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{'item': 'W227 2226990-1'}

Obsah (9)Art. 7Art. 18Art. 6Art. 5Art. 130Art. 132§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW227 2226990-1 SpruchW227 2226990-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.

Art. 7Abs.

1 B-VG, auf Freiheit der Ausbildung

Art. 18St

GG, auf Erwerbsfreiheit

Art. 6St

GG und auf Unversehrtheit des Eigentums

Art. 5St

GG verletzt worden. Weiters sei das Legalitätsprinzip

Art 18

B-VG verletzt worden, da die für eine Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erforderlichen Voraussetzungen im einschlägigen Curriculum festzulegen seien, was gegenständlich nicht erfolgt sei.Die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur Lehrveranstaltung stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein der BOKU Wien zurechenbares Organ dar. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz

Artikel 7

, Absatz eins, B-VG, auf Freiheit der Ausbildung

Artikel 18, St

GG, auf Erwerbsfreiheit

Artikel 6, St

GG und auf Unversehrtheit des Eigentums

Artikel 5, St

GG verletzt worden. Weiters sei das Legalitätsprinzip

Artikel 18

, B-VG verletzt worden, da die für eine Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erforderlichen Voraussetzungen im einschlägigen Curriculum festzulegen seien, was gegenständlich nicht erfolgt sei. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Behindertenpass, ein Foto vom

  1. November 2019 über die Verlängerung der Anmeldefrist zur hier relevanten Lehrveranstaltung, ein Foto von ihrer Teilnahme an der Lehrveranstaltung am
  2. Dezember 2019 und ein E-Mail der BOKU Wien vom
  3. Dezember 2019 vor, wonach sich aufgrund des Studienfortschrittes der Beschwerdeführerin keinerlei Dringlichkeit für die Absolvierung der gegenständlichen Lehrveranstaltung im Wintersemester 2019/2020 ableiten lasse. Überdies beantragte sie die Einvernahme der Zeuginnen XXXX und Mag. XXXX .Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Behindertenpass, ein Foto vom
  4. November 2019 über die Verlängerung der Anmeldefrist zur hier relevanten Lehrveranstaltung, ein Foto von ihrer Teilnahme an der Lehrveranstaltung am
  5. Dezember 2019 und ein E-Mail der BOKU Wien vom
  6. Dezember 2019 vor, wonach sich aufgrund des Studienfortschrittes der Beschwerdeführerin keinerlei Dringlichkeit für die Absolvierung der gegenständlichen Lehrveranstaltung im Wintersemester 2019 aus 2020, ableiten lasse. Überdies beantragte sie die Einvernahme der Zeuginnen römisch 40 und Mag. römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Am
  8. November 2019 teilte Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zur Lehrveranstaltung "Biotechnik der Fortpflanzung bei landwirtschaftlichen Nutztieren" ihres Masterstudiums "Nutztierwissenschaften" im Wintersemester 2019/2020 zugelassen wird.Am
  9. November 2019 teilte Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zur Lehrveranstaltung "Biotechnik der Fortpflanzung bei landwirtschaftlichen Nutztieren" ihres Masterstudiums "Nutztierwissenschaften" im Wintersemester 2019 aus 2020, zugelassen wird. Am
  10. Dezember 2019 gestattete Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX der Beschwerdeführerin nicht an der ersten Einheit der Lehrveranstaltung "Biotechnik der Fortpflanzung bei landwirtschaftlichen Nutztieren" in XXXX teilzunehmen bzw. ließ sie nicht zur gegenständlichen Lehrveranstaltung zu.Am
  11. Dezember 2019 gestattete Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht an der ersten Einheit der Lehrveranstaltung "Biotechnik der Fortpflanzung bei landwirtschaftlichen Nutztieren" in römisch 40 teilzunehmen bzw. ließ sie nicht zur gegenständlichen Lehrveranstaltung zu.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  13. Rechtliche Beurteilung 3.
  14. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.1.

  1. Zum Nichtvorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, m.w.N.).Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, m.w.N.). Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, m.w.N.).Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, m.w.N.). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0184). 3.1.
  2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Maßnahme" (Nichtgestattung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bzw. Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung) entbehrt gänzlich eines (normativen) Befehls- oder Zwangscharakters. So übte Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX durch die Nichtgestattung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Lehrveranstaltung bzw. ihrer Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung weder physischen Zwang aus noch erteilte er der Beschwerdeführerin einen Befehl, bei dessen Nichtbefolgung er eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion androhte. Die hier von Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX ausgesprochene Aufforderung, den Lehrsaal zu verlassen und die Mitteilung über die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Lehrveranstaltung, ohne allfällige physische Sanktionen anzudrohen, stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar.So übte Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 durch die Nichtgestattung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Lehrveranstaltung bzw. ihrer Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung weder physischen Zwang aus noch erteilte er der Beschwerdeführerin einen Befehl, bei dessen Nichtbefolgung er eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion androhte. Die hier von Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 ausgesprochene Aufforderung, den Lehrsaal zu verlassen und die Mitteilung über die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Lehrveranstaltung, ohne allfällige physische Sanktionen anzudrohen, stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Die vorliegende Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Aktes der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 18.02.2015, Ra 2015/10/0007 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2019/02/0099).Die vorliegende Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Aktes der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 18.02.2015, Ra 2015/10/0007 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2019/02/0099). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2226990.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.