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{'item': 'W255 2228208-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW255 2228208-1 SpruchW255 2228208-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht seit 01.09.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Mit Email vom 27.09.2019 ersuchte die BF das AMS um Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für den von ihr für die Zeit vom 07.10.2019 bis 21.10.2019, zwecks Bewerbung für ein vier- bis achtwöchiges Auslandspraktikum im Bereich internationale Immobilienvermittlung bzw. -management, geplanten Auslandsaufenthalt. Sie gab an, dass sie sich bei zwei international tätigen Immobilienfirmen in XXXX blind beworben habe und konkrete Termine fixieren werde, sofern dies bei den spanischen Gepflogenheiten überhaupt möglich sei. Sie werde versuchen, vor Ort Bestätigungen betreffend die Vorstellungstermine zu erhalten.1.
  4. Mit Email vom 27.09.2019 ersuchte die BF das AMS um Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für den von ihr für die Zeit vom 07.10.2019 bis 21.10.2019, zwecks Bewerbung für ein vier- bis achtwöchiges Auslandspraktikum im Bereich internationale Immobilienvermittlung bzw. -management, geplanten Auslandsaufenthalt. Sie gab an, dass sie sich bei zwei international tätigen Immobilienfirmen in römisch 40 blind beworben habe und konkrete Termine fixieren werde, sofern dies bei den spanischen Gepflogenheiten überhaupt möglich sei. Sie werde versuchen, vor Ort Bestätigungen betreffend die Vorstellungstermine zu erhalten. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben. Die von der BF angegebenen Gründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken.1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2019, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag der BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben. Die von der BF angegebenen Gründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken. 1.
  7. Gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie nachweislich dokumentieren könne, dass sie während ihres Auslandsaufenthaltes mehrere, konkrete Bewerbungsgespräche geführt habe und dies vorab dem AMS mehrfach bekannt gegeben habe. In weiterer Folge listete die BF sämtliche Termine, die sie im Zuge ihres Auslandsaufenthalts wahrgenommen habe, auf. Der Beschwerde beigelegt waren die zugehörigen Visitenkarten, Namen bzw. Screenshots zu den Einladungen zu den Gesprächen. 1.
  9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 14.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001556, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass sich die BF von 07.10.2019 bis 21.10.2019 im Ausland befunden habe. Unbestritten sei, dass sie sich beworben habe. Die Chancen durch Blindbewerbungen im Ausland einen Arbeitsplatz zu erhalten, würden jedoch keinen zweiwöchigen Auslandsaufenthalt rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt geeignet gewesen sei, zu einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit der BF beizutragen, weil sie sich für eine Praktikumsstelle beworben habe, die zumeist unbezahlt sei und zu keiner Beendigung der Arbeitslosigkeit führe. Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld ruhe daher wegen Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 08.10.2019 bis 21.10.
  10. 1.
  11. Mit Schreiben vom 25.01.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin tätigte sie umfangreiche Ausführungen zur Vorgeschichte, insbesondere dahingehend, aufgrund welcher Umstände sie überhaupt beim AMS gemeldet sei. Des Weiteren wies sie nochmals darauf hin, dass sie sich im Vorfeld - bereits vor Antritt des Auslandsaufenthaltes - telefonisch beim AMS erkundigt habe. Ihr sei geraten worden, dass sie sich die im Ausland geführten Bewerbungsgespräche bestätigen lasse. Dies habe sie auch getan. Ein unbezahltes Praktikum - wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt - sei nie zur Diskussion gestanden. Sie habe ihren Bewerbungsaufenthalt in Spanien gründlich vorbereitet. In der ersten Woche vor Ort habe sie mit einer Vielzahl an Immobilienfirmen Telefonate geführt bzw. direkt vor Ort ihre Bewerbungsgunterlagen präsentiert. In der zweiten Woche habe sie ausgehend von den Blindbewerbungen diverse Gespräche in den Immobilienbüros geführt. In weiterer Folge tätigte die BF Ausführungen zu landesspezifischen Besonderheiten zum Stellenmarkt in Spanien und führte aus, dass in Spanien Bewerbungen am erfolgversprechendsten seien, wenn man erst Termine ausmache, wenn man bereits vor Ort sei. Abschließend führte sie aus, dass sie sich vor ihrem Auslandaufenthalt beim AMS informiert habe und ihr gesagt worden sei, dass, wenn sie Nachweise darlegen könne, in der Regel die Fortzahlung vom AMS übernommen werde. Wäre sie darüber informiert worden, dass Auslandsbewerbungen extrem risikobehaftet seien, hätte sie den Mehraufwand in zeitlicher und monetärer Hinsicht natürlich nicht gemacht. 1.
