← Österreich

{'item': 'W257 2147344-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8Artikel 116§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§§ 4Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW257 2147344-1 SpruchW257 2147344-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Nangarhar. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig, kinderlos und sei mit seinem jüngeren Bruder XXXX XXXX, geboren am XXXX, IFA-Zahl: XXXX , nach Österreich eingereist.1.
  4. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Nangarhar. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig, kinderlos und sei mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 , nach Österreich eingereist. Sie seien aus Afghanistan geflohen, weil ihr Vater bei der Polizei gearbeitet hätte und deswegen ein Angriff auf ihr Haus verübt worden sei. Ihr Haus sei von Männer mit Turbanen in Brand gesteckt worden. Er und sein Bruder hätten durch die Hilfe eines Freundes des Vaters fliehen können. Aus Angst um das Leben hätten Sie Afghanistan verlassen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben hätte. 1.
  5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 15.09.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei und Taliban eines Abends an der Tür geklopft hätten. Ihr Vater hätte die Tür geöffnet und sei nach draußen gegangen. Danach hätten die Taliban Feuerfalschen auf das Haus geworfen. Taliban hätten auch danach ihr Haus in Schutt und Asche gelegt. Er und sein Bruder seien zu einem Freund des Vaters geflüchtet, der Sie dann mit einem Schlepper nach Europa gebracht hätte. Er selbst sei nicht bedroht worden. Wenn er zurückkehren müsste, sei sein Leben in Gefahr, weil die Taliban gegen ihn seien. 1.
  6. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt III.).1.4. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer deswegen zuerkannt, weil die Behörde eine gefahrenlose Rückkehr in die Heimatprovinz wegen der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden volatilen Lage, ausschloss. 1.
  2. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die seitens der fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. 1.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 13.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). 1.
  4. Mit Schreiben vom 13.12.2017 (OZ 2) wurden die Parteien befragt, ob sie Einwände gegen die beabsichtigte Bestellung des Gutachters Mag. Mahringer hätten. Nachdem binnen der vorgegebenen Frist keine Einwände erhoben wurden, wurde mit Beschluss vom 28.12.2017 Mag. Mahringer zum Sachverständigen bestellt (OZ 3). Erst am 08.01.2019 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, welche - nachdem der Gutachter bereits bestellt wurde - nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Der GA wurde mit den im Gutachten erwähnten Beweisfragen konfrontiert: 1.
  5. Am 20.02.2018 langte das Gutachten ein (OZ 6). Auszug aus dem Gutachten vom 20.02.2018 "Gutachten [....]
  6. Arbeitet oder arbeitete der Vater bei der Polizei (so der Beschwerdeführer) oder (um mögliche Alternativen auszuschließen) beim Militär. Bis Mitte/Ende 2015 gab es einen Kommandanten der Arbaki namens XXXX in XXXX . Aufgrund der synonymen Verwendung der Begriffe Afghanische Local Police(ALP) und Arbaki müssen die Angaben der Beschwerdeführer als richtig angenommen werden."Bis Mitte/Ende 2015 gab es einen Kommandanten der Arbaki namens römisch 40 in römisch 40 . Aufgrund der synonymen Verwendung der Begriffe Afghanische Local Police(ALP) und Arbaki müssen die Angaben der Beschwerdeführer als richtig angenommen werden." 1.
  7. Am 22.02.2018 wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme gesandt. Stellungnahmen seitens der Verfahrensparteien langen nicht zeitgerecht ein. 1.
  8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung ebenso keine Stellungnahme ein. 1.
  9. [Erste Verhandlung]: Vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2018 wiederholte er im Grunde die vor der Behörde getätigte Aussage. Sein Bruder wurde als Zeuge aufgerufen. Aufgrund von Widersprüchen (sh 0) veranlasste das Gericht ein weiteres Gutachten. 1.
  10. Am 17.09.2018 langte das zweite Gutachten ein (OZ 16). Auszug aus dem Gutachten vom 17.09.2018 "Recherche
  11. Befinden sich in XXXX zwei Moscheen? Eine etwas größere Moschee, zu der man freitags abends beten hingeht und eine zweite kleine Moschee, welche auch als Unterrichtsraum genutzt wird?
  12. Befinden sich in römisch 40 zwei Moscheen? Eine etwas größere Moschee, zu der man freitags abends beten hingeht und eine zweite kleine Moschee, welche auch als Unterrichtsraum genutzt wird? In XXXX konnten vier Moscheen lokalisiert werden:In römisch 40 konnten vier Moscheen lokalisiert werden: a. XXXXa. römisch 40 b. XXXXb. römisch 40 c. XXXXc. römisch 40 d. XXXXd. römisch 40 Eine Einteilung in kleinere oder größere Moscheen war nicht möglich, da alle befragten Einwohner von XXXX , die ihnen am nächsten gelegenen Moschee als die "größere" bezeichneten. Auch werden die genannten Moscheen nach Angaben der befragten Einwohner von XXXX als Unterrichtsraum und für Versammlungen genutzt.Eine Einteilung in kleinere oder größere Moscheen war nicht möglich, da alle befragten Einwohner von römisch 40 , die ihnen am nächsten gelegenen Moschee als die "größere" bezeichneten. Auch werden die genannten Moscheen nach Angaben der befragten Einwohner von römisch 40 als Unterrichtsraum und für Versammlungen genutzt.
