G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an und reiste am 22.12.2009 illegal ins Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er hier unter Nennung einer Alias-identität bzw. eines falschen Geburtsdatums, demzufolge er noch minderjährig gewesen wäre, und unter Vortäuschung einer chinesischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Eltern ohne Angabe von Gründen in der Inneren Mongolei (China) von Polizisten festgenommen worden seien. Da er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er das Herkunftsland verlassen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.09.2010
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
G 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF seine Identität verschleiern wolle, wobei eine mongolische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und sein Geburtsdatum aufgrund der Ergebnisse der Altersuntersuchungen neu festgestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde als nicht glaubwürdig bewertet.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.09.2010
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF seine Identität verschleiern wolle, wobei eine mongolische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und sein Geburtsdatum aufgrund der Ergebnisse der Altersuntersuchungen neu festgestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde als nicht glaubwürdig bewertet. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zahl C13 415.792-1/2010/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid
2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamts insbesondere in Bezug auf die Frage der Staatsbürgerschaft bzw. des Herkunftsstaates des BF sowie wegen einer willkürlichen Festsetzung seines Geburtsdatums durch die Behörde begründet.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zahl C13 415.792-1/2010/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamts insbesondere in Bezug auf die Frage der Staatsbürgerschaft bzw. des Herkunftsstaates des BF sowie wegen einer willkürlichen Festsetzung seines Geburtsdatums durch die Behörde begründet. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.11.2012, stellte der BF richtig, mongolischer Staatsbürger zu sein, aber in China eine Mittelschule besucht zu haben. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Mongolei festgenommen zu werden, da seine Eltern im September 2009 verhaftet worden seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zahl: 09 15.848-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Entscheidung
G 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.) verbunden. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylsamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zahl: 09 15.848-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.) verbunden. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylsamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl. C13 415.792-2/2013/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Fluchtvorbringen des BF sich als nicht glaubhaft erwiesen habe. 1.
G 2005 abgewiesen. Darin wurde zur Person des BF im Wesentlichen festgestellt, dass er mongolischer Staatsangehöriger sei und bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages eine falsche Identität, ein falsches Geburtsdatum sowie eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe. Mit dem nunmehrigen Antrag habe er seinen mongolischen Reisepass vorgelegt und stehe seine Identität nunmehr fest. Zu seinen Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er einen Bruder und eine Schwester in Österreich habe und immer wieder unterstandslos sowie ohne finanzielle Mittel sei. Der BF halte sich seit 2009 in Österreich auf, sei in diesem Zeitraum allerdings mehrmals ohne Meldeadresse gewesen. Er habe angegeben, in Österreich nur unzureichend über finanzielle Mittel zu verfügen, wobei er hin und wieder bei seinem Bruder Unterkunft nehme und finanzielle Zuwendungen von ihm erhalte. Der BF sei jedoch nicht gewillt, sich bei seinem Bruder gegebenenfalls behördlich anzumelden. Seine Intention sei laut eigenen Angaben eine Arbeitsaufnahme und ein Verbleib in Österreich. Weder in der Antragsbegründung noch in seinen weiteren Stellungnahmen und Befragungen habe der BF behauptet, in Österreich ein Familien- oder Privatleben zu führen, dass als besonders schützenswert anzusehen sei. Beim OLG Wien sei ein Gerichtsverfahren gegen den BF anhängig. Weiters würden Anzeigen gegen ihn vorliegen. Er habe mit seinem Verhalten mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt sei sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen und Erwägungen kam das Bundesamt zum Schluss, dass in Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des BF ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig sei.2.2. Nach Einvernahmen beim Bundesamt am 07.09.2016, 29.11.2016 sowie am 03.10.2017 wurde der Antrag des BF vom 11.12.2015 mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Darin wurde zur Person des BF im Wesentlichen festgestellt, dass er mongolischer Staatsangehöriger sei und bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages eine falsche Identität, ein falsches Geburtsdatum sowie eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe. Mit dem nunmehrigen Antrag habe er seinen mongolischen Reisepass vorgelegt und stehe seine Identität nunmehr fest. Zu seinen Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er einen Bruder und eine Schwester in Österreich habe und immer wieder unterstandslos sowie ohne finanzielle Mittel sei. Der BF halte sich seit 2009 in Österreich auf, sei in diesem Zeitraum allerdings mehrmals ohne Meldeadresse gewesen. Er habe angegeben, in Österreich nur unzureichend über finanzielle Mittel zu verfügen, wobei er hin und wieder bei seinem Bruder Unterkunft nehme und finanzielle Zuwendungen von ihm erhalte. Der BF sei jedoch nicht gewillt, sich bei seinem Bruder gegebenenfalls behördlich anzumelden. Seine Intention sei laut eigenen Angaben eine Arbeitsaufnahme und ein Verbleib in Österreich. Weder in der Antragsbegründung noch in seinen weiteren Stellungnahmen und Befragungen habe der BF behauptet, in Österreich ein Familien- oder Privatleben zu führen, dass als besonders schützenswert anzusehen sei. Beim OLG Wien sei ein Gerichtsverfahren gegen den BF anhängig. Weiters würden Anzeigen gegen ihn vorliegen. Er habe mit seinem Verhalten mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt sei sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen und Erwägungen kam das Bundesamt zum Schluss, dass in Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des BF ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde den BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt. 2.