  12. Am 31.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  14. Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF steht seit 01.09.2019 im Arbeitslosengeldbezug. Am 27.09.2019 reichte die BF bei der belangten Behörde hinsichtlich ihres geplanten Auslandsaufenthaltes vom 07.10.2019 bis 21.10.2019 ein Nachsichtsansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ein, welches sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie sich zwecks Bewerbung für ein vier- bis achtwöchiges Auslandspraktikum im Bereich internationale Immobilienvermittlung bzw. -management ins Ausland (Spanien) begebe. Sie habe sich bei zwei international tätigen Immobilienfirmen in XXXX blind beworben und werde vor Ort konkrete Termine für Vorstellungsgespräche fixieren.Am 27.09.2019 reichte die BF bei der belangten Behörde hinsichtlich ihres geplanten Auslandsaufenthaltes vom 07.10.2019 bis 21.10.2019 ein Nachsichtsansuchen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ein, welches sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie sich zwecks Bewerbung für ein vier- bis achtwöchiges Auslandspraktikum im Bereich internationale Immobilienvermittlung bzw. -management ins Ausland (Spanien) begebe. Sie habe sich bei zwei international tätigen Immobilienfirmen in römisch 40 blind beworben und werde vor Ort konkrete Termine für Vorstellungsgespräche fixieren. Die BF hat sich von 07.10.2019 bis 21.10.2019 in Spanien aufgehalten. Sie hat während ihres Auslandsaufenthaltes in Spanien ein Bewerbungsgespräch mit einem Vertreter von XXXX geführt. Die BF hat keine weiteren Bewerbungsgespräche in Spanien geführt.Sie hat während ihres Auslandsaufenthaltes in Spanien ein Bewerbungsgespräch mit einem Vertreter von römisch 40 geführt. Die BF hat keine weiteren Bewerbungsgespräche in Spanien geführt. Der Aufenthalt der BF in Spanien von 07.10.2019 bis 21.10.2019 und ihr dortiges Verhalten waren nicht geeignet, mit gleicher oder höherer Wahrscheinlichkeit die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, als wenn die BF Bewerbungen von Österreich aus getätigt hätte. 2.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Der Umstand, dass sich die BF von 07.10.2019 bis 21.10.2019 in Spanien befunden hat, ist unstrittig. Die Feststellung, wonach die BF während ihres Spanienaufenthaltes ein Bewerbungsgespräch absolviert hat, ergibt sich daraus, dass die BF diesbezüglich eine Bestätigung von XXXX vom 09.10.2019 vorgelegt hat.Die Feststellung, wonach die BF während ihres Spanienaufenthaltes ein Bewerbungsgespräch absolviert hat, ergibt sich daraus, dass die BF diesbezüglich eine Bestätigung von römisch 40 vom 09.10.2019 vorgelegt hat. Die Feststellung, dass ihr Aufenthalt in Spanien von 07.10.2019 bis 21.10.2019 und ihr dortiges Verhalten nicht geeignet waren, mit gleicher oder höherer Wahrscheinlichkeit die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, als wenn die BF Bewerbungen von Österreich aus getätigt hätte, stützen sich auf folgende Erwägungen: Die BF konnte nur ein einziges Bewerbungsgespräch nachwiesen. Die BF hat weder ein weiteres Bestätigungsschreiben vorgelegt, noch sonst nachweisen können, dass sie mehr als ein Bewerbungsgespräch in Spanien geführt hat. Dies obwohl der BF, wie von ihr selbst ausgeführt, vom AMS vorab angeraten worden war, sich Bestätigungen ausstellen zu lassen. Die BF legte zwar Visitenkarten von in Spanien ansässigen Firmen vor. Die bloße Vorlage von Visitenkarten ist aus Sicht des erkennenden Senats jedoch nicht geeignet, ein tatsächlich geführtes Bewerbungsgespräch nachzuweisen. Aus Visitenkarten geht weder hervor, wo diese von wem, wann, an wen und zu welchem Zweck übergeben wurden. Sie sagen nichts darüber aus, ob das entsprechende Unternehmen überhaupt Bedarf/Interesse an zusätzlichen MitarbeiterInnen und/oder jeglicher Form der Kooperation gehabt hätte. Sie sagen nichts über ein tatsächlich geführtes