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{'item': 'L510 2230378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlL510 2230378-1 SpruchL510 2230378-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts beschlossen: A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach illegaler Einreise am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihr Asylverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13.10.2017 vollinhaltlich negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 03.03.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ließ die bP ungenützt verstreichen. Mit Bescheid vom 03.03.2020 wurde ihr gemäß § 56 FPG die Auflage erteilt, sich jeden
  2. Tag bei der PI XXXX zu melden. Der Verpflichtung kam die bP zur Gänze nicht nach.Mit Bescheid vom 03.03.2020 wurde ihr gemäß Paragraph 56, FPG die Auflage erteilt, sich jeden
  3. Tag bei der PI römisch 40 zu melden. Der Verpflichtung kam die bP zur Gänze nicht nach. Am 20.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 2 BFA-VG erlassen.Am 20.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Mit Mail der PI XXXX vom 28.03.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die bP seit mindestens 27.03.2020 unbekannten Aufenthaltes ist. Es konnte nicht ermittelt werden, wo die bP Unterkunft nahm.Mit Mail der PI römisch 40 vom 28.03.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die bP seit mindestens 27.03.2020 unbekannten Aufenthaltes ist. Es konnte nicht ermittelt werden, wo die bP Unterkunft nahm. Am 07.04.2020 wurde die bP von der PI XXXX , Bahnhofshalle XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Es konnte festgestellt werden, dass ihr Asylverfahren mit 03.03.2020 rechtskräftig geworden war und ein Festnahmeauftrag besteht und sie daher rechtswidrig in Österreich aufhältig ist. Der Journaldienst des BFA verfügte anschließend die Einlieferung in das PAZ XXXX .Am 07.04.2020 wurde die bP von der PI römisch 40 , Bahnhofshalle römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Es konnte festgestellt werden, dass ihr Asylverfahren mit 03.03.2020 rechtskräftig geworden war und ein Festnahmeauftrag besteht und sie daher rechtswidrig in Österreich aufhältig ist. Der Journaldienst des BFA verfügte anschließend die Einlieferung in das PAZ römisch 40 . Die bP wurde von Beamten des PAZ XXXX am 08.04.2020 entsprechend der Anordnung des BFA-Journaldienstes zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen.Die bP wurde von Beamten des PAZ römisch 40 am 08.04.2020 entsprechend der Anordnung des BFA-Journaldienstes zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme wurde dem BFA Journaldienst mittels Mail übermittelt. Mit Verfahrensanordnung wurde der bP der bereits zugewiesene Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde der bP der bereits zugewiesene Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde über die bP gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Am 16.04.2020 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP besitzt kein Reisedokument bzw. Identitätsdokument. Gegen sie besteht nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat nicht nach. Sie tauchte stattdessen in die Illegalität ab. Einer ihr gemäß § 56 FPG erteilten Auflage, sich jeden
  10. Tag bei der PI XXXX zu melden, kam die bP zur Gänze nicht nach. Am 20.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Die bP wurde nach einer Routinekontrolle festgenommen und befindet sich in Schubhaft.Gegen sie besteht nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat nicht nach. Sie tauchte stattdessen in die Illegalität ab. Einer ihr gemäß Paragraph 56, FPG erteilten Auflage, sich jeden
  11. Tag bei der PI römisch 40 zu melden, kam die bP zur Gänze nicht nach. Am 20.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Die bP wurde nach einer Routinekontrolle festgenommen und befindet sich in Schubhaft. Die bP verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügt über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Sie hat nur eine Bekannte namens XXXX , deren genaue Adresse die bP nicht wusste. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten in Österreich. Sie hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie geht keiner Arbeit in Österreich nach. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Es liegen keine maßgeblichen Krankheiten vor.Die bP verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügt über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Sie hat nur eine Bekannte namens römisch 40 , deren genaue Adresse die bP nicht wusste. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten in Österreich. Sie hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie geht keiner Arbeit in Österreich nach. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Es liegen keine maßgeblichen Krankheiten vor. Die bP wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt: LG XXXX XXXX vom 18.06.2019 RK XXXXLG römisch 40 römisch 40 vom 18.06.2019 RK römisch 40 § 107

(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 15 StGB § 105
(1)StGB, Datum 14.04.2019,Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB, Datum 14.04.2019, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Die o. a. Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten. Berücksichtigt wurden insbesondere: - Abgeschlossenes Asylverfahren - Niederschriftliche Einvernahme vom 08.04.2020 - Bescheid des BFA - Beschwerde - Aktenvorlage durch das BFA - Einsicht in ZMR, GVS, IZF, SA
  3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem
  4. Hauptstück des
  5. Teiles des BFA-VG und gem. dem
  6. und
  7. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem
  8. Hauptstück des
  9. Teiles des BFA-VG und gem. dem
  10. und
  11. Hauptstück des FPG. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) des Erkenntnisses Zu Spruchpunkt I. Abweisung der BeschwerdeZu Spruchpunkt römisch eins. Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs 2 und Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs 8 und § 12 Abs 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 22a BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). 3.
