RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2020 GeschäftszahlW256 2177444-1 SpruchW256 2177444-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am
- Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
- Mai 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Ich möchte in Frieden, ohne Krieg leben, deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Ich habe Angst, dass ich genauso wie mein Vater von der Volksgruppe al-Shabaab umgebracht werde". Der Beschwerdeführer wurde am
- Jänner 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er ergänzend aus, dass er in Mogadischu geboren sei und dem Clan der Garre angehöre. Er sei bereits als Baby zur Tante nach Äthiopien verbracht worden und sei er dort auch aufgewachsen. Er habe dort auf die Kamele aufgepasst und sei nur zeitweise in die Schule gegangen. Sein Onkel habe ihn geschlagen und er habe bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung am Schienbein erlitten. Dabei seien die Tiere unbeaufsichtigt geblieben und ein Ziegenbock von Hyänen gerissen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei sehr wütend gewesen und habe ihn zurück nach Somalia bringen wollen. Seine Tante habe ihm abgeraten, mit dem Onkel nach Somalia zu gehen, weil sie ihn der Anhängerschaft zur Al Shabaab verdächtigt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinen Eltern nach Somalia geflohen. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin nach Äthiopien gereist, um den fehlenden Lohn für den Beschwerdeführer beim Onkel abzuholen. Dies allerdings ergebnislos, weshalb er Anzeige gegen den Onkel erstattet habe. Einige Zeit später sei der Vater - wohl aufgrund des Onkels - von der Al Shabaab getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er ergänzend aus, dass er als Angehöriger eines schutzlosen Unterclans in Somalia im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert wäre. Unter einem wurde die Kopie eines ACCORD-Berichtes
(2015)zur Volksgruppe der Garre (im Folgenden: ACCORD Anfragebeantwortung) zur Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem asylrelevanten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Verhältnis zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinem Onkel sei von Gewalt geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang vom Onkel als Kamelhüter ausgebeutet worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Onkel aufgrund des Verlustes der Tiere keinen Nutzen mehr im Beschwerdeführer gesehen habe und insofern nicht auszuschließen sei, dass die weitere Intention des Onkels gewesen sei, den Beschwerdeführer an die mit ihm in Kontakt stehende Al Shabaab zu übergeben. Genauere Befragungen des Beschwerdeführers über dessen Onkel hätten zu den Feststellungen führen können, dass der Onkel mit der Al Shabaab in Kontakt stehe und dem Beschwerdeführer aufgrund der Nähe des Onkels zur Al Shabaab asylrelevante Verfolgung drohe. Mit der Flucht vor dem (mit der Al Shabaab in Kontakt stehenden) Onkel, sei der Beschwerdeführer als politischer Gegner der Al Shabaab zu bewerten gewesen. Außerdem sei im Anschluss auch der Vater durch seine Haltung und Forderungen gegenüber dem Onkel als politischer Gegner bewertet und damit gezielt durch die Al Shabaab ermordet worden. Dem Beschwerdeführer drohe daher Verfolgung durch die Al Shabaab aus politischen und religiösen Gründen, aber auch generell aufgrund seiner Eigenschaft als junger, wehrfähiger Mann in Somalia. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorgelegte ACCORD Anfragebeantwortung auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia bedroht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem asylrelevanten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Verhältnis zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinem Onkel sei von Gewalt geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang vom Onkel als Kamelhüter ausgebeutet worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Onkel aufgrund des Verlustes der Tiere keinen Nutzen mehr im Beschwerdeführer gesehen habe und insofern nicht auszuschließen sei, dass die weitere Intention des Onkels gewesen sei, den Beschwerdeführer an die mit ihm in Kontakt stehende Al Shabaab zu übergeben. Genauere Befragungen des Beschwerdeführers über dessen Onkel hätten zu den Feststellungen führen können, dass der Onkel mit der Al Shabaab in Kontakt stehe und dem Beschwerdeführer aufgrund der Nähe des Onkels zur Al Shabaab asylrelevante Verfolgung drohe. Mit der Flucht vor dem (mit der Al Shabaab in Kontakt stehenden) Onkel, sei der Beschwerdeführer als politischer Gegner der Al Shabaab zu bewerten gewesen. Außerdem sei im Anschluss auch der Vater durch seine Haltung und Forderungen gegenüber dem Onkel als politischer Gegner bewertet und damit gezielt durch die Al Shabaab ermordet worden. Dem Beschwerdeführer drohe daher Verfolgung durch die Al Shabaab aus politischen und religiösen Gründen, aber auch generell aufgrund seiner Eigenschaft als junger, wehrfähiger Mann in Somalia. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorgelegte ACCORD Anfragebeantwortung auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia bedroht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit und gehört dem Clan der Garre an (angefochtener Bescheid, Seite 10). zur Lage in Somalia AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee al Shabaab weitgehend aus Städten in Süd-/Zentralsomalia zurückgedrängt (angefochtener Bescheid, Seite 21). Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von der Regierung und AMISON. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (angefochtener Bescheid, Seite 25). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (angefochtener Bescheid, Seite 38). Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität (angefochtener Bescheid, Seite 32). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (angefochtener Bescheid, Seite 33). Die Garre gelten als Subclan der Digil, wobei es auch Berichte gibt, wonach die Garre nicht als Subclan der Digil, sondern als Minderheitsclan anzusehen sind (in der Beschwerde zitierte ACCORD Anfragebeantwortung). Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans bzw. Minderheitenclans zufällt. So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (angefochtener Bescheid, Seite 35). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert. Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen. In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt (angefochtener Bescheid, Seite 36). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert (angefochtener Bescheid, Seite 37).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person treffende Bedrohung in Somalia konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer bringt dazu (auch in seiner Beschwerde) vor, er sei in Mogadischu geboren und bereits als Baby zu seiner Tante nach Äthiopien gezogen. Dort habe er laut seinem Onkel die Kamele hüten müssen und nur fallweise die Schule besuchen dürfen. Da er einmal den Verlust von Tieren zu verantworten gehabt habe, habe der Onkel die Absicht geäußert, den Beschwerdeführer zurück in sein Herkunftsland nach Somalia zu schicken. Da er Angst davor gehabt habe, dass sein Onkel ihn zu Al Shabaab schicken könne, sei er zu seinen Eltern nach Somalia geflohen. Sein Vater sei daraufhin zum Onkel nach Äthiopien gefahren, um Geld für die Arbeit des Beschwerdeführers einzuholen. Dies sei allerdings ergebnislos geblieben und sei sein Vater einige Zeit später - wohl aufgrund seines Streits mit dem Onkel - von der Al Shabaab gezielt getötet worden. Dass der Onkel des Beschwerdeführers ein Anhänger der Al Shabaab sei, der Beschwerdeführer dies jedoch während seines gesamten Aufenthaltes bei seinem Onkel nie bemerkt habe, kann - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht nachvollzogen werden und wurde dazu vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht (angefochtener Bescheid, Seite 50: "Sie konnten auch keinen Grund angeben, warum der Ehegatte Ihrer Tante Sie plötzlich nach etwa 15 Jahren wieder nach Somalia zurückbringen wollte. Hätte er tatsächlich dieses Vorhaben gehabt, so ist davon auszugehen, dass er den Grund hiefür mit irgendeinem Wort erwähnt bzw. Sie ihn diesbezüglich auch fragen, zumal Sie immerhin bei ihm aufwuchsen. Dass der Grund hiefür in der Zusammenarbeit mit der Al Shabaab liegt, wie Ihre Tante meinte, ist keine plausible Erklärung. Auch handelt es sich hiebei nur um eine Vermutung, die die Zusammenarbeit mit der Al Shabaab nicht glaubhaft macht. Hätte es diese Zusammenarbeit nämlich tatsächlich gegeben, so ist es naheliegend, dass auch Ihnen diese während Ihres mehrjährigen Aufenthalts im Hause der Tante aufgefallen wäre."). Hinzu kommt, dass - wie auch die belangte Behörde in der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung angemerkt hat - selbst der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eine Anhängerschaft seines Onkels zur Al Shabaab und eine ihn konkret treffende Zwangsrekrutierung durch seinen Onkel nie zweifelsfrei benennen konnte, sondern immer lediglich eine dahingehende Vermutung geäußert hat. Selbst in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wird als eigentlicher Grund für die vom Onkel geforderte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia der aufgrund des Verlustes der Tiere fehlende Nutzen des Beschwerdeführers für den Onkel angeführt und lediglich zusätzlich die Vermutung geäußert, dass "nicht auszuschließen [sei], dass die weitere Intention des Onkels [gewesen sei], den mj Bf an die mit ihm in Kontakt stehenden Al Shabaab zu "übergeben"" (siehe auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Unterstreichung nicht im Original): "Genauere Befragungen des mj BF hätten jedenfalls zu den Feststellungen führen können, dass der Onkel in Kontakt mit den Al Shabaab stand ..."). Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit des Onkels zur Al Shabaab und seine insofern versuchte Zwangsrekrutierung durch diesen Onkel als nicht glaubhaft befunden hat. Dementsprechend kann auch - der belangten Behörde folgend - dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgrund der Zugehörigkeit des Onkels zur Al Shabaab gezielt von der Al Shabaab getötet worden, kein Glaube geschenkt werden, zumal auch hier wiederum vom Beschwerdeführer lediglich diesbezügliche Vermutungen geäußert wurden. Dabei darf der Ordnung halber auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer die von seinem Onkel ausgehende Gefahr aufgrund seiner Anhängerschaft zur Al Shabaab bzw. die von diesem Onkel geforderte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt wurden. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des behördlichen Verfahrens minderjährig war und sich die Erstbefragung auch nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht. Dass der Beschwerdeführer allerdings die Anhängerschaft seines Onkels zur Al Shabaab und damit seinen eigentlichen Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise vorbrachte, ist für das Bundesverwaltungsgericht (auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit) hingegen nicht nachvollziehbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal auch die von dem Beschwerdeführer eingebrachten Länderinformationen keine substanziellen Widersprüche aufzeigen. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Aber auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Wie den Feststellungen zur Lage in Somalia zu entnehmen ist, gibt es u.a. in Mogadischu kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Minderheitenclans in Somalia unterliegen zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen. Von einer systematischen Vertreibung, von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure, oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen kann allerdings nicht ausgegangen werden. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers um einen Minderheitenclan oder um einen Sub-Clan des Mehrheitsclans Digil handelt, weil eine asylrelevante Verfolgung im oben beschriebenen Sinn in beiden Fällen nicht anzunehmen ist. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Garre in Somalia im Ergebnis zu verneinen. Ebenso wenig kann den vorliegenden Länderinformationen entnommen werden, dass jeder wehrfähige junge Somalier - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet - im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab unterliegen soll. Vielmehr ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Städten, welche nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stünden, wie z.B. in Mogadischu, kein Risiko (mehr) gibt, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Eine (allgemeine) Verfolgung des Beschwerdeführers kann insofern nicht abgeleitet werden. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Es kann sohin insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Es kann sohin insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht (substantiiert) bestritten und sein Vorbringen nur wiederholt und bekräftigt. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2177444.1.00