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{'item': 'W250 2197258-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW250 2197258-1 SpruchW250 2197258-1/15E W250 2197263-1/15E W250 2197261-1/11E W250 2197266-1/11E W250 2197267-1/1

§ 3Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX , XXXX und XXXX wird

§ 3Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten - abgesehen von der Fünftbeschwerdeführerin - gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.11.2015 bzw. am 04.09.2017 (Fünftbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben zwei leibliche Töchter, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin, sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer.

  1. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 23.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einem alten wohlhabenden Mann versprochen gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diesen Mann jedoch nicht heiraten wollen und habe sich das Leben nehmen wollen. Sie und der Erstbeschwerdeführer hätten sich schon länger gekannt und sehr gern gehabt, weshalb sie gemeinsam in den Iran geflohen seien. Die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätten sie jedoch in den Iran verfolgt und dort töten wollen. Die Beschwerdeführer hätten dreimal ihren Wohnort wechseln müssen und seien schließlich aus Angst um ihr Leben geflohen. Hinsichtlich der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
  2. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für sie wurde am 04.09.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für sie wurde am 04.09.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Am 01.03.2018 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie sich in Afghanistan oft getroffen und ineinander verliebt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger geworden, woraufhin der Erstbeschwerdeführer zweimal bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin dies jedoch abgelehnt habe. Nach einiger Zeit habe der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sie an einen älteren wohlhabenden Mann versprochen und diesem angetraut. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte mit diesem Mann nach dem Ramadan nach Pakistan ziehen sollen. Davor seien der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in den Iran geflohen. Dort hätten sie öfters ihren Wohnort wechseln müssen, weil der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sie dreimal gefunden habe. Beim ersten Mal sei der Erstbeschwerdeführer von diesem zusammengeschlagen worden, die beiden anderen Male habe der Bruder die Beschwerdeführer nicht gesehen bzw. erwischt. Die Beschwerdeführer hätten aus Angst schließlich den Iran verlassen.
  5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  6. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführer würden in Österreich - abgesehen voneinander - zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen.
  7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem gehe das Bundesamt in der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul fehl. Bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Lage in Afghanistan hätte das Bundesamt jedenfalls erkennen müssen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung der den Beschwerdeführern aus Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Es wurden die Anträge gestellt das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 dem Bundesamt zur Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln, eine (allenfalls auch weitere) mündliche Verhandlung anzuberaumen um die in der Beschwerde bezeichneten Beweisquellen sowie das erstattet Vorbringen zu erörtern und Friederike Stahlmann als (nichtamtliche) Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung des Gutachtens zu laden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens der Beschwerdeführer hätte das Bundesamt jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als unzulässigen Eingriff in ihre aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erkennen müssen. Zudem habe das Kindeswohl in keiner Weise Berücksichtigung gefunden, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
  8. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem gehe das Bundesamt in der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul fehl. Bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Lage in Afghanistan hätte das Bundesamt jedenfalls erkennen müssen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung der den Beschwerdeführern aus Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Es wurden die Anträge gestellt das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 dem Bundesamt zur Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln, eine (allenfalls auch weitere) mündliche Verhandlung anzuberaumen um die in der Beschwerde bezeichneten Beweisquellen sowie das erstattet Vorbringen zu erörtern und Friederike Stahlmann als (nichtamtliche) Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung des Gutachtens zu laden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens der Beschwerdeführer hätte das Bundesamt jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als unzulässigen Eingriff in ihre aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte erkennen müssen. Zudem habe das Kindeswohl in keiner Weise Berücksichtigung gefunden, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
  9. Mit Dokumentenvorlage vom 16.08.2018, 29.07.2019, 29.10.2019 und 06.12.2019 legten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
  11. Mit Stellungnahme vom 09.01.2020 wurde vorgebracht, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin fürchten würden, weil sie gegen deren Willen zusammen aus Afghanistan geflüchtet seien. Ihnen drohe daher in Afghanistan Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen ihres Verstoßes gegen die religiös-konservativen Wertvorstellungen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sei jedenfalls aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der westlich orientierten Frauen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch sei der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Zugang zu Bildung versperrt. Darüber hinaus seien der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zum Christentum konvertiert und fürchten deshalb Verfolgung in Afghanistan, weshalb ihnen auch in dieser Hinsicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei den Beschwerdeführern als Familie mit Kindern ohne familiäres Netzwerk nicht zumutbar. Den Beschwerdeführern sei daher jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  14. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben zwei leibliche Töchter, die Drittbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, und die Fünftbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt.1.1.
  15. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben zwei leibliche Töchter, die Drittbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, und die Fünftbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und sprechen Dari als Muttersprache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers - BF 1 AS 1, 60; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 1, 59; Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2019 = VP, S. 8, 25 f). 1.1.
  16. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in einem Eigentumshaus aufgewachsen (BF 1 AS 58, 60, VP, S. 8 f). Er hat vier Monate lang eine Koranschule in Afghanistan besucht und hat dann in der Landwirtschaft und als Hirte in Afghanistan gearbeitet (BF 1 AS 1, 57 f; VP, S. 9). Der Erstbeschwerdeführer zog vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin zweimal in den Iran nach Teheran, wo er einmal ein Jahr und das zweite Mal zwei Jahre lebte und als Hilfsarbeiter im Garten und auf Baustellen arbeitete bevor er wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde (VP, S. 9 f).1.1.
  17. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in einem Eigentumshaus aufgewachsen (BF 1 AS 58, 60, VP, S. 8 f). Er hat vier Monate lang eine Koranschule in Afghanistan besucht und hat dann in der Landwirtschaft und als Hirte in Afghanistan gearbeitet (BF 1 AS 1, 57 f; VP, S. 9). Der Erstbeschwerdeführer zog vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin zweimal in den Iran nach Teheran, wo er einmal ein Jahr und das zweite Mal zwei Jahre lebte und als Hilfsarbeiter im Garten und auf Baustellen arbeitete bevor er wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde (VP, S. 9 f). 1.1.
  18. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern (drei Brüder und einer Schwester) aufgewachsen (BF 2 AS 58, 60; VP, S. 25). Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Monate lang eine Koranschule in Afghanistan besucht (BF 2 AS 15, 58; VP, S. 26).1.1.
  19. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern (drei Brüder und einer Schwester) aufgewachsen (BF 2 AS 58, 60; VP, S. 25). Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Monate lang eine Koranschule in Afghanistan besucht (BF 2 AS 15, 58; VP, S. 26). 1.1.
