RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW255 2227638-1 SpruchW255 2227638-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 21.10.2019, 08:40 Uhr, stattfinde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbelehrung über § 49 AlVG und dessen Rechtsfolgen.1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 21.10.2019, 08:40 Uhr, stattfinde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbelehrung über Paragraph 49, AlVG und dessen Rechtsfolgen. 1.
- Bei der am 29.10.2019 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 21.10.2019 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die BF zu Protokoll, dass sie die Kontrollmeldung am 21.10.2019 nicht eingehalten habe, weil sie gedacht habe, dass sich der Termin erübrigt hätte, weil sie am 16.10.2019 die Meldung bekommen habe, dass ihr Leistungsbezug weiterlaufe. Am Vortag habe sie in ihrem eAMS-Konto nachgesehen, wann ihr nächster Termin sei und habe gemerkt, dass gar kein Termin ersichtlich sei. Daraufhin habe sie heute in der Infozone vorgesprochen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 21.10.2019 bis 28.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Sie habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.10.2019 beim AMS gemeldet.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 21.10.2019 bis 28.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Sie habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.10.2019 beim AMS gemeldet. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie am 03.10.2019 in einem Callcenter zu arbeiten begonnen und sich daher am 04.10.2019 vom AMS abgemeldet habe. Bald habe sich jedoch herausgestellt, dass sie es nicht schaffe, über der Geringfügigkeitsgrenze zu verdienen. Sie habe dies dem AMS am 14.10.2019 telefonisch mitgeteilt. Ihr sei gesagt worden, dass sehr wohl eine vollversicherte Tätigkeit aufscheine und sie habe in der Folge einen Termin für 21.10.2019 erhalten, um dies abzuklären. Am 15.10.2019 habe sie über ihr eAMS-Konto eine Aufforderung erhalten, die Anmeldung ihres Dienstgebers zu übermitteln, was sie am 18.10.2019 getan habe. Für die BF sei die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt im Grunde schon erledigt gewesen, da sie vom AMS am 16.10.2019 eine Mitteilung über den Leistungsbezug bekommen habe. Sie habe sohin den Termin am 21.10.2019 nicht wahrgenommen, weil sie gedacht habe, dass er hinfällig geworden sei. Sie habe angenommen, dass der Termin am 21.10.2019 explizit der Klärung dieses Sachverhalts dienen hätte sollen, welcher jedoch am 16.10.2019 bereits geklärt gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.12.2019, GZ: 2019-0566-9-004210, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF vom AMS am 14.10.2019 für den 21.10.2019 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Die BF habe den Termin jedoch nicht eingehalten und habe sich erst wieder am 29.10.2019 beim AMS gemeldet. 1.
- Mit Schreiben vom 30.12.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sich das AMS nicht mit ihren Einwendungen in der Beschwerde auseinandergesetzt habe. 1.
- Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF stand zuletzt seit 29.09.2019 im Bezug von Notstandshilfe. Am 04.10.2019 hat sie sich wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 03.10.2019 vom Leistungsbezug abgemeldet. Am 14.10.2019 hat die BF dem AMS bekannt gegeben, dass sie nicht vollversicherungspflichtig, sondern lediglich geringfügig beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 14.10.2019 wurde der BF von Seiten des AMS für den 21.10.2019, 08:40 Uhr, ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt." Die BF wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Am 18.10.2019 übermittelte die BF dem AMS die Bestätigung darüber, dass ihre ursprüngliche Anmeldung ab 03.10.2019 als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin vom Dienstgeber in eine geringfügige Beschäftigung geändert wurde. Die BF hat den Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 unentschuldigt nicht wahrgenommen. Sie hat erst wieder am 29.10.2019 beim AMS vorgesprochen. Mit Bescheid des AMS vom 12.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.10.2019 bis 28.10.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019, GZ: 2019-0566-9-004210, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 12.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.10.2019 bis 28.10.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019, GZ: 2019-0566-9-004210, vollinhaltlich bestätigt. Festgestellt wird, dass der BF der Kontrollmeldetermin für den 21.10.2019 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Es liegt kein triftiger Grund für die Versäumung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vor. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung, wonach die BF am 14.10.2019 dem AMS bekannt gegeben hat, dass sie nicht vollversicherungspflichtig, sondern lediglich geringfügig beschäftigt ist, sowie die Feststellung, wonach die BF am 18.10.2019 dem AMS die Bestätigung darüber übermittelt hat, dass ihre ursprüngliche Anmeldung ab 03.10.2019 als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin vom Dienstgeber in eine geringfügige Beschäftigung geändert wurde, ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Feststellung zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 21.10.2019 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des AMS vom 14.10.2019 samt Belehrung über die Rechtsfolgen. Der Erhalt und Inhalt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wurden von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten. Die BF bestreitet nicht, dass sie den Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 nicht eingehalten hat. Zu dem Umstand, wonach kein triftiger Grund für die Versäumung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorliegt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
(1): Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1): Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;
- Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;
- Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall ist der Kontrollmeldetermin der BF ordnungsgemäß zugewiesen und sind der BF die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden. Wie festgestellt wurde der BF mit Schreiben vom 14.10.2019 der Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG.Im gegenständlichen Fall ist der Kontrollmeldetermin der BF ordnungsgemäß zugewiesen und sind der BF die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden. Wie festgestellt wurde der BF mit Schreiben vom 14.10.2019 der Kontrollmeldetermin am 21.10.2019 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Ihrem Vorbringen zufolge hat die BF den Termin am 21.10.2019 nicht wahrgenommen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass der Termin hinfällig sei, da sie angenommen habe, dass der Termin am 21.10.2019 ausschließlich der Klärung der Frage dienen würde, ob sie geringfügig oder vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Da sie vom AMS am 16.10.2019 eine Mitteilung über den Leistungsbezug bekommen habe, sei sie der Meinung gewesen, dass der Sachverhalt geklärt sei. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass vom AMS weder der Eindruck vermittelt wurde, dass der Kontrollmeldetermin in Zusammenhang mit der Frage stünde, ob die BF geringfügig oder vollversichert tätig sei, noch wurde vom AMS der Eindruck vermittelt, dass der Kontrollmeldetermin hinfällig werden würde, wenn die BF Änderungsmeldungen bezüglich ihrer Versicherungspflicht übermittelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Kontrolltermin am 21.10.2019 vom AMS niemals abgesagt wurde. Der Umstand, dass die BF den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Termin hinfällig sei, stellt keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar.Der Umstand, dass die BF den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Termin hinfällig sei, stellt keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. Damit wurde kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 21.10.2019 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 29.10.2019 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Damit wurde kein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 21.10.2019 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 29.10.2019 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227638.1.00