GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 19.10.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt hierbei insbesondere den gesundheitlichen Zustand des BF - er litt zu besagtem Zeitpunkt an einer Knochen- und Gelenk-Tuberkulose - ins Treffen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 09 05.282-BAG, wurde der Asylantrag des BF vom 05.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.10.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt hierbei insbesondere den gesundheitlichen Zustand des BF - er litt zu besagtem Zeitpunkt an einer Knochen- und Gelenk-Tuberkulose - ins Treffen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
F iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter den Feststellungen führte das BFA zur Person und zum Aufenthalt des BF aus, dass dieser BF guineischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei am 12.06.2005 nach Österreich eingereist und habe insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Während ihm mit Bescheid des BFA vom 20.10.2010 aufgrund einer Knochen- und Gelenk-Tuberkulose eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei, so sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wiederum rechtskräftig aberkannt worden. Am 24.05.2016 sei dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX, der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" zuerkannt worden, welcher ihm jedoch zwischenzeitlich ebenfalls "entzogen" worden sei. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er spreche Französisch und habe zudem einen Deutschkurs für das Niveau B1 positiv absolviert. Zum Privat- und Familienleben wurde konstatiert, dass der BF in Österreich zwar von 20.06.2011 bis 05.02.2017 einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich nunmehr seit 24.09.2019 wiederum in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde, jedoch insbesondere angesichts seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine tiefgreifende soziale Integration festgestellt werden könne. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, sei ledig und habe keine Sorgepflichten, während in Guinea nach wie vor eine Schwester des BF lebe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde insbesondere auf die sechs rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen, auf die Schwere seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels sowie auf den Umstand, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Rückfallgefahr gegeben sei.Unter den Feststellungen führte das BFA zur Person und zum Aufenthalt des BF aus, dass dieser BF guineischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei am 12.06.2005 nach Österreich eingereist und habe insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Während ihm mit Bescheid des BFA vom 20.10.2010 aufgrund einer Knochen- und Gelenk-Tuberkulose eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei, so sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wiederum rechtskräftig aberkannt worden. Am 24.05.2016 sei dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" zuerkannt worden, welcher ihm jedoch zwischenzeitlich ebenfalls "entzogen" worden sei. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er spreche Französisch und habe zudem einen Deutschkurs für das Niveau B1 positiv absolviert. Zum Privat- und Familienleben wurde konstatiert, dass der BF in Österreich zwar von 20.06.2011 bis 05.02.2017 einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich nunmehr seit 24.09.2019 wiederum in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde, jedoch insbesondere angesichts seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine tiefgreifende soziale Integration festgestellt werden könne. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, sei ledig und habe keine Sorgepflichten, während in Guinea nach wie vor eine Schwester des BF lebe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde insbesondere auf die sechs rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen, auf die Schwere seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels sowie auf den Umstand, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Rückfallgefahr gegeben sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Identität, das Alter sowie die Staatsangehörigkeit des BF aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ergeben würden. Der Umstand, dass der BF nunmehr gesund und arbeitsfähig sei, ergebe sich aus seiner Haftfähigkeit in der Justizanstalt in Verbindung mit seinen vorangegangenen sowie seiner aktuellen Erwerbstätigkeit. Die weiteren Feststellungen zu Person des BF seien auf Grundlage seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 10.07.2019 getroffen worden. Entgegen dem Vorbringen des BF in der Stellungnahme, wonach er über keine familiären oder sozialen Kontakte in Guinea mehr verfüge, habe er in einer niederschriftlichen Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren vom 06.08.2008 sowie in einer schriftlichen Stellungnahme in einem vorangegangenen Verfahren vom 13.11.2018 erwähnt, eine Schwester zu haben, sodass das BFA zur Feststellung gelangt sei, er habe sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich würden sich aus der Aktenlage ergeben, die Feststellungen zu seinen Anstellungen und seinem Bezug von Arbeitslosengeld aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, seine insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. In den beweiswürdigenden Erwägungen betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde abermals ausgeführt, dem BF sei sein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" aufgrund seiner Straffälligkeit entzogen worden. In rechtlicher Hinsicht enthält der gegenständlich angefochtene Bescheid zwar sechs Spruchpunkte, in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung werden jedoch lediglich vier Spruchpunkte (I. bis IV.) thematisiert und sind diese auch inhaltlich unstreitig nicht den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Bescheides zuzuordnen.In rechtlicher Hinsicht enthält der gegenständlich angefochtene Bescheid zwar sechs Spruchpunkte, in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung werden jedoch lediglich vier Spruchpunkte (römisch eins. bis römisch vier.) thematisiert und sind diese auch inhaltlich unstreitig nicht den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides zuzuordnen. "Spruchpunkt I." der rechtlichen Beurteilung bezieht sich tatsächlich unstreitig auf die beiden Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Es wird zunächst ausgeführt, dass im Falle des BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht gegeben seien und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wobei hierbei inhaltlich auf die Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verwiesen wird, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stützte sich das BFA im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hingegen auf die Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 5 FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Zudem wird am Ende der betreffenden Passage nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK")