  13. Kann das Haus der Brüder festgestellt werden? Lebt jemand in dem Haus? Ist etwas über die Vorbesitzer (der Familie XXXX ) bekannt? Ist bekannt, ob es im Feb. 2015 bis ca. April 2015 (+/- 2 Monate: Einreise nach Ö Ende Juni, 4 Monate Fluchtzeit) einen Anschlag auf dieses Haus gab? Basierend auf den Angaben der BF, konnte das Haus gefunden werden. Die Mitarbeiter des SV konnten das Haus im Umfeld der Moschee von außen besichtigen. Auch die in XXXX und XXXX befragten Einwohner von XXXX konnten mit den Angaben das Haus beschreiben. Das Haus wird nach Angaben der befragten Einwohner von XXXX wieder von der Familie der BF bewohnt. Alle Befragten (befragte Einwohner in XXXX und in XXXX , befragte Einwohner aus XXXX ) gaben übereinstimmend an, dass auf dieses Haus kein Anschlag im genannten Zeitraum erfolgte.
  14. Kann das Haus der Brüder festgestellt werden? Lebt jemand in dem Haus? Ist etwas über die Vorbesitzer (der Familie römisch 40 ) bekannt? Ist bekannt, ob es im Feb. 2015 bis ca. April 2015 (+/- 2 Monate: Einreise nach Ö Ende Juni, 4 Monate Fluchtzeit) einen Anschlag auf dieses Haus gab? Basierend auf den Angaben der BF, konnte das Haus gefunden werden. Die Mitarbeiter des SV konnten das Haus im Umfeld der Moschee von außen besichtigen. Auch die in römisch 40 und römisch 40 befragten Einwohner von römisch 40 konnten mit den Angaben das Haus beschreiben. Das Haus wird nach Angaben der befragten Einwohner von römisch 40 wieder von der Familie der BF bewohnt. Alle Befragten (befragte Einwohner in römisch 40 und in römisch 40 , befragte Einwohner aus römisch 40 ) gaben übereinstimmend an, dass auf dieses Haus kein Anschlag im genannten Zeitraum erfolgte.
  15. Ist bekannt ob im Zeitraum Feb. 2015 bis April 2015 (+/- 2 Monate) der Vater der beiden Beschwerdeführer, XXXX , Sohn des Gol Jan, von den Taliban (weil er Angehöriger der Abaki war) verschleppt und getötet bzw. getötet wurde? Ist sonst etwas über ihn bekannt?
  16. Ist bekannt ob im Zeitraum Feb. 2015 bis April 2015 (+/- 2 Monate) der Vater der beiden Beschwerdeführer, römisch 40 , Sohn des Gol Jan, von den Taliban (weil er Angehöriger der Abaki war) verschleppt und getötet bzw. getötet wurde? Ist sonst etwas über ihn bekannt? Wie bereits im Gutachten W257 2147340-1/4Z W257 2147344-1/3Z vom 18.02.2018 ausgeführt wurde, war der Vater der BF Mitglied der Abaki. Die Befragung von Einwohnern in XXXX ergab übereinstimmend, dass der Vater der BF nicht im Dienst bei der Abaki von den Taliban getötet oder verschleppt und getötet wurde, sondern eines natürlichen Todes starb. Bei einem Gespräch mit der für die Abaki zuständigen Stelle im MoI (Innenministerium) in Kabul (leitender Mitarbeiter) konnte auch kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass der Vater der BF im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Abaki von den Taliban getötet wurde.Wie bereits im Gutachten W257 2147340-1/4Z W257 2147344-1/3Z vom 18.02.2018 ausgeführt wurde, war der Vater der BF Mitglied der Abaki. Die Befragung von Einwohnern in römisch 40 ergab übereinstimmend, dass der Vater der BF nicht im Dienst bei der Abaki von den Taliban getötet oder verschleppt und getötet wurde, sondern eines natürlichen Todes starb. Bei einem Gespräch mit der für die Abaki zuständigen Stelle im MoI (Innenministerium) in Kabul (leitender Mitarbeiter) konnte auch kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass der Vater der BF im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Abaki von den Taliban getötet wurde.
  17. Ist bekannt wohin die Familie verzog oder ist allgemein etwas über die Familie bekannt? Die befragten Einwohner in XXXX und befragte Einwohner von XXXX in XXXX berichteten übereinstimmend, dass die Familie nach dem Tod des Vaters der BF kurz zu Verwandten zog, aber jetzt wieder in ihrem Hause in XXXX lebt.Die befragten Einwohner in römisch 40 und befragte Einwohner von römisch 40 in römisch 40 berichteten übereinstimmend, dass die Familie nach dem Tod des Vaters der BF kurz zu Verwandten zog, aber jetzt wieder in ihrem Hause in römisch 40 lebt.
  18. Befinden sich noch weitere Verwandte der Familie in dieser Ortschaft? Die befragten Einwohner in XXXX und befragte Einwohner von XXXX in XXXX berichteten übereinstimmend, dass Verwandte - sowohl von väterlicher als auch mütterlicher Seite - in XXXX und Umgebung leben."Die befragten Einwohner in römisch 40 und befragte Einwohner von römisch 40 in römisch 40 berichteten übereinstimmend, dass Verwandte - sowohl von väterlicher als auch mütterlicher Seite - in römisch 40 und Umgebung leben." 1.
  19. [Zweite Verhandlung] Um das Ergebnis des weiteren Gutachtens mit den Verfahrensparteien zu diskutieren, wurde für den 03.01.2019 eine weitere mündliche Warnung vor dem Gericht angesetzt. Im Zuge dessen wurde die aktuelle UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zur Stellungnahme zugesandt. 1.
