GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.05.2019, VSNR: XXXX , hat die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen), früher SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich),
Vm § 194 GSVG im Spruchpunkt 1.) die Höhe der von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu entrichtenden monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 festgestellt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, zum 28.02.2019 infolge der neuerlichen Bemessung der Beiträge für den Zeitraum 2013 bis 2015 einen Betrag in Höhe von 1.385,04 zu entrichten.Mit Bescheid vom 15.05.2019, VSNR: römisch 40 , hat die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen), früher SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich),
Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG im Spruchpunkt 1.) die Höhe der von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu entrichtenden monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 festgestellt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, zum 28.02.2019 infolge der neuerlichen Bemessung der Beiträge für den Zeitraum 2013 bis 2015 einen Betrag in Höhe von 1.385,04 zu entrichten. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlage sowie der monatlichen Beiträge dargestellt und wurden Ausführungen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge getätigt. Abschließend wurde ausgeführt, dass die im Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 29.04.2019 übermittelte Judikatur des OGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Handelsgericht mit Schreiben vom 20.03.2019 mitgeteilt habe, dass es in dem am 09.05.2018 über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Insolvenzverfahren kein Anmeldeverzeichnis gebe. Die Feststellung der Forderung sei daher zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als DJane gehabt habe. Diese Einkünfte seien im Wesentlichen in Österreich und zu einem Teil im Ausland erzielt worden. Die ausländischen Einkünfte seien von der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin fehlerhaft als inländische Einkünfte in die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 aufgenommen worden. Trotz diesbezüglicher Beauftragung sei von der damaligen Steuerberatung die Meldung der ausländischen Einkünfte an die SVS nicht durchgeführt worden. Allfällige Meldeverstöße könnten der Beschwerdeführerin daher nicht zur Last gelegt werden. Am 09.05.2018 sei über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Von der SVS seien Forderungen in Höhe von 12.489,68 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 09.05.2018 angemeldet worden. Am 29.06.2018 habe die nunmehrige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Einkommenssteuerbescheide 2013 bis 2015 an die SVS übermittelt und mitgeteilt, dass die Steuerbescheide infolge des Erzielens ausländischer Einkünfte zu berichtigen seien. In weiterer Folge seien die Sozialversicherungsbeiträge berichtigt und die Forderungsanmeldung der SVS zurückgezogen worden. Das Konkursverfahren sei am 31.08.2018 mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben worden. Der im Konkursverfahren angemeldete Saldo habe Rückstände aus den Beitragsjahren 2015 bis Konkurseröffnung betroffen. Mit Schreiben der SVS vom 20.10.2018 sei der Beschwerdeführerin eine Information über die endgültige Bemessung der Jahre 2015 bis 2017 mit einer Nachbelastung von 11.913,24 übermittelt worden.
IO würden Forderungen im Insolvenzverfahren als festgestellt gelten, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem dazu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurden. Nach der ständigen Judikatur des OGH habe § 109 IO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand einer Forderung. Forderungen seien im Konkursverfahren anzumelden. Eine bedingte Anmeldung sei nicht möglich. Das Konkursverfahren sei mit Zustimmung der Gläubiger infolge einer Erfüllung der Quote zu 100% aufgehoben worden. Fehlerhafte Forderungsanmeldungen würden zu Lasten des Gläubigers gehen. Nachträglich hervorgekommene Forderungen hätten nur Anspruch auf die im Konkursverfahren bezahlte Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Dies habe das Insolvenzgericht auf Antrag zu entscheiden. Ein solcher Antrag sei seitens der SVS nicht gestellt worden. Bei korrekter Forderungsanmeldung wäre von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplanes gestellt worden und wäre die Beschwerdeführerin nach Erfüllung schuldenfrei gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als DJane gehabt habe. Diese Einkünfte seien im Wesentlichen in Österreich und zu einem Teil im Ausland erzielt worden. Die ausländischen Einkünfte seien von der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin fehlerhaft als inländische Einkünfte in die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 aufgenommen worden. Trotz diesbezüglicher Beauftragung sei von der damaligen Steuerberatung die Meldung der ausländischen Einkünfte an die SVS nicht durchgeführt worden. Allfällige Meldeverstöße könnten der Beschwerdeführerin daher nicht zur Last gelegt werden. Am 09.05.2018 sei über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Von der SVS seien Forderungen in Höhe von 12.489,68 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 09.05.2018 angemeldet worden. Am 29.06.2018 habe die nunmehrige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Einkommenssteuerbescheide 2013 bis 2015 an die SVS übermittelt und mitgeteilt, dass die Steuerbescheide infolge des Erzielens ausländischer Einkünfte zu berichtigen seien. In weiterer Folge seien die Sozialversicherungsbeiträge berichtigt und die Forderungsanmeldung der SVS zurückgezogen worden. Das Konkursverfahren sei am 31.08.2018 mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben worden. Der im Konkursverfahren angemeldete Saldo habe Rückstände aus den Beitragsjahren 2015 bis Konkurseröffnung betroffen. Mit Schreiben der SVS vom 20.10.2018 sei der Beschwerdeführerin eine Information über die endgültige Bemessung der Jahre 2015 bis 2017 mit einer Nachbelastung von 11.913,24 übermittelt worden.