  3. Der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind nach Ansicht des BVwG gegeben. Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG. Der Frist für die freiwillige Ausreise kam die bP nicht nach. Vielmehr tauchte sie unter und war für das BFA nicht greifbar. Einer Auflage, sich regelmäßig jeden
  4. Tag bei der PI XXXX zu melden, kam die bP gänzlich nicht nach. Die bP brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage. Dieses Verhalten bewirkte eine wesentliche Verfahrensverzögerung und wurde dadurch auch eine Abschiebung iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG wesentlich erschwert.Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Der Frist für die freiwillige Ausreise kam die bP nicht nach. Vielmehr tauchte sie unter und war für das BFA nicht greifbar. Einer Auflage, sich regelmäßig jeden
  5. Tag bei der PI römisch 40 zu melden, kam die bP gänzlich nicht nach. Die bP brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage. Dieses Verhalten bewirkte eine wesentliche Verfahrensverzögerung und wurde dadurch auch eine Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wesentlich erschwert. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP die Meldeverpflichtung bei der Polizei nicht verstanden habe, so wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet, da der bP die Auflage schriftlich mit entsprechender Übersetzung in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt wurde, was auch im Verfahren gar nicht bestritten wurde. Zudem war die bP rechtsberaten und kam aus dem Akt auch nicht hervor, dass es jemals eine Anfrage gegeben hätte, wonach etwas nicht verstanden worden wäre. Wenn dargelegt wird, dass durch die Pandiemie die Meldung faktisch unmöglich gewesen sei, so führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg, da es zu keiner Zeit verboten war, wichtige Erledigungen durchzuführen, worüber sich die bP bei entsprechendem Interesse auch informieren hätte können. Der bP war es immerhin auch möglich unterzutauchen und führte sie selbst aus, dass sie bei verschiedenen Personen aufhältig war. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich gerade zur PI nicht hätte begeben können. Zudem ist hervorzuheben, dass die bP nicht ein einziges Mal bei der PI vorstellig war, obwohl die Meldeverpflichtung spätestens bereits mit 06.03.2020 begonnen hat und somit bereits vor den maßgeblichen Einschränkungen. Der bP wurde die Auflage (Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion) mit 04.03.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie meldete sich kein einziges Mal an der PI. Sie verletzte dadurch die Auflage gemäß § 56 FPG. Sie missachtete Mitwirkungspflichten und Meldeverpflichtungen, indem sie unbekannten Aufenthaltes war und für die Behörde nicht mehr zur Verfügung stand. Sie ist mindestens seit 27.03.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und somit ohne Wohnsitz. Einen Wohnsitz bzw. eine Unterkunft konnte sie nicht nennen. Somit sind auch die Voraussetzungen des § 76 Abs 3 Z 8 FPG erfüllt.Der bP wurde die Auflage (Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion) mit 04.03.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie meldete sich kein einziges Mal an der PI. Sie verletzte dadurch die Auflage gemäß Paragraph 56, FPG. Sie missachtete Mitwirkungspflichten und Meldeverpflichtungen, indem sie unbekannten Aufenthaltes war und für die Behörde nicht mehr zur Verfügung stand. Sie ist mindestens seit 27.03.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und somit ohne Wohnsitz. Einen Wohnsitz bzw. eine Unterkunft konnte sie nicht nennen. Somit sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt. Die bP verfügt über keine maßgeblichen persönlichen Beziehungen oder Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund ihrer Illegalität hat sie keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Gegenständlich bezieht die bP Leistungen aus der Grundversorgung. Sie hat auch keinen Wohnsitz in Österreich. Die Voraussetzungen des § 76 Abs 3 Z 9 FPG sind demnach erfüllt.Die bP verfügt über keine maßgeblichen persönlichen Beziehungen oder Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund ihrer Illegalität hat sie keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Gegenständlich bezieht die bP Leistungen aus der Grundversorgung. Sie hat auch keinen Wohnsitz in Österreich. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind demnach erfüllt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sich die bP aufgrund ihres beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Betrachtet man zudem die Interessen der bP an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die bP über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Es fällt aber zu Ungunsten der bP ihr strafrechtliches Auftreten (Nötigung, gefährliche Drohung) und ihr bisheriges nicht vertrauenswürdiges Verhalten ins Gewicht. Demgegenüber kommt dem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu, sodass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich das Interesse der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Zudem kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Zudem kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). In der Beschwerde wurde diesbezüglich dargelegt, dass es zurzeit aufgrund der Coronavirus-Pandemie auf einen nicht absehbaren Zeitraum aussichtslos erscheine, dass die Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt werden könne, weshalb konsequenter Weise auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht komme. Das BFA legte dar, dass bei allen afghanischen Staatsbürgern, die keine Dokumente bzw. Dokumentenkopien vorweisen könnten, verpflichtend ein Interview vor der afghanischen Botschaft vorgeschrieben werde, da ansonsten kein HRZ ausgestellt werden könnte. Interviewtermine würden grundsätzlich wöchentlich stattfinden, sodass eine zeitnahe Vorführung stattfinden könne. Nach erfolgtem Interview werde im Regelfall sofort entschieden, ob einer HRZ-Ausstellung zugestimmt werde. Eine Abschiebung sei dann nach wenigen Wochen möglich. Aufgrund der Covid 19 Pandemie seien derzeit die Botschaften geschlossen. Laut BFA Zentrale werde die afghanische Botschaft voraussichtlich wieder im Mai Interviewtermine anbieten. Da die bP für den Interviewtermin bei der Botschaft zur Verfügung stehen müsse, sei die Verhängung der Schubhaft somit unabdingbar. Gerade im Hinblick auf die in jüngster Zeit gute Abschiebesituation in Bezug auf Afghanistan, sei gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt würden sohin keine Hinweise vorliegen, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei. Entsprechend der medialen Berichterstattung wird aktuell der Flugverkehr aus Österreich vermehrt eingestellt. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung erst in den kommenden Wochen möglich sein wird. Im Falle der bP bedeutet dies aus heutiger Sicht, dass das BFA dazu angehalten sein wird, die bP ehestmöglich abzuschieben, wenn die aktuellen Maßnahmen zurückgenommen werden. Wie das BFA zutreffend ausführt, ist für eine Außerlandesbringung der bP ein Heimreisezertifikat erforderlich; die entsprechenden Botschaftstermine stehen voraussichtlich ab Mai 2020 wieder zur Verfügung. Das BVwG teilt mangels gegenteiliger aktueller Hinweise die Einschätzung des BFA, dass mit einer Ausstellung von Heimreisezertifikaten und auch tatsächlichen Abschiebungen in wenigen Wochen wieder gerechnet werden kann, weshalb die Schubhaft auch zum Zweck dieser Maßnahme nach derzeitigem Stand in einem angemessenen Verhältnis steht. Der Einwand in der Beschwerde, aufgrund der derzeitigen Lage wäre eine Abschiebung ohnehin nicht möglich, geht daher - jedenfalls in diesem Stadium - ins Leere. Natürlich wird - wie in diesem Zusammenhang anzumerken ist - die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen sein, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann. 3.
