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{'item': 'I411 2124717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlI411 2124717-1 SpruchI411 2124717-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Antragsteller am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, belangte Behörde) vom 25.03.2016 negativ entschieden wurde; es wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und wurde weiters eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2016 wurde von der Rechtsvertretung des Antragstellers, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde erhoben und fand am 28.08.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG, erkennendes Gericht) statt, zu welcher der Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertretung geladen wurde. Weder der Antragsteller noch seine Rechtsvertretung sind erschienen. Im Anschluss dieser mündlichen Verhandlung verkündete der erkennende Richter des BVwG das Erkenntnis mündlich und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift, welche sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG enthält, wurde der Rechtsvertreterin des Antragstellers noch am selben Tag zugestellt.
  3. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2016 wurde von der Rechtsvertretung des Antragstellers, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde erhoben und fand am 28.08.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG, erkennendes Gericht) statt, zu welcher der Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertretung geladen wurde. Weder der Antragsteller noch seine Rechtsvertretung sind erschienen. Im Anschluss dieser mündlichen Verhandlung verkündete der erkennende Richter des BVwG das Erkenntnis mündlich und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift, welche sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG enthält, wurde der Rechtsvertreterin des Antragstellers noch am selben Tag zugestellt.
  4. Am 16.09.2019 erfolgte die gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG und wurde dies der Rechtsvertretung zugestellt und in weiterer Folge, die Zustellung gem. § 8 ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch mit Beurkundung vom 20.09.2019 angeordnet. Das Schriftstück wurde somit gem. § 8 Abs 2 ZustG ohne weiteren Zustellversuch am 20.09.2019 beim BVwG hinterlegt und gilt gem. § 23 Abs 4 ZustG mit diesem Tag als zugestellt.
  5. Am 16.09.2019 erfolgte die gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG und wurde dies der Rechtsvertretung zugestellt und in weiterer Folge, die Zustellung gem. Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch mit Beurkundung vom 20.09.2019 angeordnet. Das Schriftstück wurde somit gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne weiteren Zustellversuch am 20.09.2019 beim BVwG hinterlegt und gilt gem. Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesem Tag als zugestellt.
  6. Am 19.12.2019 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts des Drogenhandels in XXXX von der örtlichen Polizei festgenommen und wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (in Folge auch LGS) XXXX vom 21.12.2019 die Untersuchungshaft über den Antragsteller verhängt. Am 10.01.2020 erfolgte über Beschluss des LGS XXXX die Enthaftung des Antragstellers und wurde dieser in weiterer Folge über Anordnung des BFA, Regionaldirektion Steiermark, festgenommen und in Schubhaft genommen. Am 20.01.2020 wurde er wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das Landeskrankenhaus (in Folge auch LKH) XXXX verbracht, wo er am 24.01.2020 wieder entlassen und durch den Polizeiarzt als haftfähig befunden und somit wieder in Schubhaft genommen wurde. Am 27.01.2020 wurde der Antragsteller erneut ins Krankenhaus eingeliefert und somit aus der Schubhaft entlassen, doch wurde er am 29.01.2020 wieder aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 29.01.2020 erneut seit 30.01.2020 in Schubhaft.
  7. Am 19.12.2019 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts des Drogenhandels in römisch 40 von der örtlichen Polizei festgenommen und wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge auch LGS) römisch 40 vom 21.12.2019 die Untersuchungshaft über den Antragsteller verhängt. Am 10.01.2020 erfolgte über Beschluss des LGS römisch 40 die Enthaftung des Antragstellers und wurde dieser in weiterer Folge über Anordnung des BFA, Regionaldirektion Steiermark, festgenommen und in Schubhaft genommen. Am 20.01.2020 wurde er wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das Landeskrankenhaus (in Folge auch LKH) römisch 40 verbracht, wo er am 24.01.2020 wieder entlassen und durch den Polizeiarzt als haftfähig befunden und somit wieder in Schubhaft genommen wurde. Am 27.01.2020 wurde der Antragsteller erneut ins Krankenhaus eingeliefert und somit aus der Schubhaft entlassen, doch wurde er am 29.01.2020 wieder aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 29.01.2020 erneut seit 30.01.2020 in Schubhaft.
  8. Am 27.02.2020 langten beim BVwG gegenständliche Anträge auf Zustellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.08.2019 sowie auf dessen schriftliche Ausfertigung ein.
