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{'item': 'W277 2168135-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlW277 2168135-1 SpruchW277 2168135-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass sein Bruder einen Mann getötet hätte. Die Familie dieses Mannes hätte aus Rache seinen Vater getötet, sie hätte aber die ganze Familie auslöschen wollen. Sie wären daraufhin aus Angst geflüchtet, der Rest seiner Familie sei in Äthiopien. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass sein Bruder einen Mann getötet hätte. Die Familie dieses Mannes hätte aus Rache seinen Vater getötet, sie hätte aber die ganze Familie auslöschen wollen. Sie wären daraufhin aus Angst geflüchtet, der Rest seiner Familie sei in Äthiopien. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich in ein "Mädchen" verliebt und dieses geschwängert hätte. Danach wäre er von der Familie des "Mädchens" angegriffen worden. Ein Mann sei mit einem Gewehr zu ihm nach Hause gekommen und hätte mit dem Gewehrkolben gegen die Türe geschlagen. Sein Bruder wäre ebenfalls bewaffnet gewesen und hätte dem Mann die Türe geöffnet. Der Mann hätte auf Nachfragen des Bruders geantwortet, den BF zu suchen um ihn nach islamischem Recht hinzurichten, weil er seine Schwester geschwängert hätte. Als der Mann die Waffe an das Gesicht des Bruders gehalten hätte, hätte dieser den Mann erschossen, um sich zu wehren. Der BF sei aus dem Haus geflüchtet, bevor der Bruder den Schuss abgegeben hätte, er habe den Schuss jedoch gehört.
  4. Der BF wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich in ein "Mädchen" verliebt und dieses geschwängert hätte. Danach wäre er von der Familie des "Mädchens" angegriffen worden. Ein Mann sei mit einem Gewehr zu ihm nach Hause gekommen und hätte mit dem Gewehrkolben gegen die Türe geschlagen. Sein Bruder wäre ebenfalls bewaffnet gewesen und hätte dem Mann die Türe geöffnet. Der Mann hätte auf Nachfragen des Bruders geantwortet, den BF zu suchen um ihn nach islamischem Recht hinzurichten, weil er seine Schwester geschwängert hätte. Als der Mann die Waffe an das Gesicht des Bruders gehalten hätte, hätte dieser den Mann erschossen, um sich zu wehren. Der BF sei aus dem Haus geflüchtet, bevor der Bruder den Schuss abgegeben hätte, er habe den Schuss jedoch gehört.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter dem Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter dem Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. 3.
  7. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seinen Rechtsberater, XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusätzlich zum bereits geschilderten Fluchtvorbringen des BF die Gefahr einer Zwangsrekrutierung junger Menschen in Somalia durch die al Shabaab vor.
  9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seinen Rechtsberater, römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusätzlich zum bereits geschilderten Fluchtvorbringen des BF die Gefahr einer Zwangsrekrutierung junger Menschen in Somalia durch die al Shabaab vor.
  10. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.
  11. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 verlängert.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  15. Feststellungen 1.
  16. Zur Person des BF 1.1.
  17. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) geboren und hat ebendort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist dem Clan der XXXX , Subclan der XXXX und Subsubclan der XXXX zugehörig.1.1.
  18. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) geboren und hat ebendort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist dem Clan der römisch 40 , Subclan der römisch 40 und Subsubclan der römisch 40 zugehörig. 1.1.
  19. Der BF ist ledig. 1.1.
  20. Der BF hat Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Mutter sowie zu XXXX Brüdern, die in XXXX wohnhaft sind.1.1.
  21. Der BF hat Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter sowie zu römisch 40 Brüdern, die in römisch 40 wohnhaft sind. 1.1.
  22. Der BF ist gesund und in Österreich unbescholten. 1.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten und in den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (in der Folge: LIB 2019) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und Somaliland XXXX ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten und in den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (in der Folge: LIB 2019) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und Somaliland römisch 40 ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  25. Zu Clans im Allgemeinen und dem Clan der Darod im Speziellen In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.33). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, S.9). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Die Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5). 1.3.1.