Paragraph 109, IO würden Forderungen im Insolvenzverfahren als festgestellt gelten, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem dazu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurden. Nach der ständigen Judikatur des OGH habe Paragraph 109, IO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand einer Forderung. Forderungen seien im Konkursverfahren anzumelden. Eine bedingte Anmeldung sei nicht möglich. Das Konkursverfahren sei mit Zustimmung der Gläubiger infolge einer Erfüllung der Quote zu 100% aufgehoben worden. Fehlerhafte Forderungsanmeldungen würden zu Lasten des Gläubigers gehen. Nachträglich hervorgekommene Forderungen hätten nur Anspruch auf die im Konkursverfahren bezahlte Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Dies habe das Insolvenzgericht auf Antrag zu entscheiden. Ein solcher Antrag sei seitens der SVS nicht gestellt worden. Bei korrekter Forderungsanmeldung wäre von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplanes gestellt worden und wäre die Beschwerdeführerin nach Erfüllung schuldenfrei gewesen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die SVS im oben angeführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin am 21.06.2018 eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.573,14 angemeldet. Mit Schreiben vom 06.07.2018 hat sie dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die im Verfahren angemeldete Forderung zurückgezogen werde. Am 31.08.2018 wurde das Konkursverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens führte die SVS neuerlich eine Berichtigung (Erhöhung) der Beitragsgrundlage durch, woraus für die Beschwerdeführerin eine Nachbelastung mit Versicherungsbeiträgen resultiert. Mit Schreiben der SVS vom 20.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Information über die endgültige Bemessung der Beitragsgrundlage der Jahre 2015 bis 2017 mit einer Nachbelastung von 11.913,24 übermittelt. In der Folge wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 15.05.2019 erlassen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 15.05.2019 zu Unrecht erlassen worden sei, da im gegenständlichen Fall § 109 IO zur Anwendung gelange. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 15.05.2019 zu Unrecht erlassen worden sei, da im gegenständlichen Fall Paragraph 109, IO zur Anwendung gelange. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten: "Nach der hRsp ist eine Zurücknahme der Forderungsanmeldung und danach eine Neuanmeldung ohne Einschränkungen zulässig. Begründet wird das damit, dass hinter der Zurücknahme kein Verzicht auf die Insolvenzforderung, sondern nur ein Verzicht auf den "Konkursteilnahmeanspruch" liege. Die hM ist nicht zu teilen. [...] Wie im Prozess bedeutet eine Klagszurücknahme keinen materiellen Verzicht auf die Klagsforderung, sondern nur auf Rechtsschutz im Verfahren. Wie im Prozess wird im Insolvenzverfahren nicht bloß ein verfahrensrechtlicher "Teilnahmeanspruch" geltend gemacht, sondern ein materiellrechtlicher Haftungsanspruch. [...] Ab der Reaktion der Verfahrensbeteiligten, also ab der Prüfungstagsatzung, ist eine Forderungsprüfung nur mehr mit Zustimmung des Insolvenzverwalters oder unter Anspruchsverzicht möglich. [...] Zur Abwicklung: Die Zurücknahme einer Forderungsanmeldung ist als Gegenakt zur Anmeldung dem Insolvenzgericht gegenüber zu erklären. Dieses hat eine klare Äußerung zu verlangen, ob mit oder ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen wird. Im zweiten Fall ist der Verwalter zur Erklärung aufzufordern. Bei wirksamer Zurücknahme stellt der Verwalter im AVZ den Betrag der Forderung auf Null und merkt die Zurücknahmeerklärung an. Der Lehre folgend, muss die Zurücknahme den Beisatz aufweisen, ob sie mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgt." (Konecny in Konecny (Hrsg), ZIK Spezial - Insolvenzrecht und Kreditschutz 2015
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2221562.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.