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{'item': 'L515 2224125-1'}

Obsah (17)§ 55Art 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 46§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlL515 2224125-1 SpruchL515 2224125-1/5E L515 2224124-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 55FPG, Art. 16, § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020 beträgt.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,

(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020 beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2.9.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2.9.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, §§ 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

§ 55FPG, Art. 16 § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020 beträgtA.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 55, FPG, Artikel 16, Paragraph eins,

(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020 beträgt B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die volljährige bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP

  1. Nachdem der legale Aufenthalt der bP1 beendet wurde, stellten diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels "Daueraufenthalt EU". Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, stellten die bP den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.Nachdem der legale Aufenthalt der bP1 beendet wurde, stellten diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels "Daueraufenthalt EU". Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, stellten die bP den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal im Detail und dem Vorbringen der bP wird eingangs aus dem die bP1 betreffenden angefochtenen Bescheid zitiert: "... - Sie sind mit einem Visum D am 27.09.2012 in das Bundesgebiet eingereist und hatten vom 14.09.2012 bis zum 31.08.2013 einen Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit" und waren als Au-pair tätig. - Sie verlängerten Ihren Aufenthalt mit "Aufenthaltsbewilligungen als Studierende" bis zum 04.09.
  2. - Sie haben am XXXX die IFA XXXX XXXX entbunden, der Kindesvater ist Ihren Angaben zu Folge ein XXXX , unbekannten Aufenthaltes und haben Sie die alleinige Obsorge.- Sie haben am römisch 40 die IFA römisch 40 römisch 40 entbunden, der Kindesvater ist Ihren Angaben zu Folge ein römisch 40 , unbekannten Aufenthaltes und haben Sie die alleinige Obsorge. - Ihr Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung "Daueraufenthalt EU" vom 19.09.2017 zu XXXX wurde durch die zuständige NAG-Behörde abgewiesen, da Sie die Voraussetzungen für diese Bewilligung nicht erfüllen. (keine fünf Jahre zur Niederlassung berechtigt)- Ihr Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung "Daueraufenthalt EU" vom 19.09.2017 zu römisch 40 wurde durch die zuständige NAG-Behörde abgewiesen, da Sie die Voraussetzungen für diese Bewilligung nicht erfüllen. (keine fünf Jahre zur Niederlassung berechtigt) - Sie sind gemeinsam mit Ihrer Tochter illegal im Bundesgebiet verblieben und stellten (auch für Ihre Tochter) am 22.09.2017 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. - Sie begründeten Ihren Antrag schriftlich zusammenfassend mit der Unvereinbarkeit von Kindeserziehung und Studium, dem Tod Ihres Vaters in Georgien und wirtschaftlichen Überlegungen. Zurzeit arbeiten Sie illegal bei einer Familie in Wien als Haushaltshilfe. - Sie untermauern Ihren Antrag mit der Kopie eines "Beiblattes zum Dienstleistungsscheck" vom 05.06.2017, einem privaten Empfehlungsschreiben sowie einer Kopie eines georgischen Diplomes "Bachelor's Diploma af Arts in Humanieties" - Sie wurden am 20.02.2019 zu einer niederschriftlichen Einvernahme ha. vorgeladen und gaben im Beisein eines Dolmetschers zu Protokoll: F: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen? A: Ja, ich bin gesund F: Nehmen Sie irgendwelcher Medikamente? A: nein F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: nein F: Sie sprechen etwas Deutsch, haben Sie auch ein Diplomgemacht. A: Ich habe in Österreich A2 und B2 bereits den Kurs besucht. Ich musste meine Ausbildung in Österreich abbrechen, da ich schwanger geworden bin. F: Haben oder hatten Sie in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel? A: nein F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Anmerkung: Der Reisepass wird vorgelegt und sichergestellt F: Wann und wie sind Sie nach Österreich zurückgekehrt/eingereist? A: Ich bin zuletzt vor drei Jahren in Georgien. F: Was haben Sie dort gemacht? A: Ich habe dort meine Familie besucht. Meine Mutter lebt noch, mein Vater ist verstorben. F: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich? A: In [...]