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{'item': 'I413 2222859-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2020 GeschäftszahlI413 2222859-1 SpruchI413 2222859-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLAMYR, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2019, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLAMYR, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer reiste am 13.12.1996 legal mit einem Touristenvisum, gültig bis zum 12.01.1997, in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Ablauf des Visums hielt er sich ab dem 13.01.1997 unrechtmäßig in Österreich auf.
  4. Mit Bescheid der Technischen Universität Wien vom 09.06.1997 wurde der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse zum Studium der Studienrichtung Bauingenieurwesen zugelassen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorweisen konnte, verlor der Bescheid mit 09.03.1998 seine Gültigkeit und hielt sich der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig in Österreich auf.
  5. Er wurde am 30.05.1998 im Zuge einer polizeilichen Fahrzeuganhaltung von Beamten des österreichischen Sicherheitsdienstes während eines Streifendienstes angehalten und in weiterer Folge zur Identitätsfeststellung und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Mit Bescheid des Bundespolizeidirektion Wien vom 04.06.1998 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und ihm aufgetragen, das Bundesgebiet sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ausreiseverpflichtung nach.
  6. Der Beschwerdeführer reiste erneut mit einem Studentenvisum legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.1998 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Student und wurde ihm eine solche mit Gültigkeitsdauer 30.03.1999 auch erteilt. Mit neuerlichem Antrag vom 31.03.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag und wurde ihm erneut eine Aufenthaltserlaubnis als Student bis 30.03.2000 erteilt.
  7. Am 01.03.2000 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX .
  8. Am 01.03.2000 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 .
  9. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 04.04.2000 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ und leitete er seine Angehörigeneigenschaft von seiner Ehefrau ab; die Niederlassungsbewilligung wurde ihm bewilligt und hatte eine Gültigkeit bis zum 10.06.
  10. Am 07.06.2001 stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ und leitete seine Angehörigeneigenschaft abermals von seiner Ehefrau ab; die Niederlassungsbewilligung wurde erneut bis zum 10.07.2002 bzw. mit 25.02.2002 unbefristet erteilt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit 07.11.2007 der Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Zuletzt wurde mit Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2012 dessen Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt EU“ bis 02.11.2017 bewilligt.
  11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.02.2007, rechtskräftig mit 02.03.2007, GZ 042 Hv 1/07h, wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2
  12. Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.02.2007, rechtskräftig mit 02.03.2007, GZ 042 Hv 1/07h, wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,
  14. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2013, GZ 044 Hv 97/2013z, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
  16. und
  17. Fall, 28a Abs 1
  18. Fall, Abs 2 Z 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2013, GZ 044 Hv 97/2013z, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  20. und
  21. Fall, 28a Absatz eins,
  22. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.01.2018, rechtskräftig mit 19.01.2018, GZ 066 Hv 91/17k, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
  24. und
  25. Fall, Abs 2 und 28a Abs 1
  26. Fall und Abs 3
  27. Fall SMG sowie wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  28. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.01.2018, rechtskräftig mit 19.01.2018, GZ 066 Hv 91/17k, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  29. und
  30. Fall, Absatz 2 und 28 a Absatz eins,
  31. Fall und Absatz 3,
  32. Fall SMG sowie wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  33. Mit Beschluss vom 14.02.2018, GZ 066 Hv 91/17k, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 39 Abs 1 Z 1 SMG Strafaufschub bis 19.01.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von 18 Monaten mit regelmäßigen wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen sowie begleitenden Harnkontrollen, zu unterziehen.
  34. Mit Beschluss vom 14.02.2018, GZ 066 Hv 91/17k, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Strafaufschub bis 19.01.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von 18 Monaten mit regelmäßigen wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen sowie begleitenden Harnkontrollen, zu unterziehen.
  35. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2019, GZ 066 Hv 91/17k, wurde der dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.01.2018 unbedingte Strafteil von sieben Monaten der über ihn verhängten (teilbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  36. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Vorhaben informiert, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen; begründend wurde ausgeführt, dass seine rechtskräftigen Verurteilungen in Verbindung mit einem nachträglichen Versagungsgrund eines Aufenthaltstitels stehen. Es wurde ihm eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und langte eine solche mit Schriftsatz vom 15.10.2018 auch fristgerecht ein.
  37. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.07.2019, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  38. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.07.2019, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  39. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23.07.2019 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers Ermittlungen angestellt worden seien und man zum Ergebnis gelangt sei, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst ein Jahr zurückliege und das Ausmaß der Tat des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgiftes nicht geeignet sei, eine positive Gefährdungsprognose dahingehend abzugeben, dass er sich in Zukunft wohl verhalten werde. Es wurde somit festgestellt, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers beendet sei und ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ausgestellt werde.
  40. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2019 richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 13.08.2019; es wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelnde Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen bzw. den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
  41. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  42. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin sowie der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeuge einvernommen wurden.