  6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Es ist nicht gesichert, dass die bP für die Behörde erreichbar wäre und sie nicht untertauchen würde. Die bP führte in ihrer Niederschrift selbst aus, dass sie Österreich nicht verlassen möchte. Selbst aus der Beschwerde ergibt sich, dass die bP nicht aus Österreich ausreisen möchte. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in Österreich nicht vorhanden. Nicht einmal durch die bP wird im Verfahren konkret vorgebracht, wo sie definitiv unterkommen könnte. Es wird lediglich ganz pauschal darauf hingewiesen, dass sie Bekannte habe, bei welchen sie eventuell unterkommen könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.
  7. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Die bP ist gesund und haftfähig. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. 3.
  8. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie zu messen sei, da die Rückführungsrichtlinie solange nicht zur Anwendung gelange, solange dem Asylwerber ein Abschiebeschutz zukomme, weshalb durch die bP die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet werden müsste, ist festzustellen, dass gegenständlich das Verfahren aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und auch kein neuer Antrag ersichtlich ist. Auf das Erfordernis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit war daher nicht einzugehen, da dies nur im Falle des § 76 Abs 2 Z 1 FPG zu tragen käme.3.
  9. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie zu messen sei, da die Rückführungsrichtlinie solange nicht zur Anwendung gelange, solange dem Asylwerber ein Abschiebeschutz zukomme, weshalb durch die bP die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet werden müsste, ist festzustellen, dass gegenständlich das Verfahren aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und auch kein neuer Antrag ersichtlich ist. Auf das Erfordernis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit war daher nicht einzugehen, da dies nur im Falle des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu tragen käme. Zu Spruchpunkt II. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
  10. Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Zu Spruchpunkt III. KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. Kostenbegehren 3.
  11. Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu A) des Beschlusses Im Zuge der Beschwerde zu oben dargelegtem Verfahren beantragte die Vertretung der bP die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts. Begründend führte sie im Wesentlichen folgend aus: Aus Sicht des Unionsrechts ist es in der Regel ausreichend, wenn im innerstaatlichen Recht ein Rechtsbehelf vor einem Gericht vorgesehen ist, sofern sich aus dem zu Art. 47 GRC akzessorischem Recht nicht anderes ergibt. Der Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, dass sich weder aus Art. 18 GRC und Art. 19 Abs. 2 GRC noch aus den sekundärrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie die Notwendigkeit einer Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch eine zweite Gerichtsinstanz ergibt (EuGH 26.9.2018, C-180/17, X und YRz33f; 19.6.2018, C-181/16, Sadikou Gnancfi Rz 57; 28.7.2011, C-69/10, Samba Diouf Rz 69). Dabei verkennt der EuGH aber nicht, dass die Schaffung von zwei Rechtszügen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegt, wobei im Anwendungsbereich des Unionsrechts den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz Rechnung zu tragen ist (EuGH 26.9.2018, C-180/17, X und YRz34f; 17.6.2014, C-169/14, Sänchez Morcillo und Abril Garci'a Rz 36; 28.7.2011, C-69/10, Samba Diouf Rz 69). Dabei ist zu beachten, dass eine effektive Ausgestaltung des Revisionsverfahrens schon deshalb geboten ist, weil der VwGH regelmäßig als letztinstanzliches Gericht in Auslegungsfragen vorlagepflichtig iSd Art 267 AEUV ist. Schon vor diesem Hintergrund ist das Revisionsverfahrens derart effektiv auszugestalten, dass der vollen Wirksamkeit von Vorabentscheidungsverfahren Rechnung getragen werden kann.Aus Sicht des Unionsrechts ist es in der Regel ausreichend, wenn im innerstaatlichen Recht ein Rechtsbehelf vor einem Gericht vorgesehen ist, sofern sich aus dem zu Artikel 47, GRC akzessorischem Recht nicht anderes ergibt. Der Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, dass sich weder aus Artikel 18, GRC und Artikel 19, Absatz 2, GRC noch aus den sekundärrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie die Notwendigkeit einer Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch eine zweite Gerichtsinstanz ergibt (EuGH 26.9.2018, C-180/17, römisch zehn und YRz33f; 19.6.2018, C-181/16, Sadikou Gnancfi Rz 57; 28.7.2011, C-69/10, Samba Diouf Rz 69). Dabei verkennt