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{'item': 'W126 2166379-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW126 2166379-1 SpruchW126 2166113-1/9E W126 2166114-1/12E W126 2166379-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die damalige Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: die belangte Behörde bzw. ÖGK-B) hat mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, in Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr H.G. (im Folgenden: Betretener 1) rückwirkend für seine Beschäftigung am 16.03.2015 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 28,41 an die belangte Behörde zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betretene 1 im Zuge einer am 16.03.2015 erfolgten Kontrolle von Prüforganen des Bundes auf einer privaten Baustelle in XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden sei. Da der Betretene 1 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser als lohnauszahlende Stelle für den Betretenen hervorgehe, der Betretene der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei und sich die benötigten Betriebsmittel im Eigentum des Beschwerdeführers befunden hätten, habe der Betretene 1 die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.
  2. Die damalige Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: die belangte Behörde bzw. ÖGK-B) hat mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass Herr H.G. (im Folgenden: Betretener 1) rückwirkend für seine Beschäftigung am 16.03.2015 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 28,41 an die belangte Behörde zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betretene 1 im Zuge einer am 16.03.2015 erfolgten Kontrolle von Prüforganen des Bundes auf einer privaten Baustelle in römisch 40 bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden sei. Da der Betretene 1 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser als lohnauszahlende Stelle für den Betretenen hervorgehe, der Betretene der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei und sich die benötigten Betriebsmittel im Eigentum des Beschwerdeführers befunden hätten, habe der Betretene 1 die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei. Die belangte Behörde hat ebenso mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, in Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr T.G. (im Folgenden: Betretener 2) rückwirkend für seine Beschäftigung am 16.03.2015 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 35,37 an die belangte Behörde zu entrichten habe. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jener aus dem oben angeführten Bescheid in Hinblick auf den Betretenen 1.Die belangte Behörde hat ebenso mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass Herr T.G. (im Folgenden: Betretener 2) rückwirkend für seine Beschäftigung am 16.03.2015 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 35,37 an die belangte Behörde zu entrichten habe. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jener aus dem oben angeführten Bescheid in Hinblick auf den Betretenen
  3. Mit Bescheid vom 06.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800 vor. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Betretenen 1 und 2 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 91,70 vorgeschrieben.
  4. Mit Bescheid vom 06.04.2017, Zl. II-Gla-Her-17, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800 vor. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für die Betretenen 1 und 2 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 91,70 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Betretenen 1 und 2 vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Konkret wurde angegeben, dass im Rahmen der am 16.03.2015 erfolgten Kontrolle von Prüforganen des Bundes auf einer privaten Baustelle festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt und eine Vollanmeldung auch nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden sei, erfolgt sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500,00 für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person, dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 sowie dem Verwaltungsmehraufwand der belangten Behörde von insgesamt € 91,70 zusammen. Letzterer ergebe sich aus den Kosten für die Bearbeitung der verspäteten Anmeldungen (3 Stunden pro Fall durch eine Mitarbeiterin, deren Stundenlohn € 12,87 betrage) sowie den Kosten für den Versand des Bescheides (in der Höhe von € 7,27). Die gesetzlich normierte Grenze sei mit dem Doppelten der nachzuverrechnenden Beiträge höher als der Verwaltungsmehraufwand. Daher könne als Beitragszuschlag für die Betretenen 1 und 2 nur der Mehraufwand in Höhe von jeweils € 45,85, daher insgesamt ein Beitragszuschlag in Höhe von € 91,70 vorgeschrieben werden.
  5. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2017 und nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages (u.a. mangels Bezeichnung der angefochtenen Bescheide sowie Konkretisierung eines Begehrens) mit Schreiben vom 05.06.2017, eingelangt am 13.06.2017, Beschwerde. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.606,00 gezahlt habe und - aufgrund seiner finanziellen Situation unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder - um "Stornierung der Strafe" bitte.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2017 wurde ausgeführt, dass unbestritten zwei Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, es sich aber um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG handle. Die belangte Behörde habe sich an die gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise gehalten. Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers der Erstbehörde nicht dargelegt worden seien, habe eine Berücksichtigung derselben unterbleiben müssen. Aus den dargestellten Gründen sei der Beschwerde keine Folge zu geben.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2017 wurde ausgeführt, dass unbestritten zwei Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, es sich aber um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG handle. Die belangte Behörde habe sich an die gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise gehalten. Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers der Erstbehörde nicht dargelegt worden seien, habe eine Berücksichtigung derselben unterbleiben müssen. Aus den dargestellten Gründen sei der Beschwerde keine Folge zu geben.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag in Hinblick auf seine eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2017 erteilt, welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.12.2018 Folge leistete. Dabei beantragte er die "Einstellung des Falles".