  43. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin sowie der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum christlichen Glauben, koptisch-orthodoxe Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat zwei in Ägypten lebende Kinder, mit denen er auch regelmäßig Kontakt hat. Am 01.03.2000 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX , von der sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines USA-Aufenthalts im Jänner 2001 trennte. Seitdem lebt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in keiner Lebensgemeinschaft mehr. Seit 01.03.2002 ist die Ehe mit XXXX , geborene XXXX geschieden Der Beschwerdeführer hat die Beendigung seiner Lebensgemeinschaft mit XXXX im Jänner 2001 nicht mitgeteilt und auch seine Ehescheidung den Behörden nicht gemeldet.Am 01.03.2000 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , von der sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines USA-Aufenthalts im Jänner 2001 trennte. Seitdem lebt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in keiner Lebensgemeinschaft mehr. Seit 01.03.2002 ist die Ehe mit römisch 40 , geborene römisch 40 geschieden Der Beschwerdeführer hat die Beendigung seiner Lebensgemeinschaft mit römisch 40 im Jänner 2001 nicht mitgeteilt und auch seine Ehescheidung den Behörden nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist 65 Jahre alt und gesund. Er war über 30 Jahre lang suchtmittelabhängig und konsumierte regelmäßig Haschisch, jedoch ist er seit einer ihm vom Gericht im Rahmen seiner Verurteilung aufgetragenen Therapie seit kurzem clean. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 legal mit einem Touristenvisum, gültig vom 13.12.1996 bis zum 12.01.1997, in das österreichische Bundesgebiet ein; nach Ablauf des Visums wurde er mit Bescheid des Bundespolizeidirektion Wien vom 04.06.1998 ausgewiesen und ihm aufgetragen, das Bundesgebiet sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ausreiseverpflichtung nach. Danach reiste er erneut mit einem Studentenvisum legal nach Österreich; ihm wurde in weiterer Folge eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Student bis 30.03.2000 erteilt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich geschlossenen Ehe mit XXXX am 04.04.2000 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ und leitete er seine Angehörigeneigenschaft von seiner Ehefrau ab; die Niederlassungsbewilligung wurde ihm bewilligt und hatte eine Gültigkeit bis zum 10.06.
  45. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich geschlossenen Ehe mit römisch 40 am 04.04.2000 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ und leitete er seine Angehörigeneigenschaft von seiner Ehefrau ab; die Niederlassungsbewilligung wurde ihm bewilligt und hatte eine Gültigkeit bis zum 10.06.
  46. Im Jänner des Jahres 2001 kam es bereits zur Trennung von seiner Ehefrau. Am 07.06.2001 stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ und leitete seine Angehörigeneigenschaft abermals von seiner mittlerweile von ihm getrennt lebenden Ehefrau ab; die Niederlassungsbewilligung wurde erneut bis zum 10.07.2002 erteilt. Am 04.02.2002, weniger als ein Monat vor der Scheidung von seiner Ehefrau am 01.03.2002, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung unter Verweis auf die (noch) aufrechte Ehe. Ihm wurde die Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ am 25.02.2002 unbefristet erteilt. Dass der Beschwerdeführer in Scheidung lebte und sich am 01.03.2002 scheiden ließ, gab der Beschwerdeführer den Behörden nicht bekannt. Mit 07.11.2007 erhielt er den Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Zuletzt wurde mit Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2012 dessen Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt EU“ bis 02.11.2017 bewilligt. In den Verlängerungsanträgen für seine Niederlassungsbewilligung berief sich der Beschwerdeführer stets auf seine Ehefrau und die aufrechte Ehe mit dieser, obwohl er von ihr seit Jänner 2001 getrennt lebte und am 01.03.2002 geschieden wurde. So führte er bei seinem Antrag vom11.06.2001 an, dass er seine Angehörigeneigenschaft von seiner Ehefrau ableitet, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge bereits die Scheidung eingereicht hatte und von dieser getrennt lebte. Den Antrag vom 04.02.2002 stellte er im Wissen um die unmittelbar bevorstehende Scheidung. Der Beschwerdeführer unterließ es, seine Scheidung der zuständigen Behörde zu melden und erschlich sich auf diese Weise einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat zwei volljährige erwachsene Kinder, die in Ägypten leben und die er auch regelmäßig besucht. Viele seiner Familienangehörigen, wie etwa zwei Brüder, Cousins, Nichten und Neffen leben in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte in Ägypten ein technisches Studium als Bauingenieur und arbeitete danach auch als diplomierter Bauingenieur. In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer zwischen 20.03.1999 und 31.03.2018 teils vollbeschäftigt, teils geringfügig beschäftigt als Arbeiter und Angestellter und sowie zwischen 01.10.2004 und 30.11.2006 sowie zwischen 08.09.2011 und 31.03.2019 als selbständig Erwerbstätiger. Zeitweilig bezog er auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Seit 03.04.2018 bezieht er Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer hat aus dem Zeitraum 01.06.2017 bis 31.03.2018 Rückstände an nicht bezahlten Beiträgen zur Sozialversicherung der Selbständigen. Er ist auch nicht bereit, diese Beitragsrückstände in Raten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach und einschlägig vorbestraft: Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.02.2007, 046 042 Hv 1/07h, rechtskräftig mit 02.03.2007, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Verbot ein Suchtgift zu erwerben, zu besitzen, zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder einem anderen zu überlassen oder zu verschaffen gemäß § 27 Abs 1 und 2 Z 2
  47. Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.02.2007, 046 042 Hv 1/07h, rechtskräftig mit 02.03.2007, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Verbot ein Suchtgift zu erwerben, zu besitzen, zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder einem anderen zu überlassen oder zu verschaffen gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,
  48. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2013, 044 Hv 97/2013z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln durch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  49. und
  50. Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1
  51. Fall, Abs 2 Z 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt, weil er Cannabiskraut und Cannabisharz in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge von Anfang Jänner 2007 bis zum 15.04.2013 anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und weil er in diesem Zeitraum Cannabisharz und Cannabiskraut erworben und besessen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und der lange Tatzeitraum.Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2013, 044 Hv 97/2013z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln durch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  52. und