  26. XXXX1.3.1.
  27. römisch 40 Der Clan der XXXX ist ein Subclan der XXXX (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Somalia vom 01.08.1996 sowie 10.12.1999)Der Clan der römisch 40 ist ein Subclan der römisch 40 (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Somalia vom 01.08.1996 sowie 10.12.1999) 1.3.
  28. Clans in Somaliland Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S.16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.20). Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, S.101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101). 1.3.
  29. Awdal Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vgl. DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, C1).Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vergleiche LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vergleiche DW - Deutsche Welle (30.11.2018): Somaliland: Return of the migrants). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, C1). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Abs.52/71ff; AA 4.3.2019, S.4; ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, S.94f).Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Absatz 52 /, 71 f, f,; AA 4.3.2019, S.4; ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, S.94f). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016, S.20f). Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 4.3.2019, S.16). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017, S.95). Clan-Konflikte werden v.a. im umstrittenen Grenzgebiet zu Puntland gewaltsam ausgetragen. Die Dürre und damit verbundene Ressourcenkonflikte haben die Gefahr dort noch größer werden lassen (LIFOS 3.7.2019, S.38).
  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person des BF 2.1.
  3. Die Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum des BF Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen in der somalischen Sprache. Dass der BF aus XXXX stammt und ebendort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist aufgrund seiner diesbezüglich konstanten Angaben im Verfahren glaubhaft (AS 25, AS 81, NSV S. 7).Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen in der somalischen Sprache. Dass der BF aus römisch 40 stammt und ebendort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist aufgrund seiner diesbezüglich konstanten Angaben im Verfahren glaubhaft (AS 25, AS 81, NSV S. 7). Die Zugehörigkeit des BF zum Clan der XXXX wurde mit Bescheid des BFA festgestellt (AS 128) und es ergaben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund seiner insoweit widerspruchsfreien Angaben keine Gründe daran zu zweifeln (AS 25, AS 81, NSV S. 7).Die Zugehörigkeit des BF zum Clan der römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA festgestellt (AS 128) und es ergaben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund seiner insoweit widerspruchsfreien Angaben keine Gründe daran zu zweifeln (AS 25, AS 81, NSV S. 7). 2.1.
  4. Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 25, AS 81) XXXX2.1.
  5. Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 25, AS 81) römisch 40 2.1.
  6. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass seine Familie in XXXX lebt (AS 33, AS 89). Vor dem BFA gab er an, dass sein Bruder, zunächst nach XXXX gereist und dann nach XXXX ausgewandert sei (AS 89). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte er aus, dass aktuell XXXX Brüder in XXXX wohnen, seine Mutter, XXXX Schwestern und XXXX Brüder in XXXX leben und ein Bruder unbekannten Aufenthalts sei. Er gab auch an, mit seiner Mutter und den Brüdern in XXXX Kontakt zu haben (NSV S. 8). In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben und aufgrund seiner detaillierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Beilage ./A) ergab sich kein Hinweis daran zu zweifeln.2.1.
  7. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass seine Familie in römisch 40 lebt (AS 33, AS 89). Vor dem BFA gab er an, dass sein Bruder, zunächst nach römisch 40 gereist und dann nach römisch 40 ausgewandert sei (AS 89). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte er aus, dass aktuell römisch 40 Brüder in römisch 40 wohnen, seine Mutter, römisch 40 Schwestern und römisch 40 Brüder in römisch 40 leben und ein Bruder unbekannten Aufenthalts sei. Er gab auch an, mit seiner Mutter und den Brüdern in römisch 40 Kontakt zu haben (NSV S. 8). In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben und aufgrund seiner detaillierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Beilage ./A) ergab sich kein Hinweis daran zu zweifeln. 2.1.