  20. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 22.11.2015 bzw. am 04.09.2017 (Fünftbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren.1.1.
  21. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 22.11.2015 bzw. am 04.09.2017 (Fünftbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren. 1.1.
  22. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  23. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  24. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Afghanistan von ihren Eltern nicht einem älteren wohlhabenden Mann versprochen bzw. angetraut worden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Afghanistan traditionell geheiratet. Es hat sich dabei nicht um eine heimliche, gegen den Willen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte Eheschließung gehandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer schwanger gewesen ist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Iran auch nicht vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufgesucht bzw. zusammengeschlagen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihrer Heirat nicht von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, ihren angeblich angetrauten Mann, staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.
  25. Darüber hinaus droht den Beschwerdeführern keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Weder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten noch der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. 1.2.
  26. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wuchsen als Angehörige der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin interessieren sich zwar für den christlichen Glauben und besuchen regelmäßig den Gottesdienst. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht auch eine Bibelleserunde für Migrantinnen. Sie sind bisher jedoch weder zum Christentum konvertiert noch getauft. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar in Österreich aus der islamischen Kirchengemeinschaft ausgetreten. Weder er noch die Zweitbeschwerdeführerin treten jedoch spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Erst- und/oder der Zweitbeschwerdeführerin geworden. Der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin würden ihrem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen, sie würden ihr derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Die Familien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin haben keine Kenntnis von ihrem Interesse am Christentum. Die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Erst- und/oder der Zweitbeschwerdeführerin würden von ihrem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Der Austritt des Erstbeschwerdeführers aus der islamischen Kirchengemeinschaft in Österreich ist in Afghanistan ebenso niemanden bekannt. Der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin würden im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Interesses für den christlichen Glauben keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt sein. 1.2.
  27. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch sind sie deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern würden die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in die Schule schicken und diesen eine Schulbildung ermöglichen. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern droht in Afghanistan weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat oder sexuelle Ausbeutung (allenfalls als Bacha-Bazi) oder Misshandlungen. 1.2.
  28. Die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerinnen sind in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind jedoch auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über gute Deutschkenntnisse, nutzt in Österreich die gegebenen Freiheiten und Chancen und möchte diese auch nicht mehr ablegen. So geht sie alleine bzw. mit ihren minderjährigen Kindern einkaufen, Schwimmen, Radfahren, trifft sich mit Freunden und nimmt an Deutschkursen teil. Sie will ihre Kinder frei von Zwängen erziehen und in der Zukunft selbst eine Ausbildung machen bzw. einer Arbeit nachgehen. Die Zweitbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben, wobei auch ihr Ehemann ihr westliches Leben unterstützt. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich seit Jänner 2016 die Schule und hat die XXXX Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und wurde bereits zweimal zur Klassensprecherin gewählt (BF 3 OZ 7). Sie ist für ihr Alter bereits sehr reif und selbstbewusst. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit Freunden und will in Zukunft eine Ausbildung machen.Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich seit Jänner 2016 die Schule und hat die römisch 40 Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und wurde bereits zweimal zur Klassensprecherin gewählt (BF 3 OZ 7). Sie ist für ihr Alter bereits sehr reif und selbstbewusst. Sie trifft sich in ihrer Freizeit mit Freunden und will in Zukunft eine Ausbildung machen. Vor diesem Hintergrund würden die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden. 1.
  29. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  30. Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.3.
  31. Medizinische Versorgung 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung (LIB, Kapitel 22.1). Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig (LIB, Kapitel 22.1). 1.3.
  32. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). 1.3.3.
  33. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen ist. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 17.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel 17.3). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel 17.3). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB, Kapitel 17.3). 1.3.3.
  34. Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIB, Kapitel 17.2). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB, Kapitel 17.2). 1.3.
  35. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten und c.a 10 - 19% Shiiten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16, 16.1). 1.3.4.
  36. Schiiten Die Schiiten Afghanistans sind mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren lokale Diskriminierungsfälle (LIB Kapitel 16.1). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB Kapitel 16.1). 1.3.4.
  37. Christen - Konvertiten: Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (LIB Kapitel 16.2). Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und

der Auslegung des islamischen Rechts durch das Gericht mit dem Tod bestraft. Betroffene Personen haben vor Gericht drei Tage Zeit die Apostasie zu widerrufen. Widerrufen sie nicht, so haben sie die für die Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Richter könne zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestehen (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern vom 01.06.2017, S. 4f). Geistig zurechnungsfähige Bürger die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Sie könne von der Familie und der Gesellschaft zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, S. 6). Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen die zum Christentum übergetreten sind. Diese geben weitgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie ihren Glaubensübertritt bekannt (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, S. 8f). Mitglieder religiöser Minderheiten, wie etwa Christen, vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verfolgung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinden, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert sind, halten aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienste ab. Es gibt keine öffentlichen Kirchen in Afghanistan. Die einzige bekannte Kirche in Afghanistan ist auf dem Gelände der italienischen Botschaft (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, S. 8, 10). 1.3.4.

  1. Apostaten (Abfall vom Islam): Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, S. 7). Eine Person, die sich vom Islam abwendet, indem sie z.B. lautstark verkündet, nicht mehr an die islamischen Werte zu glauben, kann grundsätzlich durch die Gesellschaft bedroht werden bzw. sie kann in Lebensgefahr geraten. Dies hängt u.a. davon ab, auf welche Art und Weise, wo und wann sie ihre Abwendung verkündet und wer die Zuhörerschaft dieser Erklärung bildet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018) Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, S. 14). 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.3.
  3. Frauen Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert, sie können ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft jedoch oft nur eingeschränkt verwirklichen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (LIB Kapitel 18.1). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen (LIB Kapitel 18.1). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB Kapitel 18.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB Kapitel 18.1). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen (LIB Kapitel 18.1). 1.3.
  4. Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Talibanherrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab (LIB Kapitel 18.2). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (LIB Kapitel 18.2). In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist - verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit - sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f). Kinderarbeit ist in Afghanistan offiziell verboten. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen (LIB Kapitel 18.2). Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (LIB Kapitel 18.2). Es sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten (LIB Kapitel 18.2). Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen(LIB Kapitel 18.2).