  53. Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  54. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt, weil er Cannabiskraut und Cannabisharz in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge von Anfang Jänner 2007 bis zum 15.04.2013 anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und weil er in diesem Zeitraum Cannabisharz und Cannabiskraut erworben und besessen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und der lange Tatzeitraum. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.01.2018, 066 Hv 91/17k, rechtskräftig mit 19.01.2018, des Vergehens des Suchtgifthandels wegen §§ 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 3, erster Fall SMG, § 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  55. und
  56. Fall, Abs 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Cannabiskraut/Marihuana und Cannabisharz/Haschisch in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und solches Suchtgift unerlaubt erworben und besessen hatte, zum Eigenkonsum sowei weil er, wenn auch fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Pistole der Marke „Wiener Waffenfabrik“, Little Tom, Kaliber 6,35 mm samt Munition besessen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige und überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Sicherstellung der Tatwaffe, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.01.2018, 066 Hv 91/17k, rechtskräftig mit 19.01.2018, des Vergehens des Suchtgifthandels wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 3,, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  57. und
  58. Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Cannabiskraut/Marihuana und Cannabisharz/Haschisch in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und solches Suchtgift unerlaubt erworben und besessen hatte, zum Eigenkonsum sowei weil er, wenn auch fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Pistole der Marke „Wiener Waffenfabrik“, Little Tom, Kaliber 6,35 mm samt Munition besessen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige und überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Sicherstellung der Tatwaffe, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, eine Unterhaltung mit ihm ist ohne Probleme möglich, lediglich bei komplexeren Themen vermag er sich auf Deutsch nicht auszudrücken; er kann jedoch keine absolvierte Sprachprüfung vorweisen. Er hat sich über die Jahre in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut, seitdem er nicht mehr arbeitet, wird dieser Kreis jedoch allmählich kleiner. Der Beschwerdeführer wird in Österreich sehr stark von seinem jüngeren Bruder, der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und hier einen Aufenthaltstitel hat, unterstützt; so bezahlt dieser die Rechnungen des Beschwerdeführers und kümmert sich auch sonst um ihn. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf und unterhält nach wie vor eine enge Beziehung zu seinem Herkunftsstaat, wo seine beiden Kinder leben und wo er eine Wohnung bestehend aus einem Zimmer und einem Bad besitzt. 1.
  59. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
  60. Politische Lage 2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienst austreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018). Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vergleiche AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a). Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegen abweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeld verhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidaten wurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al-Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019). Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares „Verbreiten falscher Gerüchte“ angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil sie friedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al-Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019). Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019 in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019). Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der „Egypt Vision 2030“ legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen bei den wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019). Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019).
  61. Sicherheitslage Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019).Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019).Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). 3.Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik. (AA 22.2.2019). Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019). Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vergleiche AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018). Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 13.3.2019). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 12.2018).
  62. Sicherheitsbehörden Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei (USDOS 13.3.2019). Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nicht umfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.3.2019). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 22.2.2019).
  63. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen, berücksichtigt aber nicht den psychischen oder psychologischen Missbrauch (USDOS 13.3.2019). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 22.2.2019; USDOS 13.3.2019). Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn politische Aktivisten besonders gefährdet sind. Folter wird als Mittel zur Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 22.2.2019). Regierungsbeamte leugneten, dass die Anwendung von Folter systematisch sei. Laut Human Rights Watch (HRW) und lokalen NGOs war Folter am häufigsten auf Polizeistationen und anderen Inhaftierungsorten des Innenministeriums zu finden (USDOS 13.3.2019). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen. Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). Gefangene in Gewahrsam der Sicherheitskräfte wurden verprügelt und anderweitig misshandelt. Verhörbedienstete des nationalen Geheimdienstes folterten und misshandelten zahlreiche Personen, die Opfer des Verschwindenlassens geworden waren, um "Geständnisse" zu erpressen, die später vor Gericht als Beweismittel verwendet wurden. Das Ausmaß der Menschenrechtskrise in Ägypten hat sich erweitert. Die Behörden setzten weiterhin Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten ein (AI 26.2.2019). Seitdem Präsident Abdel Fattah Al-Sisi im März 2018 eine zweite Amtszeit in einer weitgehend unfreien und unfairen Präsidentschaftswahl gewonnen hat, haben seine Sicherheitskräfte eine Kampagne der Einschüchterung, Gewalt und Verhaftungen gegen politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft und viele andere geführt, die lediglich leichte Kritik an der Regierung geäußert haben (HRW 17.1.2019). Die Kampagne Stop Enforced Disappearance hat von Juli 2013 bis August 2018 1.530 Fälle dokumentiert. Mindestens 230 davon ereigneten sich zwischen August 2017 und August
  64. Der Aufenthaltsort von mindestens 32 der im Jahr 2018 verschwundenen Personen blieb bis August 2018 unbekannt (HRW 17.1.2019).