  8. Die Feststellung, dass der BF gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (NSV S.6). Auch diesbezüglich ergaben sich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise, daran zu zweifeln. 2.1.
  9. Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
  10. Zum Fluchtvorbringen Die Feststellung, dass der BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. In einer Gesamtbetrachtung sind seine Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widersprüchlich zu jenen in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
  11. In der Erstbefragung XXXX der BF sein Fluchtvorbringen darauf, dass sein Bruder einen Mann getötet hätte (AS 33).2.2.
  12. In der Erstbefragung römisch 40 der BF sein Fluchtvorbringen darauf, dass sein Bruder einen Mann getötet hätte (AS 33). Vor dem BFA gab er erstmals an, dass er die Schwester dieses ermordeten Mannes geschwängert hätte (AS 82). Zu dem Mann näher befragt, antwortete er, dass dieser zur Familie der geschwängerten Frau gehöre, konnte jedoch keine näheren Angaben zu ihm machen. Auch konnte er keine Details zu dessen Ermordung nennen, seine Angaben hierzu waren insgesamt vage ("(...) kann ich nicht sagen, ob ich den Mann zuvor gesehen habe oder nicht." sowie "(...) seine Stimme habe ich nicht erkannt." und "(...) so genau habe ich nicht auf sein Gesicht geschaut", AS 88). In der mündlichen Verhandlung führte er bestimmt aus, dass es sich bei dem Mann um den Bruder seiner damaligen Freundin namens " XXXX " gehandelt habe (NSV S. 9). Es ist in einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erst in der mündlichen Verhandlung nunmehr so konkrete Angaben zu diesem Mann machen und sogar seinen Namen nennen konnte.Vor dem BFA gab er erstmals an, dass er die Schwester dieses ermordeten Mannes geschwängert hätte (AS 82). Zu dem Mann näher befragt, antwortete er, dass dieser zur Familie der geschwängerten Frau gehöre, konnte jedoch keine näheren Angaben zu ihm machen. Auch konnte er keine Details zu dessen Ermordung nennen, seine Angaben hierzu waren insgesamt vage ("(...) kann ich nicht sagen, ob ich den Mann zuvor gesehen habe oder nicht." sowie "(...) seine Stimme habe ich nicht erkannt." und "(...) so genau habe ich nicht auf sein Gesicht geschaut", AS 88). In der mündlichen Verhandlung führte er bestimmt aus, dass es sich bei dem Mann um den Bruder seiner damaligen Freundin namens " römisch 40 " gehandelt habe (NSV S. 9). Es ist in einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erst in der mündlichen Verhandlung nunmehr so konkrete Angaben zu diesem Mann machen und sogar seinen Namen nennen konnte. Auch die Schilderung, dass dieser Mann bewaffnet in sein Haus gekommen, eine Waffe an das Gesicht des Bruders des BF gehalten und von seinem Bruder erschossen worden sei sind vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass er dies nicht gesehen habe, da er vor Abgabe des Schusses geflüchtet sei (AS 33, AS 83), nicht nachvollziehbar. Zudem ist es vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, von dieser Ermordung erst XXXX nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von dem besagten Bruder erfahren zu haben (AS 89), nicht nachvollziehbar, weshalb er nach eigenen Angaben plötzlich und "unerwartet" aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet sei (AS 90).Zudem ist es vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, von dieser Ermordung erst römisch 40 nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von dem besagten Bruder erfahren zu haben (AS 89), nicht nachvollziehbar, weshalb er nach eigenen Angaben plötzlich und "unerwartet" aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet sei (AS 90). 2.2.
  13. Seine Angaben betreffend die Beziehung zu einer Frau, welche er geschwängert hätte und dieser Umstand in Folge die Ursache für die behauptete Ermordung gewesen sei, sind schon in einer zeitlichen Abfolge widersprüchlich. So gab er zunächst an, dass er diese Frau im XXXX kennengelernt hätte und im XXXX um ihre Hand angehalten hätte (AS 84 und AS 85). Näher hierzu befragt gab er an, dass er sie nur XXXX vor seinem Heiratsantrag kennengelernt hätte (AS 87). Vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, keine Schulausbildung genossen zu haben, sind auch seine Ausführungen diese Frau in der Schule kennengelernt zu haben, nicht nachvollziehbar (AS 85).2.2.