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019; UNHCR-Richtlinie zu Afghanistan vom 30.08.2018; EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Sozialleistungen für Rückkehrer vom 01.02.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Bildungsmöglichkeiten für Kinder in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif vom 06.05.2019; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Antidepressiva, psychiatrische und psychologische Betreuung in Kabul-Stadt, Mazar-e Sharif und Herat-Stadt vom 15.05.2019; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zur Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Christen, Konvertiten, Abtrünnigen in Afghanistan vom 12.07.2017; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend die Situation vom Islam abgefallenen Personen etc. vom 01.06.2017; Analyse der Staatendokumentation "Frauen in Afghanistan" vom 02.07.2014; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend außerehelicher Geschlechtsverkehr, uneheliches Kind vom 15.09.2016; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017) und Beilage ./A bis ./W (Konvolut an Empfehlungsschreiben - Beilage ./A; zu BF1: Bestätigung und psychologische Stellungnahme vom 04.12.2019 - Beilage ./B; Austritt aus der Kirchengemeinschaft vom 12.11.2019 - Beilage ./C; Bestätigung Unterstützungstätigkeit aus November 2019 - Beilage ./D; Bestätigung Mithilfe vom 13.04.2018 - Beilage ./E; Bestätigung Tanzgruppe aus November 2019 - Beilage ./F; Kursbestätigung Alpha Teil 2 vom 20.12.2018 - Beilage ./G; Arbeitsbestätigung vom 28.11.2019 - Beilage ./H; Bestätigung Rotes Kreuz vom 03.10.2019 - Beilage ./i; Psychiatrische Stellungnahme vom 23.09.2019 - Beilage ./J; zur BF 2: Bestätigung und psychologische Stellungnahme vom 04.12.2019 - Beilage ./K; ÖSD-Zertifikat A2 vom 24.03.2018 - Beilage ./L; Deutsch B1 vom 17.01.2019 - Beilage ./M; Kursbestätigung B1 vom 25.04.2019 - Beilage ./N; Teilnahmebestätigung Gruppe für psychologische Stabilisierung vom 13.08.2019 - Beilage ./O; Teilnahmebestätigung "Frauengeschichten" vom 02.11.2019 - Beilage ./P; Bestätigung Tanzgruppe aus November 2019 - Beilage ./Q; Bestätigung ehrenamtliche Unterstützung aus November 2019 - Beilage ./R; Konvolut an medizinischen Unterlagen - Beilage ./S; zu BF 3: Bestätigung Tanzgruppe aus November 2019 - Beilage ./T; Zeitungsartikel undatiert - Beilage ./U; Schulbesuchsbestätigung vom 27.11.2019 - Beilage ./V; Konvolut Fotos - Beilage ./W) und durch Einsicht in die mit Schreiben vom 16.08.2018 (OZ 5 - Bestätigung ehrenamtliche Unterstützung BF 2); vom 29.10.2019 (OZ 9 - zu BF 1: Konvolut Empfehlungsschreiben vom 11.10.2019; Bestätigung über Integrationsbereitschaft vom 03.10.2019; Teilnahmebestätigung "Tausendund(M)ein Weg" vom 06.06.2019; Bestätigung Engagement als Tänzer undatiert; Einladung zur Aktionswoche; Teilnahmebestätigung an Exkursion vom 08.05.2017; Gewährung von Freilernmitteln vom 20.06.2017; Konvolut medizinische Unterlagen; Teilnahmebestätigung Alphabetisierungskurs vom 15.02.2018; Kursbestätigung Alpha Teil 2 vom 20.12.2018; Kursbestätigung Alpha Teil 2 vom 13.03.2018; Kursbestätigung Alpha Teil 1 vom 21.12.2017; Kursbestätigung Alpha Teil 1 vom 23.06.2017; Teilnahmebestätigung "Miteinander Deutsch trainieren" vom 26.07.2016; zu BF 2: Teilnahmebestätigung Alphabetisierungs- und Deutschclub vom 15.02.2018; Kursbestätigung Deutsch B1 Teil 1 vom 25.04.2019; ÖSD-Zertifikat A2 vom 29.03.2018; Teilnahmebestätigung "Tausendund(M)ein Weg" vom 06.06.2019; Unterstützungsschreiben vom 15.02.2018; Bestätigung Engagement Tänzerin undatiert; Auszug aus Pfarrbrief Herbst 2019; Konvolut medizinische Unterlagen; Teilnahmebestätigung an Gruppe für psychologische Stabilisierung; zu BF 3: Jahreszeugnis vom 05.07.2019; Schulnachricht vom 15.02.2019; Teilnahmebestätigung Sommersprachcamp 2018; Jahreszeugnis vom 06.07.2018; Teilnahme Olympiade vom 15.04.2018; Ablegung Frühschwimmerprüfung vom 09.01.2018; Teilnahmebestätigung Fußballcamp 2019; Urkunde Erste-Hilfe vom 22.06.2016; Bestätigung Engagement Tänzerin undatiert; zu BF 4: Jahreszeugnis vom 05.07.2019; Vereinsanmeldung; Teilnahmebestätigung Fußballcamp 2019; Teilnahmebestätigung Sommersprachcamp 2018; Diplom Rhythmus- und Gesangsworkshop vom 15.11.2017; zu BF 3 und BF 4: Konvolut Unterstützungsschreiben) und vom 06.12.2019 (OZ 11 - Bestätigung Teilnahme an Veranstaltungen der Kirche vom 05.12.2019) ins Verfahren eingebrachten Unterlagen. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  7. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu den familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, der Muttersprache der Beschwerdeführer sowie ihrem jeweiligen Lebenslauf (ihr Aufwachsen und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan sowie zur jeweiligen Schul- und Berufserfahrung) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.
  8. Dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits zweimal im Iran gelebt hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Erstbeschwerdeführer gab zwar bei der Einvernahme beim Bundesamt an, dass er sich lediglich 6 Monate im Iran aufgehalten habe, er erwähnte in der Einvernahme beim Bundesamt jedoch ebenso nicht, dass er zweimal vor seiner Heirat im Iran gelebt habe. Aufgrund des persönlichen Eindruckes und weil der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich stringente Angaben machte, zumal er angab, dass er sich einmal ein Jahr und beim zweiten Mal zwei Jahre im Iran aufgehalten habe und zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei (VP, S. 10), folgt das Gericht entgegen seinen Ausführungen in der Einvernahme beim Bundesamt seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.1.
  9. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten. Die Feststellung zur Geburt der Fünftbeschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (Verwaltungsakt der Fünftbeschwerde-führerin - BF 5 AS 5). 2.1.