  65. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht konsequent um (USDOS 13.3.2019). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2015 können Angeklagte in Fällen finanzieller Veruntreuung die Inhaftierung durch Zahlung von Entschädigung vermeiden; die Strafen sind meist gering. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, verfolgt oft politisch motivierte Korruptionsfälle, operiert allerdings undurchsichtig (FH 4.2.2019). Die Korruptionsbehörde der Regierung (Central Agency for Auditing and Accounting) legte dem Präsidenten und dem Premierminister Berichte vor, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung standen (USDOS 13.3.2019). Laut Corruption Perceptions Index 2018 befindet sich Ägypten auf Platz 105 von 180 Ländern (TI 2018). Ägypten erreichte in diesem Jahr nur 35 von 100 Punkten im Index und lag damit deutlich unter dem globalen Durchschnitt von 43 (TI 13.2.2019).
  66. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 13.3.2019). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich in den letzten Jahren mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (AI 26.2.2019; vgl. FH 4.2.2019).Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 13.3.2019). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich in den letzten Jahren mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (AI 26.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Ein neues sehr restriktives Gesetz über die Gründung und Kontrolle von NGOs wurde im Mai 2017 vom Präsidenten unterzeichnet (AI 23.5.2019; FH 4.2.2019). Dieses räumt den Behörden weitreichende Befugnisse ein, um NGOs die offizielle Registrierung zu verweigern, sie aufzulösen und ihre Verwaltungsräte zu entlassen. Das Gesetz sieht fünf Jahre Gefängnis vor, sollten die Organisationen Rechercheergebnisse ohne Genehmigung der Regierung veröffentlichen (AI 23.5.2019). Die Arbeit von NGOs und Vereinigungen wird soweit eingeschränkt, dass eine freie Zivilgesellschaft unmöglich gemacht wird. Verstöße gegen das Gesetz können mit drakonischen Haftstrafen geahndet werden. Viele prominente Menschenrechtsverteidiger sind wegen ihrer Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen (u. a. aus Protest gegen das Demonstrationsgesetz) in Haft (AA 22.2.2019). Die Bestimmungen sehen Strafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe für die Beantragung oder Annahme ausländischer Mittel zur Untergrabung der Staatssicherheit vor (USDOS 13.3.2019). Ausländische Finanzierung („Foreign Funding“) von NGOs wird mit empfindlichen Geldstrafen belegt (AA 22.2.2019). Das Gesetz ermöglichte die Errichtung einer neuen Regulierungsbehörde, die von der Sicherheitsbehörden dominiert wird. Für jede Art von Forschung oder Umfrage vor Ort und jede Art von Zusammenarbeit mit ausländischen NGOs wird die Zustimmung der Regulierungsbehörde eingefordert. Gesetzesverstöße können zu Bußgeldern und bis zu fünf Jahren Gefängnis führen (FH 4.2.2019). Für NGOs bleibt das Klima sehr repressiv (FH 4.2.2019). Zahlreiche Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft sind weiterhin von Ermittlungsverfahren, Kontensperrungen, Ausreiseverboten, Einschüchterungen und unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft betroffen. Zudem gibt es glaubhafte Berichte über zahlreiche Fälle erzwungenen Verschwindenlassens (AA 24.6.2019a).
  67. Ombudsmann 2003 wurde per Gesetz der NCHR eingerichtet (NCHR o.D.). Das Gesetz erkennt formell die Rolle des National Council for Human Rights (NCHR) bei der Überwachung von Gefängnissen an und legt fest, dass Besuche eine vorherige Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts erfordern. Der NCHR besuchte im Laufe des Jahres zwei Gefängnisse. Die Behörden erlaubten anderen Menschenrechtsorganisationen nicht, Gefängnisbesuche durchzuführen (USDOS 13.3.2019).