  14. Seine Angaben betreffend die Beziehung zu einer Frau, welche er geschwängert hätte und dieser Umstand in Folge die Ursache für die behauptete Ermordung gewesen sei, sind schon in einer zeitlichen Abfolge widersprüchlich. So gab er zunächst an, dass er diese Frau im römisch 40 kennengelernt hätte und im römisch 40 um ihre Hand angehalten hätte (AS 84 und AS 85). Näher hierzu befragt gab er an, dass er sie nur römisch 40 vor seinem Heiratsantrag kennengelernt hätte (AS 87). Vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, keine Schulausbildung genossen zu haben, sind auch seine Ausführungen diese Frau in der Schule kennengelernt zu haben, nicht nachvollziehbar (AS 85). Nicht schlüssig sind weiters seine Angaben zur Schwangerschaft dieser Frau. Er gab einerseits an, dass er sich der Konsequenzen einer Schwangerschaft bewusst gewesen wäre und diese für ihn ein Todesurteil dargestellt hätten. Unmittelbar folgend führte er jedoch hierzu widersprüchlich aus, dass die Schwangerschaft eine Möglichkeit gewesen wäre, die Frau heiraten zu dürfen (AS 87). Dies ist jedoch vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass sie einem "verfeindeten" Clans angehört habe, die eine Ehe niemals akzeptiert hätten, nicht nachvollziehbar (AS 86). 2.2.
  15. Seine Angaben von der gesamten Familie dieser Frau verfolgt zu werden und, dass diese ihn im gesamten Herkunftsstaat und mit Hilfe der Clanangehörigen finden würden (AS 91), sind nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung konnte er nur vage den Namen des Vaters und eines Bruders dieser Frau nennen. Weitere Angaben zu ihrer restlichen Familie konnte er nicht machen (NSV S. 9). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, im Hause dieser Frau und in Anwesenheit der Familie um ihre Hand angehalten zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar (AS 86). Auch konnte er die aktuellen Wohnorte dieser Personen nicht nennen und gab weiters an seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu dieser Frau und ihrer Familie gehabt zu haben (NSV S. 11). Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass es sich bei seinen Ausführungen zu dem Verhältnis bzw. der Beziehung und der Schwangerschaft dieser Frau um ein gesteigertes Vorbringen handelt und diesem kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. 2.2.
  16. Die auf diesem behaupteten Vorfall aufbauenden Angaben des BF zum Ablebensgrund des Vaters des BF gehen daher ins Leere. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Schilderung der Ermordung eines Mannes durch seinen Bruder sind die Ausführungen zur Todesursache des Vaters widersprüchlich. So gab der BF in seiner Erstbefragung an, dass die Familie des getöteten Mannes seinen Vater aus Rache getötet hätte (AS 33). In der mündlichen Verhandlung führte er jedoch aus, dass der Clan der XXXX seinen Vater getötet hätte (NSV S. 7). Es ist daher auszuschließen, dass sein Vater auf einer der beiden angegebenen Arten ums Leben gekommen ist.2.2.
  17. Die auf diesem behaupteten Vorfall aufbauenden Angaben des BF zum Ablebensgrund des Vaters des BF gehen daher ins Leere. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Schilderung der Ermordung eines Mannes durch seinen Bruder sind die Ausführungen zur Todesursache des Vaters widersprüchlich. So gab der BF in seiner Erstbefragung an, dass die Familie des getöteten Mannes seinen Vater aus Rache getötet hätte (AS 33). In der mündlichen Verhandlung führte er jedoch aus, dass der Clan der römisch 40 seinen Vater getötet hätte (NSV S. 7). Es ist daher auszuschließen, dass sein Vater auf einer der beiden angegebenen Arten ums Leben gekommen ist. 2.2.
