RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlL524 2227902-1 SpruchL524 2227902-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
- Der Beschwerdeführer hatte einen bis 16.06.2018 gültigen Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" und stellte vor dessen Ablauf einen Verlängerungsantrag. Er ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
- Der Beschwerdeführer hatte einen bis 16.06.2018 gültigen Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" und stellte vor dessen Ablauf einen Verlängerungsantrag. Er ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach §11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach §11 Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es ist daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.09.2019, ZI. XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2019, ZI. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von zumindest 12.05.2018 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der auch seine Ehefrau angehörte, Schlepperfahrten organisiert und auch als Fahrer bei den Schleppungen fungiert. Die kriminelle Vereinigung war auf längere Zeit, zumindest mehrere Monate, angelegt und darauf ausgerichtet, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen nach dem FPG, also qualifizierte Schleppereien, begangen werden. Dem Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung kam es darauf an, sich durch eine wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung bereits zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant waren und es kam dem Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung darauf an, sich durch für die Schleppertätigkeit erlangtes Entgelts unrechtmäßig zu bereichern. Für die Organisation der Schleppungen wurde vom Beschwerdeführer eine auf seine Ehefrau registrierte Mobiltelefonnummer verwendet und die Ehefrau stellte einen auf sie zugelassenen PKW für die Schleppungen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat zumindest zwölf Schlepperfahrten organisiert und dabei als Fahrer fungiert. Bei dem überwiegenden Teil der Fahrten wurden zumindest drei Fremde, idR türkische Staatsangehörige, geschleppt. In einem Fall wurden 17 türkische Staatsangehörige geschleppt. Die vom Beschwerdeführer begangene gewerbsmäßige Schlepperei über einen Zeitraum von zumindest zehn Monaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf zahlreiche Fremde aus dem Heimatland des Beschwerdeführers indiziert eine große Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314).Die vom Beschwerdeführer begangene gewerbsmäßige Schlepperei über einen Zeitraum von zumindest zehn Monaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf zahlreiche Fremde aus dem Heimatland des Beschwerdeführers indiziert eine große Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers in Freiheit beträgt erst fünf Monate und ist damit noch zu kurz. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe "einen Fehler" gemacht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nämlich andererseits vermeint, er sei dazu "überredet" worden, womit er im Ergebnis die Verantwortung für sein eigenes Handeln nicht übernehmen will. Zudem ist der Wohlverhaltenszeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der Beschwerdeführer hat eine gewerbsmäßige Schlepperei über einen Zeitraum von zumindest zehn Monaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf zahlreiche Fremde begangen. Auf Grund dieser Umstände muss von einer nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit ausgegangen werden und es kann daher nach einem Wohlverhaltenszeitraum von erst fünf Monaten noch von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Sofern in der Beschwerde auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hingewiesen wird, ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.04.2010, 2010/21/0096).Sofern in der Beschwerde auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hingewiesen wird, ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.04.2010, 2010/21/0096). Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegen, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, der ebenso österreichischer Staatsangehöriger ist. Durch die Rückkehrentscheidung erfolgt daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Hinsichtlich der Geschwister, Tanten, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers sowie der Schwiegereltern sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in ein Familienleben vor.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Hinsichtlich der Geschwister, Tanten, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers sowie der Schwiegereltern sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in ein Familienleben vor. Die Rückkehrentscheidung bewirkt eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem Sohn. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr großes Gewicht zukommt. Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde im April 2018 geboren. Von März 2019 bis November 2019 war der Beschwerdeführer in Haft. Nach seiner Enthaftung kümmerte sich der Beschwerdeführer vormittags um seinen Sohn, während die Ehegattin und Mutter des Sohnes ihrer Arbeit nachging. Dies bezieht sich auch nur auf die Wintersaison, da die Ehegattin nur in dieser Zeit berufstätig ist. Darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hervorgekommen. Es ist zudem beachtlich, dass der Sohn acht Monate ohne den Beschwerdeführer aufwuchs und die Mutter des Kindes in diesen Monaten alleine zurechtkam bzw. von ihren Eltern unterstützt wurde. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Sohn auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Die Ehegattin bezieht Kinderbetreuungsgeld und erhielt während der Inhaftierung des Beschwerdeführers Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer kann seine Ehegattin und den Sohn auch von der Türkei aus finanziell unterstützen. Außerdem hält sich dies gesamte Familie der Ehegattin in Österreich auf, auf deren Unterstützung die Ehegattin zurückgreifen kann.Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde im April 2018 geboren. Von März 2019 bis November 2019 war der Beschwerdeführer in Haft. Nach seiner Enthaftung kümmerte sich der Beschwerdeführer vormittags um seinen Sohn, während die Ehegattin und Mutter des Sohnes ihrer Arbeit nachging. Dies bezieht sich auch nur auf die Wintersaison, da die Ehegattin nur in dieser Zeit berufstätig ist. Darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hervorgekommen. Es ist zudem beachtlich, dass der Sohn acht Monate ohne den Beschwerdeführer aufwuchs und die Mutter des Kindes in diesen Monaten alleine zurechtkam bzw. von ihren Eltern unterstützt wurde. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Sohn auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Die Ehegattin bezieht Kinderbetreuungsgeld und erhielt während der Inhaftierung des Beschwerdeführers Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer kann seine Ehegattin und den Sohn auch von der Türkei aus finanziell unterstützen. Außerdem hält sich dies gesamte Familie der Ehegattin in Österreich auf, auf deren Unterstützung die Ehegattin zurückgreifen kann. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Ehefrau in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Ehefrau in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Rechts auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vgl. etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Dieser Kontakt kann durch Besuche der Ehegattin und des Sohnes in der Türkei aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für das Kind, das die Ehegattin im Oktober 2020 erwartet. Die Ehegattin hält sich einmal jährlich mit ihrer Familie in der Türkei auf und zwar in XXXX , wo ihr Vater ein Haus besitzt. Die Ehegattin war auch im Sommer 2019 mit ihrer Familie für einen Monat dort, als der Beschwerdeführer in Haft war. Die Ehegattin ist nur während der Wintersaison berufstätig, das restliche Jahr arbeitet sie nicht. In dieser Zeit, in der sie ohnehin nicht arbeitet, kann sie daher mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer besuchen. Der Familie steht auch eine Wohnmöglichkeit, nämlich das Haus des Vaters, zur Verfügung. Die Ehegattin konnte keine Gründe nennen, was gegen Besuche in der Türkei sprechen würden. Sie meinte bloß, dass das schwer sei und sie wolle, dass ihr Mann bei ihr bleiben. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Rechts auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vergleiche etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Dieser Kontakt kann durch Besuche der Ehegattin und des Sohnes in der Türkei aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für das Kind, das die Ehegattin im Oktober 2020 erwartet. Die Ehegattin hält sich einmal jährlich mit ihrer Familie in der Türkei auf und zwar in römisch 40 , wo ihr Vater ein Haus besitzt. Die Ehegattin war auch im Sommer 2019 mit ihrer Familie für einen Monat dort, als der Beschwerdeführer in Haft war. Die Ehegattin ist nur während der Wintersaison berufstätig, das restliche Jahr arbeitet sie nicht. In dieser Zeit, in der sie ohnehin nicht arbeitet, kann sie daher mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer besuchen. Der Familie steht auch eine Wohnmöglichkeit, nämlich das Haus des Vaters, zur Verfügung. Die Ehegattin konnte keine Gründe nennen, was gegen Besuche in der Türkei sprechen würden. Sie meinte bloß, dass das schwer sei und sie wolle, dass ihr Mann bei ihr bleiben. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Artikel 24, Absatz 3, GRC (der Artikel 2, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2016 rechtmäßig in Österreich auf. In dieser Zeit war er - abgesehen von seiner achtmonatigen Inhaftierung - auch berufstätig, bezog nur kurze Zeit Arbeitslosengeld und er verfügt über eine Einstellungszusage. Er spricht jedoch nicht Deutsch und besucht erst jetzt einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.1. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besuchte in Österreich auch keine Schule oder sonstige Ausbildung. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Bekämpfung der Schlepperei, noch dazu in der hier mehrfach qualifizierten Form, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523, mwN).Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Bekämpfung der Schlepperei, noch dazu in der hier mehrfach qualifizierten Form, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523, mwN). Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind auch besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 19 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Er hat dort seine Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Kurdisch und Türkisch. Er hält sich mindestens einmal im Jahr, in manchen Jahren auch mehrmals, in der Türkei auf. Seine Eltern und sein Bruder leben im Heimatort. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu seiner Mutter. In seinem Heimatort hat der Beschwerdeführer auch 2106 seine Ehefrau traditionell geheiratet, bei der neben den Familien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auch die Dorfbewohner teilnahmen. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbarem Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbarem Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes steht einer Abschiebung nicht entgegen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0257). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Falle der Ableistung des Wehrdienstes. Demnach mach das Gesetz keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, was auch für den Militärdienst gilt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen. Es besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder die kurdische, noch die alevitische Minderheit betreffend. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes steht einer Abschiebung nicht entgegen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0257). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung im Falle der Ableistung des Wehrdienstes. Demnach mach das Gesetz keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, was auch für den Militärdienst gilt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen. Es besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder die kurdische, noch die alevitische Minderheit betreffend. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): § 53 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 53, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: "Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ...