  68. Allgemeine Menschenrechtslage Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend (AA 24.6.2019a). Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. In der Praxis werden diese Rechte immer weiter eingeschränkt, vor allem bürgerlich-politische Rechte. Allerdings hat Ägypten den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 22.2.2018). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 12.2018). Das Ausmaß der ägyptischen Menschenrechtskrise weitete sich aus, da die Behörden Gegner, Kritiker, Satiriker, aktuelle und ehemalige Menschenrechts- und Arbeitsrechtsaktivisten, Journalisten, Präsidentschaftskandidaten und Überlebende sexueller Belästigung verhafteten. Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Gegner zu inhaftieren, und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitarbeiter ein. Die Behörden wandten Einzelhaft, Folter und weitere Arten von Misshandlungen an und ließen Hunderte von Menschen ungestraft verschwinden. Untersuchungen von Fällen außergerichtlicher Hinrichtungen wurden unterlassen. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten Hunderte von Menschen zum Tode. Menschen wurden aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung verhaftet. Die Behörden hinderten Christen daran, ihren Glauben frei auszuüben, und verabsäumten es, die Verantwortlichen für sektiererische Gewalt zur Verantwortung zu ziehen. Die Streitkräfte setzten bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben ein (AI 26.2.2019). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 13.3.2019). Weiters gibt es glaubhafte Berichte über Folter und Misshandlungen auch mit Todesfolge in Haftanstalten der Staatssicherheit und Polizeistationen. Die Todesstrafe kommt unter Staatspräsident Al-Sisi wieder verstärkt zur Anwendung und wird seit Dezember 2017 auch vermehrt vollstreckt. Im Namen der Terrorismusbekämpfung und Sicherung der Stabilität geht die staatliche Repression mit erheblichen Verletzungen grundlegender Menschenrechte einher. (AA 24.6.2019a).
  69. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben hart und potenziell lebensbedrohlich (USDOS 13.3.2019) und entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind gegenwärtig überfüllt. Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft sind verbreitet. Zwangsarbeit kann in Verbindung mit Haftstrafen als Teil der Strafe verhängt werden, ausdrücklich auch in Form von schwerer körperlicher Arbeit („hard labour“) (AA 22.2.2019). Es gab Fälle von zu Tode gefolterten Personen und andere Vorwürfe von Morden in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Regierung hat in einigen Fällen Täter angeklagt, verfolgt und verurteilt (USDOS 13.3.2019). Folter und andere Misshandlungen blieben in den offiziellen Hafteinrichtungen an der Tagesordnung und werden systematisch in den Haftzentren des nationalen Geheimdienstes praktiziert. Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft. Im Februar 2017 änderte das Innenministerium die Gefängnisbestimmungen dahingehend, dass die Dauer der Einzelhaft auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann. Andere Formen von Misshandlungen und mangelnde medizinische Versorgung bleiben in Gefängnissen weiterhin an der Tagesordnung (AI 23.5.2019; AI 26.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen hielten Gefängnisbehörden Gefangene in kleinen Zellen fest, denen es an angemessener Beleuchtung, Belüftung oder Betten fehlte, oder Überbelegung aufwiesen (AI 26.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Mangel herrscht auch an ausreichender Nahrung. In einem Fall hielten die Behörden ein zwölfjähriges Kind mehr als sechs Monate lang in Einzelhaft (AI 26.2.2019). Zahlreiche Inhaftierte starben, weil die Gefängnisbehörden sich weigerten, sie zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus zu verlegen (AI 23.5.2019; vgl. AI 26.2.2019). Im September 2017 starb der ehemalige Anführer der Muslimbruderschaft Mohamed Mahdi Akef im Gefängnis an Bauchspeicheldrüsenkrebs (AI 23.5.2018).Folter und andere Misshandlungen blieben in den offiziellen Hafteinrichtungen an der Tagesordnung und werden systematisch in den Haftzentren des nationalen Geheimdienstes praktiziert. Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft. Im Februar 2017 änderte das Innenministerium die Gefängnisbestimmungen dahingehend, dass die Dauer der Einzelhaft auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann. Andere Formen von Misshandlungen und mangelnde medizinische Versorgung bleiben in Gefängnissen weiterhin an der Tagesordnung (AI 23.5.2019; AI 26.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen hielten Gefängnisbehörden Gefangene in kleinen Zellen fest, denen es an angemessener Beleuchtung, Belüftung oder Betten fehlte, oder Überbelegung aufwiesen (AI 26.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Mangel herrscht auch an ausreichender Nahrung. In einem Fall hielten die Behörden ein zwölfjähriges Kind mehr als sechs Monate lang in Einzelhaft (AI 26.2.2019). Zahlreiche Inhaftierte starben, weil die Gefängnisbehörden sich weigerten, sie zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus zu verlegen (AI 23.5.2019; vergleiche AI 26.2.2019). Im September 2017 starb der ehemalige Anführer der Muslimbruderschaft Mohamed Mahdi Akef im Gefängnis an Bauchspeicheldrüsenkrebs (AI 23.5.2018). Mursi litt seit langem an Diabetes und Hepatopathie und wurde nach Angaben seines Sohnes nicht adäquat behandelt. Dies wurde auch von britischen Parlamentsabgeordneten bestätigt, die ihn im Jahre 2018 besuchten. Mursi befand sich seit Jahren in Einzelhaft und war bereits 2018 auf einem Auge erblindet. Die wenigen Berichte über seine Haftbedingungen sprechen von nicht ausreichender und teilweise verdorbener Nahrung sowie dem Fehlen eines Bettes. Tod in Haft, vermutlich aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen, ist kein seltenes Ereignis (BAMF 24.6.2019). Das Strafgesetzbuch sieht einen angemessenen Zugang zu den Gefangenen vor. Nach Angaben von NGO-Beobachtern und Verwandten verhinderte die Regierung manchmal den Zugang von Besuchern zu Gefangenen (USDOS 13.3.2019).