  20. Am 19.12.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, ein. Der gesetzliche Vertreter bedauere es, dass der Gutachter zwar die Familie lokalisieren hätte können, jedoch keinen tragfähigen Kontakt aufgebaut hätte, den der Beschwerdeführer weiterhin hätte nutzen können. Es könne weiters nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die vom Gutachter befragten Personen im Dorf ebenso unter einer Verfolgungshandlung stehen würden oder standen, wodurch diese die Ereignisse möglichst neutral und ohne Verfolgungsnotwendigkeit gegenüber dem Gutachter beschrieben hätten. 1.
  21. Mit Erk des BvWG vom 29.10.2019, Zl. W257 2147344-1/23E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erk. des VfGH vom 28.11.2019, Zl. 991/2019-3, Folge gegeben und das Erk des BvWG vom 29.10.2019 aufgehoben. Der VfGH begründete die Aufhebung damit, dass aufgrund des gewählten Syntax, der Grammatik und der Rechtschreibung des BvWG eine Nachvollziehbarkeit durch den VfGH nicht gegeben ist. Eine anschließend vorgenommene Recherche beim BvWG ergab, dass irrtümlicher Weise eine Erstfassung gegenüber den Verfahrensparteien expediert wurde und nicht die Letztfassung. 1.
  22. Am 17.03.2020 wurde den Verfahrensparteien das Erk des VfGH, am 24.03.2020 die mittlerweile aktuelleren Länderberichte zum Parteiengehör zugesandt. Nachdem der BF zu diesem Zeitpunkt unvertreten war, wurden die Berichte auch der Rechtsberatung zugesandt: • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 • EASO-Bericht vom April 2019; Country Guidance: Afghanistan 2018 und von 2019 • UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 Er hatte die Möglichkeit bitten 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. 1.
  23. Am 03.04.2020 langte eine Vollmacht ohne Zustellvollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, ho ein. Zugleich wurde um Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht, weil der BF nicht erreicht werden konnte. Die ursprüngliche Frist zur Stellungnahme wurde um eine Woche bis zum 15.04.2020 verlängert. 1.
  24. Es langte bis zum 15.04.2020 keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest! 2.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  27. Der heute XXXX -jährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er steht im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Er hat keine reguläre besucht, sondern nur eine Moschee-Schule. Er spricht die Sprachen Paschtu, Dari/Farsi, Englisch, Deutsch und Urdu.2.1.
  28. Der heute römisch 40 -jährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er steht im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Er hat keine reguläre besucht, sondern nur eine Moschee-Schule. Er spricht die Sprachen Paschtu, Dari/Farsi, Englisch, Deutsch und Urdu. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.06.2015, gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie besteht aus drei Brüdern, zwei Schwestern und seiner Mutter, welche in Afghanistan in seinem Heimatdorf leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass sei Vater nicht mehr lebt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  29. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil auf ihr Haus ein Anschlag verübt worden sei. Der Vater sei, nachdem er den Taliban die Tür geöffnet habe, verschwunden. Das Gutachten hat allerdings festgestellt, dass der Vater eines natürlichen Todes gestorben ist, an dem Haus kein Anschlag verübt wurde und die Familie in dem Haus lebt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, weil der Vater bei den Akbari arbeitete, in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht. 2.
  30. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Grundlage für die Situation in Afghanistan sind die Zur Lage in Afghanistan werden die im März 2020 zum Parteiengehör versandten Länderberichte (sh dazu Punkt 0) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 2.3.
  31. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 2.3.1.
  32. Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu. Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten. Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  33. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US- Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren. Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. 2.3.1.
  34. Herkunftsprovinz Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vgl. OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vgl. IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vgl. IEC 2018na).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vergleiche OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen - davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS o.D.na). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (AAN 23.9.2013). Viele von ihnen haben Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Unsicherheit verlassen. Mit Stand September 2018 lebten noch 60 Familien in der Gemeinde in Nangarhar (SW 23.9.2018). Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vgl. VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018).Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vergleiche VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Nangarhar in der östlichen Region die führende Provinz beim Schlafmohnanbau, obwohl die Anbaufläche 2018 im Vergleich zu 2017 um 9% gesunken ist. Der Rückgang betraf die Distrikte Khogyani, Chaparhar und Lalpoor, während in Kot, Shinwar und Achin ein Anstieg verzeichnet wurde. Die meisten staatlich durchgeführten Mohnvernichtungsaktionen fanden in der Provinz Nangarhar statt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vergleiche TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019). Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen - afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban - trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren - viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016). Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan - jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen - im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde (UNSC 13.6.2019). Der ISKP wurde in Nangarhar inzwischen zurückgedrängt, auch wenn er noch ein gewisses Territorium kontrolliert: Seine frühere Hochburg in den Spin Ghar-Bergen ist auf kleinere Inseln im Distrikt Achin zusammengeschrumpft (UNSC 13.6.2019). Durch große terroristische Angriffe in Städten führt der ISKP den Konflikt weiter (AAN 19.2.2019; vgl. UNSC 13.6.2019) - insbesondere in Kabul-Stadt und Nangarhar beanspruchte die Gruppe Terroranschläge für sich (UNAMA 24.2.2019; vgl. UNSC 13.6.2019; Anm.: s. auch Abschnitt über den IS im Kapitel "