. Ich wohne dort alleine mit meiner Tochter. Es ist eine Mietwohnung. A: Wovon wird die Miete bezahlt? Ich bekomme Hilfe der Caritas. F: Haben Sie sonst noch Angehörige außerhalb Österreichs? A: Meine Mutter, eine Halbschwester und entfernte Verwandte. F: Nennen Sie Ihre Heimatadresse: A: In [...] haben wir gelebt. Meine Mutter lebt zurzeit mit Ihrem Bruder in Tbilisi. F: Wer Ihrer Angehörigen ist noch in Österreich? A: Ich habe bis auf meine Tochter keine Angehörigen in Österreich. Ich habe Freunde und Bekannte in Österreich. F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz? A: Ja, ich habe eine e-carte , auch meine Tochter ist mitversichert. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: ledig F: Haben Sie Sorgepflichten? A: Nur XXXX XXXX . Ich habe das alleinige Sorgerecht.A: Nur römisch 40 römisch 40 . Ich habe das alleinige Sorgerecht. F: Wer ist der Kindsvater. A: er sagte er heisst XXXX er war Georgier, der Aufenthalt ist unbekannt.A: er sagte er heisst römisch 40 er war Georgier, der Aufenthalt ist unbekannt. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer Schulbildung und Beruflichen Werdegang: A: Ich war 11 Jahre in der Grundschule und ein Diplom in Verlagswesen. F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach A: nein, meine Tochter ist 18 Monate alt und geht mit nächsten Monat in den Kindergarten. F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt? A: Ich werde von der Caritas und von Freunden unterstützt. Ein Cousin von mir ist öfterberuflich in der EU und er unterstützt mich. Ich passe manchmal auf das Kind einer Freundin auf. F: Über wie viel Barmittel verfügen Sie? A: Ich bekomme € 615,- für mich und meine Tochter F: Leben Sie in einer Beziehung oder sind Sie schwanger? A: nein F: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder Organisation tätig? A: nein F: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: nein. Aber meine Familie ist 1992 von Abchasien geflohen. Es liegt aus ha. Sicht daher kein Grund vor Ihnen hinsichtlich Artikel 8 EMRK einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen. Sie haben sich dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu unterstellen und kann nicht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels umgangen werden. Für einwanderungswillige Fremde stellt ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dafür ist Ihre Ausreise erforderlich und haben Sie Ihren Antrag über die ÖB in Ihrer Heimat einzubringen. Sie sind nicht zur Inlandantragstellung berechtigt, können diesbezüglich an der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, wenn es Ihre persönlichen Umstände erfordern sollten. ..." I.
  3. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen beträgt.römisch eins.
  4. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen beträgt. Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage.Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage. Zur Person der bP1 ging die bB von folgendem Sachverhalt aus: "... Zu Ihrer Person: - Sie führen den Namen XXXX und sind georgische Staatsangehörige und somit Fremde und Drittstaatsangehörige.- Sie führen den Namen römisch 40 und sind georgische Staatsangehörige und somit Fremde und Drittstaatsangehörige. - Sie sind im Besitz eines georgischen Reisepasses. - Ihre Identität ist steht damit fest. - Sie sind legal in das Bundesgebiet eingereist und hatten über vier Jahre und elf Monate Aufenthaltsbewilligungen. Nach Geburt Ihres Kindes und Abweisung Ihres Antrages zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung sind Sie illegal im Bundesgebiet verblieben und stellten gegenständlichen Antrag. - Sie verfügen in keinem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel. - Sie sind in Österreich unbescholten und aufrecht in [...] gemeldet. - Sie sind gesund und arbeitsfähig und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. - Sie befinden sich seit dem 19.09.