GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.11.2017 wurde Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung im Ausland (Slowakei) in Österreich nicht durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Er sei während seiner Beschäftigung im Ausland innerhalb des letzten Jahres ca. einmal nach Österreich zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er in einer fremden Wohnung gewohnt. Im Beschäftigungsstaat habe er in einem Zimmer gelebt, das er kostenlos von einem Bekannten zur Verfügung gestellt bekommen habe. In der Unterkunft im Beschäftigungsstaat habe er allein gelebt. Während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit seien seine beiden Kinder in Österreich geblieben. Seine letzte Beschäftigung im Ausland habe von Februar 2017 bis April 2017 gedauert und sei unbefristet gewesen. Seine Steuern habe er in der Slowakei abgeführt. Er habe die Absicht gehabt, nur vorübergehend wegen der Beschäftigung im Ausland zu bleiben. Er habe seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während seiner beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich wegen seiner beiden Kinder aufrecht erhalten.Am 20.11.2017 wurde Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung im Ausland (Slowakei) in Österreich nicht durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Er sei während seiner Beschäftigung im Ausland innerhalb des letzten Jahres ca. einmal nach Österreich zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er in einer fremden Wohnung gewohnt. Im Beschäftigungsstaat habe er in einem Zimmer gelebt, das er kostenlos von einem Bekannten zur Verfügung gestellt bekommen habe. In der Unterkunft im Beschäftigungsstaat habe er allein gelebt. Während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit seien seine beiden Kinder in Österreich geblieben. Seine letzte Beschäftigung im Ausland habe von Februar 2017 bis April 2017 gedauert und sei unbefristet gewesen. Seine Steuern habe er in der Slowakei abgeführt. Er habe die Absicht gehabt, nur vorübergehend wegen der Beschäftigung im Ausland zu bleiben. Er habe seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während seiner beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich wegen seiner beiden Kinder aufrecht erhalten. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.11.2017
Vm Artikel 11 Abs. 1-3 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in der Slowakei keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Er sei laut seinen niederschriftlichen Angaben lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben und in die Slowakei verlegt habe.Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.11.2017
Paragraph 44, in Verbindung mit Artikel 11 Absatz eins -, 3, der VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in der Slowakei keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Er sei laut seinen niederschriftlichen Angaben lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben und in die Slowakei verlegt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht falsch sei. Die Niederschrift habe sich nicht auf das ganze Jahr bezogen, sondern nur auf den Zeitraum seines Auslandsaufenthalts. Im Formular habe es nur fünf Möglichkeiten der Auswahl betreffend der Rückkehr nach Österreich gegeben. Da monatlich nicht zutreffend gewesen sei, habe er nur "innerhalb des letzten Jahres ca. einmal" ankreuzen können. "Ca. einmal" bedeute jedoch nicht "lediglich einmal", so wie im Bescheid falsch wiedergegeben werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich, als er erfahren habe, dass er eventuell eine Arbeit ab Anfang Februar 2017 in Bratislava bekommen könnte, beim AMS erkundigt habe, ob eine Beschäftigung in der Slowakei nachteilige Auswirkungen auf seinen Notstandshilfebezug in Österreich hätte. Dies sei verneint worden. Wäre er über den Verlust seines Anspruchs in Österreich informiert worden, wäre er niemals in die Slowakei gegangen. Er habe allerdings gehofft, mit der Tätigkeit in der Slowakei eine längerfristige und in weiterer Folge auch besser bezahlte Tätigkeit zu erhalten, was jedoch leider nicht der Fall gewesen sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger anzusehen sei, weil er während seiner Beschäftigung in der Slowakei auch dort gewöhnt habe, seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe und lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt sei. Außerdem habe er sich nach Ende seines Dienstverhältnisses in der Slowakei arbeitssuchend gemeldet und nicht in Österreich.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 28.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger anzusehen sei, weil er während seiner Beschäftigung in der Slowakei auch dort gewöhnt habe, seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe und lediglich einmal nach Österreich zurückgekehrt sei. Außerdem habe er sich nach Ende seines Dienstverhältnisses in der Slowakei arbeitssuchend gemeldet und nicht in Österreich. Mit Schreiben vom 11.04.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 21.02.2019 übermittelt. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 44, AlVG hat folgenden Wortlaut: "Zuständigkeit § 44.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Aus Art. 65 Abs. 2
der VO 883/2004 zusammengefallen. Es kann sohin weder der Tatbestand des "echten" noch des "unechten Grenzgängers" der VO 883/2004 herangezogen werden, da für diese Tatbestände ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsstaat notwendig ist.Aufgrund der weniger als monatlichen Rückkehr und in Abwägung der drei Kriterien 1.) Aufgabe der Wohnung in Österreich sowie 2.) unbefristete Beschäftigung in der Slowakei und 3.) Rückreise weniger als einmal monatlich nach Österreich auf der einen Seite versus dem Kriterium der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den beiden Kindern mit Wohnort in Österreich auf der anderen Seite, ist von einer Verlagerung des Wohnortes in den Beschäftigungsstaat mit 16.03.2017 auszugehen. Somit sind Wohnstaat und Beschäftigungsstaat in der Slowakei
der VO 883 aus 2004, zusammengefallen. Es kann sohin weder der Tatbestand des "echten" noch des "unechten Grenzgängers" der VO 883 aus 2004, herangezogen werden, da für diese Tatbestände ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsstaat notwendig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, da die Slowakei als Wohn- und Beschäftigungsstaat zuständig ist. Der Bescheid des AMS ist hinsichtlich der Unzuständigkeit bis zum Erreichen der Ein-Tages Regel nach Art. 61 VO 883/2004 zu bestätigen.Die Beschwerde ist daher abzuweisen, da die Slowakei als Wohn- und Beschäftigungsstaat zuständig ist. Der Bescheid des AMS ist hinsichtlich der Unzuständigkeit bis zum Erreichen der Ein-Tages Regel nach Artikel 61, VO 883 aus 2004, zu bestätigen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler des AMS bei der Beratung ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2214943.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.