RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlI407 2228124-1 SpruchI407 2228124-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 24Abs. 2 Al
VG sowie Rückforderung von Notstandshilfe in der Höhe von 374,27 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 24.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2020, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2018 bis 18.12.2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von 554,11 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2018 bis 31.12.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sowie Rückforderung von Notstandshilfe in der Höhe von 374,27 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2020 bestätigt.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2020 bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 01.08.2018, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schwaz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 30,87 täglich.
- Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 01.08.2018, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schwaz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 30,87 täglich.
- Am 17.09.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er ab 18.09.2018 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: Dienstgeber F) habe.
- Am 17.09.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er ab 18.09.2018 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Dienstgeber F) habe.
- Am 13.12.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe, in welchem er erneut eine geringfügige Beschäftigung anführte. In der Folge bezog er Notstandshilfe in Höhe von 28,79 täglich.
- Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019 hat die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer ab 01.12.2018 als pflichtversicherter Dienstnehmer angemeldet worden sei.
- Mit Schreiben vom 02.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass er vom 18.09.2018 bis 31.12.2018 aufgrund mehrerer geringfügiger Dienstverhältnisse ein Einkommen über der Geringfügigkeit erzielt habe und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt.
- Am 11.10.2019 wurde von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgrund des Vorliegens zweier geringfügiger Dienstverhältnisse im Dezember 2018 aufgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er darüber informiert worden sei, dass er im Dezember 2018 mit seinen zwei Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liege und in den nächsten Tagen einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 929,93 erhalten werde. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und im Anschluss daran von diesem persönlich unterfertigt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 18.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 554,11 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 18.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er im Dezember zwei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und diese die gesetzliche Geringfügigkeit übersteigen hätten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 18.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 554,11 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 18.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er im Dezember zwei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und diese die gesetzliche Geringfügigkeit übersteigen hätten.
- Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 374,27 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.12.2018 bis 31.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er im Dezember zwei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und diese die gesetzliche Geringfügigkeit übersteigen hätten.
- Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 374,27 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.12.2018 bis 31.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er im Dezember zwei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und diese die gesetzliche Geringfügigkeit übersteigen hätten.
- Mit den Schreiben vom 05.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und gab an, dass er im Dezember 2018 eine geringfügige Tätigkeit in der Höhe von 400,-- beim Dienstgeber F nachgegangen sei. Am 20.12.2018 habe er im Ausmaß von acht Stunden einmalig bei einer Abendveranstaltung des Dienstgebers XXXX (in der Folge: Dienstgeber K) ausgeholfen und habe für diese einmalige Aushilfstätigkeit 125,37 netto erhalten. Es sei gegenständlich die Regelung des "Zuverdienstes aus vorübergehender Erwerbstätigkeit" anzuwenden und das sogenannte Anrechnungsmodell für diesen einen Tag in Kraft zu setzen.
- Mit den Schreiben vom 05.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide Beschwerde und gab an, dass er im Dezember 2018 eine geringfügige Tätigkeit in der Höhe von 400,-- beim Dienstgeber F nachgegangen sei. Am 20.12.2018 habe er im Ausmaß von acht Stunden einmalig bei einer Abendveranstaltung des Dienstgebers römisch 40 (in der Folge: Dienstgeber K) ausgeholfen und habe für diese einmalige Aushilfstätigkeit 125,37 netto erhalten. Es sei gegenständlich die Regelung des "Zuverdienstes aus vorübergehender Erwerbstätigkeit" anzuwenden und das sogenannte Anrechnungsmodell für diesen einen Tag in Kraft zu setzen.
- Mit 18.11.2019 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2018 den aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG resultierenden Übergenuss in der Höhe von 554,11 und den aus dem Widerruf der Notstandshilfe gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG resultierenden Übergenuss in Höhe von 374,27 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde zwar das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber F gemeldet nicht aber jenes beim Dienstgeber K und in weiterer Folge im Dezember 2018 die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 mit einem Einkommen von 525,37 überstiegen und sei daher verpflichtet das an ihn ausbezahlte Arbeitslosengeld sowie die entrichtete Notstandshilfe rückzuerstatten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall nur von einem Zuverdienst aus vorübergehender Beschäftigung auszugehen sei, sei entgegenzuhalten, dass die Regelung nur bei Vorliegen eines eintägigen Dienstverhältnisses greifen würde, nicht aber beim Zusammentreffen mehrere geringfügiger Beschäftigungsverhältnissen, wo eine Zusammenrechnung entsprechend der aktuellen Judikatur des VwGH erfolge.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2018 den aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG resultierenden Übergenuss in der Höhe von 554,11 und den aus dem Widerruf der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG resultierenden Übergenuss in Höhe von 374,27 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde zwar das geringfügige Dienstverhältnis beim Dienstgeber F gemeldet nicht aber jenes beim Dienstgeber K und in weiterer Folge im Dezember 2018 die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 mit einem Einkommen von 525,37 überstiegen und sei daher verpflichtet das an ihn ausbezahlte Arbeitslosengeld sowie die entrichtete Notstandshilfe rückzuerstatten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall nur von einem Zuverdienst aus vorübergehender Beschäftigung auszugehen sei, sei entgegenzuhalten, dass die Regelung nur bei Vorliegen eines eintägigen Dienstverhältnisses greifen würde, nicht aber beim Zusammentreffen mehrere geringfügiger Beschäftigungsverhältnissen, wo eine Zusammenrechnung entsprechend der aktuellen Judikatur des VwGH erfolge.