  70. Todesstrafe Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit, die Todesstrafe zu verhängen. Die Verhängung, Aufrechterhaltung und Durchführung der Todesstrafe haben in Ägypten seit 2017 deutlich zugenommen. Im Juni 2014 wurde nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufgenommen. Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt. Die Verfahren entsprachen nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern sind das Instrument einer politisierten Justiz, sich an der staatlichen Repression gegen die Muslimbrüder zu beteiligen und diese unter zusätzlichen Druck zu setzen. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2019). Ägypten lag 2017 mit der höchsten Zahl an Hinrichtungen an sechster Stelle und lag an dritter Stelle mit der Zahl an Todesurteilen weltweit. Allein im September 2018 verhängte ein Strafgericht in Kairo in einem Massenprozess 75 Todesurteil (HRW 17.1.2019). Seit Dezember 2017 ist die Zahl der Hinrichtungen drastisch gestiegen. Die Zivilgesellschaft geht 2018 von mindestens 612 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen aus. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 22.2.2019). Zwischen Dezember 2017 und März 2018 hat das Cairo Institute for Human Rights Studies (CIHRS) die Hinrichtung von 39 Personen dokumentiert, die meisten davon Zivilisten, die von Militärgerichten verurteilt wurden (HRW 17.1.2019).
  71. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit, und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen, nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert, wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung, hysischen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018). Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019).
  72. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 13.3.2019). Die Behörden verlangten sporadisch von Bürgern im Alter von 18 bis 40 Jahren, eine Erlaubnis des Innenministeriums, um in bestimmte Länder zu reisen, um so den Beitritt zu terroristischen Gruppen zu erschweren und die Flucht von Kriminellen zu verhindern (USDOS 13.3.2019). Die Regierung verhängte zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 13.3.2019).
  73. Grundversorgung Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019). Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c). Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018). Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018).
  74. Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019).
  75. Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten besteht für ihn keine ernsthafte Gefahr Folter, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe zu erleiden oder dass seine Rückkehr ernsthaft eine Bedrohung seines Leben oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Ägypten mit sich bringen würde. 1.
  76. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten Der Beschwerdeführer verließ Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen. Er wurde nie in seinem Herkunftsland verfolgt. Er reist periodisch mit seinem Bruder nach Ägypten, wie er eine kleine Wohnung bestehend aus einem Zimmer und einem Bad besitzt. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht im Falle seiner Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten für ihn keine Gefahr Folter, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe zu erleiden oder dass seine Rückkehr ernsthaft eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Ägypten mit sich bringen würde.
  77. Beweiswürdigung: 2.
  78. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschrift, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.
  79. 2.
  80. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 20.12.2019). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 20.12.2019). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer am 01.03.2000 die österreichische Staatsangehörige XXXX ehelichte ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde vom selben Tag. Die Trennung von seiner Ehefrau mit Anfang des Jahres 2001 konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (Protokoll vom 20.12.2019) sowie die erfolgte Scheidung aufgrund einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2002 (AS 481 ff). Im Verwaltungsakt liegt nur eine Vergleichsausfertigung betreffend das eheliche Vermögen und die eheliche Wohnung ein, nicht jedoch das Scheidungsurteil bzw der Scheidungsvergleich selbst. Das Bundesverwaltungsgericht geht – zugunsten des Beschwerdeführers – davon aus, dass die Scheidung an diesem Tag erfolgte, ist sich aber bewusst, dass diese auch bereits früher erfolgt sein könnte. Aus seinen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebte, als er seinen ersten Verlängerungsantrag stellte. Er bestätigte rundaus, dass seine Niederlassungsbewilligung auf einem falschen Titel beruht und er es nicht für erforderlich ansah, die geänderten Umstände seines Familienlebens der Niederlassungsbehörde zu melden (Protokoll vom 20.12.2019, S 8). Die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2002 erfolgte gleichsam am „Vorabend“ der Scheidung von seiner Frau. Da Scheidungstermine nicht kurzfristig vor österreichischen Gerichten vereinbart werden können, besteht kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung der Verlängerung seiner Nierderlassungsbewilligung bekannt und bewusst war, dass die Ehe geschieden wird, er von seiner Frau getrennt lebt und daher die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gar nicht mehr gegeben sind. Daher ergibt sich hieraus auch die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel erschlichen hatte. Dass der Beschwerdeführer am 01.03.2000 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 ehelichte ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde vom selben Tag. Die Trennung von seiner Ehefrau mit Anfang des Jahres 2001 konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (Protokoll vom 20.12.2019) sowie die