  35. Sicherheitslage"). Für das Jahr 2018 verzeichnete UNAMA beispielsweise 17 Selbstmord- und komplexe Angriffe in Nangarhar, die dem ISKP zugeschrieben wurden und 738 zivile Opfer forderten (222 Tote und 516 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).Der ISKP wurde in Nangarhar inzwischen zurückgedrängt, auch wenn er noch ein gewisses Territorium kontrolliert: Seine frühere Hochburg in den Spin Ghar-Bergen ist auf kleinere Inseln im Distrikt Achin zusammengeschrumpft (UNSC 13.6.2019). Durch große terroristische Angriffe in Städten führt der ISKP den Konflikt weiter (AAN 19.2.2019; vergleiche UNSC 13.6.2019) - insbesondere in Kabul-Stadt und Nangarhar beanspruchte die Gruppe Terroranschläge für sich (UNAMA 24.2.2019; vergleiche UNSC 13.6.2019; Anmerkung, s. auch Abschnitt über den IS im Kapitel "
  36. Sicherheitslage"). Für das Jahr 2018 verzeichnete UNAMA beispielsweise 17 Selbstmord- und komplexe Angriffe in Nangarhar, die dem ISKP zugeschrieben wurden und 738 zivile Opfer forderten (222 Tote und 516 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vgl. BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019).Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vergleiche BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019). Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vgl. DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vgl. TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vgl. TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019).Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vergleiche DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vergleiche TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vergleiche TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019). In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des
  37. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des
  38. ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Nangarhar

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Tabelle kann nicht abgebildet werden *temporärer Distrikt (ACLED 5.10.2019; ACLED 12.7.2019; GIM o.D.) Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einer Steigerung von 111% gegenüber 2017. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich und erreichte zum ersten Mal fast das gleiche Niveau wie Kabul (UNAMA 24.2.2019). Im ersten Halbjahr 2019 befand sich Nangarhar hinsichtlich der Anzahl an zivilen Opfern nach Kabul und Helmand mit 401 erfassten Opfern (163 Tote, 238 Verletzte) an dritter Stelle, wobei in Nangarhar allerdings 100 zivile Todesopfer mehr zu verzeichnen waren, als beispielsweise in Kabul mit einer deutlich höheren Anzahl an zivilen Verletzten (UNAMA 30.7.2019). Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet (UNSC 13.6.2019). Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern (z.B. AfTAG 28.6.2019; KP 27.1.2019; PAJ 4.11.2018; TN 26.3.2018; UNGASC 7.12.2018; NAT 31.7.2019), deren hochrangige ISKP-Vertreter (z.B. KP 29.7.2019; KP 31.12.2018; AN 27.12.2018; NAT 26.8.2018; News 27.8.2018) auch Talibanaufständische getötet (NYT 10.3.2019; KP 18.1.2019; RY 10.6.2019). Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vgl. VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018).Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vergleiche VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31-12.2018 12.236 konfliktbedingt Binnenvertriebene aus der Provinz Nangarhar, von denen 10.461 innerhalb der Provinz neu siedelten (UNOCHA 28.1.2019). Von UNOCHA wurden für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 18.377 Binnenvertriebene in Nangarhar erfasst, von denen die meisten innerhalb der Provinz umsiedelten (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 11.274 Vertriebene in die Provinz Nangarhar, von denen die meisten (10.461) aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 21.215 konfliktbedingt in die Provinz Nangarhar vertriebene Personen, die vor allem aus der Provinz selbst, sowie in geringerem Ausmaß aus Kunar stammten (UNOCHA 18.8.2019). Im Jahr 2018 galt die Provinz Nangarhar als eine der Hauptprovinzen, die sowohl Ursprung als auch Ziel für von Vertreibung und Konflikten betroffenen Gemeinschaften sind (UNOCHA 6.12.2018). Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar, https://www.afghanistan-analysts.org/faint-lights-twinkling-against-the-dark-reportage-from-the-fight-against-iskp-in-nangrahar/, Zugriff 8.7.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistan-analysts.org/descent-into-chaos-why-did-nangarhar-turn-into-an-is-hub/, Zugriff 8.7.