2 leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer unzulässig sei, wenngleich zuvor - in Einklang mit § 55 AsylG 2005 - der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG sehr wohl inhaltlich geprüft wurde, wobei die belangte Behörde ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangte, dass die vorzunehmende Interessensabwägung im gegenständlichen Fall des BF zuungunsten seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise ausschlage."Spruchpunkt römisch eins." der rechtlichen Beurteilung bezieht sich tatsächlich unstreitig auf die beiden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Es wird zunächst ausgeführt, dass im Falle des BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben seien und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wobei hierbei inhaltlich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verwiesen wird, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stützte sich das BFA im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hingegen auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 52, Absatz 5, FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Zudem wird am Ende der betreffenden Passage nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK")
Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer unzulässig sei, wenngleich zuvor - in Einklang mit Paragraph 55, AsylG 2005 - der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sehr wohl inhaltlich geprüft wurde, wobei die belangte Behörde ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangte, dass die vorzunehmende Interessensabwägung im gegenständlichen Fall des BF zuungunsten seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise ausschlage. Unter "Spruchpunkt II." der rechtlichen Beurteilung werden Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Guinea getätigt (tatsächlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Das BFA habe
9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Sodann wurden Ausführungen zu § 50 FPG getroffen und festgehalten, dass im Falle des BF sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem bisherigen Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe. Auch die Knochen- und Gelenk-Tuberkulose des BF sei mittlerweile adäquat therapiert worden und sei er aufgrund dessen in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr in medizinischer Behandlung gewesen. Somit sei die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig.Unter "Spruchpunkt römisch zwei." der rechtlichen Beurteilung werden Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Guinea getätigt (tatsächlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides). Das BFA habe
Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Sodann wurden Ausführungen zu Paragraph 50, FPG getroffen und festgehalten, dass im Falle des BF sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem bisherigen Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe. Auch die Knochen- und Gelenk-Tuberkulose des BF sei mittlerweile adäquat therapiert worden und sei er aufgrund dessen in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr in medizinischer Behandlung gewesen. Somit sei die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig. Unter "Spruchpunkt III." der rechtlichen Beurteilung werden Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung getätigt (tatsächlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), wonach die sofortige Ausreise des BF angesichts seines Gesamtfehlverhaltens - insbesondere im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen - im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.Unter "Spruchpunkt römisch drei." der rechtlichen Beurteilung werden Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung getätigt (tatsächlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides), wonach die sofortige Ausreise des BF angesichts seines Gesamtfehlverhaltens - insbesondere im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen - im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. "Spruchpunkt IV." der rechtlichen Beurteilung bezieht sich auf das gegen den BF verhängte Einreiseverbot (hierbei handelt es sich tatsächlich auch um Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides). Es wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das schwere Fehlverhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft worden sei, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, sodass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Somit sei die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern."Spruchpunkt römisch vier." der rechtlichen Beurteilung bezieht sich auf das gegen den BF verhängte Einreiseverbot (hierbei handelt es sich tatsächlich auch um Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides). Es wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das schwere Fehlverhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft worden sei, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, sodass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Somit sei die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem BF
4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde, finden sich in der rechtlichen Beurteilung hingegen überhaupt keine Ausführungen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde, finden sich in der rechtlichen Beurteilung hingegen überhaupt keine Ausführungen. 17. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.01.2020 und begründete diese mit dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde moniert, die belangte Behörde habe in ihren Ausführungen gänzlich übersehen, dass der BF seine Straftaten ausschließlich aufgrund seiner Spielsucht begangen habe. Er habe sich zwischenzeitlich in therapeutische Hilfe bei der ambulanten Behandlungseinrichtung "Spielsuchthilfe" begeben, sei austherapiert und seit nunmehr seit zwei Jahren spielfrei. Ein erhöhtes Rückfallrisiko, von welchem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen sei, liege demnach nicht vor. Auch könne keine Rede davon sein, dass der BF familiäre Anknüpfungen in seinem Heimatland habe, da er tatsächlich weder zu seiner Schwester noch zu sonstigen Verwandten in Guinea einen Kontakt habe. Zudem sei die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgegangen, dass dem BF sein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" entzogen worden sei. Dieser sei ihm tatsächlich seitens des Magistrats der Stadt XXXX, unbefristet erteilt worden und habe der BF lediglich am 07.02.2019 aufgrund des Verlustes seiner Karte einen Antrag auf eine neuerliche Ausstellung der Karte gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei nach wie vor anhängig und könne dies einem beiliegenden Schreiben der XXXX vom 06.05.2019 entnommen werden. Weiters seien die getroffenen Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF in Österreich unvollständig. Er sei während seiner Haft als Freigänger vom 05.02.2017 bis 05.02.2019 beim Justizministerium und dem Bezirksgericht XXXX beschäftigt gewesen. Nach seiner Enthaftung habe er vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2019 ein Arbeitstraining bei XXXX absolviert und sei nunmehr seit dem 24.09.2019 bei der XXXX Vollzeit beschäftigt. Der BF halte sich seit mittlerweile annähernd fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei davon ca. siebeneinhalb Jahre berufstätig gewesen und spreche Deutsch auf B1-Niveau. Es wäre von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zu prüfen und dieser dem BF auch zu erteilen gewesen, da er die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erfülle.Es wurde moniert, die belangte Behörde habe in ihren Ausführungen gänzlich übersehen, dass der BF seine Straftaten ausschließlich aufgrund seiner Spielsucht begangen habe. Er habe sich zwischenzeitlich in therapeutische Hilfe bei der ambulanten Behandlungseinrichtung "Spielsuchthilfe" begeben, sei austherapiert und seit nunmehr seit zwei Jahren spielfrei. Ein erhöhtes Rückfallrisiko, von welchem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen sei, liege demnach nicht vor. Auch könne keine Rede davon sein, dass der BF familiäre Anknüpfungen in seinem Heimatland habe, da er tatsächlich weder zu seiner Schwester noch zu sonstigen Verwandten in Guinea einen Kontakt habe. Zudem sei die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgegangen, dass dem BF sein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" entzogen worden sei. Dieser sei ihm tatsächlich seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 , unbefristet erteilt worden und habe der BF lediglich am 07.02.2019 aufgrund des Verlustes seiner Karte einen Antrag auf eine neuerliche Ausstellung der Karte gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei nach wie vor anhängig und könne dies einem beiliegenden Schreiben der römisch 40 vom 06.05.2019 entnommen werden. Weiters seien die getroffenen Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF in Österreich unvollständig. Er sei während seiner Haft als Freigänger vom 05.02.2017 bis 05.02.2019 beim Justizministerium und dem Bezirksgericht römisch 40 beschäftigt gewesen. Nach seiner Enthaftung habe er vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2019 ein Arbeitstraining bei römisch 40 absolviert und sei nunmehr seit dem 24.09.2019 bei der römisch 40 Vollzeit beschäftigt. Der BF halte sich seit mittlerweile annähernd fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei davon ca. siebeneinhalb Jahre berufstätig gewesen und spreche Deutsch auf B1-Niveau. Es wäre von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zu prüfen und dieser dem BF auch zu erteilen gewesen, da er die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erfülle. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und diese dem BF von Amts wegen erteilen; feststellen, dass eine Abschiebung des BF unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides and die belangte Behörde zurückverweisen; darüber hinaus, den Ausspruch der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung aufheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 2.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 2.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde: 2.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).2.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 2.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: 2.2.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, so ist
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF lautet wie folgt: "
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: "
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: "
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
G 2005 zu prüfen gewesen, so bezieht sie sich auf einen Satz in der rechtlichen Beurteilung zu "Spruchpunkt I." (in Wahrheit wurde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen), in welchem ausgeführt wird, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK")
2 leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer unzulässig sei. Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt I. dargelegt, hat jedoch eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" sehr wohl stattgefunden, indem der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG einer Prüfung zugeführt wurde, sodass es sich bei dem betreffenden Satz der belangten Behörde - wonach eine diesbezügliche Prüfung im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe - um einen Kopierfehler zu handeln scheint, welcher nicht mit den vorangegangenen inhaltlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Einklang zu bringen ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, sofern eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vorliegt, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, so ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, auch wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 31.03.2016, 2013/07/0156; 18.09.2013, 2011/03/0155). Dies gilt ebenso für die aufgezeigten, mit einer Ausnahme durchgehend falschen Bezeichnungen der Spruchpunkte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides. Wesentlich schwerer wiegt hingegen das gänzliche Fehlen von Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise).Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, es wäre im Hinblick auf die Person des BF seitens der belangten Behörde von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zu prüfen gewesen, so bezieht sie sich auf einen Satz in der rechtlichen Beurteilung zu "Spruchpunkt römisch eins." (in Wahrheit wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen), in welchem ausgeführt wird, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK")
Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer unzulässig sei. Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. dargelegt, hat jedoch eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" sehr wohl stattgefunden, indem der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG einer Prüfung zugeführt wurde, sodass es sich bei dem betreffenden Satz der belangten Behörde - wonach eine diesbezügliche Prüfung im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe - um einen Kopierfehler zu handeln scheint, welcher nicht mit den vorangegangenen inhaltlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Einklang zu bringen ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, sofern eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vorliegt, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, so ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, auch wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 31.03.2016, 2013/07/0156; 18.09.2013, 2011/03/0155). Dies gilt ebenso für die aufgezeigten, mit einer Ausnahme durchgehend falschen Bezeichnungen der Spruchpunkte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides. Wesentlich schwerer wiegt hingegen das gänzliche Fehlen von Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise). Schließlich erweisen sich auch die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Guinea als mangelhaft. Der Beurteilung des BFA, wonach keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche gegen die Abschiebung des BF nach Guinea sprechen, fehlt insofern jegliche Grundlage, zumal weder im Verwaltungsakt noch im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Guinea zu finden sind. Der bloße Verweis auf das "Länderinformationsblatt", ohne die betreffenden Inhalte dem BF vorzuhalten und im Bescheid umfangreich darzulegen, vermag keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Zulässigkeit der Abschiebung darzustellen. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea zuletzt am 02.09.2019 gesamtaktualisiert wurde, dem BF im Administrativverfahren nach seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 10.07.2019 jedoch kein Parteiengehör mehr gewährt wurde, sodass ihm unstreitig gar keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich im Verfahren zur aktuellen Situation in Guinea zu äußern. Auch wurde zur Feststellung erhoben, dass der BF seit dem 24.09.2019 "eine neue Arbeitsstelle" habe, ohne ihm diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren, und wurde entgegen dem Vorbringen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2019 schlicht festgestellt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea verfüge, unter beweiswürdigenden Verweisen auf wesentlich ältere Einvernahmen und Stellungnahmen des BF in vorangegangen Verfahren, wonach er eine Schwester habe. Zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wäre es wohl erforderlich gewesen, den BF im gegenständlichen Verfahren ein weiteres Mal niederschriftlich einzuvernehmen, anstatt schlicht veraltete Angaben aus vorangegangenen Verfahren zur Feststellung zu erheben, ohne dem BF Parteiengehör zu gewähren. Gänzlich aktenwidrig wurde zudem die Feststellung getroffen, dass dem BF sein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" entzogen worden sei. Dieser Umstand geht weder aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 10.07.2019 noch aus einem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) hervor. Vielmehr ist dort ersichtlich, dass dem BF mit 24.05.2016 ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt wurde, und er am 07.02.2019 wegen Verlustes einen Antrag auf Neuausstellung der Karte beim Magistrat der Stadt XXXX, eingebracht hat. Dies ergibt sich auch aus einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben der XXXX.Gänzlich aktenwidrig wurde zudem die Feststellung getroffen, dass dem BF sein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" entzogen worden sei. Dieser Umstand geht weder aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 10.07.2019 noch aus einem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) hervor. Vielmehr ist dort ersichtlich, dass dem BF mit 24.05.2016 ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt wurde, und er am 07.02.2019 wegen Verlustes einen Antrag auf Neuausstellung der Karte beim Magistrat der Stadt römisch 40 , eingebracht hat. Dies ergibt sich auch aus einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben der römisch 40 . Angesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte und Begründungsmängel, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf Guinea und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit dessen bezughabenden Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art. 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt (vgl. RV 1803 XXIV. GP), erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellung mit einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, als mangelhaft.Angesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte und Begründungsmängel, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf Guinea und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit dessen bezughabenden Abschiebung iSd. Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Artikel 3, EMRK im Rückkehrstaat verlangt vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP), erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellung mit einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, als mangelhaft. Hinsichtlich des gegen den BF verhängten, auf die Dauer von neun Jahren befristeten Einreiseverbotes ist dem Beschwerdevorbringen überdies insoweit beizutreten, dass die aktenkundige Spielsucht des BF und seine diesbezüglich erfolgreich abgeschlossene Therapierung nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im Hinblick auf die seitens der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Verhängung eines Einreiseverbotes vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose gänzlich negiert wurden. So verweist das BFA im angefochtenen Bescheid lediglich auf die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie allgemein auf den Umstand, dass im Falle von Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Auf das Vorbringen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2019, wonach seine Suchtgiftkriminalität ausschließlich dem Zweck gedient habe, Geld zu beschaffen, um seine Spielsucht zu finanzieren, er zwischenzeitlich jedoch eine Spielsuchttherapie positiv abgeschlossen habe - was er auch mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauerte - wurde im Hinblick auf die zu treffende Gefährlichkeitsprognose nicht einmal rudimentär eingegangen. 2.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.2.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der dargestellten notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als grob mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 2.2.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Rückkehr des BF nach Guinea, vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben.2.2.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I405.1314829.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.