G 2005 gestellt.Der BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal im Bundesgebiet verblieben und wurde sein Antrag vom Juli 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus von der Niederlassungsbehörde im April 2014 zurückgewiesen. Unter Offenlegung seiner wahren Identität und Vorlage eines mongolischen Reisepasses hat der BF beim Bundesamt am 11.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Der unbescholtene BF hält sich seit über 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt seit 2019 bei seiner Schwester, wobei sich auch ein Bruder im Bundesgebiet aufhält. Die Schwester des BF ist verheiratet, hat fünf Kinder und verfügt über eine bis Juni 2022 gültige Rot-Weiss-Rot - Karte plus. Der Bruder ist gleichfalls verheiratet, hat zwei Kinder und hält sich aktuell aufgrund eines Aufenthaltstitels Familiengemeinschaft mit Studierender in Österreich auf. Der BF hat im Wesentlichen bis November 2010 Grundversorgung bezogen und wurde dann von seinen Geschwistern unterstützt. Er unterstützt seine Schwester bei der Betreuung seiner Nichten und Neffen. Er ist bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, konnte aber für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung nachweisen. Der BF konnte ein vom Österreichischen Integrationsfond am 12.07.2013 ausgestelltes Sprachzertifikat A2 nachweisen sowie in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung von Fragen darüber hinausreichende Deutschkenntnisse dartun. Im Herkunftsland halten sich die Eltern sowie ein Bruder des BF auf. Hinsichtlich der Situation im Herkunftsland ist festzustellen, dass sich die allgemeine Lage hinsichtlich der im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert hat. Im Übrigen wird der Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG idgF lautet:Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG idgF lautet: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G idgF ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG idgF ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.2.
EMRK ist jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Auch der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf - insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dies betrifft konkret auch Fallkonstellationen, in welchen der Fremde trotz rechtskräftiger Ausweisung der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet hat und unrechtmäßig im Bundegebiet verblieben ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte handle, "die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen". Diese Umstände sprechen sohin per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Fälle einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren betreffenden Rechtsprechungslinie und kommt ihnen für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dies gilt umso mehr, wenn sich den vorgelegten Akten auch keine behördlichen Versuche entnehmen lassen, die dem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0378). Letzteres wird auch für unrichtige Identitätsangaben zutreffen, wobei diesen aber auch nur insofern Bedeutung zukommt, als sie für die besonders lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Andererseits wurde die Rechtsprechungsrichtlinie vom Verwaltungsgerichtshof selbst auf Fälle ausgedehnt, in denen ein Inlandsaufenthalt von zusammengerechnet mehr als zehnjähriger Dauer aufgrund einer Abschiebung einmalig für etwa sechs Monate unterbrochen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047).Auch der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf - insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dies betrifft konkret auch Fallkonstellationen, in welchen der Fremde trotz rechtskräftiger Ausweisung der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet hat und unrechtmäßig im Bundegebiet verblieben ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte handle, "die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen". Diese Umstände sprechen sohin per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Fälle einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren betreffenden Rechtsprechungslinie und kommt ihnen für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dies gilt umso mehr, wenn sich den vorgelegten Akten auch keine behördlichen Versuche entnehmen lassen, die dem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen vergleiche etwa VwGH 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0378). Letzteres wird auch für unrichtige Identitätsangaben zutreffen, wobei diesen aber auch nur insofern Bedeutung zukommt, als sie für die besonders lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Andererseits wurde die Rechtsprechungsrichtlinie vom Verwaltungsgerichtshof selbst auf Fälle ausgedehnt, in denen ein Inlandsaufenthalt von zusammengerechnet mehr als zehnjähriger Dauer aufgrund einer Abschiebung einmalig für etwa sechs Monate unterbrochen wurde vergleiche dazu etwa VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047). Weiters kann auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vgl. VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/006; VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078) sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels verstärken.Weiters kann auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vergleiche VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/006; VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078) sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels verstärken. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Hierbei ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsrichtlinie bei der Beurteilung, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ein bescheidenerer Maßstab anzusetzen. In entsprechenden Konstellationen ist hierbei auch gerade die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet, abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0282).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Hierbei ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsrichtlinie bei der Beurteilung, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ein bescheidenerer Maßstab anzusetzen. In entsprechenden Konstellationen ist hierbei auch gerade die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet, abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0282). 3.2.3. Der BF hält sich in Österreich ununterbrochen seit Dezember 2009 auf. Er war zum Aufenthalt in Österreich anfangs nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im März 2013 ist der BF trotz durchsetzbarer Ausweisungsentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieben. Ihm ist zudem vorzuhalten, dass er sich ursprünglich einer falschen Identität bedient hat, andererseits hat er den Behörden seine wahre Identität unter Vorlage eines Reisepasses bereits 2015 preisgegeben. Sohin kann aber auch nicht gesagt werden, dass dieses missbräuchliche Verhalten des BF für die lange Aufenthaltsdauer ausschlaggebend war. In Österreich halten sich rechtmäßig eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Nichten und Neffen auf, zu denen der BF einen engen Kontakt pflegt. So lebt er seit Ende 2019 mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt, hat auch mit seinem Bruder in Österreich bereits zusammengelebt und wurde von beiden über die ganze Zeit seines Aufenthaltes auch materiell - sei es durch finanzielle Mittel oder Sachleistungen - unterstützt. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass der BF ab November 2010, also noch während seines Asylverfahrens- im Wesentlichen keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch genommen hat. Ihm konnte auch keine illegale Beschäftigung nachgewiesen werden. Der BF unterstützt seine Schwester tatkräftig bei der Betreuung ihrer fünf Kinder. Sohin ist im Ergebnis aber von einer ausgeprägten Bindung des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen auszugehen. Der BF hat jedoch auch den Bezug zum Herkunftsland, wo er aufgewachsen ist und sich seine Eltern und ein weiterer Bruder aufhalten, nicht völlig verloren. Unabhängig davon ist aber den persönlichen und sozialen Beziehungen des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern, Nichten und Neffen zumindest im Hinblick auf sein Privatleben unter den dargetanen besonderen Verhältnissen ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Zusätzlich verfügt der BF auch über einen großen inländischen Freundeskreis. Der unbescholtene BF konnte in der Verhandlung entsprechend gute Deutschkenntnisse dartun und ein Sprachzertifikat A2 vorlegen. Weiters ist bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, der wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen seit 2011 keine staatlichen Leistungen mehr bezogen hat und einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung vorlegen konnte, auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kann unter Einbeziehung der oben umrissenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Summe nicht mehr erkannt werden, dass in der vorliegenden Konstellation dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Hinblick auf Art. 8 EMRK Vorzug gegenüber dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland zu geben ist (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 04.02.2020, Zl. Ra 2020/14/0002; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kann unter Einbeziehung der oben umrissenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Summe nicht mehr erkannt werden, dass in der vorliegenden Konstellation dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Hinblick auf Artikel 8, EMRK Vorzug gegenüber dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland zu geben ist vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 04.02.2020, Zl. Ra 2020/14/0002; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). 3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF ist u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2,) einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.
G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
F, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
F BGBl. I Nr. 38/2011 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 vorlegt; laut § 14 Abs. 2 Z 1 leg.cit. dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, idgF, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt; laut Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Der BF erfüllt sohin durch das in Vorlage gebrachte am 12.07.2013 vom ÖIF ausgestellte Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Das Bundesamt hat dem BF die Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem BF die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.2. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W182.2178901.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.