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2013): The Other Fold of the Turban: Afghanistan's Hindus and Sikhs, https://www.afghanistan-analysts.org/the-other-fold-of-the-turban-afghanistans-hindus-and-sikhs/, Zugriff 8.7.2019 AB - Afghan Bios (19.9.2016): Haska Mina District Nangahar Province, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2348&task=view&total=4177&start=1472&Itemid=2, Zugriff 22.8.2019Ausschussbericht - Afghan Bios (19.9.2016): Haska Mina District Nangahar Province, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2348&task=view&total=4177&start=1472&Itemid=2, Zugriff 22.8.2019 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019 AFP - Agence France Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school: officials, https://www.nst.com.my/world/2018/09/410368/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-officials, Zugrifff 8.7.2019 AfTAG - (28.6.2019): 7 , https://aftag.info/ru/news/-afganskiy-spetsnaz-unichtozhil-7-boevikov-ig-vo-vremya-operatsii-v-nangarkhare-, Zugriff 8.7.2019 AN - Ariana News (27.12.2018): U.S. Airstrike Kills Daesh Spokesman in Afghanistan, https://ariananews.af/u-s-airstrike-kills-daesh-spokesman-in-afghanistan/, Zugriff 8.7.2019 BB - Bloomberg (31.7.2019): Afghan Girls Risk Lives in Secret Bid to Break Taliban's Grip, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-07-30/dreaming-of-graduation-afghan-girls-look-to-u-s-taliban-talks, Zugriff 22.8.2019 BBC - British Broadcasting Corporation (1.7.2018): Afghanistan blast: Sikhs among 19 dead in Jalalabad suicide attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-44677823, Zugriff 8.7.2019 CSO - Central Statistics Organization

(2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 1398 (2019/2020)], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 28.6.2019?CSO - Central Statistics Organization
(2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 1398 (2019 aus 2020,)], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 28.6.2019? DP - Presse, Die (28.1.2018): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 8.7.2019 DS - Standard, Der (13.5.2019): Mindestens drei Tote bei Explosion in ostafghanischer Stadt Jalalabad, https://www.derstandard.at/story/2000103067913/mindestens-drei-tote-bei-explosion-in-ostafghanischer-stadt, Zugriff 22.8.2019 GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019 IEC - Independent Election Commission (2018na): 2018 Wolesi Jirga Elections - Results by Polling Stations: Province Nangarhar, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/06, Zugriff 8.7.2019 KP - Khaama Press (29.7.2019): Special Forces kill key Pakistani members of ISIS terrorist group in Nangarhar, https://www.khaama.com/special-forces-kill-key-pakistani-members-of-isis-terrorist-group-in-nangarhar-3479/, Zugriff 22.8.2019 KP - Khaama Press (6.7.2019): Afghan force repel coordinated Taliban attack in Nangarhar: 201st Silab Corps, https://www.khaama.com/afghan-force-repel-coordinated-taliban-attack-in-nangarhar-201st-silab-corps-03841/, Zugriff 22.8.2019 KP - Khaama Press (27.1.2019): Coalition forces carry out drone strikes against ISIS-K hideouts in Nangarhar, https://www.khaama.com/coalition-forces-carry-out-drone-strikes-against-isis-k-hideouts-in-nangarhar-03188/, Zugriff 8.7.2019 KP - Khaama Press (18.1.2019): Coalition airstrike target Taliban IED planters in Nangarhar leaving 5 dead, https://www.khaama.com/coalition-airstrike-target-taliban-ied-planters-in-nangarhar-leaving-5-dead-03139/, Zugriff 8.7.2019 KP - Khaama Press (31.12.2018): Top ISIS-K leader Qari Riaz killed in coalition airstrike in Nangarhar, https://www.khaama.com/top-isis-k-leader-qari-riaz-killed-in-coalition-airstrike-in-nangarhar-03029/, Zugriff 8.7.2019 MoPW - Ministry of Public Works (16.10.2015): Application of Road Numbering System - National Highways, https://web.archive.org/web/20171226091440/http://mopw.gov.af/Content/files/Road_Numbering_System%20v1_0
(1).pdf, Zugriff 26.6.2019 NAT - National, The (31.7.2019): Taliban roadside bomb kills dozens of women and children, https://www.thenational.ae/world/asia/taliban-roadside-bomb-kills-dozens-of-women-and-children-1.892878, Zugriff 22.8.2019 NAT - National, the (26.8.2018): ISIS leader in Afghanistan killed in strike, spy agency says, https://www.thenational.ae/world/mena/isis-leader-in-afghanistan-killed-in-strike-spy-agency-says-1.763750, Zugriff 8.7.2019 NA - New Arab, the (25.1.2018): In Nangarhar province, Afghanistan, violence is committed by all sides, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2018/1/25/never-ending-trauma-plagues-afghanistan, Zugriff 8.7.2019 News, the, International (27.8.2018): Daesh Afghan chief killed by airstrikes in Nangarhar, https://www.thenews.com.pk/latest/360163-daesh-afghan-chief-killed-by-airstrikes-in-nangarhar, Zugriff 8.7.2019 NPS - Naval Postgraduate School (o.D.na): Nangarhar Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/nangarhar, Zugriff 8.7.2019 NYT - New York Times, the (10.3.2019): 13 Civilians Reported Killed in U.S. Airstrikes in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/03/10/world/asia/airstrikes-nangarhar-afghanistan.html, Zugriff 22.8.2019 NYT - New York Times (31.12.2018): C.I.A.'s Afghan Forces Leave a Trail of Abuse and Anger, https://www.nytimes.com/2018/12/31/world/asia/cia-afghanistan-strike-force.html, Zugriff 8.7.2019 OPr - Office of the President - Islamic Republic of Afghanistan (1.2.2017na): Provincial Profile Nangarhar, https://president.gov.af/en/nangarhar/, Zugriff 8.7.2019 PAJ - Pajhwok (9.6.2019): All Nangarhar districts to be secure till presidential polls, https://www.pajhwok.com/en/2019/06/09/all-nangarhar-districts-be-secure-till-presidential-polls, Zugriff 5.8.2019 PAJ - Pajhwok Afghan News (24.3.2019): Nangarhar: High school reopens in former IS stronghold, https://www.pajhwok.com/en/2019/03/24/nangarhar-high-school-reopens-former-stronghold, Zugriff 22.8.2019 PAJ - Pajhwok (20.1.2019): Gen. Votel, Hayat confer on Nangarhar security situation, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/20/gen-votel-hayat-confer-nangarhar-security-situation, Zugriff 5.8.2019 PAJ - Pajhwok (4.11.2018): 17 Taliban, Daesh rebels killed in Laghaman, Nangarhar airstrikes, https://www.pajhwok.com/en/2018/11/04/17-taliban-daesh-rebels-killed-laghaman-nangarhar-airstrikes, Zugriff 8.7.2019 PAJ - Pajhwok Afghan News (24.10.2018): 14 civilians killed in special forces raid in Nangarhar, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/24/14-civilians-killed-special-forces-raid-nangarhar?