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: - In Georgien leben Ihre Mutter, eine Halbschwester und entfernte Verwandte. - Ihre Heimatgemeinde ist XXXX / Georgien.- Ihre Heimatgemeinde ist römisch 40 / Georgien. - Sie sind ledig und alleinerziehende Mutter der XXXX . Sie haben die alleinige Obsorge und befindet sich auch Ihre Tochter illegal im Bundesgebiet. Sie haben auch für Ihre Tochter einen Antrag gem. § 55 AsylG gestellt. Dieser Antrag wird zeitgleich mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen und besteht daher kein Familienleben gem Art. 8 EMRK im Bundesgebiet.- Sie sind ledig und alleinerziehende Mutter der römisch 40 . Sie haben die alleinige Obsorge und befindet sich auch Ihre Tochter illegal im Bundesgebiet. Sie haben auch für Ihre Tochter einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG gestellt. Dieser Antrag wird zeitgleich mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen und besteht daher kein Familienleben gem Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. - Sie haben nach Ihren Angaben bereits Deutschkurse besucht, konnten aber keinen Abschluss zur Vorlage bringen und musste die Einvernahme mit einem Dolmetscher durchgeführt werden. - Sie leben von Zuwendungen und arbeiten illegal als Haushaltshilfe. - Sie sind aufrecht gemeldet, krankenversichert und in keinem Verein oder Organisation aktiv. - Sie sind nach Ablauf Ihres Aufenthaltsrechtes (Sie konnten den erforderlichen Studiennachweis nicht erbringen) illegal im Bundesgebiet verblieben und sind Ihre Motive rein ökonomischer Natur. Sie werden in Ihrem Herkunftsstaat weder strafrechtlich, politisch noch privat verfolgt. ..." Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, in Georgien im Wesentlichen von einer unbedenklichen Situation für Frauen und Kinder auszugehen ist, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: - Ihren Antrag vom 22.09.2017 mit den darin enthaltenen Unterlagen - Ihre Stellungnahmen beim Parteiengehör vom 20.02.2019 - Ihre vorgelegten und im Akt befindlichen Unterlagen ... Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: - Ihren Antrag vom 22.09.2017 mit den darin enthaltenen Unterlagen - Ihre Stellungnahmen beim Parteiengehör vom 20.02.2019 - Ihre vorgelegten und im Akt befindlichen Unterlagen - Der gesamte Akteninhalt unter IFA [...] ..." I.
  5. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt.römisch eins.
  6. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. I.
  7. Die bP wiederholte bzw. bekräftige im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, sie würde nicht illegal als Haushaltshilfe arbeiten, sondern sie hätte dort gearbeitet, als es ihr rechtlich noch möglich war und hätte die Zusage dort neuerlich arbeiten zu können, wenn dies rechtlich möglich wäre.römisch eins.
  8. Die bP wiederholte bzw. bekräftige im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, sie würde nicht illegal als Haushaltshilfe arbeiten, sondern sie hätte dort gearbeitet, als es ihr rechtlich noch möglich war und hätte die Zusage dort neuerlich arbeiten zu können, wenn dies rechtlich möglich wäre. Die Einvernahme bei der bB wäre zwar unter Beiziehung eines Dolmetschers geführt worden, sie wäre jedoch in der Lage gewesen, die Einvernahme unter Verzicht auf die Beiziehung eines solchen durchzuführen. Sie habe die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt und bemühe sich nunmehr jene für B1 zu absolvieren. Dies scheitere gegenwärtig am Umstand, dass ihr Reisepass bei der bP hinterlegt sei. I.
  9. Die BP1 legte diverse Bestätigungen über ihre bisherigen Ausbildungen und Prüfungen, insbesondere in universitärer und sprachlicher Hinsicht, sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens durch bP2 vor.römisch eins.
  10. Die BP1 legte diverse Bestätigungen über ihre bisherigen Ausbildungen und Prüfungen, insbesondere in universitärer und sprachlicher Hinsicht, sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens durch bP2 vor. I.