der EuGH aber nicht, dass die Schaffung von zwei Rechtszügen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegt, wobei im Anwendungsbereich des Unionsrechts den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz Rechnung zu tragen ist (EuGH 26.9.2018, C-180/17, römisch zehn und YRz34f; 17.6.2014, C-169/14, Sänchez Morcillo und Abril Garci'a Rz 36; 28.7.2011, C-69/10, Samba Diouf Rz 69). Dabei ist zu beachten, dass eine effektive Ausgestaltung des Revisionsverfahrens schon deshalb geboten ist, weil der VwGH regelmäßig als letztinstanzliches Gericht in Auslegungsfragen vorlagepflichtig iSd Artikel 267, AEUV ist. Schon vor diesem Hintergrund ist das Revisionsverfahrens derart effektiv auszugestalten, dass der vollen Wirksamkeit von Vorabentscheidungsverfahren Rechnung getragen werden kann. Im Rahmen der Schaffung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Präsidium des VwGH darauf hingewiesen, dass die vom Gesetzgeber intendierte Orientierung des Revisionsverfahren am Verfahren nach der ZPO bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht beibehalten wurde (siehe SN 38/SN-420/ME,
  12. GP, 19). §505 Abs. 3 ZPO regelt nämlich, dass Revisionen gegen Urteile des Berufungsgerichts automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erinnert das Präsidium des VwGH mit Verweis auf VfSIg 15.511/1999 an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der faktischen Effizienz und die Judikatur des EGMR in fremdenrechtlichen Zusammenhängen (EGMR 5.2.2002, 51564/99, Conka\ 2.10.2012, 33210/11, Singh u.a.). Dieser Grundsatz der faktischen Effizienz, der sich auch im Effektivitätsgebot des Unionsrechts wiederspiegelt, würde im vorliegenden Fall unterlaufen, wenn für den BF, der auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, keine Möglichkeit besteht, vorläufigen Rechtsschutz vor dem Vollzug der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlangen. Dadurch wird der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen.Im Rahmen der Schaffung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Präsidium des VwGH darauf hingewiesen, dass die vom Gesetzgeber intendierte Orientierung des Revisionsverfahren am Verfahren nach der ZPO bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht beibehalten wurde (siehe SN 38/SN-420/ME,
  13. GP, 19). §505 Absatz 3, ZPO regelt nämlich, dass Revisionen gegen Urteile des Berufungsgerichts automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund erinnert das Präsidium des VwGH mit Verweis auf VfSIg 15.511 aus 1999, an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der faktischen Effizienz und die Judikatur des EGMR in fremdenrechtlichen Zusammenhängen (EGMR 5.2.2002, 51564/99, Conka\ 2.10.2012, 33210/11, Singh u.a.). Dieser Grundsatz der faktischen Effizienz, der sich auch im Effektivitätsgebot des Unionsrechts wiederspiegelt, würde im vorliegenden Fall unterlaufen, wenn für den BF, der auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, keine Möglichkeit besteht, vorläufigen Rechtsschutz vor dem Vollzug der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlangen. Dadurch wird der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen. Auch aus Art. 6 EMRK und Ar.t 13 EMRK ist kein unmittelbarer Anspruch auf ein zweistufiges Beschwerdesystem abzuleiten. Aus der Judikatur des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ergibt sich aber, dass bei Schaffung einer zweiten Rechtsschutzinstanz sichergestelit sein muss, dass Rechtsschutzsuchenden vor sämtlichen Gerichten die Garantien des fairen Verfahrens gewährleistet werden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention
(2016)505; EGMR31.7.2007, 38736/04, Fc Mretebi/Georgien Rz 39, mwM). Die Bestimmung des Art. 6 EMRK entspricht im Wesentlichen Art. 47 GRC. Der Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und auch des hier einschlägigen Art. 47 GRC bezieht sich auch auf das Verfahren über die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz (siehe zur Rsp des EGMR: EGMR 15.10.2009, 17056/06, Micallef/Malta Rz 79; 13.1.2011, 32715/06, Kübler/Deutschland Rz44ff und Rz 61 f. Vgl dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6
(2016)476; Kodek, Einstweilige Verfügungen nach Micallef v Malta - eine Nachlese, in Schumacher/Zimmermann (Hg), FS Delle Karth
(2013)521 (524 ff); zu unionsrechtlichen Sachverhalten siehe: Vincze, Unionsrecht und Verwaltungsrecht
(2016)235 f).Auch aus Artikel 6, EMRK und Ar.t 13 EMRK ist kein unmittelbarer Anspruch auf ein zweistufiges Beschwerdesystem abzuleiten. Aus der Judikatur des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK ergibt sich aber, dass bei Schaffung einer zweiten Rechtsschutzinstanz sichergestelit sein muss, dass Rechtsschutzsuchenden vor sämtlichen Gerichten die Garantien des fairen Verfahrens gewährleistet werden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention
