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{'item': 'W121 2219304-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW121 2219304-1 SpruchW121 2219304-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als XXXX angeboten. Laut Stellenbeschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit Entlohnung laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung. Das Bewerbungsgespräch fand am XXXX bei der XXXX statt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als römisch 40 angeboten. Laut Stellenbeschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit mit Entlohnung laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung. Das Bewerbungsgespräch fand am römisch 40 bei der römisch 40 statt. Der Beschwerdeführer hat sich rechtzeitig bei der Jobbörse um diese Stelle beworben. Der Inhalt des stattgefundenen Bewerbungsgespräches ist strittig. Der potenzielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, nicht als XXXX arbeiten zu wollen und sich nur vorgestellt hätte, weil sonst eine Geldsperre drohe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.Der Beschwerdeführer hat sich rechtzeitig bei der Jobbörse um diese Stelle beworben. Der Inhalt des stattgefundenen Bewerbungsgespräches ist strittig. Der potenzielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, nicht als römisch 40 arbeiten zu wollen und sich nur vorgestellt hätte, weil sonst eine Geldsperre drohe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als XXXX beim XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 beim römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er beim Gespräch gefragt worden sei, ob er arbeiten wolle. Dies hätte er bejaht und mitgeteilt, dass er interessiert sei, einen guten Job zu finden und deshalb zur Vorsprache, die als Kontrollmeldetermin gelte, gekommen sei. Daraufhin hätte der Gesprächsleiter gesagt, dass sie nicht weiter diskutieren bräuchten und er gehen könne. Der Beschwerdeführer hätte somit keine Arbeitsaufnahme vereitelt. Da XXXX nicht seine XXXX sei, könne es zu einem Missverständnis gekommen sein.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er beim Gespräch gefragt worden sei, ob er arbeiten wolle. Dies hätte er bejaht und mitgeteilt, dass er interessiert sei, einen guten Job zu finden und deshalb zur Vorsprache, die als Kontrollmeldetermin gelte, gekommen sei. Daraufhin hätte der Gesprächsleiter gesagt, dass sie nicht weiter diskutieren bräuchten und er gehen könne. Der Beschwerdeführer hätte somit keine Arbeitsaufnahme vereitelt. Da römisch 40 nicht seine römisch 40 sei, könne es zu einem Missverständnis gekommen sein. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe

§ 38i

Vm § 10 Abs 3 AlVG nicht vorliegen würden. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zugewiesene Beschäftigung als XXXX zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer beim Gespräch bei der Jobbörse deutlich signalisiert hätte, dass er an einem Dienstverhältnis nicht interessiert sei. Er hätte sich ausschließlich beworben, um keine Geldsperre zu erhalten. Seine Äußerung gegenüber dem Service für Unternehmen, er sei an einer Beschäftigung nicht interessiert, sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei und dass Nachsichtgründe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen würden. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer beim Gespräch bei der Jobbörse deutlich signalisiert hätte, dass er an einem Dienstverhältnis nicht interessiert sei. Er hätte sich ausschließlich beworben, um keine Geldsperre zu erhalten. Seine Äußerung gegenüber dem Service für Unternehmen, er sei an einer Beschäftigung nicht interessiert, sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Es liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag, in der er die Sachverhaltsdarstellung des AMS bestreitet. Er hätte nicht gesagt, dass er nicht als XXXX arbeiten wolle und auch nicht, dass er sich nur vorgestellt hätte, weil es sich um einen Kontrollmeldetermin gehandelt habe. Zu einem richtigen Vorstellungsgespräch sei es gar nicht gekommen. In seine Bewerbungsunterlagen sei auch nicht Einsicht genommen worden. Das AMS hätte keine Ermittlungen zum Ablauf des Gesprächs angestellt (etwa Zeugeneinvernahme). Überdies sei ihm die Beschäftigung als XXXX aus gesundheitlichen Gründen nicht iSd § 9 AlVG zumutbar. Er leide unter XXXX , die ihm XXXX unmöglich machten. Entsprechende Befunde lägen vor. Seine Beraterin hätte er von Anfang an darüber informiert. Nun hätte eine Untersuchung beim BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) stattgefunden und er erwarte sich in Kürze die entsprechende Beurteilung, die eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bekräftigen werde.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag, in der er die Sachverhaltsdarstellung des AMS bestreitet. Er hätte nicht gesagt, dass er nicht als römisch 40 arbeiten wolle und auch nicht, dass er sich nur vorgestellt hätte, weil es sich um einen Kontrollmeldetermin gehandelt habe. Zu einem richtigen Vorstellungsgespräch sei es gar nicht gekommen. In seine Bewerbungsunterlagen sei auch nicht Einsicht genommen worden. Das AMS hätte keine Ermittlungen zum Ablauf des Gesprächs angestellt (etwa Zeugeneinvernahme). Überdies sei ihm die Beschäftigung als römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nicht iSd Paragraph 9, AlVG zumutbar. Er leide unter römisch 40 , die ihm römisch 40 unmöglich machten. Entsprechende Befunde lägen vor. Seine Beraterin hätte er von Anfang an darüber informiert. Nun hätte eine Untersuchung beim BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) stattgefunden und er erwarte sich in Kürze die entsprechende Beurteilung, die eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bekräftigen werde. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme samt Vorlage des arbeitsmedizinischen Gutachtens des BBRZ vom XXXX , das vom AMS eingeholt wurde. Demnach sind dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als XXXX und XXXX nicht zumutbar. Geeignet sind Tätigkeiten im Sicherheitsdienst sowie in der Verpackung und Produktion und als Bürogehilfe. Überdies übermittelte er einen XXXX vom XXXX und eine XXXX vom XXXX sowie eine Betreuungsvereinbarung vom XXXX , worin vom AMS festgehalten wird, dass er nicht mehr als XXXX arbeiten kann.Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme samt Vorlage des arbeitsmedizinischen Gutachtens des BBRZ vom römisch 40 , das vom AMS eingeholt wurde. Demnach sind dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als römisch 40 und römisch 40 nicht zumutbar. Geeignet sind Tätigkeiten im Sicherheitsdienst sowie in der Verpackung und Produktion und als Bürogehilfe. Überdies übermittelte er einen römisch 40 vom römisch 40 und eine römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , worin vom AMS festgehalten wird, dass er nicht mehr als römisch 40 arbeiten kann. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist und er dies seiner Beraterin von Anfang an mitgeteilt und ihr auch den XXXX vom XXXX vorgelegt habe. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass damals keine Facharztbestätigung vorgelegt worden wäre.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist und er dies seiner Beraterin von Anfang an mitgeteilt und ihr auch den römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt habe. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass damals keine Facharztbestätigung vorgelegt worden wäre. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor und bekräftigte, dass ihm die zugewiesene Tätigkeit nicht zumutbar war und ist.Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor und bekräftigte, dass ihm die zugewiesene Tätigkeit nicht zumutbar war und ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX mit einer kurzen Unterbrechung im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit XXXX im laufenden Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 mit einer kurzen Unterbrechung im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit römisch 40 im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als XXXX beim XXXX angeboten. Es handelte sich um eine Vollzeittätigkeit mit Entlohnung laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung. Das Bewerbungsgespräch fand am XXXX bei der XXXX statt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 beim römisch 40 angeboten. Es handelte sich um eine Vollzeittätigkeit mit Entlohnung laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung. Das Bewerbungsgespräch fand am römisch 40 bei der römisch 40 statt. Der Beschwerdeführer hat dem AMS im Laufe des Jahres XXXX immer wieder von XXXX berichtet und gegen Ende des Jahres XXXX auch, dass er an XXXX leidet.Der Beschwerdeführer hat dem AMS im Laufe des Jahres römisch 40 immer wieder von römisch 40 berichtet und gegen Ende des Jahres römisch 40 auch, dass er an römisch 40 leidet. Der Beschwerdeführer leidet an Nackenschmerzen bei Streckfehlhaltung, Osteochondrose und einem Bandscheibenschaden. Zudem leidet er an XXXX und XXXX rechts.Der Beschwerdeführer leidet an Nackenschmerzen bei Streckfehlhaltung, Osteochondrose und einem Bandscheibenschaden. Zudem leidet er an römisch 40 und römisch 40 rechts. Die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als XXXX war (und ist) dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar. Überdies ist auch eine Tätigkeit im Lager nicht zumutbar.Die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als römisch 40 war (und ist) dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar. Überdies ist auch eine Tätigkeit im Lager nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sind jedoch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit fallweisem Sitzen entsprechend dem Leistungskalkül, wie z.B. im Sicherheitsdienst, bei der Verpackung, Produktion oder als Bürogehilfe zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er am Gespräch teilnahm. Die Feststellung betreffend die beruflichen Tätigkeiten bzw. die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten des BBRZ vom XXXX ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als XXXX nicht zumutbar ist. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und beschreibt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als XXXX auch bereits zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist unzumutbar war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen aus dem Jahr XXXX vorgelegt hat, in denen sein XXXX bestätigt wird, so etwa einen XXXX vom XXXX und eine XXXX vom XXXX , wonach das XXXX seit Jahren bestehe. Überdies befand er sich aufgrund der Leiden in fachärztlich angeordneter Therapie. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Therapieplänen vom Februar 2018 und danach. Das AMS ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt.Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten des BBRZ vom römisch 40 ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als römisch 40 nicht zumutbar ist. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und beschreibt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als römisch 40 auch bereits zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist unzumutbar war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen aus dem Jahr römisch 40 vorgelegt hat, in denen sein römisch 40 bestätigt wird, so etwa einen römisch 40 vom römisch 40 und eine römisch 40 vom römisch 40 , wonach das römisch 40 seit Jahren bestehe. Überdies befand er sich aufgrund der Leiden in fachärztlich angeordneter Therapie. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Therapieplänen vom Februar 2018 und danach. Das AMS ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Vielmehr gab die Behördenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bloß an, dass der Beschwerdeführer dem AMS keinen diesbezüglichen fachärztlichen Befund vorgelegt hätte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem AMS waren die XXXX des Beschwerdeführers bekannt. Dies ergibt sich sowohl aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung seiner Betreuerin sein Leiden mitgeteilt und den XXXX vom XXXX vorgelegt hat, sowie auch aus dem Antragsformular zur XXXX Begutachtung seiner Betreuerin, worin diese festhält, dass der Beschwerdeführer im Laufe des XXXX immer wieder von XXXX gesprochen und beim letzten Termin auch von XXXX berichtet hat. Das AMS wäre aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers über sein XXXX von Amts wegen verpflichtet gewesen, die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu erheben und mit den Anforderungen der zugewiesenen Stelle zu vergleichen, was jedoch - trotz Mitteilung darüber im Jahr XXXX - erst im Jahr XXXX durch die Beauftragung des BBRZ geschah.Vielmehr gab die Behördenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bloß an, dass der Beschwerdeführer dem AMS keinen diesbezüglichen fachärztlichen Befund vorgelegt hätte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem AMS waren die römisch 40 des Beschwerdeführers bekannt. Dies ergibt sich sowohl aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung seiner Betreuerin sein Leiden mitgeteilt und den römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt hat, sowie auch aus dem Antragsformular zur römisch 40 Begutachtung seiner Betreuerin, worin diese festhält, dass der Beschwerdeführer im Laufe des römisch 40 immer wieder von römisch 40 gesprochen und beim letzten Termin auch von römisch 40 berichtet hat. Das AMS wäre aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers über sein römisch 40 von Amts wegen verpflichtet gewesen, die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu erheben und mit den Anforderungen der zugewiesenen Stelle zu vergleichen, was jedoch - trotz Mitteilung darüber im Jahr römisch 40 - erst im Jahr römisch 40 durch die Beauftragung des BBRZ geschah. Aus Sicht des erkennenden Senats steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des fachärztlich festgestellten Leistungskalküls nicht in der Lage war und ist, als XXXX zu arbeiten, da dies entsprechend dem Leistungskalkül nicht zumutbar ist.Aus Sicht des erkennenden Senats steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des fachärztlich festgestellten Leistungskalküls nicht in der Lage war und ist, als römisch 40 zu arbeiten, da dies entsprechend dem Leistungskalkül nicht zumutbar ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als XXXX angeboten. Im Vorlageantrag (und gegenüber seiner Betreuerin bereits im Jahr XXXX) führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen ( XXXX ) zu leiden. Das AMS holte ein berufskundliches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten vom XXXX ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als XXXX nicht zumutbar ist. Aus den übrigen vorgelegten medizinischen Unterlagen und glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung ergibt sich, dass die Unzumutbarkeit bereits zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war (und ist) die zugewiesene Stelle als XXXX aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als römisch 40 angeboten. Im Vorlageantrag (und gegenüber seiner Betreuerin bereits im Jahr römisch 40 ) führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen ( römisch 40 ) zu leiden. Das AMS holte ein berufskundliches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten vom römisch 40 ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als römisch 40 nicht zumutbar ist. Aus den übrigen vorgelegten medizinischen Unterlagen und glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung ergibt sich, dass die Unzumutbarkeit bereits zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war (und ist) die zugewiesene Stelle als römisch 40 aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen daher jedenfalls als begründet. Feststellungen zum Bewerbungsgesprächsverlauf konnten somit unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2219304.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.