← Österreich

{'item': 'W228 2214943-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 44§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 46§ 23Art. 11Art. 65Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW228 2214943-1 SpruchW228 2214943-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.11.2017 wurde Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung im Ausland (Slowakei) in Österreich nicht durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Er sei während seiner Beschäftigung im Ausland innerhalb des letzten Jahres ca. einmal nach Österreich zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er in einer fremden Wohnung gewohnt. Im Beschäftigungsstaat habe er in einem Zimmer gelebt, das er kostenlos von einem Bekannten zur Verfügung gestellt bekommen habe. In der Unterkunft im Beschäftigungsstaat habe er allein gelebt. Während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit seien seine beiden Kinder in Österreich geblieben. Seine letzte Beschäftigung im Ausland habe von Februar 2017 bis April 2017 gedauert und sei unbefristet gewesen. Seine Steuern habe er in der Slowakei abgeführt. Er habe die Absicht gehabt, nur vorübergehend wegen der Beschäftigung im Ausland zu bleiben. Er habe seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während seiner beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich wegen seiner beiden Kinder aufrecht erhalten.Am 20.11.2017 wurde Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung im Ausland (Slowakei) in Österreich nicht durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Er sei während seiner Beschäftigung im Ausland innerhalb des letzten Jahres ca. einmal nach Österreich zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er in einer fremden Wohnung gewohnt. Im Beschäftigungsstaat habe er in einem Zimmer gelebt, das er kostenlos von einem Bekannten zur Verfügung gestellt bekommen habe. In der Unterkunft im Beschäftigungsstaat habe er allein gelebt. Während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit seien seine beiden Kinder in Österreich geblieben. Seine letzte Beschäftigung im Ausland habe von Februar 2017 bis April 2017 gedauert und sei unbefristet gewesen. Seine Steuern habe er in der Slowakei abgeführt. Er habe die Absicht gehabt, nur vorübergehend wegen der Beschäftigung im Ausland zu bleiben. Er habe seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während seiner beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich wegen seiner beiden Kinder aufrecht erhalten. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.11.2017

§ 44i

Vm Artikel 11 Abs. 1-3 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in der Slowakei keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Er sei laut seinen niederschriftlichen Angaben lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben und in die Slowakei verlegt habe.Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.11.2017

Paragraph 44, in Verbindung mit Artikel 11 Absatz eins -, 3, der VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in der Slowakei keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Er sei laut seinen niederschriftlichen Angaben lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben und in die Slowakei verlegt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht falsch sei. Die Niederschrift habe sich nicht auf das ganze Jahr bezogen, sondern nur auf den Zeitraum seines Auslandsaufenthalts. Im Formular habe es nur fünf Möglichkeiten der Auswahl betreffend der Rückkehr nach Österreich gegeben. Da monatlich nicht zutreffend gewesen sei, habe er nur "innerhalb des letzten Jahres ca. einmal" ankreuzen können. "Ca. einmal" bedeute jedoch nicht "lediglich einmal", so wie im Bescheid falsch wiedergegeben werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich, als er erfahren habe, dass er eventuell eine Arbeit ab Anfang Februar 2017 in Bratislava bekommen könnte, beim AMS erkundigt habe, ob eine Beschäftigung in der Slowakei nachteilige Auswirkungen auf seinen Notstandshilfebezug in Österreich hätte. Dies sei verneint worden. Wäre er über den Verlust seines Anspruchs in Österreich informiert worden, wäre er niemals in die Slowakei gegangen. Er habe allerdings gehofft, mit der Tätigkeit in der Slowakei eine längerfristige und in weiterer Folge auch besser bezahlte Tätigkeit zu erhalten, was jedoch leider nicht der Fall gewesen sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger anzusehen sei, weil er während seiner Beschäftigung in der Slowakei auch dort gewöhnt habe, seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe und lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt sei. Außerdem habe er sich nach Ende seines Dienstverhältnisses in der Slowakei arbeitssuchend gemeldet und nicht in Österreich.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 28.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger anzusehen sei, weil er während seiner Beschäftigung in der Slowakei auch dort gewöhnt habe, seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe und lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt sei. Außerdem habe er sich nach Ende seines Dienstverhältnisses in der Slowakei arbeitssuchend gemeldet und nicht in Österreich. Mit Schreiben vom 11.04.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 21.02.2019 übermittelt. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 27.12.2012 bis 16.03.2017 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war von 30.11.2016 bis 16.03.2017 an der Adresse XXXX , 1150 Wien hauptwohnsitzgemeldet.Der Beschwerdeführer war von 30.11.2016 bis 16.03.2017 an der Adresse römisch 40 , 1150 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Mit 16.03.2017 ist der Beschwerdeführer in die Slowakei übersiedelt. Von 01.02.2017 bis 30.04.2017 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis in der Slowakei. Dieses Dienstverhältnis wurde auf unbefristete Zeit vereinbart und durch den Dienstgeber gelöst. Von 09.05.2017 bis 06.11.2017 war der Beschwerdeführer in der Slowakei arbeitslos gemeldet. Im Zeitraum 16.03.2017 bis 06.11.2017 ist der Beschwerdeführer seltener als einmal pro Monat nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Kinder mit Wohnort in Österreich. Seit 07.11.2017 ist der Beschwerdeführer wieder an der Adresse XXXX , 1150 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Am 07.11.2017 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder arbeitslos gemeldet.Seit 07.11.2017 ist der Beschwerdeführer wieder an der Adresse römisch 40 , 1150 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Am 07.11.2017 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder arbeitslos gemeldet. Von 21.12.2017 bis 22.12.2017 war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.Von 21.12.2017 bis 22.12.2017 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Seit 23.12.2017 steht er wieder im Notstandshilfebezug.
  2. Beweiswürdigung: Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung zur Übersiedlung des Beschwerdeführers in die Slowakei mit 16.03.2017 ergibt sich aus seiner am 22.03.2017 gegenüber dem AMS getätigten Aussage. Am 14.08.2017 ist die schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers über seinen angemeldeten Hauptwohnsitz in Bratislava beim AMS eingelangt. Die Feststellung zu der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Slowakei ergibt sich aus dem übermittelten Formular U1 aus der Slowakei sowie aus den niederschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20.11.2017 sowie seinen Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung zur Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers in der Slowakei von 09.05.2017 bis 06.11.2017 ergibt sich aus einem Schreiben des Urad Prace, Socialnych veci a Rodiny Bratislava vom 08.11.
  3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.03.2017 bis 06.11.2017 seltener als einmal pro Monat nach Österreich zurückgekehrt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 44, AlVG hat folgenden Wortlaut: "Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[...]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[...]"