(2016)505; EGMR31.7.2007, 38736/04, Fc Mretebi/Georgien Rz 39, mwM). Die Bestimmung des Artikel 6, EMRK entspricht im Wesentlichen Artikel 47, GRC. Der Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und auch des hier einschlägigen Artikel 47, GRC bezieht sich auch auf das Verfahren über die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz (siehe zur Rsp des EGMR: EGMR 15.10.2009, 17056/06, Micallef/Malta Rz 79; 13.1.2011, 32715/06, Kübler/Deutschland Rz44ff und Rz 61 f. Vgl dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6
(2016)476; Kodek, Einstweilige Verfügungen nach Micallef v Malta - eine Nachlese, in Schumacher/Zimmermann (Hg), FS Delle Karth
(2013)521 (524 ff); zu unionsrechtlichen Sachverhalten siehe: Vincze, Unionsrecht und Verwaltungsrecht
(2016)235 f). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass Art. 47 Abs. 3 GRC ein Recht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorsieht. Die Wirksamkeit dieses Grundrechts ist durch eine entsprechende innerstaatliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts zu wahren. Die Gewährung von aufschiebender Wirkung kommt nach § 30 Abs. 2 VwGG allerdings erst mit Erhebung der Revision in Betracht (VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321; 12.9.2016, Ra 2016/19/0213; 4.8.2016, Ra 2016/20/0164, mwN). Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung und der Ausfertigung und Einbringung der Revision durch eine rechtsanwaltliche Vertretung können mehrere Wochen vergehen, in denen die zu bekämpfende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vollstreckt werden kann (Vgl. Jabloner, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Licht des Europarechts, RZ 1997, 258
(262)). In diesem Zeitraum kann die durch den vorläufigen Rechtsschutz zu schützende unionsrechtlich determinierte Rechtsposition bzw. die zu schützenden unionsrechtlichen Rechtsansprüche bereits verloren sein (vgl. Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VwGH
(1999)138 f; Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
(2015)191
(197)). Verfügt eine Partei über die nötigen finanziellen Mittel, steht ihr aber zumindest die Möglichkeit offen, umgehend nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine rechtsanwaltliche Vertretung mit der Erhebung der Revision und der Beantragung von aufschiebender Wirkung zu betrauen. In der Folge kann der VwGH bzw. im Vorverfahren das BVwG, die Vollziehung des bekämpften Rechtsaktes im Wege der Gewährung von aufschiebender Wirkung hintanhalten. Im vorliegenden Fall war der BF mangels finanzieller Mittel aber nicht im Stande eine rechtsanwaltliche Vertretung mit der umgehenden Erhebung einer Revision und Beantragung von aufschiebender Wirkung zu betrauen.In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass Artikel 47, Absatz 3, GRC ein Recht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorsieht. Die Wirksamkeit dieses Grundrechts ist durch eine entsprechende innerstaatliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts zu wahren. Die Gewährung von aufschiebender Wirkung kommt nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG allerdings erst mit Erhebung der Revision in Betracht (VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321; 12.9.2016, Ra 2016/19/0213; 4.8.2016, Ra 2016/20/0164, mwN). Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung und der Ausfertigung und Einbringung der Revision durch eine rechtsanwaltliche Vertretung können mehrere Wochen vergehen, in denen die zu bekämpfende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vollstreckt werden kann (Vgl. Jabloner, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Licht des Europarechts, RZ 1997, 258
(262)). In diesem Zeitraum kann die durch den vorläufigen Rechtsschutz zu schützende unionsrechtlich determinierte Rechtsposition bzw. die zu schützenden unionsrechtlichen Rechtsansprüche bereits verloren sein vergleiche Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VwGH
(1999)138 f; Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
(2015)191