  9. Am 03.03.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Antragsteller gegen den Bescheid über die Schubhaft des BFA vom 29.01.2020 wegen § 22a BFA-VG und § 76 FPG 2005 statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG 2005 statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt: Am 28.08.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2016 statt; hierzu wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2019 geladen und erging dieses Schreiben zu Handen der Rechtsvertretung des Antragstellers, nämlich der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH (in Folge auch Diakonie), zu welcher der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis hatte. Trotz Ladung des Antragstellers und seiner Rechtsvertretung erschienen zum Verhandlungstermin vor dem BVwG am 28.08.2019 weder der Antragsteller noch - trotz aufrechter Vertretungsvollmacht - seine Rechtsvertretung und erging in weiterer Folge das Erkenntnis mündlich. Die Niederschrift der Verhandlung samt mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.08.2019 wurde der Rechtsvertreterin des Antragstellers am selben Tag zugestellt. Am 29.08.2019 langte beim BVwG ein E-Mail der Diakonie ein, wonach die Niederschrift samt Erkenntnis zugestellt worden sei, da diese die Vollmacht schon 2016 aufgelöst und keinerlei Kontakt mehr zu dem Antragsteller habe, werde dieses (gemeint: Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019) von ihnen nicht zugestellt. Mit E-Mail vom 29.08.2019 (somit am gleichen Tag) wurde die Diakonie vom BVwG darüber informiert, dass das BVwG von einem aufrechten Vertretungsverhältnis ausgehe, da im Beschwerdeakt keine Vollmachtsauflösung aufscheint. Mit E-Mail vom 05.09.2019 wurde von Mag. SXXXX MXXXX, Rechtsberaterin der Diakonie ein word-Dokument dem BVwG übermittelt. Das mit 20.05.2016 datierte und als "Zurücklegung der Vollmacht" bezeichnete Schreiben ist nicht unterschrieben; als Verfasserin ist die Rechtsberaterin Mag. VXXXX RXXXX angeführt. Im E-Mail wird von Mag. Martin weiters ausgeführt wie folgt: "Ich schicke anbei die Vollmachtszurücklegung aus 2016, eine Übermittlungsbestätigung haben wir leider nicht gefunden. Wir haben sowohl nach einer ZMR Auskunftseinholung als auch nach einer Nachfrage in den Justizanstalten unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Namensschreibweisen und Geburtsdaten den Aufenthaltsort von Herrn XXXX nicht ermitteln können, weshalb wir auch nicht mit ihm Kontakt aufnehmen können.Wir haben sowohl nach einer ZMR Auskunftseinholung als auch nach einer Nachfrage in den Justizanstalten unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Namensschreibweisen und Geburtsdaten den Aufenthaltsort von Herrn römisch 40 nicht ermitteln können, weshalb wir auch nicht mit ihm Kontakt aufnehmen können. Seitens der ARGE Rechtsberatung wird das Vollmachtsverhältnis als bereits mit 20.05.2016 als aufgelöst und spätestens mit heute auch die Auflösung dem Bundesverwaltungsgericht als übermittelt betrachte." Die Vollmachtsauflösung der Diakonie ist somit erst mit 05.09.2019 erfolgt und war der Antragsteller daher zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 28.08.2019 rechtsfreundlich von der Diakonie vertreten. Die Niederschrift enthält neben der Rechtsmittelbelehrung auch eine Belehrung gem. § 29 Abs 2a VwGVG über das Recht der Parteien, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gem. § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gem. § 29 Abs 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte nicht und erging daher am 16.09.2019 eine gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.Die Niederschrift enthält neben der Rechtsmittelbelehrung auch eine Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht der Parteien, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte nicht und erging daher am 16.09.2019 eine gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. In weiterer Folge wurde darüber hinaus die gekürzte Ausfertigung vom 16.09.2019 des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses mangels konkreten Aufenthaltsortes bzw. einer Abgabestelle und weil diese nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, gem. § 8 ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch am 20.09.2019 hinterlegt und gilt als mit diesem Tag zugestellt.In weiterer Folge wurde darüber hinaus die gekürzte Ausfertigung vom 16.09.2019 des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses mangels konkreten Aufenthaltsortes bzw. einer Abgabestelle und weil diese nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, gem. Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch am 20.09.2019 hinterlegt und gilt als mit diesem Tag zugestellt. Es erfolgte somit eine ordnungsgemäße Zustellung der gekürzten Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 16.09.
  11. Der Antragsteller war im Zeitraum 27.08.2018 bis 23.10.2019 obdachlos gemeldet. Seine letzte Wohnsitzmeldung war XXXX, wobei es sich hierbei um das PAZ XXXX handelt.Der Antragsteller war im Zeitraum 27.08.2018 bis 23.10.2019 obdachlos gemeldet. Seine letzte Wohnsitzmeldung war römisch 40 , wobei es sich hierbei um das PAZ römisch 40 handelt.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus einer ZMR-Anfrage vom 06.03.