  18. Der BF gab an, im Zuge seiner Flucht drei Tage in XXXX verbracht zu haben. Er habe dort jedoch nicht bleiben können, da XXXX zu nah zu seinem Herkunftsstaat sei und er Angst gehabt hätte, dass die Familie des Getöteten ihn dort finden hätte können (AS 83). Dies ist jedoch insofern nicht schlüssig, als ein Teil seiner Familie aktuell unbehelligt in XXXX lebt (NSV S. 8).2.2.
  19. Der BF gab an, im Zuge seiner Flucht drei Tage in römisch 40 verbracht zu haben. Er habe dort jedoch nicht bleiben können, da römisch 40 zu nah zu seinem Herkunftsstaat sei und er Angst gehabt hätte, dass die Familie des Getöteten ihn dort finden hätte können (AS 83). Dies ist jedoch insofern nicht schlüssig, als ein Teil seiner Familie aktuell unbehelligt in römisch 40 lebt (NSV S. 8). 2.2.
  20. Sein Vorbringen einer Verfolgung durch den Clan der XXXX aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX (AS 83, NSV S. 11) ist vor dem Hintergrund der unter II.1.
  21. zitierten Länderberichte nicht objektivierbar.2.2.
  22. Sein Vorbringen einer Verfolgung durch den Clan der römisch 40 aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 (AS 83, NSV S. 11) ist vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
  23. zitierten Länderberichte nicht objektivierbar. Der BF gab an, dass sein Clan immer " XXXX " worden wäre, weil sie eine Minderheit darstelle und keinem höheren Clan zugehörig sei (AS 84). Im XXXX hätten sich Gewalttätigkeiten ereignet, seitdem habe es jedoch keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben (AS 84). Er gab weiters an, dass die XXXX mit den XXXX zusammenleben, jedoch zu keinem Clan gehören würden (AS 81).Der BF gab an, dass sein Clan immer " römisch 40 " worden wäre, weil sie eine Minderheit darstelle und keinem höheren Clan zugehörig sei (AS 84). Im römisch 40 hätten sich Gewalttätigkeiten ereignet, seitdem habe es jedoch keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben (AS 84). Er gab weiters an, dass die römisch 40 mit den römisch 40 zusammenleben, jedoch zu keinem Clan gehören würden (AS 81). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die XXXX und die XXXX dem Clan der XXXX zugehörig sind (II.1.3.
  24. und II.1.3.1.1.). Die Darod zählen zu einem der vier größten Clans Somalias und werden als zu den noblen Clans zugehörig angesehen (II.1.3.
  25. sowie LIB S. 81 und 83). Der BF gehört somit weder einem Minderheitenclan an, noch kann vor dem Hintergrund der Länderberichte eine clanspezifische Verfolgung der XXXX bzw. der XXXX entnommen werden. Auch konnte der BF nicht angeben, von wem konkret eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgehen könnte (NSV S. 11).Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die römisch 40 und die römisch 40 dem Clan der römisch 40 zugehörig sind (römisch zwei.1.3.
  26. und römisch zwei.1.3.1.1.). Die Darod zählen zu einem der vier größten Clans Somalias und werden als zu den noblen Clans zugehörig angesehen (römisch zwei.1.3.
  27. sowie LIB S. 81 und 83). Der BF gehört somit weder einem Minderheitenclan an, noch kann vor dem Hintergrund der Länderberichte eine clanspezifische Verfolgung der römisch 40 bzw. der römisch 40 entnommen werden. Auch konnte der BF nicht angeben, von wem konkret eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgehen könnte (NSV S. 11). Zudem brachte er in der Erstbefragung keine Verfolgung seines Clans vor. Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Die Angaben zu einer Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX ist folglich als eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten.Zudem brachte er in der Erstbefragung keine Verfolgung seines Clans vor. Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Die Angaben zu einer Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 ist folglich als eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. 2.2.