  9. In einem vor der anberaumten Verhandlung am 08.11.2019 eingelangten und vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben wurde auf dessen gesundheitliche Probleme verwiesen sowie weiter ausgeführt, dass die beiden genannten Betretenen nur am Tag der Kontrolle beim Beschwerdeführer gearbeitet und keine Gegenleistung (etwa in Form von Geld) erhalten hätten. Aufgrund der durchgeführten Kontrolle sei ihre Tätigkeit abgebrochen worden, sodass letztlich keine baugewerbliche Facharbeit durchgeführt worden sei. Vielmehr hätten lediglich Vorbereitungs- und Räumungstätigkeiten im kleinen Umfang durchgeführt werden können. Demnach habe kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten (den Betretenen), die ihm nur hätten helfen wollen, bestanden. Der Betretene 1 sei in der Zwischenzeit verstorben. Weiters verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine schlechte finanzielle Situation und führte aus, mit seiner Familie in einer unbelasteten Immobilie zu wohnen, die ihr Eigentum sei; sie hätten keine Zahlungsverpflichtungen.
  10. Zu der Verhandlung am 11.11.2019 sind weder der Beschwerdeführer (entschuldigt; vgl. obiges Schreiben) noch der Betretene 2 (unentschuldigt) trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen. Der anwesende Behördenvertreter gab ausdrücklich an keine Einwendungen gegen eine allfällige Herabsetzung des Beitragszuschlages zu haben.
  11. Zu der Verhandlung am 11.11.2019 sind weder der Beschwerdeführer (entschuldigt; vergleiche obiges Schreiben) noch der Betretene 2 (unentschuldigt) trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen. Der anwesende Behördenvertreter gab ausdrücklich an keine Einwendungen gegen eine allfällige Herabsetzung des Beitragszuschlages zu haben.
  12. Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht sodann erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Betretene 2 sowie dessen Ehefrau zur Unterstützung aufgrund der Schwerhörigkeit ihres Mannes und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seinem Verhältnis zu den Betretenen 1 und 2, zum Grund ihrer Anwesenheit auf seinem Grundstück am Betretungstag bzw. zu den von ihnen vollzogenen Arbeiten, zu im Vorhinein getroffenen Vereinbarungen mit ihnen (bezüglich Arbeiten und Entlohnung unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden schriftlichen Stellungnahmen der Betroffenen) sowie zu seiner familiären bzw. wirtschaftlichen Lage befragt. Im Zuge seiner Befragung legte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom 07.08.2015 vor, wonach ihm eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.606,00 auferlegt wurde, die er nachweislich am 18.09.2015 eingezahlt hat. Dem Betretenen 2 wurden ebenso Fragen zum Verhältnis zum Beschwerdeführer, zum Grund seiner Anwesenheit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers am Betretungstag bzw. zu den von ihm und dem Betretenen 1 dort vollzogenen Arbeiten und zu im Vorhinein getroffenen Vereinbarungen (bezüglich Arbeiten und Entlohnung unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden schriftlichen Stellungnahmen der Betroffenen) gestellt. Die beiden Befragten wurden in der mündlichen Verhandlung auch mit einer aufliegenden, auf Ungarisch verfassten und in der mündlichen Verhandlung übersetzten Empfangsbestätigung konfrontiert, wonach die Betretenen 1 und 2 mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten, gemäß dem Auftrag des Beschwerdeführers am 16.03.2015 € 72 erhalten zu haben. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde zeigte sich mit einer Herabsetzung des Beitragszuschlags - wie bereits in der Verhandlung vom 11.11.2019 - nach wie vor einverstanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Im Rahmen einer am 16.03.2015 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der privaten Baustelle des Beschwerdeführers wurden die beiden Betretenen für den Beschwerdeführer arbeitend bei Bau- und Hilfstätigkeiten angetroffen. Eine Anmeldung der beiden Betretenen zur Sozialversicherung erfolgte nicht vor Arbeitsantritt und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgeholt. Die Anmeldungen wurden - nach der von der Finanzpolizei erstatteten Anzeige - von der belangten Behörde vorgenommen. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger, wohnt in Ungarn und hat das gegenständliche Haus unweit seines Wohnortes gekauft. Der Betretene 1 war ebenfalls ungarischer Staatsbürger und stammte aus derselben Region wie der Beschwerdeführer in Ungarn. Er war Elektriker. Er und der Beschwerdeführer haben sich bereits vor 10 bis 15 Jahren kennengelernt, wobei ihre Verbindung auf beruflicher Basis beruhte. Der Betretene 1 ist am 03.09.2017 verstorben. Der Betretene 2, auch ein ungarischer Staatsbürger aus der Region des Beschwerdeführers, war ein Bekannter des Betretenen