  10. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erst- bis Drittbeschwerde-führer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug jeweils vom 16.04.2020). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Strafunmündigkeit aufgrund ihres Alters. 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
  12. Zum Fluchtvorbringen wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer zweimal bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, was dieser jedoch abgelehnt und die Zweitbeschwerdeführerin einem wohlhabenden Mann versprochen habe. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wären deshalb in den Iran gereist und hätten dort heimlich, gegen den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geheiratet. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe die Beschwerdeführer im Iran aufgesucht und den Erstbeschwerdeführer einmal zusammengeschlagen. Ihrem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, zumal die Beschwerdeführer lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierten. Zudem ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würden, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe. Dieser habe die Heiratsanträge jedoch abgelehnt und die Zweitbeschwerdeführerin mit einem wohlhabenden alten Mann verheiratet. Es fällt auf, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung erwähnten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan schwanger gewesen sei (BF 1 AS 11; BF 2 25).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerde-führerin die - erst in weiterer Folge angeführte - verbotene Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, somit einen wesentlichen Teil ihrer Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnten, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Zudem ergaben sich wesentliche Widersprüche im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die ihr Fluchtvorbringen unglaubhaft scheinen lassen: So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er seine Eltern geschickte um beim Vater der Zweitbeschwerdeführerin um deren Hand anzuhalten (BF 1 AS 62). In der Beschwerdeverhandlung nannte er diesbezüglich jedoch lediglich seine Mutter (VP, S. 11, 17). Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt hingegen an, dass der Erstbeschwerdeführer beim ersten Mal seine Eltern geschickt habe, beim zweiten Mal sei er hingegen alleine zu ihrem Vater gekommen (BF 2 AS 63). In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass die Mutter und der Vater des Erstbeschwerdeführers bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten hätten (VP, S. 27, 32). Dass die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend und nicht einmal jeweils gleichbleibend angeben konnten, wer nun beim Vater der Zweitbeschwerdeführerin um ihre Hand angehalten habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich doch um einschneidende Ereignisse gehandelt habe, weil ihre gemeinsame Zukunft auf dem Spiel gestanden sei. Der Erstbeschwerdeführer schilderte den Vorfall als er in XXXX im Iran vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufgefunden worden sei wie folgt: "[...] In XXXX hat mich meine Frau zum Einkaufen geschickt. Ich war mit den Einkaufstaschen unterwegs, als ich von hinten am Hals gepackt wurde. Ich wurde am Bein und am Kopf geschlagen, meine Hand wurde verdreht, man hat mich gegen die Wand gedrückt. Ich wurde am Hinterteil mit einer Motorradkette geschlagen. Ich wurde mit Fäusten auf Kopf und Rücken geschlagen. Auch mit der Kette wurde ich auf die Beine geschlagen. Man hat mich auf den Boden geworfen und mich weiter geschlagen. [...]" (BF 1 AS 63). In der Beschwerdeverhandlung führte er diesbezüglich jedoch aus, dass er ca. um 19 oder 20 Uhr nach der Arbeit in einer Gasse gewesen sei und einen kleinen Topf mit seinem Essen in der Hand gehabt habe als er festgehalten und ihm mit der Faust in den Bauch geschlagen worden sei. Er sei am Boden gelegen und einer sei auf ihm gestanden, der andere habe ihn geschlagen (VP, S. 19). Die Schilderungen weichen derart voneinander ab, dass es nicht glaubhaft ist, dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Nach Vorhalt seiner Widersprüche gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er alles vergessen habe (VP, S. 19). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, aufgrund seines Gesundheitszustandes vieles zu vergessen. Aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geht zwar hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seit ca. einem Jahr in ambulanter Behandlung zur Demenzabklärung stehe. Aus dem Ambulanzbefund vom 27.06.2019 geht jedoch hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen vorliegen (BF 1 OZ 9 - Ambulanzbefund vom 27.06.2019; Beilage ./J). Vor diesem Hintergrund und weil der Erstbeschwerdeführer befragt nach dem Vorfall im Iran als er mit einer Kette geschlagen worden sei, Ausführungen machte und zunächst nicht anführte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, sondern dies erst nach Vorhalt seiner Widersprüche behauptete, wertet das Bundesverwaltungsgericht dies lediglich als Schutzbehauptung.Der Erstbeschwerdeführer schilderte den Vorfall als er in römisch 40 im Iran vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufgefunden worden sei wie folgt: "[...] In römisch 40 hat mich meine Frau zum Einkaufen geschickt. Ich war mit den Einkaufstaschen unterwegs, als ich von hinten am Hals gepackt wurde. Ich wurde am Bein und am Kopf geschlagen, meine Hand wurde verdreht, man hat mich gegen die Wand gedrückt. Ich wurde am Hinterteil mit einer Motorradkette geschlagen. Ich wurde mit Fäusten auf Kopf und Rücken geschlagen. Auch mit der Kette wurde ich auf die Beine geschlagen. Man hat mich auf den Boden geworfen und mich weiter geschlagen. [...]" (BF 1 AS 63). In der Beschwerdeverhandlung führte er diesbezüglich jedoch aus, dass er ca. um 19 oder 20 Uhr nach der Arbeit in einer Gasse gewesen sei und einen kleinen Topf mit seinem Essen in der Hand gehabt habe als er festgehalten und ihm mit der Faust in den Bauch geschlagen worden sei. Er sei am Boden gelegen und einer sei auf ihm gestanden, der andere habe ihn geschlagen (VP, S. 19). Die Schilderungen weichen derart voneinander ab, dass es nicht glaubhaft ist, dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Nach Vorhalt seiner Widersprüche gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er alles vergessen habe (VP, S. 19). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, aufgrund seines Gesundheitszustandes vieles zu vergessen. Aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geht zwar hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seit ca. einem Jahr in ambulanter Behandlung zur Demenzabklärung stehe. Aus dem Ambulanzbefund vom 27.06.2019 geht jedoch hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen vorliegen (BF 1 OZ 9 - Ambulanzbefund vom 27.06.2019; Beilage ./J). Vor diesem Hintergrund und weil der Erstbeschwerdeführer befragt nach dem Vorfall im Iran als er mit einer Kette geschlagen worden sei, Ausführungen machte und zunächst nicht anführte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, sondern dies erst nach Vorhalt seiner Widersprüche behauptete, wertet das Bundesverwaltungsgericht dies lediglich als Schutzbehauptung. Zudem fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt auch angab, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin zu ihm gesagt habe, dass er seine Schwester geschwängert zu haben, weshalb er ihn umbringen müsse (BF 1 AS 63), während er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich befragt angab, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nichts zu ihm gesagt, sondern ihn nur geschlagen habe (VP, S. 19). Auf Vorhalt dieser Widersprüche führte der Erstbeschwerdeführer aus: "Ich wollte gerade etwas sagen. Er hat gesagt, ich habe seine Schwester entführt, ich möchte dich töten. Es ging mir sehr schlecht damals." (VP, S. 20). Dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr nach Vorhalt seines Widerspruchs gerade dazu etwas sagen wollte, war weder der Situation in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen noch ist dies vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer die konkrete Frage, ob der Bruder seiner Ehefrau auch etwas zu ihm gesagt habe, ausdrücklich verneinte und weiters anführte nur von ihm geschlagen worden zu sein, nicht plausibel. Das Gericht wertet auch dies daher als bloße Schutzbehauptung. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeschwerdeführer den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erkannt haben soll, zumal die Angreifer eine Mütze aufhatten und der Erstbeschwerdeführer diese nicht gesehen habe (VP, S. 19). Zudem hat der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt angegeben, dass er nie Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe (BF 1 AS 63). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Erstbeschwerdeführer persönlich nie Kontakt zu ihren Eltern oder ihren Brüdern in Afghanistan gehabt habe (VP, S. 27). Dass der Erstbeschwerdeführer den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lediglich an Wunden an den Händen erkannt haben soll, ist daher nicht plausibel (VP, S. 19). Entsprechendes gilt auch umgekehrt. So ist ebenso nicht nachvollziehbar, wie der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer im Iran als Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin identifizieren hätte sollen, zumal der Erstbeschwerdeführer nie Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe (BF 1 AS 63; VP, S. 27). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Bruder bei dem Vorfall als der Erstbeschwerdeführer mit einer Kette geschlagen worden sei etwas auf dem Kopf gehabt, es dann jedoch runtergenommen und gesagt habe: "Du glaubst, dass du einfach meine Schwester entführen kannst und ich dich nicht finden kann." (VP, S. 34). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, der behauptete den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lediglich aufgrund seiner Wunden an der Hand erkannt zu haben und erst auf Vorhalt seiner Widersprüche angab, dass der Bruder der Zweitbeschwerde-führerin etwas zu ihm gesagt habe. Auch konnte der Erstbeschwerdeführer den Namen des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, der ihn im Iran geschlagen habe nicht gleichbleibend nennen (Bundesamt: XXXX [BF 1 AS 63] - Beschwerdeverhandlung: XXXX [VP, S. 19]). Dass sich der Erstbeschwerdeführer auch an den Namen seines Schwagers nicht erinnern könne, ist wie bereits ausgeführt lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht geht aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben davon aus, dass es sich lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.Auch konnte der Erstbeschwerdeführer den Namen des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, der ihn im Iran geschlagen habe nicht gleichbleibend nennen (Bundesamt: römisch 40 [BF 1 AS 63] - Beschwerdeverhandlung: römisch 40 [VP, S. 19]). Dass sich der Erstbeschwerdeführer auch an den Namen seines Schwagers nicht erinnern könne, ist wie bereits ausgeführt lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht geht aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben davon aus, dass es sich lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt. Es ergaben sich auch betreffend die Umstände des Kennenlernens und der Heirat zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Widersprüche in deren Aussagen. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan während ihrer Beziehung immer bei einem Grabmal, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin Wasser geholt habe, getroffen habe. Sie hätten bei diesen Treffen immer das nächste Treffen vereinbart (BF 1 AS 65). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass der Erstbeschwerdeführer ihr gesagt habe immer am Grabmal auf sie zu warten und wenn sie Zeit habe, solle sie dort hinkommen. Auf Nachfrage, ob der Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr bei diesem Grabmal gewartet habe, führte sie aus, dass er nicht immer dort gewesen sei, sondern sie auch manchmal hingegangen sei und der Erstbeschwerdeführer nicht dort gewesen sei (BF 2 AS 67). Zudem ist es unplausibel, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sich in der Koranschule im gemeinsamen Unterricht kennengelernt hätten (VP, S. 17), zumal der Erstbeschwerdeführer selber angegeben hat, dass Mädchen und Jungs getrennt voneinander unterrichtet werden (VP, S. 17). Zudem gab die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer in einer Moschee in XXXX getraut worden seien (BF 2 AS 59). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen an, dass die Trauung in dem Haus in XXXX , in dem ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei, stattgefunden habe (BF 1 AS 59).Es ergaben sich auch betreffend die Umstände des Kennenlernens und der Heirat zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Widersprüche in deren Aussagen. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan während ihrer Beziehung immer bei einem Grabmal, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin Wasser geholt habe, getroffen habe. Sie hätten bei diesen Treffen immer das nächste Treffen vereinbart (BF 1 AS 65). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass der Erstbeschwerdeführer ihr gesagt habe immer am Grabmal auf sie zu warten und wenn sie Zeit habe, solle sie dort hinkommen. Auf Nachfrage, ob der Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr bei diesem Grabmal gewartet habe, führte sie aus, dass er nicht immer dort gewesen sei, sondern sie auch manchmal hingegangen sei und der Erstbeschwerdeführer nicht dort gewesen sei (BF 2 AS 67). Zudem ist es unplausibel, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sich in der Koranschule im gemeinsamen Unterricht kennengelernt hätten (VP, S. 17), zumal der Erstbeschwerdeführer selber angegeben hat, dass Mädchen und Jungs getrennt voneinander unterrichtet werden (VP, S. 17). Zudem gab die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer in einer Moschee in römisch 40 getraut worden seien (BF 2 AS 59). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen an, dass die Trauung in dem Haus in römisch 40 , in dem ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei, stattgefunden habe (BF 1 AS 59). Das Vorbringen erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin einem wohlhabenden Mann angetraut worden sei und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin heimlich gegen den Willen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geheiratet haben. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer schwanger gewesen ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sie in Afghanistan traditionell die Ehe geschlossen haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war derart unplausibel und widersprüchlich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen haben. 2.2.

  1. Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Schiiten oder ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara nicht aufzuzeigen: Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben beim Bundesamt zunächst zwar an, dass sie wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit Probleme in Afghanistan gehabt hätten (BF 1 AS 62; BF 2 AS 63), auf jeweilige Nachfrage verneinten sie jedoch konkrete persönliche Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan gehabt zu haben (BF 1 AS 64; BF 2 AS 65). Auch in der Beschwerdeverhandlung gaben sie an aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses weder konkret verfolgt noch bedroht worden zu sein (VP, S. 21, 35). Das Gericht kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.3.3 und II.1.3.4.) den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind.Das Gericht kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.3.3 und römisch zwei.1.3.4.) den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind. 2.2.
