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{'item': 'W195 2230039-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 17Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 58§ 13§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW195 2230039-1 SpruchW195 2230039-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 30.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein Schreiben des Beschwerdeführers (weiter: BF) ein. In diesem führte er - zusammengefasst - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verfassungsgerichtshof die gesamte Covid-19-Gesetzgebund, die Covid-19-Verordnungen sowie die zugehörigen Gesetze vollumfänglich auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüfen solle. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF, unter anderem mangels Darlegung der konkreten Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit eines individuellen Rechtsakts (Bescheid oder Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) stütze, mit Verfügung vom 31.03.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und wies ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Des Weiteren setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF, unter anderem mangels Darlegung der konkreten Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit eines individuellen Rechtsakts (Bescheid oder Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) stütze, mit Verfügung vom 31.03.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und wies ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Des Weiteren setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis. 1.

  1. Eine weitere Eingabe langte per Post am 02.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser bringt der BF in Ergänzung zur Eingabe vom 30.03.2020 vor, dass die Bundesregierung bewusst und vorsätzlich falsches bzw. anderes Zahlenmaterial zur aktuellen "Corona-Krise" verwende. Weiters wird vom BF beantragt, zu prüfen, inwiefern die Bundesregierung zumindest irreführende Daten zur Begründung und Aufrechterhaltung der "Corona-Krise" herangezogen habe. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf der Grundlage der schriftlichen Eingabe des BF vom 30.03.2020 sowie seines, infolge eines Verbesserungsauftrages des BVwG vom 31.03.2020 ergangenen ergänzenden Schriftsatzes des BF vom 02.04.
  2. Diese Eingaben sind, da sie vom BF stammen, insoweit unbestritten und ist der Verfahrensgegenstand für die vorliegende Entscheidung im ausreichenden Umfang dargelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13Abs 3 2.

Satz AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, 2. Satz AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Die ergänzende Eingabe vom 02.04.2020 stellt keine diesbezügliche Verbesserung des ursprünglichen Antrages vom 30.03.2020 dar.Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG. Die ergänzende Eingabe vom 02.04.2020 stellt keine diesbezügliche Verbesserung des ursprünglichen Antrages vom 30.03.2020 dar. Der BF hat weder einen konkreten Bescheid, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, noch die Anwendung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt behauptet. Auch die Säumnis einer Behörde wurde nicht angesprochen, sondern wurden vielmehr allgemeine Ausführungen hinsichtlich Gesetzgebung und administrativen Handeln gewälzt. Eine konkrete rechtliche Beschwer des Antragstellers wurde nicht dargelegt. Eine über den Verbesserungsauftrag hinausgehende Verpflichtung des Gerichtes zur Manuduktion ist nicht gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat im konkreten nicht zu erfolgen, weil eine solche weder beantragt wurde noch zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der Rechtsfrage betragen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230039.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.