(197)). Verfügt eine Partei über die nötigen finanziellen Mittel, steht ihr aber zumindest die Möglichkeit offen, umgehend nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine rechtsanwaltliche Vertretung mit der Erhebung der Revision und der Beantragung von aufschiebender Wirkung zu betrauen. In der Folge kann der VwGH bzw. im Vorverfahren das BVwG, die Vollziehung des bekämpften Rechtsaktes im Wege der Gewährung von aufschiebender Wirkung hintanhalten. Im vorliegenden Fall war der BF mangels finanzieller Mittel aber nicht im Stande eine rechtsanwaltliche Vertretung mit der umgehenden Erhebung einer Revision und Beantragung von aufschiebender Wirkung zu betrauen. Die Effektivität des österreichischen Verfahrenshilfesystems wird durch den Umstand unterlaufen, dass das VwGG im gegenständlichen Stadion des Verfahrens keine Möglichkeit der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorsieht. Dadurch wird das Verfahrenshilfesystem zum einen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht gerecht, zum anderen wird dadurch das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe nach Art. 47 Abs. 3 iVm Art. 19 Abs. 2 GRC unterlaufen.Die Effektivität des österreichischen Verfahrenshilfesystems wird durch den Umstand unterlaufen, dass das VwGG im gegenständlichen Stadion des Verfahrens keine Möglichkeit der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorsieht. Dadurch wird das Verfahrenshilfesystem zum einen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht gerecht, zum anderen wird dadurch das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe nach Artikel 47, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, GRC unterlaufen. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass einstweiliger Rechtsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn es keine entsprechenden Regelungen im staatlichen Recht gibt {EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame Ltd, vgl dazu ua Potacs, Zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Vollzug von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten, in Becker/Hatje/Potacs/Wunderlich (Hg), Verfassung und Verwaltung in Europa - FS Schwarze
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(732). So auch VwGH 4.10.2013, 2013/10/0171).Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass einstweiliger Rechtsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn es keine entsprechenden Regelungen im staatlichen Recht gibt {EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame Ltd, vergleiche dazu ua Potacs, Zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Vollzug von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten, in Becker/Hatje/Potacs/Wunderlich (Hg), Verfassung und Verwaltung in Europa - FS Schwarze
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(732). So auch VwGH 4.10.2013, 2013/10/0171). Der BF hat daher auch für die Dauer des beim VwGH bzw. VfGH anhängigen Verfahrens nach dem Unionsrecht Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Rückkehrentscheidung ist daher vorläufig noch gar nicht durchsetzbar. Zur Zuständigkeit des BVwG in Bezug auf diesen Antrag: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen ist. "Sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen ist. "Sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach Paragraph 30 a, VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze. Nichts Anderes kann auch im vorliegenden Fall gelten, zumal die einstweilige Anordnung nicht nur in Bezug auf die Frage der Verfahrenshilfe beantragt wurde, sondern dadurch insbesondere die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache, also in der Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, vorläufig gehemmt werden soll. Auch hier hat das Verwaltungsgericht somit die genaueste Kenntnis über die zugrundeliegende Fallkonstellation. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht am raschesten die erforderliche Interessenabwägung vornehmen. Rechtliche Beurteilung dieses Antrages: Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169). Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 279 AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Artikel 279, AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung aus folgenden Gründen unzulässig: Wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist unter anderem das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller. Der Eintritt eines derartigen Schadens wird im Antrag nicht geltend gemacht. Der Antragsteller führt insbesondere aus, dass er durch die andauernde und seiner Meinung nach rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft in seinen Rechten verletzt werde. Den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachen Schadens legt er damit jedoch nicht dar. Auch sind von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gründe erkennbar, welche das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller nahelegen. Bereits auf Grund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzung war der Antrag nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf das Erkenntnis und den Beschluss: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2230378.1.00

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