  28. Nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben des BF zu den Umständen rund um seine Flucht, die er ohne finanzielle Mittel bestritten hätte. Seine Ausführung, dass ein ihm zuvor unbekannter Schlepper in XXXX seine Busreise bezahlt hätte (AS 90 und AS 91) ist lebensfremd. Ebenso verhält es sich bei seinen Angaben, dass ihm während seines Aufenthalts in XXXX (AS 89) ein weiterer, ihm unbekannter Somali, welcher mit dem Bruder des BF zuvor in XXXX gewesen wäre, Geld gegeben hätte. Seine Schilderung, dass dieses Geld eigentlich für den Bruder des besagten XXXX bestimmt gewesen wäre, der jedoch plötzlich verstorben wäre (AS 90), ist nicht glaubhaft.2.2.
  29. Nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben des BF zu den Umständen rund um seine Flucht, die er ohne finanzielle Mittel bestritten hätte. Seine Ausführung, dass ein ihm zuvor unbekannter Schlepper in römisch 40 seine Busreise bezahlt hätte (AS 90 und AS 91) ist lebensfremd. Ebenso verhält es sich bei seinen Angaben, dass ihm während seines Aufenthalts in römisch 40 (AS 89) ein weiterer, ihm unbekannter Somali, welcher mit dem Bruder des BF zuvor in römisch 40 gewesen wäre, Geld gegeben hätte. Seine Schilderung, dass dieses Geld eigentlich für den Bruder des besagten römisch 40 bestimmt gewesen wäre, der jedoch plötzlich verstorben wäre (AS 90), ist nicht glaubhaft. 2.2.
  30. Das Vorbringen in seiner Beschwerde, dass vor dem Hintergrund, dass junge Männer in Somalia zwangsrekrutiert werden würden, der BF keinesfalls in den Krieg ziehen hätte wollen und deswegen geflüchtet sei (AS 175, AS 177), ist insofern nicht glaubhaft, weil der BF eine Verfolgung durch die al Shabaab weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch nur erwähnt hat. Es ist zudem widersprüchlich zu seinen Angaben, dass seine Heimatstadt sehr ruhig sei, er sich nicht vorstellen könne, dass es noch ruhigere Gegenden gebe und es sich um eine der besten Gegenden handle (AS 88). Weiters sagte er, dass die Stadt friedlich sei und ebendort kaum Probleme bestünden (AS 89). Die Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des BF durch die al Shabaab in der Herkunftsregion kann auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektiviert werden. 2.2.
  31. Das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Lage in Somalia allgemein schlecht gewesen sei (AS 175) lässt auf keine konkrete, asylrelevante Verfolgung des BF schließen.
  32. Rechtliche Beurteilung 3.
  33. Zu Spruchteil A) 3.1.
  34. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  35. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
  36. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
  37. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  38. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.
  39. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  40. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  41. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  42. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Auch ist nicht erkennbar von wem konkret aktuell eine Verfolgungshandlung gegen ihn ausgehen könnte.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Auch ist nicht erkennbar von wem konkret aktuell eine Verfolgungshandlung gegen ihn ausgehen könnte. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass aktuell eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe zentrieren sich im Wesentlichen auf die Ermordung des Bruders seiner Freundin durch den Bruder des BF, die Grund für seine sowie die Verfolgung seiner ganzen Familie und für die Ermordung seines Vaters gewesen sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft und teilweise in sich widersprüchlich. Der BF konnte durch seine Angaben nicht glaubhaft machen, dass diese Vorfälle tatsächlich passiert sind und er in Somalia aktuell verfolgt wird. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass konkret der BF in Somalia nach objektiver Wahrscheinlichkeit ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  43. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter römisch zwei.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W277.2168135.1.00

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