erfolgte Scheidung aufgrund einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2002 (AS 481 ff). Im Verwaltungsakt liegt nur eine Vergleichsausfertigung betreffend das eheliche Vermögen und die eheliche Wohnung ein, nicht jedoch das Scheidungsurteil bzw der Scheidungsvergleich selbst. Das Bundesverwaltungsgericht geht – zugunsten des Beschwerdeführers – davon aus, dass die Scheidung an diesem Tag erfolgte, ist sich aber bewusst, dass diese auch bereits früher erfolgt sein könnte. Aus seinen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebte, als er seinen ersten Verlängerungsantrag stellte. Er bestätigte rundaus, dass seine Niederlassungsbewilligung auf einem falschen Titel beruht und er es nicht für erforderlich ansah, die geänderten Umstände seines Familienlebens der Niederlassungsbehörde zu melden (Protokoll vom 20.12.2019, S 8). Die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2002 erfolgte gleichsam am „Vorabend“ der Scheidung von seiner Frau. Da Scheidungstermine nicht kurzfristig vor österreichischen Gerichten vereinbart werden können, besteht kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung der Verlängerung seiner Nierderlassungsbewilligung bekannt und bewusst war, dass die Ehe geschieden wird, er von seiner Frau getrennt lebt und daher die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gar nicht mehr gegeben sind. Daher ergibt sich hieraus auch die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel erschlichen hatte. Die Feststellung zu den Kindern des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 (Protokoll S. 9). Aus dieser Aussage geht auch hervor, dass er zwei Brüder, zwei Cousins, Nichten und Neffen, insgesamt 20 Personen, in Österreich hat. Zu seinem jüngeren Bruder Atef hat er nach eigener Aussage keinen Kontakt. Im Übrigen hat er Kontakte zu diesen Familienangehörigen, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hatte, dass er lediglich zu seinem Bruder XXXX einen engen Kontakt und auch eine persönliche Bindung hat, wobei diese Bindung auch Züge von Abhängigkeit trägt, da der Beschwerdeführer – wie dies auch der Zeuge XXXX im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigte – immer einen Helfer gehraucht hat (Protokoll vom 20.12.2019, S 15).Die Feststellung zu den Kindern des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 (Protokoll S. 9). Aus dieser Aussage geht auch hervor, dass er zwei Brüder, zwei Cousins, Nichten und Neffen, insgesamt 20 Personen, in Österreich hat. Zu seinem jüngeren Bruder Atef hat er nach eigener Aussage keinen Kontakt. Im Übrigen hat er Kontakte zu diesen Familienangehörigen, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hatte, dass er lediglich zu seinem Bruder römisch 40 einen engen Kontakt und auch eine persönliche Bindung hat, wobei diese Bindung auch Züge von Abhängigkeit trägt, da der Beschwerdeführer – wie dies auch der Zeuge römisch 40 im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigte – immer einen Helfer gehraucht hat (Protokoll vom 20.12.2019, S 15). Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 (Protokoll S 5) sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren vom 28.05.2019 (AS 583 ff) sowie des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszuges über Sozialversicherungszeiten vom 12.09.
  81. Die Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer Mindestsicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren vom 28.05.2019 (AS 583 ff) sowie des Auszuges über Sozialversicherungszeiten vom 12.09.2019, welchen das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer selbst, dass er Mindestsicherung bezieht (Protokoll vom 20.12.2019, S 13). Dass der Beschwerdeführer Rückstände an Beitragsleistungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Einträgen des im Verwaltungsakt einliegenden sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahrens vom 28.05.2019 (AS 583 ff) sowie des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszuges über Sozialversicherungszeiten vom 12.09.2019 sowie seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 (Protokoll S 13). Hieraus geht auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer auch nicht bereit ist diese Rückstände zu begleichen, auch nicht durch Ratenzahlungen, welche ihm der Versicherungsträger angeboten hat. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einerseits aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.02.2020 und andererseits aus der im Verwaltungsakt einliegenden Strafkarte vom 13.03.2007 (AS 267) einer zwischenzeitig nicht mehr im Strafregister ersichtlichen, älteren Straftat, sowie den Strafurteilen vom 06.12.2013 (AS 315 ff) vom 15.01.2018 (AS 407 ff). Da sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 gut auf Deutsch verständigte, konnte die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen getroffen werden. Seine übrige Integration konnte aufgrund des gewonnenen Gesamtbildes und der Zeugenaussage vom 20.12.2019 festgestellt werden (Protokoll vom 20.12.2019, S. 15 ff.). Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er keine ausgeprägte Integration in sozialer und kultureller Hinsicht aufweist. Der Beschwerdeführer engagiert sich nicht in einem Verein, sondern hat seine persönlichen Kontakte in der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde, wo er sich mit Verwandten und Anderen trifft. Die koptisch-orthodoxe Kirche umfasst primär Personen mit ägyptischem Hintergrund, sodass eine Integration des Beschwerdeführers in der ägyptischen Gemeinde Wiens glaubhaft ist. Damit fehlt es allerdings an jeglicher Integration in die österreichische Kultur und Gesellschaft. Der erkennende Richter erhielt aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein bescheidenes Leben führt, sich überwiegend zu Hause aufhält, sofern er nicht mit seinem Hund spazieren geht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  82. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten vom 24.07.