  14. Der Beschwerdeführer und der Betretene 2 kannten sich - bis zum 16.03.2015 - nicht. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen 1 und 2 bestand/besteht kein - im Sinne einer (innigen) Freundschaft bestehendes - Naheverhältnis. Mit Straferkenntnis einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er die beiden Betretenen nicht vor Arbeitsantritt am 16.03.2015 bei der belangten Behörde angemeldet hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung zur Zahlung eines Betrages in Gesamthöhe von € 1.606,00 aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 18.09.2015 nach.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Betretenen am 16.03.2015 bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand, ist unbestritten. Dass der Beschwerdeführer deshalb bereits eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.606,00 zahlen musste und diesen Betrag bereits gezahlt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft sowie dem vorgelegten Erlagschein. Dass der Betretene 1 am 03.09.2017 verstorben ist, ist aus der dem erkennenden Gericht am 18.09.2019 zugesandten Sterbeurkunde des Betretenen 1 ersichtlich. Weder der Beschwerdeführer noch der Betretene 2 konnten das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer kannte den Betretenen 1 eigenen Angaben zufolge bereits seit 10 bis 15 Jahren, jedoch gab er in der mündlichen Verhandlung auch zu, dass die Bekanntschaft mehr auf beruflicher als auf privater Basis beruhte. Er konnte nicht einmal genau sagen, wo er den Betretenen 1 tatsächlich kennengelernt hat, vermutete aber aufgrund der beruflichen Tätigkeit der beiden, dass es auf einer Baustelle gewesen sein musste. Dass es zu geplanten, privaten Treffen oder gemeinsamen Freizeitaktivitäten - wie unter Freunden oder engeren Bekannten üblich - gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Dass sich die beiden bei zufälligen Begegnungen miteinander unterhalten haben, reicht für die Annahme einer innigeren, freundschaftlichen Beziehung zueinander jedenfalls nicht aus. In Hinblick auf den Betretenen 2 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betretene 2 selbst übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nicht gekannt hätten. Sie wurden somit erst über Veranlassung des Betretenen 1 am Betretungstag miteinander bekannt. Weder der Beschwerdeführer noch der Betretene 2 konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass die Betretenen 1 und 2 dem Beschwerdeführer aus reiner Gefälligkeit bzw. aufgrund eines besonderen Nahverhältnisses geholfen hätten. In Hinblick auf den Betretenen 1 handelte sich - wie bereits ausgeführt - um eine bloße Bekanntschaft aufgrund beruflicher Gegebenheiten bzw. aufgrund der Herkunft aus dem gleichen Heimatort. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf eine spezifische Beziehung und das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geschlossen werden. Dies gilt umso mehr für den Betretenen 2, der keinerlei Bindung zum Beschwerdeführer aufweist und ihn vor Arbeitsantritt nicht einmal gekannt hat. Unter diesen Gesichtspunkten hält die behauptete Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung nicht stand. Sofern der Beschwerdeführer erstmalig in jenem am 08.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben behauptete, dass die Betretenen keine Gegenleistung für ihre Hilfstätigkeit erhalten hätten, sind diesem Vorbringen zum einen die beiden gleichlautenden Stellungnahmen der Betretenen vom 07.05.2015 sowie die eigene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.05.2015 entgegenzuhalten. Darin ist ausdrücklich von einer Entlohnung in Höhe von € 10 in der Stunde die Rede. Das in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers und des Betretenen 2, wonach es trotz dieser schriftlichen Stellungnahmen zu keiner Auszahlung gekommen sein soll, stellt sich für das erkennende Gericht als nicht plausibel und realitätsfern dar. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Frage im Fragenkatalog der belangten Behörde nicht verstanden haben - überhaupt einen Betrag von € 10 in seinem Schreiben erwähnt. Es gibt keinen Hinweis darauf, inwiefern der Betrag von € 10 eine andere Bedeutung im vorliegenden Fall haben sollte, als die eines vereinbarten Entgelts. Zum anderen wurde auch gerade dieser Betrag von € 10 in den Schreiben der beiden Betretenen angeführt, was darauf schließen lässt, dass tatsächlich ein Entgelt in dieser Höhe vereinbart war. Ebenso spricht eine im Akt aufliegende Empfangsbestätigung/Quittung auf Ungarisch, welche in der mündlichen Verhandlung übersetzt und den Befragten vorgehalten wurde, für die tatsächliche Entgeltlichkeit der Leistung der Betretenen 1 und
  16. Darin ist unmissverständlich davon die Rede, dass die beiden im Auftrag des Beschwerdeführers am 16.03.2018 jeweils € 72 erhalten hätten. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Betretene 2 bestätigte über Nachfragen auch, dass er diese Quittung tatsächlich unterschrieben hat. Sofern er jedoch diesbezüglich gemeint hat, dennoch kein Geld vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar scheint, weshalb er eine (auf Ungarisch ausgestellte und somit für ihn sicherlich verständliche) Quittung über den Erhalt von € 72 unterschreiben sollte, wenn er - wie von ihm geschildert - kein Geld bekommen haben soll. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Recht angemerkt. Auch die vom Beschwerdeführer hiezu vorgebrachte Rechtfertigung zum Grund der Ausstellung dieser Quittung - nämlich ein Hinweis der vor Ort anwesenden Finanzpolizei, "wonach es in Österreich nicht möglich sei, unentgeltlich zu arbeiten ... und die Betroffenen etwas schreiben sollten, dass sie Geld bekommen hätten" (S. 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls) - konnte das erkennende Gericht nicht überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzpolizei die Anwesenden vor Ort zur Ausstellung einer Quittung mit unwahrem Inhalt angeleitet hätte. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem - seitens des Beschwerdeführers unangefochtenen - Straferkenntnisses vom 07.08.2015, dass der Beschwerdeführer den beiden Betretenen eigenen Angaben zufolge jeweils € 72 ausbezahlt hat. Im Übrigen konnte auch die Kurzfristigkeit des behaupteten Gefälligkeitsdienstes nicht glaubhaft dargelegt werden und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn an die Beteiligten herangetreten ist und die Arbeitsleistung der Betretenen für den Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart wurde. So gab der Betretene 2 in der mündlichen Verhandlung an, dass "es um ein bis zwei Tage (Anmerkung: an Arbeitszeit für den Beschwerdeführer) gegangen wäre" (S. 8 des Verhandlungsprotokolls), was doch zumindest auf eine gewisse Vorlaufzeit bzw. Planung der Arbeit hindeutet. Laut Angaben des Beschwerdeführers wäre es bei der Arbeit um Elektroinstallationen, einen Schalter, eine Lampe und eine Steckdose gegangen (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.
  19. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall haben die Betretenen die Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer selbst erledigt und haben sich nicht vertreten lassen.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall haben die Betretenen die Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer selbst erledigt und haben sich nicht vertreten lassen. In Hinblick auf die Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist vorliegend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).In Hinblick auf die Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist vorliegend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bei der Ausführung von Bau- und Hilfstätigkeiten auf der privaten Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei den geschilderten Stemmarbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bei der Ausführung von Bau- und Hilfstätigkeiten auf der privaten Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei den geschilderten Stemmarbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
  20. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  21. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Die Vereinbarung eines Stundenhonorars (von € 10) stellt ein Indiz dafür dar, dass die Betretenen dem Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldeten, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. 3.
