum von der Antragstellung am 30.10.2019 bis zum 31.12.2019 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben, zumal seit 01.01.2020 ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vorliegt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben, zumal seit 01.01.2020 ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vorliegt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
  8. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
  9. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2229684.1.00

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