  11. Die eingebrachte Beschwerde stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.römisch eins.
  12. Die eingebrachte Beschwerde stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  14. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  15. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, wobei bP1 aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen. Die beschwerdeführende Partei bP1 ist eine junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 ist durch bP1 gesichert. Die bP2 befindet sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit. Verwandte der bP leben nach wie vor in Georgien und steht die bP1 zumindest mit einem Teil von ihnen in Kontakt. Die bP leben in einer Mietwohnung, welche durch die Leistungen Dritter finanziert wird. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise (bP1) bzw. Geburt (bP2) im Bundesgebiet auf. Sie sind strafrechtlich unbescholten. In ihrem Lebensumfeld sind die bP gesellschaftlich in einem solchem Umfang vernetzt, wie sich dies typischerweise aus der Aufenthaltsdauer ergibt. BP1 verfügte in der Vergangenheit über die bereits beschriebenen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel, welche wiederholt verlängert wurden. Mangels Nachweises eines entsprechenden Lern- bzw. Studienerfolges erfolgte letztlich keine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts, worauf sie sich seit 5.9.2017rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und wurde ihr anschließender Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" ebenfalls abgewiesen. Im Anschluss an die Abweisung des oa. Antrages stellte sich der Aufenthalt der BP rechtswidrig dar und sie brachten den gegenständlichen Antrag ein. Die bP konnte ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit 5.9.2019 nicht mehr legalisieren. Die bP2 konnte ihren Aufenthalt nach ihrer Geburt im Bundesgebiet nie legalisieren. Die bP1 und bP2 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 beherrscht die deutsche Sprache und geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch in Bezug auf die bP2 in altersadäquater Weise anzunehmen ist. Die bP verfügen im Bundesgebiet über sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende sozialen Anknüpfungspunkte. Die bP2 besucht den Kindergarten. Die bP1 verbrachte ihre prägenden Jahre in Georgen und absolvierte dort die Schule. Sie lebte in Georgien nicht in sozialer Isolation und steht noch mit Menschen, die in Georgien leben, in Verbindung. Die in Österreich geborene bP2 befindet sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Identität der bP steht fest. Es ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen würden. Zum einen wird auf die Existenz familiärer Anknüpfungspunkte verwiesen und zum anderen auf den Umstand, dass die bP Zugang zum georgischen Sozialsystem bzw. zum Unterstützungsproramm für Rückkehrer haben und können sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ebenso hat die bP1, sowie deren Gatte, Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt. Auch werden die bP auch in Österreich von Bekannten und einem Verwandten (auch finanziell) unterstützt und steht es diesen Personen frei, die bP auch in Georgien weiterhin zu unterstützen. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. II.1.2.
  16. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte (auch in Bezug auf die Lage der Frauen und Kinder) davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung -auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird.römisch zwei.1.2.
  17. In Bezug auf die Republik Georgien ist von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und ist der georgische Staat gewillt und befähigt, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte (auch in Bezug auf die Lage der Frauen und Kinder) davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung -auch jene von Frauen und Kindern- gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird. II.1.2.2.
  18. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG und gilt der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens.römisch zwei.1.2.2.
  19. Die Republik Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG und gilt der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens. II.1.2.2.
  20. . Coronavirus COVID-19römisch zwei.1.2.2.
  21. . Coronavirus COVID-19 Mit Stichtag 20.4.2020 sind in Georgien offiziell 394 registrierte Corona-Falle bekannt (https://www.google.com/covid19-map) Die Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische, Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten. Die georgischen Behörden erarbeiteten einen Aktionsplan zur Eindämmung der Infektion der Bürger mit dem Virus COVID-19 (https://stopcov.ge/en). Die georgische Präsidentin hat den Ausnahmezustand, der bis
  22. April in Kraft bleiben soll, beschlossen (Der Ausnahmezustand wurde inzwischen bis 10.
  23. verlängert). U.A. bedeutet das: * Alle Geschäfte bis auf Lebensmittel, Tankstellen, Postämter und Banken bleiben geschlossen * Schulen und Universitäten sind bereits geschlossen Ab 18.
  24. Mitternacht wurden die Einreisebestimmungen nach Georgien verschärft. Ausländische Reisende - mit wenigen Ausnahmen wie z.B. Diplomaten - dürfen dann nicht mehr einreisen. Alle Flugverbindungen mit wenigen Ausnahmen wurden eingestellt. Vereinzelt finden Repatriierungsflüge für georgische Staatsbürger statt. Die Landgrenzen zu den Nachbarn AZ, ARM, TK und RU wurden bereits geschlossen. Ab 31.
