4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2018, Zl. XXXX, wurde der Herrn XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF) mit Bescheid vom 30.11.2006, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürgen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak, autonome Region Kurdistan, zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF) mit Bescheid vom 30.11.2006, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürgen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak, autonome Region Kurdistan, zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass der BF seit Jänner 2012 in Österreich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und dies den Schluss nahelege, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit diesem Zeitpunkt in einen anderen Staat verlegt habe. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Irak
G 1997 als nicht zulässig erklärt. Dem BF wurde bis 30.11.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Irak
Paragraph 8, AsylG 1997 als nicht zulässig erklärt. Dem BF wurde bis 30.11.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen den abweisenden Spruchpunkt hinsichtlich § 7 AsylG erhob der BF Berufung.Gegen den abweisenden Spruchpunkt hinsichtlich Paragraph 7, AsylG erhob der BF Berufung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.08.2007, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130,
G, zuletzt bis 24.09.2010, verlängert.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24.09.2008 und 11.09.2009 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, zuletzt bis 24.09.2010, verlängert. Am 18.11.2010 wurde der BF nach einem Aufenthalt in Deutschland auf Grundlage der Dublin-VO nach Österreich überstellt. Nach der Überstellung war sein Aufenthalt nicht bekannt. Das zwischenzeitlich auf den Asylgerichtshof übergegangene Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011 eingestellt, da sich der BF aufgrund unbekannten Aufenthalts dem Verfahren entzog. Am 17.01.2012 wurde der BF nach einem Aufenthalt in den Niederlanden auf Grundlage der Dublin-VO nach Österreich überstellt. Wiederum war sein Aufenthalt nach der Überstellung nicht bekannt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2012, Zl. XXXX, wurde für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.03.2012, Zl. römisch 40 , wurde für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt. Seit dem 16.09.2010 (Entlassung aus der Strafhaft) besteht keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung des BF mehr im Bundesgebiet. Der BF hat nicht um Verlängerung der bis zum 24.09.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen angesucht und hat seit 13.08.2007 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezogen. Der BF hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern hat diesen in einen anderen, nicht feststellbaren, Staat verlegt. Am 17.01.2012 (Überstellung des BF aus den Niederlanden nach Österreich) trat der BF das letzte Mal vor den österreichischen Behörden in Erscheinung.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung
G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn (1.) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn (1.) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zwar fest, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, stützte die Aberkennung in ihrer rechtlichen Beurteilung jedoch auf § 9 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall AsylG (" (...)da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen (...)").Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zwar fest, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, stützte die Aberkennung in ihrer rechtlichen Beurteilung jedoch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall AsylG (" (...)da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen (...)"). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden. Vielmehr ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche zu prüfen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Ungeachtet der Prüfung, ob eine geänderte Lage im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall AsylG nun vorliegt, ist im gegenständlichen Verfahren der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) erfüllt:Ungeachtet der Prüfung, ob eine geänderte Lage im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall AsylG nun vorliegt, ist im gegenständlichen Verfahren der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) erfüllt: Mit Bescheid vom 30.11.2006 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt. Wenn auch der aktuelle konkrete Aufenthaltsstaat des BF nicht festgestellt werden konnte, war aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 16.09.2010 mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass er das Bundesgebiet verlassen und sich in einem anderen Staat niedergelassen hat. Daher war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG zu stützen, sodass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid im Ergebnis als unbegründet erwies.Daher war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu stützen, sodass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid im Ergebnis als unbegründet erwies. 3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und
G über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Da ein aktueller Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, wie festgestellt, nicht vorliegt, kam bereits vor diesem Hintergrund die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht in Betracht (arg.: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist [...]"). Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G abzuweisen.Da ein aktueller Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, wie festgestellt, nicht vorliegt, kam bereits vor diesem Hintergrund die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht in Betracht (arg.: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist [...]"). Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG abzuweisen. 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
G erteilt wird.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. § 52 Abs. 8 FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung - abgesehen vom Fall des gegenständlich nicht relevanten § 52 Abs. 1 Z 2 FPG - zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung der Rückkehrentscheidung einen aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.Paragraph 52, Absatz 8, FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung - abgesehen vom Fall des gegenständlich nicht relevanten Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung der Rückkehrentscheidung einen aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, dass der BF nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2010 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreich errichtete und sich der BF ab diesem Zeitpunkt - abgesehen von kurzfristigen Aufenthalten nach den Überstellungen aus Deutschland (18.11.2010) und den Niederlanden (17.01.2012) - nicht mehr in Österreich aufhielt. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde jedoch erst im März 2012 durch Beantragung der Bestellung eines Abwesenheitskurators eingeleitet bzw. erst im Jahr 2018 bescheidmäßig abgeschlossen und erfolgte daher nicht rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde
G iVm § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 8 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 8, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben war. Da sohin der Spruchpunkt über die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides), waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte - die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG (Spruchpunkt IV.) sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
FPG (Spruchpunkt V.) - ersatzlos aufzuheben.Da sohin der Spruchpunkt über die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides), waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte - die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) - ersatzlos aufzuheben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen. Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.1308480.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.