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter, Zugriff 22.8.2019 PF - Popular Front (15.5.2019): In Search of Illegal Arms Traffickers in Afghanistan, https://www.popularfront.co/insearchofillegalarmstraffickersinafghanistan, Zugriff 22.8.2019 REU - Reuters (24.4.2019): Heavy fighting flares between Taliban, Islamic State in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-fighting/heavy-fighting-flares-between-taliban-islamic-state-in-afghanistan-idUSKCN1S01MH, Zugriff 22.8.2019 RY - Reporterly (10.6.2019): 30 Taliban Red Unit Insurgents Including 3 Pakistani Commanders Killed in Nangarhar, http://reporterly.net/live/newsfeed/monday-june-10/30-taliban-red-unit-insurgents-including-3-pakistani-commanders-killed-in-nangarhar/, Zugriff 22.8.2019 RY - Reportedly (27.4.2019): NSA Mohib: Special Delegation To Investigate The Security Situation Of Nangarhar, http://reporterly.net/live/newsfeed/saturday-april-27/nsa-mohib-special-delegation-to-investigate-the-security-situation-of-nangarhar, Zugriff 5.8.2019/ SW - Salam Watandar (23.9.2018): Sikhs and Hindus of Nangarhar leaving Afghanistan, https://swn.af/english/Article.aspx?a=42391, Zugriff 8.7.2019 TBIJ - The Bureau of Investigative Journalism (8.2.2019): CIA-Backed Afghan Unit Accused of Atrocities is Able to Call in Air Strikes, https://www.thebureauinvestigates.com/stories/2019-02-08/cia-backed-afghan-unit-atrocities, Zugriff 22.8.2019 TBIJ - The Bureau of Investigative Journalism (30.7.2018): Nangarhar: Descent into chaos, https://www.thebureauinvestigates.com/stories/2018-07-30/nangarhar-afghanistan-chaos, Zugriff 8.7.2019 TIN - Intercept, The (21.8.2019): Taliban Peace Talks Must Not Ignore CIA-Funded Afghan Militias, Report Says, https://theintercept.com/2019/08/21/taliban-peace-talks-afghanistan-militias/, Zugriff 22.8.2019 TN - Tolonews (26.3.2018): 14 Insurgents Killed in Kunduz, Nangarhar Airstrikes, https://www.tolonews.com/afghanistan/14-insurgents-killed-kunduz-nangarhar-airstrikes, Zugriff 8.7.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.6.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary General, https://undocs.org/S/2018/1092, Zugriff 8.7.2019 UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019 UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019 UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (6.12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 25.6.2019 UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014na): Afghanistan: Nangarhar Province - Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Nangarhar.pdf, Zugriff 8.7.2019 UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (16.4.2010): Border area - Afghanistan, F.A.T.A. and Khyber Pakhtunkhwa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/79AA003AB64327CE852577620066C885-map.pdf, Zugriff 8.7.2019 UNODC/MCN - United Nations Office on Drugs and Crime / Ministry of Counter Narcotics of the Islamic Republic of Afghanistan (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018 - Cultivation and Production, https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 25.6.2019 UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010658/S_2019_481_E.pdf, Zugriff 9.7.2019 UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 8.7.2019 USDOD - United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019 VOA - Voice of America (28.6.2019): IS Still Active in Ravaged Eastern Afghan District, https://www.voanews.com/extremism-watch/still-active-ravaged-eastern-afghan-district, Zugriff 22.8.2019 VOA - Voice of America (25.4.2019): Taliban-IS Clashes Displace Hundreds of Afghan Families, https://www.voanews.com/extremism-watch/taliban-clashes-displace-hundreds-afghan-families, Zugriff 22.8.2019 2.3.
  1. Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017). 2.3.
  2. Rechtsschutz/ Justiz

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat, eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte. Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar. 2.3.

  1. Sicherheitsbehörden In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist. Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA- Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF.Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA- Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF. Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte. Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Mit Stand
  2. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen. Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand
  3. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2%. 2.3.4.
  4. Terroristische und aufständische Gruppierungen Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr. Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. 2.3.
  5. Auszug aus den UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei: "(...) Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter." 2.3.
  6. Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung). "Das Europäische Unterstützungsbüro schreibt ... das Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen aufständische kämpfen würden, als Arbaki bezeichnet würden...." Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  7. Beweiswürdigung 3.
  8. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der Behörde, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  9. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Fluchtvorbringen 3.2.
  10. Generelles zur Glaubhaftmachung: Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. 3.2.
  11. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit: Der Beschwerdeführer war bei seiner vorgetragenen Flucht ca. 12 Jahre alt und war somit minderjährig. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wurden daher der erwartenden Wiedergabefähigkeit eines 13-jährigen angepasst (VwGH vom 16.04.2002, 2000/20/0200). Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Aussagen deswegen nicht weniger Wahrheitsgehalt hätten, sondern der 13-jähriger wird die Eindrücke nicht in solch einem detaillierten Grad vorbringen können, als eine erwachsene Person. 3.2.