  25. wird über das ganze Land eine Quarantäne verhängt, der öffentliche Verkehr eingestellt und es gilt ein Versammlungsverbot für mehr als drei Personen. Für die Nacht zwischen 21:00 und 6:00 wird ein generelles Ausgehverbot erlassen. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html
  26. Beweiswürdigung II.2.
  27. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.
  28. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  29. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.römisch zwei.2.
  30. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. II.2.
  31. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  32. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.
  33. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  34. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  35. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  36. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB stellen sich als stimmig und tragfähig dar und stellten die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Abrundungen und Konkretisierungen dar bzw. beschreibt das ho. Gericht notorisch bekannte Tatsachen, derer es keines Vorhaltes bzw. Erörterung mit den Parteien bedurfte. Die Ausführungen der bP zur Aufenthaltsdauer, sowie zu ihren privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ergeben sich aus ihrem unwiderlegten Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und kann sich das ho. Gericht ein abgerundetes Bild hierüber machen. Das ho. Gericht geht auch in dubio davon aus, dass die bP1 zwischenzeitig Deutsch auf einem Niveau spricht, welches über A2 liegt. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfharen (vgl. insbes. § 13

(1)BFA-VG) bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfharen vergleiche insbes. Paragraph 13,
(1)BFA-VG) bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen. Für das ho. Gericht steht jedenfalls fest, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen werden. Wenn die bP auf eine allfällige schwierige Ausgangsituation verweist, so wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich die bP zwar nach einer Rückkehr nach Georgien in einer schwierigen Ausgangsituation, jedoch nicht in einer dauerhaft aussichtslosen Lage befinden würden. Die bP erstatteten jedenfalls kein dermaßen konkretes Vorbringen, welches das ho. Gericht zu einer anderslautenden Einschätzung kommen ließe. Ebenso könnte die bP1 die in Österreich erworbenen Kenntnisse zusätzlich zu jenen, die sie bereits in Georgien erwarb, auf dem georgischen Arbeitsmarkt einsetzen. Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen ein eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. Ebenso werden die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Sicherer Herkunftsstaat Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftssaat iSd § 19 BFA-VGBei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftssaat iSd Paragraph 19, BFA-VG II.3.3.1 Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).römisch zwei.3.3.1 Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen. II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. ...

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)...Paragraph 10,
(1)...
(2)...
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: "Rückkehrentscheidung § 52.

(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)...
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)-
(8)...
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)-
(11)..." § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: "Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)..." Art. 16 § 1 Abs. 1 2.COVID-19-Gesetz lautet:Artikel 16, Paragraph eins, Absatz eins, 2.COVID-19-Gesetz lautet: § 1.
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins,
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jederm kann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.
  1. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.
  2. Einzelfallspezifische Überlegungen II.3.5.
  3. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.römisch zwei.3.5.