- Mit Vorlageantrag vom 20.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages und folglich die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Stellungnahme vom 29.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zwei geringfügige Dienstverhältnisse. Zum einen war er seit 18.09.2018 beim Dienstgeber F geringfügig mit einer monatlichen Entlohnung von 400,-- netto gemeldet. Zum anderen war er einmalig am 20.12.2018 für acht Stunden beim Dienstgeber K geringfügig gemeldet und erhielt einen Nettobetrag in Höhe von 125,37 ausbezahlt. Da beide Beschäftigungsverhältnisse gemeinsam die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 in Höhe von monatlich 438,05 mit einem Einkommen von 525,37 überschreiten, war der Beschwerdeführer im Dezember 2018 pflichtversichert. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum von 01.12.2018 bis 18.12.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von 30,87 täglich, sohin insgesamt 554,11 und von 19.12.2018 bis 31.12.2018 Notstandshilfe in Höhe von 28,79 täglich, sohin insgesamt 374,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde zwar die erste geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber F bekanntgegeben, unterließ es aber, die zweite geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber K der belangten Behörde zu melden, sodass diese erst durch die Überlagerungsmeldung vom 01.10.2019 davon Kenntnis erlangte.
- Beweiswürdigung: Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in dem oben angeführten Zeitraum sowie in der oben angeführten Höhe steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Der Bestand der o.a. geringfügigen Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das monatliche Einkommen für Dezember 2018 betreffend die zwei geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Dienstgebers F sowie des Verdienstnachweises des Dienstgebers K. Am 11.10.2019 teilte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde mit, dass er darüber informiert worden sei, dass er im Dezember 2018 mit seinen zwei Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liege und in den nächsten Tagen einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 929,93 erhalten werde. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und im Anschluss daran von diesem persönlich unterfertigt. Auch in seinen Beschwerden bestreitet der Beschwerdeführer, dass Vorhandensein von zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für Dezember 2018 nicht und verweist lediglich darauf, dass der Zuverdienst aus seiner vorübergehenden Erwerbstätigkeit auf seinen Bezug angerechnet werden müsse und dieser nicht komplett zu streichen sei. Schließlich ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 sowohl ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber F als auch für 20.12.2018 beim Dienstgeber K aufwies. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die erste geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber F bekanntgegeben hat, ergibt sich aus einer Gesprächsnotiz vom 17.09.2018 sowie der im Akt einliegenden Lohnbescheinigung für Geringfügige Beschäftigung vom 18.09.
- Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der zweiten geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wurde von ihm nicht substantiiert bestritten, weswegen das Vorbringen der belangten Behörde, sie habe erst durch Überlagerungsmeldung am 01.10.2019 von der zweiten geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt, schlüssig und nachvollziehbar erscheint.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt:Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmung zur Anwendung: Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 ) gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05 ) gebührt. Den Feststellungen zufolge war der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hindurch mit einem Einkommen von 525,37 aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f iVm § 471g ASVG versicherungspflichtig beschäftig, was gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 6 lit. a AlVG dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe entgegensteht. Insofern war die belangte Behörde daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen.Den Feststellungen zufolge war der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hindurch mit einem Einkommen von 525,37 aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 und Paragraph 471 f, in Verbindung mit Paragraph 471 g, ASVG versicherungspflichtig beschäftig, was gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 6, Litera a, AlVG dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe entgegensteht. Insofern war die belangte Behörde daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine zweite geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber K der belangten Behörde zu melden. Durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses, welches zu einer Vollversicherung im Dezember 2018 führte, hat er seine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine zweite geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber K der belangten Behörde zu melden. Durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses, welches zu einer Vollversicherung im Dezember 2018 führte, hat er seine Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall nur von einem Zuverdienst aus vorübergehender Beschäftigung auszugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Regelung gemäß § 21a AlVG nur bei Vorliegen einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit greifen würde, welche für weniger als vier Wochen vereinbart wurde und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht aber beim Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, wie es beim Beschwerdeführer der Fall war, zumal sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber F auch schon seit September 2018 bestand und folglich über mehrere Kalendermonate aufrecht war.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall nur von einem Zuverdienst aus vorübergehender Beschäftigung auszugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Regelung gemäß Paragraph 21 a, AlVG nur bei Vorliegen einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit greifen würde, welche für weniger als vier Wochen vereinbart wurde und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht aber beim Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, wie es beim Beschwerdeführer der Fall war, zumal sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber F auch schon seit September 2018 bestand und folglich über mehrere Kalendermonate aufrecht war. Das Vorhandensein der beiden geringfügigen Beschäftigungen und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Dezember 2018 war das gesamte Verfahren hindurch unstrittig. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes und der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Das Vorhandensein der beiden geringfügigen Beschäftigungen und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Dezember 2018 war das gesamte Verfahren hindurch unstrittig. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes und der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I407.2228124.1.00