RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW255 2230066-1 SpruchW255 2230066-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 12.12.2019, 09:30 Uhr, stattfinde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbelehrung über § 49 AlVG und dessen Rechtsfolgen.1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 12.12.2019, 09:30 Uhr, stattfinde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbelehrung über Paragraph 49, AlVG und dessen Rechtsfolgen. 1.
- Bei der am 16.12.2016 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 12.12.2019 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der BF zu Protokoll, dass er die Kontrollmeldung am 12.12.2019 nicht eingehalten habe, weil er eine Feier in XXXX gehabt habe.1.
- Bei der am 16.12.2016 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 12.12.2019 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der BF zu Protokoll, dass er die Kontrollmeldung am 12.12.2019 nicht eingehalten habe, weil er eine Feier in römisch 40 gehabt habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.12.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 12.12.2019 bis 15.12.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.12.2019 beim AMS gemeldet.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.12.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 12.12.2019 bis 15.12.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.12.2019 beim AMS gemeldet. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er bereits am 06.12.2019 versucht habe, telefonisch bei seinem Berater des AMS seinen Termin vom 12.12.2019 zu verschieben. Sein Berater sei an diesem Tag nicht mehr im Haus gewesen und habe den BF am 09.12.2019 zurückgerufen. Im Zuge dieses Telefonats habe der BF um Verschiebung seines Kontrollmeldetermins vom 12.12.2019 ersucht, da er an diesem Tag einen privaten Termin in XXXX habe. Er habe also bereits im Vorfeld bekannt gegeben, dass er den Termin am 12.12.2019 nicht einhalten könne und habe um eine Terminverschiebung ersucht. Dem BF sei von seinem Berater mitgeteilt worden, dass eine Verschiebung nicht möglich sei und er bei Nichterscheinen vom Bezug abgemeldet werde. Die Angabe eines (nicht näher ausgeführten) triftigen Grundes sei jedoch durch ihn erfolgt, so der BF. Der BF habe seine AMS-Termine stets eingehalten und sich auch für den Termin am 12.12.2019 zeitgerecht entschuldigt.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er bereits am 06.12.2019 versucht habe, telefonisch bei seinem Berater des AMS seinen Termin vom 12.12.2019 zu verschieben. Sein Berater sei an diesem Tag nicht mehr im Haus gewesen und habe den BF am 09.12.2019 zurückgerufen. Im Zuge dieses Telefonats habe der BF um Verschiebung seines Kontrollmeldetermins vom 12.12.2019 ersucht, da er an diesem Tag einen privaten Termin in römisch 40 habe. Er habe also bereits im Vorfeld bekannt gegeben, dass er den Termin am 12.12.2019 nicht einhalten könne und habe um eine Terminverschiebung ersucht. Dem BF sei von seinem Berater mitgeteilt worden, dass eine Verschiebung nicht möglich sei und er bei Nichterscheinen vom Bezug abgemeldet werde. Die Angabe eines (nicht näher ausgeführten) triftigen Grundes sei jedoch durch ihn erfolgt, so der BF. Der BF habe seine AMS-Termine stets eingehalten und sich auch für den Termin am 12.12.2019 zeitgerecht entschuldigt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.03.2020, GZ: 2019-0566-3-001723, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. 1.
- Mit Schreiben vom 10.03.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen. 1.
- Am 31.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Schreiben vom 28.11.2019 wurde dem BF von Seiten des AMS für den 12.12.2019, 09:30 Uhr, ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt." Der BF wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Im Zuge einer am 28.11.2019 aufgenommenen Niederschrift zu Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung wurde der BF nochmals über die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 12.12.2019 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG informiert.Im Zuge einer am 28.11.2019 aufgenommenen Niederschrift zu Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung wurde der BF nochmals über die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 12.12.2019 und die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG informiert. Am 06.12.2019 bzw. 09.12.2019 teilte der BF dem AMS mit, dass er den Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht wahrnehmen könne, da er zu diesem Zeitpunkt auf Inlandsurlaub in XXXX sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Kontrollmeldetermine verpflichtend seien und wegen eines Inlandsurlaubes nicht verschoben werden können.Am 06.12.2019 bzw. 09.12.2019 teilte der BF dem AMS mit, dass er den Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht wahrnehmen könne, da er zu diesem Zeitpunkt auf Inlandsurlaub in römisch 40 sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Kontrollmeldetermine verpflichtend seien und wegen eines Inlandsurlaubes nicht verschoben werden können. Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht wahrgenommen, weil er an diesem Tag bei einer privaten Feier in XXXX war. Er hat sich erst am 16.12.2019 wieder beim AMS gemeldet.Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht wahrgenommen, weil er an diesem Tag bei einer privaten Feier in römisch 40 war. Er hat sich erst am 16.12.2019 wieder beim AMS gemeldet. Mit Bescheid vom 16.12.2019, VN: XXXX , wurde seitens des AMS der Verlust der Notstandshilfe des BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 12.12.2019 bis 15.12.2019 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.03.2020, GZ: 2019-0566-3-001723, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid vom 16.12.2019, VN: römisch 40 , wurde seitens des AMS der Verlust der Notstandshilfe des BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 12.12.2019 bis 15.12.2019 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.03.2020, GZ: 2019-0566-3-001723, vollinhaltlich bestätigt. Festgestellt wird, dass dem BF der Kontrollmeldetermin für den 12.12.2019 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Es liegt kein triftiger Grund für die Versäumung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vor. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 12.12.2019 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des AMS vom 28.11.2019 samt Belehrung über die Rechtsfolgen. Der Erhalt und Inhalt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wurden von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Feststellung zu der Konversation des BF mit dem AMS am 06.12.2019 bzw. 09.12.2019 ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und des AMS. Der BF bestreitet nicht, dass er zum Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht erschienen ist, weil er an diesem Tag bei einer privaten Feier in XXXX war.Der BF bestreitet nicht, dass er zum Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 nicht erschienen ist, weil er an diesem Tag bei einer privaten Feier in römisch 40 war. Zu dem Umstand, wonach kein triftiger Grund für die Versäumung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorliegt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
(1): Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1): Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall ist der Kontrollmeldetermin dem BF ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Wie festgestellt wurde dem BF mit Schreiben vom 28.11.2019 der Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG.Im gegenständlichen Fall ist der Kontrollmeldetermin dem BF ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Wie festgestellt wurde dem BF mit Schreiben vom 28.11.2019 der Kontrollmeldetermin am 12.12.2019 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Bei dem vom BF ins Treffen geführten Inlandsurlaub (private Feier in XXXX ) handelt es sich nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF den Inlandsurlaub dem AMS rechtzeitig gemeldet hat.Bei dem vom BF ins Treffen geführten Inlandsurlaub (private Feier in römisch 40 ) handelt es sich nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF den Inlandsurlaub dem AMS rechtzeitig gemeldet hat. Damit wurde kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 12.12.2019 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 16.12.2019 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Damit wurde kein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 12.12.2019 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 16.12.2019 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2230066.1.00