Bewerbungsgespräch aus. Die BF war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum es ihr nicht möglich war, mehr als ein Bestätigungsschreiben über ein geführtes Bewerbungsschreiben vorzulegen, ebenso wenig, warum es ihr nicht zumindest nachträglich möglich gewesen wäre, den behaupteten Gesprächspartner zu kontaktieren und um eine entsprechende Bestätigung zu ersuchen. Die BF behauptete im Verfahren vor dem AMS ua, dass es in Spanien nicht üblich wäre, Bestätigungen auszustellen. Selbst wenn dies zutreffend wäre, wovon der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit keinesfalls ausgeht, wäre es der BF zumutbar gewesen, um eine Bestätigung zu ersuchen, zumal sie in Spanien zumindest per WhatsApp überwiegend in deutscher Sprache mit den behaupteten Vertretern der Immobilienfirmen kommuniziert hat und davon auszugehen ist, dass diese mit der Ausstellung solcher Bestätigungen in Staaten wie Österreich und Deutschland vertraut sind. Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn XXXX von XXXX vorgelegt, laut denen zwischen der BF und Herrn XXXX ein Treffen zu einem nicht genannten Zweck vereinbart wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte.Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn römisch 40 von römisch 40 vorgelegt, laut denen zwischen der BF und Herrn römisch 40 ein Treffen zu einem nicht genannten Zweck vereinbart wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte. Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn XXXX von XXXX vorgelegt, laut denen zwischen der BF und Herrn XXXX ein Treffen vereinbart wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte.Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn römisch 40 von römisch 40 vorgelegt, laut denen zwischen der BF und Herrn römisch 40 ein Treffen vereinbart wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte. Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn XXXX vorgelegt, in denen die BF um ein "kurzes Gespräch" bezüglich "das Thema einer internationalen Kooperation" anfragt und dieses von Herrn XXXX zugesagt wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte.Von der BF wurden Screenshots von Whatsapp-Chats mit Herrn römisch 40 vorgelegt, in denen die BF um ein "kurzes Gespräch" bezüglich "das Thema einer internationalen Kooperation" anfragt und dieses von Herrn römisch 40 zugesagt wurde. Seitens der BF wurden auch diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, die indizieren würden, dass tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hätte. Von der BF wurde beispielsweise auch nicht ausgeführt, warum sich keines ihrer behaupteten Bewerbungsgespräche als erfolgreich erwies. Von ihr wurde nicht dargelegt, dass sie nach ihrer Rückkehr in Österreich zumindest weiterhin mit ihren behaupteten GesprächspartnerInnen in Kontakt gestanden wäre, um sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ihr Spanienaufenthalt hat zu keiner Zusage einer Erwerbstätigkeit geführt und die BF war nicht in der Lage, auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, dass Blindbewerbungen vor Ort höhere Chancen gehabt hätten, als Bewerbungsprozesse im Inland. Von der BF wurden (lediglich) zwei Inserate von in Spanien tätigen Immobilienfirmen vorgelegt. In einem davon wurde explizit um schriftliche Bewerbung per Email samt Lebenslauf ersucht, in dem zweiten war ein Onlinelink enthalten, mit dem eine Bewerbung online erfolgen sollte. Die von der BF vorgelegten Screenshots von Whats-App-Chats sind sehr vage gehalten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Kontaktaufnahme per Whats-App - teils sogar ohne Anführung jeglichen Grundes für das ersuchte Treffen - zielführender sein sollten, als Bewerbungen per Email. Sofern die BF behauptete, sie habe - anders als vom AMS im angefochtenen Bescheid angenommen - nie von Praktika gesprochen bzw. solche erwähnt, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF zum Einen in ihren schriftlichen Eingaben selbst Praktika erwähnt hat und zum anderen eines der beiden von ihr vorgelegten Inserate folgende Stellenbeschreibung beinhaltet: "Praktikant/in für Immobilienagentur auf XXXX gesucht."Sofern die BF behauptete, sie habe - anders als vom AMS im angefochtenen Bescheid angenommen - nie von Praktika gesprochen bzw. solche erwähnt, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF zum Einen in ihren schriftlichen Eingaben selbst Praktika erwähnt hat und zum anderen eines der beiden von ihr vorgelegten Inserate folgende Stellenbeschreibung beinhaltet: "Praktikant/in für Immobilienagentur auf römisch 40 gesucht." 2.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Gemäß § 16 Abs. 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Die BF hat sich unstrittig von 07.10.2019 bis 21.10.2019 in Spanien aufgehalten. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten nachzusehen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0114).Die BF hat sich unstrittig von 07.10.2019 bis 21.10.2019 in Spanien aufgehalten. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten nachzusehen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0114). Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die belangte Behörde) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0001). Soweit die BF in vorbringt, dass sie sich zum Zwecke von Bewerbungen und Arbeitssuche in Spanien aufgehalten habe, ist wie folgt auszuführen: Den Feststellungen folgend hat die BF lediglich ein Bewerbungsgespräch während ihres Auslandsaufenthaltes nachgewiesen. Schriftliche Bewerbungen per Email hätte die BF genauso gut aus Österreich absenden können und ist nicht ersichtlich, warum lose Whats-App-Anfragen vor Ort erfolgsversprechender sein sollten, als schriftliche Bewerbungen per Email von Österreich aus. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt der BF geeignet gewesen sein könnte, zu einer wirksamen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit beizutragen, weil das Verfassen von Bewerbungen von einem im Ausland gelegenen Ort aus grundsätzlich nicht erfolgsversprechender ist als eine entsprechende Bemühung um die Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland. Dazu kommt, dass der BF im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was ihre Chancen für die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit verbessert hätte. Die BF vermochte keine besonderen Umstände zu nennen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass ihre Bewerbungen im Ausland eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit als entsprechende Bemühungen im Inland besessen hätten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfassung und Absendung von Bewerbungsschreiben im Ausland bzw. das Sammeln von Visitenkarten im Ausland größere Erfolgschancen gehabt haben und dadurch im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen gewesen sein sollten. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass Bewerbungen für ein Praktikum zu keiner wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit führen, zumal es sich bei Praktika um keine langfristigen, sondern um zeitlich begrenzte, Dienstverhältnisse handelt. So hat die BF in ihrer Email vom 27.09.2019 an das AMS selbst angegeben, dass sie ihren Auslandsaufenthalt nutzen wolle, um sich für ein vier- bis achtwöchiges Auslandspraktikum zu bewerben und wurden von der BF in Zusammenhang mit ihrem Spanienaufenthalt insgesamt nur zwei Jobinserate vorgelegt, von denen eines eine Praktikantenstelle betraf. Der gegenständliche Auslandsaufenthalt rechtfertigt daher nicht eine Nachsichterteilung vom ex lege eintretenden Ruhen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.10.2019 bis 21.10.2019 ruhend stellte. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2228208.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.