  2. Die Feststellung, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin als Angehörige der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung aufwuchsen, ergibt sich aus ihren jeweiligen Angaben in der Erstbefragung (BF 1 AS 1, BF 2 AS 15). Beim Bundesamt gaben zwar sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, nicht zu wissen welcher Religionsgemeinschaft sie angehören würden. Auf Nachfrage gaben sie jedoch jeweils an schiitische Muslime zu sein (BF 1 AS 60; BF 2 AS 59 f). Dass der Erstbeschwerdeführer nicht gewusst habe was Religion bedeute und ihm seine Eltern nie gesagt hätten, was seine Religion sei (VP, S. 21), steht im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung und beim Bundesamt. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer vier Monate lang eine Koranschule besucht habe, nicht glaubhaft. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst auch selber an, dass ihm in der Koranschule aus dem Koran vorgelesen wurde (VP, S. 9). Die Feststellungen zum Interesse des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am christlichen Glauben stützen sich auf ihre eigenen Angaben. Das Gericht spricht den Beschwerdeführern nicht ab, dass sie sich für den christlichen Glauben interessieren und sie regelmäßig den Gottesdienst besuchen (BF 1 AS 68 f, BF 2 AS 60; VP, S. 22 f, 35 f) sowie dass die Zweitbeschwerdeführerin am "Kulturkaffee", einer Bibelleserunde für Migrantinnen, teilnimmt (Beilage ./A; BF 2 OZ 9 - Unterstützungsschreiben vom 02.10.2019). Die Ausführungen sowie der persönliche Eindruck des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief in den Beschwerdeführern verwurzelt und Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Die Beschwerdeführer sind noch nicht getauft. Aus dem im Verfahren vorgelegten Schreiben eines Pastors geht hervor, dass sie zwar schon den Wunsch geäußert haben, sich taufen zu lassen, ein Taufunterricht in persischer Sprache jedoch aus organisatorischen Gründen noch nicht zustande gekommen sei. Ein Tauftermin könne festgelegt werden, sobald der Taufunterricht vollständig absolviert wurde und eine eigenständige und stabile Hinwendung zum christlichen Glauben von der Kirche beobachtet wurde, was in der Regel 8-10 Monate dauere (BF 1 OZ 11). Es ist daher ersichtlich, dass selbst die Kirche davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer sich noch nicht ausreichend genug mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben um die Taufe bereits zu empfangen. Es fällt auf, dass insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin sich erst seit kurz vor der Beschwerdeverhandlung dem christlichen Glauben zugehörig fühlt, zumal sie selbst angab, dass ihr Mann in Österreich die Kirche besucht habe und sie zwar mitgegangen sei und sie ca. acht Monate vor der Beschwerdeverhandlung begonnen habe die Bibel zu lesen, sie habe aber erst als sie ca. ein Monat vor der Beschwerdeverhandlung im Krankenhaus gewesen sei, einen Film über Jesus Christus und Mutter Maria gesehen. Seitdem glaube sie an Jesus Christus und es gehe ihr besser (VP, S. 35 f). Insbesondere der Erstbeschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert beschreiben können, was der christliche Glaube für ihn bedeutet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind äußerst vage und keineswegs auf das Christentum zurückzuführen: "RI: Was bedeutet der christliche Glaube für Sie? BF1: Die Frauen in Afghanistan dürfen das Haus ohne Kopftuch nicht verlassen, laut Islam. Die Frauen dürfen ihr Gesicht nicht zeigen, die Haare nicht zeigen, niemanden die Hand geben. Die Frauen in Afghanistan haben keine Rechte. RI wiederholt die Frage. BF1: Wenn ich in der Kirche bin, ich öffne mich. Es interessiert mich sehr. Als meine Frau im Krankenhaus war, sie haben für sie gebetet. Sie wurde wieder geheilt." (VP, S. 23). Der Erstbeschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung auch weder ein Gebet, das er regelmäßig betet noch Erinnerungen an den letzten Gottesdienst mit Dolmetscher nennen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, vieles zu vergessen. Aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geht zwar hervor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seit ca. einem Jahr in ambulanter Behandlung zur Demenzabklärung steht. Aus dem Ambulanzbefund vom 27.06.2019 geht jedoch hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen vorliegen (BF 1 OZ 9 - Ambulanzbefund vom 27.06.2019; Beilage ./J). Dass der Erstbeschwerdeführer daher keinerlei Angaben zu einem Thema, das ihn angeblich sehr interessiert und mit dem er sich aktuell beschäftige, machen konnte, zeigt, dass er sich nicht intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Bedeutung und ihre Beschäftigung mit dem christlichen Glauben waren lediglich vage: "RI: Gibt es ein Gebet, was Sie regelmäßig beten? BF2: Wenn ich Probleme habe, dann spreche ich mit Jesus. Ich sage, dass ich diese Probleme habe. [...] RI: Seit wann lesen Sie in der Bibel? BF2: Seit 8 Monaten, aber in der Zwischenzeit war ich auch krank. RI: Gibt es eine Bibelstelle, die eine besondere Bedeutung für Sie hat? BF2: Die Rettung, wenn man an Jesus glaubt wird man gerettet." (VP, S. 36). [...] "BFA: Wie beeinflusst das Christentum jetzt ihr Leben? BF2: Ich hatte keine Religion, jetzt kenn ich meine Religion, ich kenne mich aus. BFA: Hat sich an Ihrem Verhalten gegenüber Ihrer Umgebung etwas verändert? BF2: Ja. Ich frage nicht so wie früher, ob es verboten ist oder nicht, ob es Schweinefleisch oder Rindfleisch ist, dass frage ich nicht mehr. Auch meine Kinder, überall wo sie sind, sie essen alles. Sie lesen nicht alles, was darin ist." (VP, S. 39). Aus einer Gesamtschau der Aussagen sowie dem gewonnen persönlichen Eindruck des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass ihre Beschäftigung mit dem Christentum nur sehr oberflächlich erfolgt ist und der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist. Es fällt auch auf, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin befragt, was passieren würde, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, angegeben haben, dass sie Probleme aufgrund ihres christlichen Glaubens haben würden (VP, S. 24, 38). Vor diesem Hintergrund und weil die Beschwerdeführer persönlich auch nicht den Eindruck vermittelten, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ihrem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen würden und ihr Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin ihrem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen würden und dass sie ihr derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen würden. Sofern die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführten, dass sie keine Religion hatten bzw. nicht wussten was Religion bedeute (VP, S. 21, 35), ist festzuhalten, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in der Erstbefragung als Religionszugehörigkeit den Islam (Schiiten) angegeben haben und sie jeweils vier Monate in Afghanistan eine Koranschule besucht haben (BF 1 AS 1, 58; BF 2 AS 15, 58; VP, S. 9). Deshalb sowie aus den soeben genannten Gründen, ist für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftreten würden. Dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich aus der islamischen Kirchengemeinschaft ausgetreten ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Formular vom 12.11.2019 (Beilage ./C). Das Gericht verkennt nicht, dass die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer an christlichen Jungschargruppen und Sommerzeltlagern teilnehmen (Beilage ./A; BF 3 OZ 7 - Unterstützungsschreiben vom 02.10.2019). Jedoch gab die Drittbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie zwar letztes Jahr den Religionsunterreicht besucht habe, dieses Jahr jedoch nicht mehr, weil sie nicht mehr gehen wolle (VP, S. 41). Es ist daher kein eigenständiges Interesse der Drittbeschwerdeführerin an Religion erkennbar. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen wie dem Viertbeschwerdeführer eine eigene religiöse Gesinnung zugesonnen werden kann. Da die Beschwerdeführer angaben seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie nach Afghanistan zu haben (BF 1 AS 60; BF 2 AS 60 f; VP, S. 12, 26), steht fest, dass sie in Afghanistan niemandem davon erzählt haben, dass sie sich für den christlichen Glauben interessieren, Gottesdienste bzw. Bibelleserunden besuchen oder der Erstbeschwerdeführer in Österreich aus der islamischen Kirchengemeinschaft ausgetreten ist. Da im Verfahren auch keine Umstände hervorkommen sind, dass die afghanischen Behörden von diesem Interesse oder dem Austritt des Erstbeschwerdeführers aus der islamischen Kirchengemeinschaft in Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden, kann vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres derzeitigen Interesses für den christlichen Glauben und/oder dem Austritt des Erstbeschwerdeführers aus der österreichischen islamischen Kirchengemeinschaft keiner Gewalt ausgesetzt sind. 2.2.
  3. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband mit ihren Eltern nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2.5 verwiesen.2.2.
  4. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband mit ihren Eltern nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.5 verwiesen. Eine persönliche Bedrohung, die sich gezielt gegen die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gerichtet habe, haben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Da die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden und somit unter der Obhut und dem Schutz ihrer Eltern stünden, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern eine Entführung und ein Missbrauch als Bacha Bazi (Viertbeschwerdeführer), Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren haben. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen, schützen würden. Auch ein Schulbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellt sich nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind (vgl. Punkt II.1.3.7.).Auch ein Schulbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellt sich nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.7.). 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin dort gewonnenen persönlichen Eindruck. So hinterließen sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin durch ihr aufgeschlossenes Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in dieser Hinsicht glaubwürdigen, authentischen und überzeugenden Eindruck. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine erwachsene junge Frau, der es - abgesehen von einem viermonatigen Besuch einer Koranschule - in Afghanistan nicht möglich war die Schule zu besuchen (BF 2 AS 59). In Österreich hat sie bereits Deutschkurse auf dem Niveau B1 absolviert (Beilage ./M und ./N) und die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut sowie auf dem Niveau A2 bestanden (BF 2 AS 75; Beilage ./L). Sie verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten dadurch getroffen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen teilweise verstanden und auf Deutsch beantwortet hat (VP, S. 29). Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich somit bereits gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die es ihr ermöglichen, eine zusammenhängende Kommunikation zu führen. In der mündlichen Verhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem befreit aus, dass sie in Österreich Rechte erhalten habe. In Afghanistan habe sie keine Freiheit gehabt, sie habe ein Kopftuch tragen müssen und habe Männern nicht die Hand geben dürfen (VP, S. 37). Die Freizeitgestaltung der Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit aufgrund der Versorgung ihrer Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren sowie ihres Kleinkindes im Alter von 2 1/2 Jahren und ihren Krankenhausaufenthalten eingeschränkt, jedoch wird sie durch ihren Ehemann bei ihrer Lebensgestaltung unterstützt, indem auch er auf die Kinder aufpasst (Beilage ./A - Empfehlungsschreiben vom 02.12.2019; VP, S. 44; BF 2 OZ 9). Die Zweitbeschwerdeführerin ist bei den alltäglichen Erledigungen nicht auf die Unterstützung anderer angewiesen, zumal sie selbst den Einkauf erledigt, alleine zum Deutschkurs fährt und an Elternabenden, Elternsprechtagen sowie Schulfesten teilnimmt (BF 2 OZ 9 - Schreiben der Direktorin der Volksschule vom 14.02.2018 und 23.05.2018) und selbständig Erkundigungen einholt (VP, S. 35, 37). Es ist ihr auch aufgrund ihrer Deutschkenntnisse möglich Erledigungen selbständig zu bewältigen. Sie gab auch überzeugend an, dass sie sich in ihrer Freizeit mit Freunden trifft und Kaffee trinken geht sowie (mit ihren Kindern) Rad fahren und schwimmen geht (VP, S. 29; Beilage ./W). Daran zeigt sich auch, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht nur in einem begrenzten Radius bewegt, sondern Freizeitaktivitäten unternimmt und ihren Hobbies nachgeht.In der mündlichen Verhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem befreit aus, dass sie in Österreich Rechte erhalten habe. In Afghanistan habe sie keine Freiheit gehabt, sie habe ein Kopftuch tragen müssen und habe Männern nicht die Hand geben dürfen (VP, S. 37). Die Freizeitgestaltung der Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit aufgrund der Versorgung ihrer Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie ihres Kleinkindes im Alter von 2 1/2 Jahren und ihren Krankenhausaufenthalten eingeschränkt, jedoch wird sie durch ihren Ehemann bei ihrer Lebensgestaltung unterstützt, indem auch er auf die Kinder aufpasst (Beilage ./A - Empfehlungsschreiben vom 02.12.2019; VP, S. 44; BF 2 OZ 9). Die Zweitbeschwerdeführerin ist bei den alltäglichen Erledigungen nicht auf die Unterstützung anderer angewiesen, zumal sie selbst den Einkauf erledigt, alleine zum Deutschkurs fährt und an Elternabenden, Elternsprechtagen sowie Schulfesten teilnimmt (BF 2 OZ 9 - Schreiben der Direktorin der Volksschule vom 14.02.2018 und 23.05.2018) und selbständig Erkundigungen einholt (VP, S. 35, 37). Es ist ihr auch aufgrund ihrer Deutschkenntnisse möglich Erledigungen selbständig zu bewältigen. Sie gab auch überzeugend an, dass sie sich in ihrer Freizeit mit Freunden trifft und Kaffee trinken geht sowie (mit ihren Kindern) Rad fahren und schwimmen geht (VP, S. 29; Beilage ./W). Daran zeigt sich auch, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht nur in einem begrenzten Radius bewegt, sondern Freizeitaktivitäten unternimmt und ihren Hobbies nachgeht. Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich zwar keiner regelmäßigen Tätigkeit nach, sie gab jedoch an, früher als ihr Gesundheitszustand besser gewesen sei, zweimal pro Woche einer alten Dame geholfen zu haben (VP, S. 29). Sie gab auch glaubhaft an, dass sie in Zukunft eine Arbeit, zum Beispiel als Busfahrerin oder in einem Restaurant, ausüben wolle, weil sie nicht von Sozialhilfe leben möchte (VP, S. 38). Sie hat sich in Österreich auch bereits über die Voraussetzungen einer Berufsausübung erkundigt (VP, S. 39). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher glaubhaft machen, dass sie die ihr in Österreich gegebenen Freiheiten und Chancen nutzt und diese auch nicht mehr ablegen möchte. Aus den Länderberichten geht hervor, dass auch die Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung umfasst. Die Zweitbeschwerdeführerin trug auch nach ihrer Ausreise aus dem Iran in Österreich bei der Einvernahme beim Bundesamt zwar noch ein Kopftuch und hat dieses in Österreich nicht sofort abgelegt. In der Beschwerdeverhandlung erschien sie jedoch ohne Kopfbedeckung (VP, S. 37). Dennoch zeigt sich daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr ohne Kopftuch außer Haus geht, dass sie sich den Gepflogenheiten in Österreich bereist angepasst hat. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein XXXX jähriges Mädchen. Dass die Drittbeschwerdeführerin für ihr Alter schon sehr reif ist, ergab sich aus dem von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck. Die Drittbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, sodass die Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchgehend ohne Probleme auf Deutsch geführt wurde (VP, S. 40 ff).Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein römisch 40 jähriges Mädchen. Dass die Drittbeschwerdeführerin für ihr Alter schon sehr reif ist, ergab sich aus dem von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck. Die Drittbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, sodass die Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchgehend ohne Probleme auf Deutsch geführt wurde (VP, S. 40 ff). Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin seit Jänner 2016 in Österreich erfolgreich die Schule besucht. Sie hat sehr gute Noten und nahm auch an schulischen und außerschulischen Aktivitäten wie einem Sommersprachcamp, einem Fußballcamp, einem Erste-Hilfe-Kurs und einer Olympiade teil und legte die Frühschwimmerprüfung und die Fahrradprüfung ab (BF 3 OZ 7). Die Drittbeschwerdeführerin ist in der Klasse sehr beliebt und wurde bereits zweimal zur Klassensprecherin gewählt (BF 3 OZ 7). Es zeigt sich daher, dass die Drittbeschwerdeführerin auch auf ihre Mitschüler den Eindruck eines selbstbewussten Mädchens, das sich für andere einsetzt, hinterlässt, sodass die Drittbeschwerdeführerin bereits eine Eigenständigkeit verinnerlicht hat. Für die Drittbeschwerdeführerin ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich nach der Schule mit ihren Freunden trifft. Die Drittbeschwerdeführerin hat für ihr junges Alter auch bereits eine Eigenständigkeit verinnerlicht, die einer westliche Wertehaltung immanent ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass die Drittbeschwerdeführerin selbstbewusst und authentisch in der Beschwerdeverhandlung und ohne an Zwänge gebunden zu sein ihr Leben in Österreich und ihre Zukunftsvorstellungen schilderte. So ist es für die Drittbeschwerdeführerin vorstellbar, Ärztin zu werden (VP, S. 41). Betreffend die Drittbeschwerdeführerin steht somit ebenfalls fest, dass sie in Österreich die gegebenen Freiheiten und Chancen nutzt und diese auch nicht mehr ablegen möchte (VP, S. 41). Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin konnten somit überzeugend und glaubhaft darlegen, dass sie sich einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugehörig fühlen, nach einer solchen bzw. einem solchen leben und daran festzuhalten gewillt sind. In Gesamtschau handelt es sich bei der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sohin um Frauen, die das streng konservativ-afghanische Frauen- und Wertebild ablehnen, demgegenüber westliche Werte bereits verinnerlicht haben und - aus Überzeugung und im Gegensatz zu der konservativ-afghanischen Tradition - auch danach leben. Schließlich ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar hervorgekommen, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin den westlich orientierten Lebensstil bereits leben, und ihr Ehemann bzw. Vater sie dabei unterstützt. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde in der Beschwerde-verhandlung die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde in der Beschwerde-verhandlung die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  8. Stattgabe der Beschwerden 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle, insbesondere eine (Zwangs)Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem wohlhabenden älteren Mann, oder eine Verfolgung durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Iran, haben nicht stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch nicht vor der Hochzeit schwanger. Die Beschwerdeführer wurden weder durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, noch durch staatliche Organe, die Taliban oder durch andere Personen bedroht. Es konnte auch keine begründete Furcht festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgung der Beschwerdeführer und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Soweit der Antrag gestellt wurde, Friederike Stahlmann als (nichtamtliche) Sachverständige zu bestellen, ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Da das Bundesverwaltungsgericht aktuelle, länderkundliche Informationen, die eben einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess durchlaufen haben, in das Verfahren eingebracht hat, war es bereits in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Die Beschwerdeführer vermochten daher mit ihrem Antrag auf Einholung einer Präzisierung bzw. eines (Ergänzungs-)Gutachtens von Friederike Stahlmann keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen. Dem Beweisantrag war daher nicht zu folgen. Entsprechendes gilt auch für den Antrag das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 dem Bundesamt zur Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln. Zudem ist festzuhalten, dass das Gutachten von Friederike Stahlmann in der Beschwerde ausführlich behandelt wurde und diese beim Bundesamt einzubringen war. Das Bundesamt hätte daher im Zuge der Beschwerdevorlage dazu Stellung nehmen können. Es war daher auch diesem Antrag nicht zu folgen. 3.
  2. Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt II.2.2.2.).3.
  3. Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.2.2.). In Ermangelung von den Beschwerdeführern individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. insb. Punkt II.1.3.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche insb. Punkt römisch zwei.1.3.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. 3.
  4. Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).3.4. Eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatla

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