  12. Zu dem Fluchtvorbringen im engeren Sinn Die beiden Brüder brachten gleichlautend vor, dass sie mit der Familie in dem genannten Dorf in Nangarhar gelebt haben. Der Beschwerdeführer selbst meinte, dass sein Vater Polizist gewesen sei. Entgegen den Angaben seines Bruders, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater nach dem Öffnen der Tür verschwunden sei. Sein Bruder gab hingegen an, dass sein Vater von den Taliban dabei getötet worden sei. Dieser Widerspruch ist nach Ansicht des Gerichtes nicht mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers zu erklären, denn ob der Vater nun von den Taliban getötet oder nur verschleppt wurde, wird nach allgemeinen Erfahrungen auch einen 13-jährigen klar sein. Damit ist ein wesentlicher Aspekt eingetreten, welcher zeigt, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht stimmen kann. 3.2.3.
  13. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 03.01.2019 an, dass er zwar annehme, dass der Gutachter in dem Dorf gewesen sei, er aber Fotos hätte machen können, damit er sehe, ob er tatsächlich dort war (Seite 4 der Verhandlungsschrift). Letztlich widersprach er damit die Richtigkeit des Gutachtens bzw. zweifelt er an, dass der Gutachter tatsächlich in seinem Heimatdorf Erhebungen durchführte. Vor dem Hintergrund des Erk des BvWG vom 02.05.2019, Zl. W170 2208106-1/13E, mit dem dem Gutachter die Vertrauenswürdigkeit für die damals bestehende Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz abgesprochen wurde, werden die Gutachten vom 20.02.2018 und vom 19.07.2018 dem gegenständlichen Verfahren nicht hinzugezogen. Durch das Erk des BvWG ist eine Änderung in der Rechtslage eingetreten, welche am heutigen Tag zu beachten ist (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Bei Wegfall der Gutachten ist jedoch auch nicht bewiesen und geklärt, ob der Vater bei den Akbari-Milizen tätig war, ob dieser und unter welchen Umständen gestorben ist. Damit musst auch die negative Feststellung getroffen werden, ob der Vater noch lebt oder nicht. Ebenso konnten auch nicht die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers zu dem Gutachten einer Bewertung herangezogen werden. 3.2.3.
  14. Bei den Einvernahmen der beiden Brüder zeigten sich - neben den oben erwähnten massiven Widerspruch - weitere Unklarheiten bzw Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermochte. Vorausgeschickt seien zwei Aspekte. (i): Die Prüfung hinsichtlich des zentralen Fluchtvorbringens, dass der Vater von den Taliban verschleppt (bzw. im Falle des Bruders getötet) wurde, muss mangels dokumentarischer Beweise wie Sterbeurkunde etc., alleine auf die Aussagen der Beschwerdeführer gestützt werden. (ii): Der Beschwerdeführer selbst brachte nicht vor, selbst bedroht worden zu sein. Ebenso wenig brachte er vor, dass er von den Taliban rekrutiert werden hätte sollen. Er flüchtete alleine deswegen weil eine "Brandbombe" auf sein Elternhaus geworfen worden sei und weil sein Vater verschleppt worden sei. Es zeigten sich folgende Widersprüche: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er, unmittelbar nachdem "Feuerflaschen" (Brandbomben) auf das Haus geworfen worden seien, er mit seinem Bruder zu einem Freund des Vaters geflüchtet sei. Dabei meinte er, dass er den Namen des Mannes nicht kenne (Seite 10 der gerichtlichen Niederschrift). Dass er den Namen des Freundes des Vaters nicht kenne ist für sich genommen bereits unglaubwürdig, denn den Freund des Vaters, der so vertraut ist, dass man unmittelbar nach dem vermeintlichen Attentat durch die Taliban flüchtet, wird wohl mit dem Namen - auch für einen 13-jährigen - bekannt sein. Die beiden Brüder wären danach drei Tage "bei dem Freund des Vaters" versteckt geblieben und hätten keinen Kontakt zu der eigenen Familie gehabt. Dabei zeigten sich Widersprüche zwischen den Brüdern hinsichtlich der Darstellungen bei der Beschreibung des Raumes: Sein Bruder gab an, dass das Zimmer ein Fenster gehabt hätte. Der Bruder könne das Zimmer, weil er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, nicht vor dem Gericht skizzieren (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift des Bruders). Der Beschwerdeführer skizzierte hingegen das Zimmer, meinte aber, dass er sich nicht genau erinnern könne, ob es ein Fenster gehabt hätte. In einer Verhandlungspause konnten sich die beiden Brüder hinsichtlich des Raumes absprechen. Der Beschwerdeführer meinte nach der Pause, dass er sich bei dem Zimmer geirrt hätte, denn er hätte bei der Beschreibung an sein eigenes Zimmer zuhause gedacht und nicht an das Zimmer, das sie nach der Flucht drei Tage bewohnt hätten. "R: Als ich Ihnen sagte, Sie sollten das Zimmer in dem Haus des Freundes Ihres Vaters beschreiben, haben sie verstanden, sie sollten das Zimmer in Ihrem Elternhaus beschreiben? BF: Ich habe schon verstanden, dass ich das Zimmer erklären soll, wo ich zwei Tage war. Aber als ich die Frage bezüglich der Fenster und Türen erhielt, dachte ich das Zimmer zuhause." (Seite 10 seiner Niederschrift) Diese Antwort ist logisch in keiner Weise nachvollziehbar. Denn wenn der Beschwerdeführer die Frage versteht und beantwortet, darf der erkennende Richter davon ausgehen, dass sich die Beantwortung auf die Frage bezieht. Hätte er tatsächlich bei der Antwort an sein Zimmer zu Hause gedacht und nicht an das Zimmer zu dem er befragt wurde, hätte er dieses Missverständnis wohl sogleich korrigiert. Dies hat er nicht gemacht, obwohl er mehrmals dazu Gelegenheit hatte. Erst als er sich in einer Verhandlungspause mit seinem Bruder absprechen konnte, wollte er das "Missverständnis" ausräumen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Tage unmittelbar nach der Trennung von dem Elternhaus ein ungemein prägendes Erlebnis sein müssen und dass sich auch Minderjährige diese schwierigen Zeiten besonders genau einprägen. Schließlich konnten die beiden Brüder selbst diese Widersprüche auch nicht aufklären, weswegen das Gericht zur Auffassung gelangte das die Brüder tatsächlich nicht den Raum benutzten. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass die Brüder nicht einmal wussten wie viele Kinder der Freund des Vaters hatte, obwohl dieser 10 Minuten von Zuhause entfernt gewohnt hätte und ein so guter Freund des Vaters ist, dass man unmittelbar nach dem "Brandanschlag" auf das eigene Elternhaus dorthin flüchten konnte. Dies insbesondere, weil das Dorf, in den sie lebten nur ca 20 Familien umfasste (AS 63, OZ1). Sie wussten auch den Namen es Freundes des Vaters nicht. Ebenso wussten beide nicht, wie groß die Familie des Freundes des Vaters gewesen sei. Lebensnaher wäre die Annahme, dass die beiden Minderjährigen zumindest den Familiennamen oder den Vornamen wissen. Auch hier zeigt sich, dass die beiden Brüder einfach vorbrachten, sich nicht mehr daran erinnern zu können wie er hieß um sich nicht gegenseitigen in Widersprüchen zu verwickeln. Aber nicht alleine die unterschiedlichen Darstellungen des Raumes oder der Eindrücke nach der Flucht, begründet die Unglaubwürdigkeit; ein zentraler Aspekt ist die Tatsache, dass ein Bruder meinte, dass der Vater getötet worden sei, während der andere meinte, dass er lediglich verschleppt worden sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass zwei Jugendliche, nachdem der Vater getötet oder verschleppt worden sei, sogleich zu einem Freund des Vaters flüchten und danach keinen Kontakt mehr zu der Familie, insbesondere der Mutter, hätten. Der Beschwerdeführer meinte, dass er seine Mutter nach dem "Brandanschlag" nicht mehr gesehen hätte und nach drei Tagen bei dem Freund des Vaters die Flucht nach Europa angetreten hätten. Auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht, meinte er, dass der Freund des Vaters Angst von den Taliban gehabt hätte und deswegen nicht zum Elternhaus gegangen sei um die Mutter zu verständigen. Sollte dies tatsächlich so gewesen sein, dann wäre es lebensnaher gewesen in irgendeiner Weise mit der Mutter oder den drei weiteren Brüdern bzw. den beiden Schwestern Kontakt aufzunehmen um diese davon zu unterrichten, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder bei dem Freund des Vaters versteckt hielten. Umso mehr als dass die beiden Brüder sogleich nach drei Tagen nach Europa fliehen. Es ist mit den logischen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass sich die beiden Jugendlichen nicht von der Mutter vor der Flucht nach Europa verabschiedeten. Die Zusammenschau dieser Aspekte ergab für das erkennende Gericht, dass die beiden Brüder, somit auch der Beschwerdeführer nicht von den Taliban flüchteten. Die Darstellung, dass der Vater von den Taliban getötet oder verschleppt wurde, entspricht somit nicht den Tatsachen. Eine unmittelbare Bedrohung oder Verfolgung lag nie vor und ist eine solche im Falle der Rückführung auch nicht gegeben. 3.
  15. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat: 3.3.
  16. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den weiteren Berichte (sh dazu Punkt 0). Da dieses Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsblattes zu zweifeln. Ebenso verhält es sich mit allen weiteren Berichten der Staatendokumentation, wie zB ACCORD usw. Die Richtlinien und Anmerkungen von UNHCR wurden ausreichend berücksichtigt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Die Richtlinien und Anmerkungen von UNHCR wurden ausreichend berücksichtigt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Daraus folgt die
  17. Rechtliche Beurteilung 4.
  18. Anzuwendendes Recht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I. Nr. 57/2018 (in der Folge kurz "VwGVG" genannt) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2018, (in der Folge kurz "VwGVG" genannt) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrens - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesonderter Bestimmungen imGemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesonderter Bestimmungen im - Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge kurz: "AsylG 2005" genannt)- Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, (in der Folge kurz: "AsylG 2005" genannt) - im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 (in der Folge kurz "FPG" genannt), oder im- im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, (in der Folge kurz "FPG" genannt), oder im - Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz "BFA-VG" genannt),- Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (in der Folge kurz "BFA-VG" genannt), die Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor der Behörde, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor der Behörde, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit). Die Beschwerde ist daher zulässig. Hat der VwGH der Revision stattgegeben, so sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dieser Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).Hat der VwGH der Revision stattgegeben, so sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dieser Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). 4.2. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde: Spruchpunkt I des Bescheides lautet:Spruchpunkt römisch eins des Bescheides lautet: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom [...] wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom [...] wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen." 4.2.1. Rechtliches zur Gewährung von Asyl

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): "Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht."Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): "Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036 und 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036 und 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). 4.2.

  1. Anwendung auf den konkreten Fall: Die Behörde begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können und eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: 4.2.
  2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Verfolgung durch die Taliban Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2147344.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.