  4. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Begriff des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK um einen autonomen Rechtsbegriff handelt.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Begriff des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK um einen autonomen Rechtsbegriff handelt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Die bP leben mit keiner weiteren Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich den bereits beschriebenen Zeitraum Bundesgebiet auf. Sie kamen nach dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten einen unbegründeten Antrag gem. § 55 AsylG.Die bP leben mit keiner weiteren Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich den bereits beschriebenen Zeitraum Bundesgebiet auf. Sie kamen nach dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten einen unbegründeten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG. Aufgrund der Aufenthaltsdauer und den daraus resultierenden sozialen Anknüpfungspunkten, sowie dem Wunsch, das künftige Leben in Österreich gestalten zu wollen, ist ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen. Da sämtliche bP im gleichen Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, stellt die Rückkehrentscheidung in Bezug auf das Zusammenleben zwischen den bP keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Die im angefochtenen Bescheid erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt im oben beschriebenen Umfang einen Eingriff in das Privatleben der bP dar. Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wie bereits erwähnt, ist gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. Im Lichte der rechtlich relevanten Determinanten ergibt sich Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: BP1 war ursprünglich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sie verfügte jedoch nie über einen unbefristeten Aufenthalt und war es für sie vorhersehbar, dass die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen eintritt, wenn die zeitliche Dauer des Aufenthaltstitels abläuft bzw. die die Voraussetzungen, welche zur Erteilung des Aufenthaltstitels führten, nicht mehr erfüllt. Nachdem die bP1 die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht mehr erfüllte, wurde ihr ein solcher nicht mehr erteilt. Sie kam ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellte den gegenständlichen, unbegründeten Aufenthalt. Die bP2 konnte ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt legalisieren. Es sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Stellung des gegenständlichen Antrages gem. § 58 Abs. 13 AsylG weder einen Aufenthaltstitel noch Abschiebeschutz begründet.Es sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Stellung des gegenständlichen Antrages gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG weder einen Aufenthaltstitel noch Abschiebeschutz begründet. In einer Zusammenschau ist anzuführen, dass in Bezug auf die bP2 seit ihrer Geburt und in Bezug auf die bP1 seit dem 5.9.2017 kein den Voraussetzungen des § 31 FPG entsprechender legaler Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vorliegt und sie sich seit diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.In einer Zusammenschau ist anzuführen, dass in Bezug auf die bP2 seit ihrer Geburt und in Bezug auf die bP1 seit dem 5.9.2017 kein den Voraussetzungen des Paragraph 31, FPG entsprechender legaler Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vorliegt und sie sich seit diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP1 verfügte nie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern wurde das befristete Aufenthaltsrecht wiederholt verlängert. Der bP1 musste es klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist und dass ihr Aufenthalt in Österreich beendet wird, wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung ihres zeitlich befristeten Aufenthalts nicht mehr gegeben sind. Da sie den Studienerfolg, welcher für ihr Aufenthaltsrecht essentiell ist, nicht mehr erbrachte, erfolgte -eine für sie vorhersehbarer- Abweisung ihres Antrages auf eine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt der bP vom Anbeginn aufgrund der oa. Umstände lediglich zeitlich begrenzt war, kann nunmehr aufgrund des Eintrittes des aufenthaltsbeendenden Umstandes das Privatleben in Österreich nicht als schützenswert qualifiziert werden. Das ho. Gericht geht letztlich aufgrund des chronologischen Herganges der Ereignisse davon aus, dass sich der Aufenthalt der bP zu einem überwiegenden Teil aus dem Umstand ergibt, dass sie verschiedene Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des NAG beantragte und im Anschluss die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels aufgrund von Umständen, die in ihrer Sphäre liegen, nicht bzw. nicht mehr erfüllte. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Aufenthaltsrechts selbst nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt seitens der höchstgerichtlichen Judikatur im Falle der Nichterbringung des Studienerfolges beim Aufenthalt als Studierender nicht ausgeschlossen wird (vgl. Erk. d. VwGH 2009/21/0188 vom 25.03.2010) und kann es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er jene Fremden, welche ein Studium erfolgreich abschließen, schlechter stellen wollte als jene, die trotz einer verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen solchen Studienerfolg vorweisen können.