2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1 f Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, 46 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses ersatzlos behoben.A) Das Disziplinarerkenntnis wird
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, f Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, 46 Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: HDG) ist dieses, soweit im HDG nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf (1.) Soldaten, (2.) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und (3.) Berufssoldaten des Ruhestandes.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (in Folge: HDG) ist dieses, soweit im HDG nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf (1.) Soldaten, (2.) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und (3.) Berufssoldaten des Ruhestandes. Zum angelasteten Vorfallszeitpunkt war der Beschwerdeführer Wehrpflichtiger des Milizstandes, er befand sich nicht im Präsenzstand.
2 HDG sind Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen (1.) Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder (2.) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder (3.) Erschleichung eines Dienstgrades oder (4.) einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
Paragraph 2, Absatz 2, HDG sind Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen (1.) Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder (2.) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder (3.) Erschleichung eines Dienstgrades oder (4.) einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Vorfallszeitpunkt weder im Präsenzstand noch hat er sich einen Dienstgrad erschlichen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Milizstand auferlegten Pflichten, etwa die in § 11 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019 (in Folge: WehrG), auferlegten Meldepflichten, gröblich verletzt hat oder eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, die es nicht zulässt, diesen ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in seinem Dienstgrad zu belassen, zumal eine Degradierung im Disziplinarerkenntnis nicht ausgesprochen wurde. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer eine Handlung, nämlich die eigenmächtige Abmeldung von einem Lehrgang vorgeworfen, die ausschließlich im Zusammenhang mit seiner zivilen Beamtenstellung steht. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des HDG - diese wäre Voraussetzung für die Führung eines Kommandantenverfahrens, das die einzige in Betracht kommende Möglichkeit darstellt, in der ein Disziplinarerkenntnis nicht von der Disziplinarkommission sondern vom Disziplinarvorgesetzten erlassen wird (siehe § 60 HDG) - im Sinne der §§ 1 f HDG liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Vorfallszeitpunkt weder im Präsenzstand noch hat er sich einen Dienstgrad erschlichen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Milizstand auferlegten Pflichten, etwa die in Paragraph 11, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, (in Folge: WehrG), auferlegten Meldepflichten, gröblich verletzt hat oder eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, die es nicht zulässt, diesen ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in seinem Dienstgrad zu belassen, zumal eine Degradierung im Disziplinarerkenntnis nicht ausgesprochen wurde. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer eine Handlung, nämlich die eigenmächtige Abmeldung von einem Lehrgang vorgeworfen, die ausschließlich im Zusammenhang mit seiner zivilen Beamtenstellung steht. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des HDG - diese wäre Voraussetzung für die Führung eines Kommandantenverfahrens, das die einzige in Betracht kommende Möglichkeit darstellt, in der ein Disziplinarerkenntnis nicht von der Disziplinarkommission sondern vom Disziplinarvorgesetzten erlassen wird (siehe Paragraph 60, HDG) - im Sinne der Paragraphen eins, f HDG liegt daher nicht vor. 3.2. Die Behörde beruft sich hinsichtlich der Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf § 46 WehrG.3.2. Die Behörde beruft sich hinsichtlich der Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf Paragraph 46, WehrG. § 46 WehrG lautet:Paragraph 46, WehrG lautet: "Geltung bestimmter Vorschriften § 46.
G kommen dem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten daher nur die Aufgaben der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: BDG), zu.
Z 1 BDG ist die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches zuständig,
f BDG ist die Dienstbehörde weiters für die Übermittlung der Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten zuständig, wenn sie nicht mittels Disziplinarverfügung vorzugehen beabsichtigt.
Paragraph 46, Absatz eins, WehrG kommen dem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten daher nur die Aufgaben der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: BDG), zu.
Paragraph 97, Ziffer eins, BDG ist die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches zuständig,
Paragraphen 109, f BDG ist die Dienstbehörde weiters für die Übermittlung der Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten zuständig, wenn sie nicht mittels Disziplinarverfügung vorzugehen beabsichtigt.
G kommt dem Einheitskommandanten, im Falle von dessen Verhinderung der Dienstbehörde, das Recht zur Erlassung einer Disziplinarverfügung hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der diesem unterstellten Beamten zu.
Paragraph 46, Ziffer 2, WehrG kommt dem Einheitskommandanten, im Falle von dessen Verhinderung der Dienstbehörde, das Recht zur Erlassung einer Disziplinarverfügung hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der diesem unterstellten Beamten zu. Hingegen steht die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes, auf die das HDG nicht anzuwenden ist,
2 BDG der Disziplinarkommission (in Zukunft der Bundesdisziplinarbehörde) zu.Hingegen steht die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes, auf die das HDG nicht anzuwenden ist,
Paragraph 97, Absatz 2, BDG der Disziplinarkommission (in Zukunft der Bundesdisziplinarbehörde) zu. Daher war die belangte Behörde als Disziplinarvorgesetzter nicht für die Erlassung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses zuständig und ist dieses schon aus diesem Grunde aufzuheben. 3.3. Darüber hinaus hat die belangte Behörde, ohne den Schuldspruch aus der Disziplinarverfügung zu wiederholen, dem Einspruch gegen diese nicht stattgegeben. Dieses "nicht stattgeben" ist im Lichte der Begründung, die abermals dartun, warum eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, als Abweisung zu verstehen, zumal zwar nicht der Schuldspruch aber der Strafausspruch wiederholt wird.
BDG kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn (1.) die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, (2.) eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder (3.) die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde, und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
BDG können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Paragraph 131, BDG kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn (1.) die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, (2.) eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder (3.) die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde, und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Paragraph 132, BDG können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Die Disziplinarverfügung ist - wie die Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren - dem Mandatsbescheid nachgebildet (zur Strafverfügung: VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Daher ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Mandatsbescheid sinngemäß auf die Disziplinarverfügung zu übertragen. Insbesondere darf die Behörde daher nach Ergreifung eines Einspruches (beim Mandatsbescheid: einer Vorstellung) nicht mehr inhaltlich über den Einspruch (beim Mandatsbescheid: die Vorstellung) entscheiden, weil die Disziplinarverfügung (der Mandatsbescheid) durch den Einspruch (beim Mandatsbescheid: die Vorstellung) außer Kraft tritt und sich der Einspruch (beim Mandatsbescheid: die Vorstellung) somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde - der denklogisch immer nach dem Außerkrafttreten der Disziplinarverfügung (des Mandatsbescheids) liegt - gegen ein rechtliches Nullum (der lediglich hinsichtlich der Verjährung noch Bedeutung zukommen kann) richtet (zum Mandatsbescheid: VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076), dir Einspruch (beim Mandatsbescheid: die Vorstellung) ist allenfalls zurückzuweisen und ein ordentliches Verfahren einzuleiten. Dadurch dass die belangte Behörde materiell über ein Rechtsmittel gegen einen - zu ihrem Entscheidungszeitpunkt - nicht mehr bestehenden Bescheid entschieden hat, hat sie - unabhängig von den unter 3.2. dargestellten Überlegungen - eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt und ist das Disziplinarerkenntnis auch alleine aus diesem Grunde aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2229390.1.00
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