  22. Der Beschwerdeführer machte als atypische Umstände, welche der Deutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehen könnten, das Vorliegen eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes geltend. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen mehrmalige Kontakte alleine nicht aus, um einen freiwilligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen mehrmalige Kontakte alleine nicht aus, um einen freiwilligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Wie bereits oben ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall Entgeltlichkeit (nämlich € 10 in der Stunde) vereinbart, und kann zudem kein zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen bestehendes besonderes Naheverhältnis bzw. keine derart spezifische über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende Beziehung erkannt werden, welche für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst spricht und eine sachliche Rechtfertigung begründen könnte. 3.
  23. Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass die Betretenen bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig waren, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.3.
  24. Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass die Betretenen bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig waren, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG zu Recht.Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu Recht. Weder der nachgeforderte Betrag in Hinblick auf den Betretenen 1 in Höhe von € 28,41 noch der nachgeforderte Betrag in Hinblick auf den Betretenen 2 in Höhe von € 35,37 wurde konkret bestritten, weshalb beide Beträge zu bestätigen waren. 3.
  25. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.
  26. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  27. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  28. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  29. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  30. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  31. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  32. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  33. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher die Beitragszuschläge zu Recht vorgeschrieben. 3.
  34. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die Betretenen 1 und 2 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.3.
  35. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die Betretenen 1 und 2 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" seien streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 - drei unterlassene Anmeldungen). (Mosler/Müller/Pfleil, Der SV-Komm, § 113 ASVG Rz 8).Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" seien streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 - drei unterlassene Anmeldungen). (Mosler/Müller/Pfleil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG Rz 8). Mit Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, ging der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen vorliegen, doch handelte es sich in diesem Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verbleibt ein über die Pauschalierung des Mehraufwandes gemäß § 113 Abs. 2 ASVG hinausgehender Ermessensspielraum nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).Mit Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, ging der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen vorliegen, doch handelte es sich in diesem Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verbleibt ein über die Pauschalierung des Mehraufwandes gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG hinausgehender Ermessensspielraum nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Gerade dies ist hier gegeben: Es wurden im gegenständlichen Fall nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten und es handelt sich um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß des Beschwerdeführers, sodass unter Berücksichtigung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur von unbedeutenden Folgen auszugehen ist. Die Anmeldung wurde von der Behörde nach der Betretung durchgeführt. Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, kann auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden.Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2 ASVG vorliegt, kann auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Nachdem "lediglich" zwei Personen anlässlich einer Kontrolle beim Beschwerdeführer betreten wurden und keine früher erfolgte Beanstandung des Beschwerdeführers aufscheint (siehe auch VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246), konnte somit im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Beitragszuschlags vorgenommen werden. Die belangte Behörde hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - nach entsprechender Erörterung - keine Einwände gegen eine allfällige Herabsetzung des Beitragszuschlages. Im Ergebnis entfällt somit der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung für beide vor Arbeitsantritt nicht angemeldeten Betretenen (in Höhe von insgesamt € 1.000) und wird auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabgesetzt. 3.
  36. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine (vollständige) Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer erfolgte.3.
  37. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine (vollständige) Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073)Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073) Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden. Die Höhe bzw. Zusammensetzung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG wurde von der Behörde hinreichend detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt; insofern wurden auch nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat die Höhe nicht konkret bestritten.Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden. Die Höhe bzw. Zusammensetzung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG wurde von der Behörde hinreichend detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt; insofern wurden auch nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat die Höhe nicht konkret bestritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag in Höhe von € 91,70 außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Demnach sind zum herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400 ein Beitragszuschlag bzw. Mehraufwand in der Höhe von € 91,70 vom Beschwerdeführer zu entrichten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden (vgl. § 689 Abs. 8 ASVG idgF, wonach "auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
  38. Jänner 2019 betreffen, die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
  39. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind").Es war somit spruchgemäß zu entscheiden vergleiche Paragraph 689, Absatz 8, ASVG idgF, wonach "auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
  40. Jänner 2019 betreffen, die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
  41. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind"). Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) sowie zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste vergleiche dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) sowie zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W126.2166379.1.00

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