  13. Die Feststellungen zum Vertretungsverhältnis des Antragstellers zur Rechtsvertretung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der ARGE Rechtsberatung und dem BVwG vom 29.08.2019, 05.09.2019 und 19.09.2019 sowie der Zurücklegung der Vollmacht vom 20.05.2016, welche nicht unterschrieben an das BVwG übermittelt wurde. Die Hinterlegung der gekürzten Ausfertigung vom 16.09.2019 des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses geht aus der Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch vom 20.09.2019 hervor.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gem. § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:Gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
  15. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
  16. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
  17. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
  18. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Gem. § 29 Abs 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.Gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen. Im gegenständlichen Fall wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019, zu welcher weder der Antragsteller noch seine Rechtsvertretung erschienen sind und in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde, der Rechtsvertretung des Antragstellers nachweislich am selben Tag zugestellt. Wie bereits oben festgestellt, geht diese Zustellung aus dem E-Mail der Rechtsvertretung vom 29.08.2019 hervor. Wie ebenfalls bereits festgestellt, war das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Rechtsvertretung zum Zeitpunkt der Verkündung noch aufrecht, da eine Vollmachtsauflösung erstmals mit E-Mail vom 05.09.2019 vorgelegt wurde. Allerdings ist hierbei auszuführen, dass die betreffende Vollmachtsauflösung sowohl die Unterschrift des Antragstellers als auch jene der Rechtsvertretung missen lässt, weshalb ebenfalls nicht von einer rechtskonformen und gültigen Vollmachtsauflösung ausgegangen werden kann. Da somit die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Rechtsvertretung des Antragstellers am 28.08.2019 übermittelt wurde und von dieser kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt wurde, erging am 16.09.2019 rechtskonform die gekürzte Ausfertigung. Das Recht des Antragstellers auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde somit mangels Tätigwerden seiner Rechtsvertretung verwirkt und sind gegenständliche Anträge somit verspätet. Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Rechtsberatung und -vertretung vor Behörden und Gerichten, gerade im Hinblick auf das spezifische Rechtschutzbedürfnis von Asylwerbern, kein Selbstzweck darstellt, sondern dem effektiven Rechtsschutz im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfes (vgl. Art 47 GRC) dient. In diesem Zusammenhang ist auf die inNur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Rechtsberatung und -vertretung vor Behörden und Gerichten, gerade im Hinblick auf das spezifische Rechtschutzbedürfnis von Asylwerbern, kein Selbstzweck darstellt, sondern dem effektiven Rechtsschutz im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfes vergleiche Artikel 47, GRC) dient. In diesem Zusammenhang ist auf die in § 11 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung - RAO normierte Pflicht von Rechtsanwälten zu verweisen, die besagt, dass ein Rechtsanwalt auch im Falle einer Kündigung der Vertretung durch die Partei "gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen."Paragraph 11, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung - RAO normierte Pflicht von Rechtsanwälten zu verweisen, die besagt, dass ein Rechtsanwalt auch im Falle einer Kündigung der Vertretung durch die Partei "gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen." Eine sorgfältige Rechtsvertretung hätte daher, unabhängig ob sie von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis ausgehen oder nicht bzw. ob ein Kontakt zum Antragsteller besteht oder nicht, einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnises zu stellen gehabt. Da die Rechtsvertretung des Antragstellers bei Erhalt der Niederschrift untätig geblieben ist, wurde das Recht auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verwirkt und sind auch nach diesen Überlegungen die Anträge des Antragstellers verspätet. Weiters ist der Umstand der Obdachlosigkeit des Antragstellers zu behandeln und ist hierzu wie folgt auszuführen: Gem. § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; wird diese Mitteilung unterlassen, so ordnet Abs 2 weiters an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; wird diese Mitteilung unterlassen, so ordnet Absatz 2, weiters an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gem. § 19a MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erGem. Paragraph 19 a, MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
  19. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
  20. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Gem. Abs 2 dieser Bestimmung gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Bestimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.Gem. Absatz 2, dieser Bestimmung gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Bestimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, war der Antragsteller vom 27.08.2018 bis 23.10.2019 - somit zum Zeitpunkt rund um die mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Zustellung der Niederschrift an die Rechtsvertretung und gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses - als obdachlos gemeldet. Er hat es somit unterlassen, das BVwG von der Änderung seiner Abgabestelle zu informieren. Da die Rechtsvertretung des Antragstellers mit E-Mail vom 05.09.2019 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgab und der konkrete Aufenthalt des Antragstellers für das BVwG nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung des Erkenntnisses vom 16.09.2019 gem. § 8 ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch angeordnet.Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, war der Antragsteller vom 27.08.2018 bis 23.10.2019 - somit zum Zeitpunkt rund um die mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Zustellung der Niederschrift an die Rechtsvertretung und gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses - als obdachlos gemeldet. Er hat es somit unterlassen, das BVwG von der Änderung seiner Abgabestelle zu informieren. Da die Rechtsvertretung des Antragstellers mit E-Mail vom 05.09.2019 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgab und der konkrete Aufenthalt des Antragstellers für das BVwG nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung des Erkenntnisses vom 16.09.2019 gem. Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch angeordnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller eine Kontaktstelle gem. § 19a MeldeG bekanntgegeben hätte, weshalb dem BVwG auch keine Abgabestelle iSd ZustG bekannt war. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8 ZustG war somit rechtmäßig und liegt kein Zustellmangel vor.Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller eine Kontaktstelle gem. Paragraph 19 a, MeldeG bekanntgegeben hätte, weshalb dem BVwG auch keine Abgabestelle iSd ZustG bekannt war. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 8, ZustG war somit rechtmäßig und liegt kein Zustellmangel vor. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I411.2124717.1.00

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