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Aufenthaltsrechts selbst nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt seitens der höchstgerichtlichen Judikatur im Falle der Nichterbringung des Studienerfolges beim Aufenthalt als Studierender nicht ausgeschlossen wird vergleiche Erk. d. VwGH 2009/21/0188 vom 25.03.2010) und kann es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er jene Fremden, welche ein Studium erfolgreich abschließen, schlechter stellen wollte als jene, die trotz einer verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen solchen Studienerfolg vorweisen können. Aufgrund der vorliegenden Gesamtheit der Umstände ist in Bezug auf die bP1 davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall trotz der Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist. In Bezug auf die bP2 ist von einer wesentlich kürzeren Aufenthaltsdauer und einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit auszugehen. Ebenso steht es der bP1 frei, nach ihrer Rückkehr sich um einen entsprechenden Aufenthaltstitel -wie jeder andere Fremde auch- Österreich zu bemühen. - Grad der Integration Die bP1 ist einen erheblich kürzeren Zeitraum in Österreich als in Georgien aufhältig, verbrachte die prägenden Jahre in Georgien und verfügt im Bundesgebiet über jene Anknüpfungspunkte, welche sich durch einen mehrjährigen Aufenthalt zum Zwecke des Studiums ergeben. Die bP2 ist seit ihrer Geburt im Bundesgebiet aufhältig. Den bP, insbesondere der bP1 kann nicht abgesprochen werden, dass sie Bemühungen setzte, soziale Anknüpfungspunkte in der österreichischen Gesellschaft zu finden und hierbei zum Teil auch erfolgreich waren, es sei in diesem Zusammenhang jedoch auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt vergleiche Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323) Das vorgelegte Empfehlungsschreiben dokumentiert, dass sich die bP1 im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute, und beschreibt dieses sozialen Kontakte aus der Sicht der Verfasser des Empfehlungsschreibens, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Empfehlungsschreiben immer die partielle Wahrnehmung des Verfassers aus subjektiver Sicht, jedoch keine umfassende Gesamtbeurteilung des Verhaltens der bP darstellen kann. Der Besuch des Kindergartens durch die bP2 stellt ein sozial adäquates Verhalten, jedoch keine hier relevante, herausragende Integrationsleistung dar. Dass sich aus der Verweildauer der bP, insbesondere der bP1 nichts andere ergibt, wurde bereits erörtert. - Bindungen zum Herkunftsstaat Georgien Die bP1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Georgien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existiert, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Ebenso leben noch Verwandte der bP in Georgien und besuchte sie ihre Familie auch noch nach der Einreise nach Österreich. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP1 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zu der minderjährigen bP2 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Geburt in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass die bP2 über ihre Mutter zumindest teilweise die georgische Kultur vermittelt bekam. Ebenso befindet sich die minderjährigen bP2 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).Zu der minderjährigen bP2 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Geburt in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass die bP2 über ihre Mutter zumindest teilweise die georgische Kultur vermittelt bekam. Ebenso befindet sich die minderjährigen bP2 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es wird nunmehr an der bP1 liegen, ihrer Verpflichtung zur Ausreise zu entsprechen um durch ein Verharren im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Integration der bP2 in Georgien nicht zu gefährden bzw. zu verzögern. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP1 reiste zwar ursprünglich legal in das Bundesgebiet ein und war zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt, unterließ es jedoch nach dem Wegfall der Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt das Bundesgebiet zu verlassen. Ebenso ist festzuhalten, dass der rechtswidrige Aufenthalt der bP ein rechtwidriges Verhalten (in Bezug die bP1 eine Verwaltungsübertretung) mit hohem sozialem Unwert darstellt. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Da der Aufenthalt der bP vom Anbeginn an lediglich ein zeitlich befristeter war, musste es der bP1 klar sein, dass sie das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Befristung bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führten, das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bindungen der bP zu einem Zeitpunkt geknüpft waren, als sich die bP1 bewusst war, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist und lagen -wie bereits erwähnt- die Umstände, welche dazu führten, dass ihr Aufenthaltstitel letztlich nicht mehr verlängert wurde, in ihrer eigenen, von ihr zu vertretenden Sphäre. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges qualifiziertes Verschulden, welche zu einer anderen Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles führen würde, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Zurechenbarkeit des Verhaltens auf die Kinder, Prüfung des Kindeswohls Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte. Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus dem Blickfeld des Kindeswohles in Bezug auf bP2 keine anderslautende Entscheidung, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungs-bedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind bzw. waren die Eltern der bP1 -bzw. zumindest die Mutter- georgische Staatsbürger. Zum -unekannten- Kindesvater besteht kein Kontakt, laut Angaben der bP1 sei er jedoch auch Georgier. Die bP1 ist gemeinsam mit der der bP2 rechtswidrig in Österreich aufhältig und zur Ausreise verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass die bP in Georgien nicht sozial völlig entwurzelt sind und in ihrem Herkunftsstaat über sozioökonomische Bindungen verfügen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann trotz allfälliger ungünstigerer Entwicklungsbedingungen nicht festgestellt werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Lichte des Kindeswohles nicht zulässig wären.Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus dem Blickfeld des Kindeswohles in Bezug auf bP2 keine anderslautende Entscheidung, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungs-bedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind bzw. waren die Eltern der bP1 -bzw. zumindest die Mutter- georgische Staatsbürger. Zum -unekannten- Kindesvater besteht kein Kontakt, laut Angaben der bP1 sei er jedoch auch Georgier. Die bP1 ist gemeinsam mit der der bP2 rechtswidrig in Österreich aufhältig und zur Ausreise verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass die bP in Georgien nicht sozial völlig entwurzelt sind und in ihrem Herkunftsstaat über sozioökonomische Bindungen verfügen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann trotz allfälliger ungünstigerer Entwicklungsbedingungen nicht festgestellt werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Lichte des Kindeswohles nicht zulässig wären. Abschließend ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der bP2 sind solche Kontakte zwar nicht unmittelbar, aber wohl unter Vermittlung und Unterstützung ihrer Mutter möglich.Abschließend ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der bP2 sind solche Kontakte zwar nicht unmittelbar, aber wohl unter Vermittlung und Unterstützung ihrer Mutter möglich. -Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähnt- gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den bP gem. § 21

(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den bP gem. Paragraph 21,

(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
  1. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
  2. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Stellung eines gegenständlichen Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bzw. Verlust des Aufenthaltsrechts ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Stellung eines gegenständlichen Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bzw. Verlust des Aufenthaltsrechts ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. II.3.5.
  3. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit. und eine Auseinandersetzung mit den hierzu vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem hierzu erstatteten Vorbringen.römisch zwei.3.5.
  4. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, leg cit. und eine Auseinandersetzung mit den hierzu vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem hierzu erstatteten Vorbringen. II.3.5.
  5. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.römisch zwei.3.5.
  6. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.3.5.
  7. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Anträgen nicht schlüssig dargelegt. Die bP brachten keine Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen des Art. I Abschnitt A Ziffer 2 der GFK vor.römisch zwei.3.5.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Anträgen nicht schlüssig dargelegt. Die bP brachten keine Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen des Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK vor. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht auf die bis dato ungelösten Konflikte mit Südossetien und Abchasien angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom

  1. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aus der sich aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 in Georgien kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der personellen Situation der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand), sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation reagierte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.Aus der sich aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 in Georgien kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der personellen Situation der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand), sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation reagierte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. II.3.5.
  3. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entsprach zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde § 55 Abs. 2 erster Satz FPG und war zum damaligen Zeitpunkt als rechtskonform anzusehen.römisch zwei.3.5.
  4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entsprach zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG und war zum damaligen Zeitpunkt als rechtskonform anzusehen. Das ho. Gericht hat seiner Entscheidung nicht jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, welche zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sondern jene, welche aktuell zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, weshalb nunmehr Folgendes festzuhalten ist: Aufgrund der gegenwärtigen Situation (Beschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19), sowie aufgrund des vom Gesetzgeber in Art. 16 § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 normierten Grundsätzen wird anlassbezogen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen, beginnend mit 1.5.2020 festgesetzt.Aufgrund der gegenwärtigen Situation (Beschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19), sowie aufgrund des vom Gesetzgeber in Artikel 16, Paragraph eins,
(1)
  1. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, normierten Grundsätzen wird anlassbezogen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen, beginnend mit 1.5.2020 festgesetzt. Sollte aufgrund geänderter Umstände eine freiwillige Ausreise bis zum genannten Zeitpunkt aus Gründen, welche die bP nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, hätten sie durch eine entsprechende, auf diesen Umstand abzielende Antragstellung bei der bB hierauf zu reagieren II.3.
  2. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.3.
  3. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. II.3.
  4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: "
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn ---------- 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/026

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