  83. Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes in Verbindung mit den nachstehenden Quellen ergeben sich zweifelsfrei die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Quellen: -AA - Auswärtig (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 11.7.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 9.7.2019 -AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ägypten, https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF, Zugriff 2.7.2019 -AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 1.7.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (24.6.2019): Briefing Notes
  84. Juni 2019, Zugriff 9.7.2019 -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019 -FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/, Zugriff 1.7.2019 -FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html, Zugriff 5.7.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 1.7.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.7.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 -HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002200.html, Zugriff 5.7.2019 -NCHR – The National Council for Human Rights (o.D.): Law No. 94 of 2003 Establishing The National Council for Human Rights, http://www.nchregypt.org/media/ftp/Amending%20Law%20No.%2094%20of%202003%20by%20Law%20No.%20197%20of%202017-EN.pdf, Zugriff 24.7.2019 -ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf, Zugriff 1.7.2019 -TI - Transparency International (13.2.2019): The alarming message of Egypt’s constitutional amendments, https://www.transparency.org/news/feature/the_alarming_message_of_egypts_constitutional_amendments, Zugriff 5.7.2019 -TI - Transparency International

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  1. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfsstaat Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine besonderen Gründe vor, die Anlass Zweifeln gäben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten in eine unmenschliche Lage versetzt werden würde. Wenn auch Ägypten teilweise massive Probleme in Bezug auch die Menschenrechtssituation hat, liegen keine Gründe vor anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der keine Probleme in Ägypten je gehabt hat und auch keine angegeben hat, hiervon betroffen wäre, sodass keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten keiner ernstlichen Bedrohung ausgesetzt ist, in seinen Rechten nach Art 2, 3 EMRK oder den Protokollen Nr 6 und 13 der Konvention verletzt zu werden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine besonderen Gründe vor, die Anlass Zweifeln gäben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ägypten in eine unmenschliche Lage versetzt werden würde. Wenn auch Ägypten teilweise massive Probleme in Bezug auch die Menschenrechtssituation hat, liegen keine Gründe vor anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der keine Probleme in Ägypten je gehabt hat und auch keine angegeben hat, hiervon betroffen wäre, sodass keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten keiner ernstlichen Bedrohung ausgesetzt ist, in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK oder den Protokollen Nr 6 und 13 der Konvention verletzt zu werden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 Abs 3 FPG regelt das Einreiseverbot eines Drittstaatsangehörigen:Paragraph 53, Absatz 3, FPG regelt das Einreiseverbot eines Drittstaatsangehörigen: „Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  6. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  7. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  8. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  9. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  10. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
  16. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, dass er vor seiner Entzugstherapie über 30 Jahre lang suchtmittelabhängig war (Protokoll vom 20.12.2019, S. 14); seine Therapie wurde im April 2019 abgeschlossen und gilt der Therapieverlauf zwar aus fachlicher Sicht als positiv, doch lässt dies keine Schlüsse auf die Zukunft ziehen. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich clean bleibt; hierfür spricht auch, dass er keine Arbeit nachgeht, keine Alltagsbeschäftigung hat und auch nicht mehr viele soziale Kontakte pflegt, was die Gefahr birgt, aus Langeweile wieder rückfällig zu werden. Mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom Jänner 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon sieben Monate unbedingt und 14 Monate bedingt, erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls die Annahme einer von ihm im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs 3 FPG. Mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom Jänner 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon sieben Monate unbedingt und 14 Monate bedingt, erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls die Annahme einer von ihm im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Bezogen auf den Beschwerdeführer ist hier auszuführen, dass dessen Privat- und Familienleben nur sehr schwach ausgeprägt ist: Er ist seit dem Jahr 2001 geschieden, lebt zum Entscheidungszeitpunkt in keiner Lebensgemeinschaft und hat zwei erwachsenen Kinder, die in Ägypten leben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich für niemanden unterhaltspflichtig, es besteht somit keine Abhängigkeit zu Familienmitgliedern. Er pflegt lediglich regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder, der sich auch um die Finanzen des Beschwerdeführers kümmert, doch kann diese Beziehung nicht als so intensiv angesehen werden, dass ein bestehendes Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR angenommen werden kann. In Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 1997 und seiner mehr oder weniger berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte, werden angesichts des sich vor allem aus der Art seiner Straftaten hervorgehenden Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer für die Bevölkerung in Österreich besonders gefährlicher Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund gedrängt und die Rückkehrentscheidung für gerechtfertigt und unbedingt notwendig gehalten. In Bezug auf die Suchtgiftdelikte des Beschwerdeführers ist auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, in dem dieser festgestellt hat, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ ist (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen somit öffentliche Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer zeigte durch seine rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz und Waffengesetz ein Verhalten, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen somit öffentliche Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer zeigte durch seine rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz und Waffengesetz ein Verhalten, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 5 FPG abzuweisen war.Die Besc

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