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{'item': 'I407 2228457-1'}

Obsah (10)§ 38§ 28Art. 133§ 24§ 25Art. 130§ 21a§ 12§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlI407 2228457-1 SpruchI407 2228457-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Notstandshilfe in der Höhe von € 892,49

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 18.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Notstandshilfe in der Höhe von € 892,49

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.05.2018, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 28,79 täglich.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.05.2018, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 28,79 täglich.
  3. Am 02.07.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er seit 29.06.2018 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: Dienstgeber LPT) habe.
  4. Am 02.07.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er seit 29.06.2018 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Dienstgeber LPT) habe.
  5. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.01.2019 hat die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2018 beim Dienstgeber LPT vollversichert angemeldet war.
  6. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass er im Dezember 2018 nur geringfügig gearbeitet habe und er nicht wisse, wie es zu einer vollversicherten Anmeldung kommen habe können. Er werde dies mit dem Dienstgeber besprechen und eine Änderungsmeldung bei der Tiroler Gebietskrankasse (TGKK) veranlassen. Er werde die belangte Behörde bis 01.02.2019 darüber informieren, ob sich an der Anmeldung etwas ändere.
  7. Am 30.01.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er seit Jänner 2019 beim Dienstgeber LPT geringfügig gemeldet sei und ihm sein Dienstgeber mitgeteilt habe, dass dessen Buchhalter das Problem zwecks Dezember 2018 klären würde, weswegen er um eine Fristerstreckung bitte. Die belangte Behörde stimmte einer Fristerstreckung bis 15.02.2019 zu.
  8. Am 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er versehentlich im Dezember 2018 vollversichert angemeldet worden sei, dies allerdings bereits bei seinem ehemaligen Chef bzw. bei der TGKK in Abklärung sei. Sollte die Anmeldung bei der TGKK abgeändert werden, werde er dies der belangten Behörde kommunizieren.
  9. Am 09.08.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er sich bezüglich Änderung seiner Anmeldung bei der TGKK im Dezember 2018 nicht mehr gemeldet habe und er bis dato immer noch vollversichert gemeldet sei. Sollte dieser Umstand weiterhin bestehen bleiben, müssten die Daten des Hauptverbandes herangezogen und der Dezember 2018 rückgefordert werden.
  10. Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde der Beschwerdeführer eingeladen am 10.10.2019 bei der belangten Behörde vorzusprechen und eine Bestätigung über die Berichtigung seines Dienstverhältnisses vom Dezember 2018 vorzulegen. Sollte keine Berichtigung erfolgen, müsste der Leistungsanspruch vom Dezember 2018 zurückgefordert werden.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2019 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.025,47 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2019 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.025,47 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe.

  1. Mit Schreiben vom 17.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und gab an, dass er innerhalb des Jahres 2018 keiner vollversicherten Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei lediglich geringfügig für zwölf Arbeitsstunden pro Woche als Fahrer für die Tiroler Tageszeitung tätig gewesen.
  2. Mit 18.11.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Auf telefonische Anfrage seitens der belangten Behörde hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), Zweigstelle Innsbruck, am 20.01.2020 mitgeteilt, dass die Nachmeldung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für Dezember 2018 am 09.01.2019 durch die IBE Wirtschaftstreuhand GmbH erfolgte und der Beschwerdeführer am 13.02.2019 vom Dienstgeber überhaupt abgemeldet worden sei.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer den aus dem Widerruf

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG resultierenden Übergenuss in der Höhe von € 892,49

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zurückzuzahlen.13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer den aus dem Widerruf

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG resultierenden Übergenuss in der Höhe von € 892,49

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzuzahlen.

  1. Mit Vorlageantrag vom 31.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn bezüglich der Klärung des Sachverhaltes lediglich vertröstet und er selbst könne bei der Sozialversicherung nichts ändern. Die Rückzahlung von € 892,49 würde seine Existenz bedrohen, weswegen er Ratenzahlung beantrage.
  2. Mit Stellungnahme vom 10.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber LPT. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 28,79 täglich, sohin insgesamt € 892,
  4. Der Beschwerdeführer unterließ es, die vollversicherte Beschäftigung der belangten Behörde zu melden, sodass diese erst durch die Überlagerungsmeldung vom 14.01.2019 davon Kenntnis erlangte.
  5. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe in dem oben angeführten Zeitraum sowie in der oben angeführten Höhe steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Der Bestand des o.a. Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nur insofern bestritten, als dass er gegenüber der belangten Behörde – wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt - mehrmals anführte im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 nur geringfügig gearbeitet zu haben und eine entsprechende Änderung bei der TGKK in die Wege geleitet zu haben. Zuletzt teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 09.08.2019 und am 24.09.2019 mit, dass er bis dato im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 immer noch vollversichert gemeldet sei und sollte keine entsprechende Berichtigung erfolgen, die Daten des Hauptverbandes herangezogen und der Leistungsanspruch vom Dezember 2018 rückgefordert werden müsste. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine entsprechende Änderung seiner Anmeldung für Dezember 2018 bewirken und lieferte auch keine Beweisanbote, die Anhaltspunkte für das Vorliegen eins lediglich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geben könnten. Auf telefonische Anfrage seitens der belangten Behörde hat die ÖGK, Zweigstelle Innsbruck, am 20.01.2020 mitgeteilt, dass die Nachmeldung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für Dezember 2018 am 09.01.2019 durch die IBE Wirtschaftstreuhand GmbH erfolgte, weswegen nicht von einer irrtümlichen Anmeldung ausgegangen wird. Schließlich ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 31.03.2020, dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber LPT zwar von 02.07.2018 bis 30.11.2018 und von 01.01.2019 bis 13.02.2019 geringfügig angemeldet war, jedoch dazwischen von 01.12.2018 bis 31.12.2018 als Arbeiter vollversichert gemeldet gewesen ist. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht substantiiert darlegen, inwiefern in den Versicherungsdaten des Hauptverbandes zu Unrecht für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufscheint, weswegen davon auszugehen ist, dass im Dezember 2018 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag. Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wurde von ihm nicht bestritten, weswegen das Vorbringen der belangten Behörde, sie habe erst durch Überlagerungsmeldung am 14.01.2019 von der Beschäftigung Kenntnis erlangt, als schlüssig und nachvollziehbar erscheint.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt:Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  8. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmung zur Anwendung:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum hindurch in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, das

§ 12Abs. 3 lit. a i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe entgegensteht. Insofern war die belangte Behörde daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum hindurch in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, das

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe entgegensteht. Insofern war die belangte Behörde daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das vollversicherte Dienstverhältnis der belangten Behörde zu melden. Durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses als vollversichert hat er seine Meldepflicht

§ 50Al

VG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das vollversicherte Dienstverhältnis der belangten Behörde zu melden. Durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses als vollversichert hat er seine Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Die Höhe des Rückforderungsbetrages war das gesamten Verfahren hindurch unstrittig. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Höhe des Rückforderungsbetrages war das gesamten Verfahren hindurch unstrittig. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I407.2228457.1.00

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