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Aus Art. 65 Abs. 2

  1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2,
  2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom
  3. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH
  5. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  6. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN). Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 und vom 19.12.2017, Ra2017/08/0027). Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Den oben getroffenen Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer mit 16.03.2017 in die Slowakei übersiedelt. Seine Beschäftigung in der Slowakei ab Februar 2017 war unbefristet und wurde durch den Dienstgeber aufgelöst. Hinsichtlich Aufrechterhaltung der privaten und gesellschaftlichen Beziehungen in Österreich hat der Beschwerdeführer auf seine Kinder verwiesen. Eine monatliche Rückkehr nach Österreich erfolgte im maßgeblichen Zeitraum von 16.03.2017 bis 06.11.2017 nicht. Aufgrund der weniger als monatlichen Rückkehr und in Abwägung der drei Kriterien 1.) Aufgabe der Wohnung in Österreich sowie 2.) unbefristete Beschäftigung in der Slowakei und 3.) Rückreise weniger als einmal monatlich nach Österreich auf der einen Seite versus dem Kriterium der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den beiden Kindern mit Wohnort in Österreich auf der anderen Seite, ist von einer Verlagerung des Wohnortes in den Beschäftigungsstaat mit 16.03.2017 auszugehen. Somit sind Wohnstaat und Beschäftigungsstaat in der Slowakei

der VO 883/2004 zusammengefallen. Es kann sohin weder der Tatbestand des "echten" noch des "unechten Grenzgängers" der VO 883/2004 herangezogen werden, da für diese Tatbestände ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsstaat notwendig ist.Aufgrund der weniger als monatlichen Rückkehr und in Abwägung der drei Kriterien 1.) Aufgabe der Wohnung in Österreich sowie 2.) unbefristete Beschäftigung in der Slowakei und 3.) Rückreise weniger als einmal monatlich nach Österreich auf der einen Seite versus dem Kriterium der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den beiden Kindern mit Wohnort in Österreich auf der anderen Seite, ist von einer Verlagerung des Wohnortes in den Beschäftigungsstaat mit 16.03.2017 auszugehen. Somit sind Wohnstaat und Beschäftigungsstaat in der Slowakei

der VO 883 aus 2004, zusammengefallen. Es kann sohin weder der Tatbestand des "echten" noch des "unechten Grenzgängers" der VO 883 aus 2004, herangezogen werden, da für diese Tatbestände ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsstaat notwendig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, da die Slowakei als Wohn- und Beschäftigungsstaat zuständig ist. Der Bescheid des AMS ist hinsichtlich der Unzuständigkeit bis zum Erreichen der Ein-Tages Regel nach Art. 61 VO 883/2004 zu bestätigen.Die Beschwerde ist daher abzuweisen, da die Slowakei als Wohn- und Beschäftigungsstaat zuständig ist. Der Bescheid des AMS ist hinsichtlich der Unzuständigkeit bis zum Erreichen der Ein-Tages Regel nach Artikel 61, VO 883 aus 2004, zu bestätigen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler des AMS bei der Beratung ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2214943.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.