- ...
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- -
(9)..." Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094). Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach dem FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dieser Verurteilung des Beschwerdeführers sind § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach dem FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dieser Verurteilung des Beschwerdeführers sind Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Betrachtet man die Straftat des Beschwerdeführers, so fällt deren besondere Schwere auf. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von zumindest 12.05.2018 bis 27.03.2019 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der auch seine Ehefrau angehörte, Schlepperfahrten organisiert und auch als Fahrer bei den Schleppungen fungiert. Die kriminelle Vereinigung war auf längere Zeit, zumindest mehrere Monate, angelegt und darauf ausgerichtet, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen nach dem FPG, also qualifizierte Schleppereien, begangen werden. Dem Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung kam es darauf an, sich durch eine wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung bereits zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant waren und es kam dem Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung darauf an, sich durch für die Schleppertätigkeit erlangtes Entgelts unrechtmäßig zu bereichern. Für die Organisation der Schleppungen wurde vom Beschwerdeführer eine auf seine Ehefrau registrierte Mobiltelefonnummer verwendet und die Ehefrau stellte einen auf sie zugelassenen PKW für die Schleppungen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat zumindest zwölf Schlepperfahrten organisiert und dabei als Fahrer fungiert. Bei dem überwiegenden Teil der Fahrten wurden zumindest drei Fremde, idR türkische Staatsangehörige, geschleppt. In einem Fall wurden 17 türkische Staatsangehörige geschleppt. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers in Freiheit beträgt erst fünf Monate und ist damit noch zu kurz. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe "einen Fehler" gemacht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer nämlich andererseits vermeint, er sei dazu "überredet" worden, womit er im Ergebnis die Verantwortung für sein eigenes Handeln nicht übernehmen will. Zudem ist der Wohlverhaltenszeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der Beschwerdeführer hat eine gewerbsmäßige Schlepperei über einen Zeitraum von zumindest zehn Monaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf zahlreiche Fremde begangen. Auf Grund dieser Umstände muss von einer nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit ausgegangen werden und es kann daher nach einem Wohlverhaltenszeitraum von erst fünf Monaten noch von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt
- hingewiesen. Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens stellt der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254: Rückfall in Bezug auf Drogendelinquenz und daran anschließend gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden).Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens stellt der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254: Rückfall in Bezug auf Drogendelinquenz und daran anschließend gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Selbst unter Berücksichtigung seiner unter Punkt
- angeführten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und der beruflichen Integration des Beschwerdeführers kam der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht zu. Im Falle des Beschwerdeführers ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren möglich. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren ist angesichts der teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat, der mehrfachen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Gewerbsmäßigkeit, der Begehung über einen Zeitraum von zumindest zehn Monaten sowie in Bezug auf zahlreiche Fremde aus dem Heimatland des Beschwerdeführers angemessen und erforderlich. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann nur durch die Verhängung eines Einreiseverbots in dieser Dauer effektiv begegnet werden. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Das BFA hat der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Daher hatte das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, L524 2227902-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Das BFA hat der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Daher hatte das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, L524 2227902-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein (vgl. Erläu